• [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum 45. Unionsparlament beginnen im Zeitraum vom 5. März 2017 bis 15. März 2017 statt. Dies betrifft den Zeitraum von "frühestens hundertzwanzig, spätestens hundertdreissig nach Beginn der Wahlperiode" gemäß Unionsverfassung Artikel 26 (3). Als Beginn der Wahlperiode wird hier die Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses am 5. November 2016 gesehen.
    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 01. März 2017
    Die Unionspräsidentin

    Aktenzeichen: UGBl 2017/03


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • Folgender Vertrag wurde durch das Unionsparlament beschlossen und tritt durch diese Verkündung in Kraft:


    [doc]

    Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen
    und der
    Demokratischen Union

    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    BESTREBT, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, auszubauen und zu vertiefen,
    EINIG in der Überzeugung, dass eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der beteiligten Völker auch eine stabilisierende Wirkung auf dem anticaäischen Kontinent entfaltet und
    FEST ENTSCHLOSSEN, gemeinsam an einer friedlichen Zukunft in Wohlstand und Sicherheit zu arbeiten,
    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1
    (1) Der Freistaat Fuchsen und die Demokratische Union, im Folgenden als Unterzeichnerstaaten genannt, erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen Unterzeichnerstaates an.
    (2) Sie erklären, das Niveau der bilateralen Beziehungen als "freundschaftlich" einzustufen und auf jede Drohung oder Anwendung von Gewalt in ihren Beziehungen zueinander zu verzichten.


    Artikel 2
    Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel 3
    (1) Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
    (2) Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der Unterzeichnerstaaten mit dem gemeinsamen Wertekanon er übereinstimmt, eingeladen werden.
    (3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, und im Geiste der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, beigelegt.


    Artikel 4
    (1) Die Unterzeichnerstaaten einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
    (2) Sie kommen überein, dass sie für die Staatsangehörige des jeweils anderen Unterzeichnerstaates, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Vergabe von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ermöglichen.


    Artikel 5
    Die Unterzeichnerstaaten erklären, ihre Zusammenarbeit insbesondere auf dem Gebiet
    01. des Grenzverkehrs,
    02. von Bildung, Forschung und Technologie,
    03. der Kriminalitätsbekämpfung,
    04. des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs,
    05. des gemeinsamen Gewässerschutzes und
    06. des gemeinsamen Schiffsverkehrs
    zusammenarbeiten zu wollen und hierzu gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen.


    Artikel 6
    (1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
    (2) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (3) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    (4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
    [/doc]


    Manuri, den 19. März 2017
    Die Unionspräsidentin

    Aktenzeichen: UGBl 2017/03



    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

  • [doc]




    Verordnung der Unionsregierung über die Aufhebung der :
    Verordnung der Unionsregierung Nr 1 über die Ausrufung des übergesetzlichen Staatsnotstandes vom 24.02.2016;
    Verordnung Nr. 6 der Unionsregierung zum Schutz der Souveränität und Integrität der Demokratischen Union vom 17.11.2016;
    Verordnung Nr. 8 der Unionsregierung zum Schutz der Souveränität und Integrität der Demokratischen Union vom 25.11.2016


    Nachdem sie seit geraumer Zeit keine Anwendung mehr finden, werden die
    Verordnung der Unionsregierung Nr 1 über die Ausrufung des übergesetzlichen Staatsnotstandes vom 24.02.2016;
    Verordnung Nr. 6 der Unionsregierung zum Schutz der Souveränität und Integrität der Demokratischen Union vom 17.11.2016
    und die
    Verordnung Nr. 8 der Unionsregierung zum Schutz der Souveränität und Integrität der Demokratischen Union vom 25.11.2016
    mit sofortiger Wirkung aufgehoben.


    Manuri, den 26.06.2017





    Unionskanzlerin






    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]
    Grundlagenvertrag zwischen der Repulik Bergen
    und der
    Demokratischen Union


    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    BESTREBT, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, auszubauen und zu vertiefen,
    EINIG in der Überzeugung, dass eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der beteiligten Völker auch eine stabilisierende Wirkung auf dem anticaäischen Kontinent entfaltet und
    FEST ENTSCHLOSSEN, gemeinsam an einer friedlichen Zukunft in Wohlstand und Sicherheit zu arbeiten,
    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1
    Die Republik Bergen und die Demokratische Union, im Folgenden als Unterzeichnerstaaten genannt, erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen Unterzeichnerstaates an.


    Artikel 2
    Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel 3
    (1) Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
    (2) Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der Unterzeichnerstaaten mit dem gemeinsamen Wertekanon er übereinstimmt, eingeladen werden.
    (3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, und im Geiste der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, beigelegt.


    Artikel 4
    (1) Die Unterzeichnerstaaten einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
    (2) Sie kommen überein, dass sie für die Staatsangehörige des jeweils anderen Unterzeichnerstaates, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Vergabe von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ermöglichen.


    Artikel 5
    Die Unterzeichnerstaaten erklären, eine Zusammenarbeit insbesondere auf dem Gebiet
    01. des Grenzverkehrs,
    02. von Bildung, Forschung und Technologie,
    03. der Kriminalitätsbekämpfung,
    04. des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs,
    05. des gemeinsamen Gewässerschutzes und
    06. des gemeinsamen Schiffsverkehrs
    anzustreben und hierzu gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen.


    Artikel 6
    (1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
    (2) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (3) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    (4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
    [/doc]


    Manuri, den 27.06.2017
    Der Unionsratspräsident
    Stellvertretender Unionspräsident


    Julian Herzberger



    Aktenzeichen: UGBl 2017/04




    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Unionskanzlerin konnte in in einer Vertrauensfrage keine Mehrheit des Unionsparlaments mehr hinter sich vereinen. Die Präsidentin des Unionsparlaments hat glaubhaft versichert, dass die in Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung geforderte Mehrheit für einen Nachfolger nicht zu Stande kommen wird. Deswegen ist gemäß Artikel 43 Absatz 2 Satz 2 Unionsverfassung eine Neuwahl des Unionsparlaments auzuschreiben. Die Wahl des 46. Unionsparlaments findet im Zeitraum vom 4. bis 9. September 2017 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch die Unionswahlleiterin. Es sind sieben Mitglieder des Unionsparlaments zu wählen.

    Manuri, den 14. August 2017

    Die Unionspräsidentin,
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats,
    dieser vertreten durch die Stellvertretende Präsidentin des Unionsrats



    Dr. Annelie Gatineau


    Aktenzeichen: UGBl 2017/06


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 7. bis 12. Oktober 2017 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch die Unionswahlleiter.in

    Manuri, den 20. September 2017


    Der Unionspräsident,
    vertreten durch die Präsidentin des Unionsrats



    Dr. Annelie Gatineau


    Aktenzeichen: UGBl 2017/07


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]
    Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots


    § 1
    Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:


    "§ 2 Kontrahierungszwang
    (1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
    (2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
    (3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
    (4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
    (5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
    a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
    b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
    c.) Postdienstleister;
    d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
    e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
    f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
    g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
    h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
    i.) Pressegrossisten.
    (6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.


    § 3 Diskriminierungsverbot
    (1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
    (2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
    (3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
    (4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden."


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Manuri, den 18. Oktober 2017


    Die Präsidentin des Unionsrats
    in Vertretung des Unionspräsidenten

    Dr. Annelie Gatineau


    Aktenzeichen: UGBl 2017/08


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor[/doc]

  • [doc]




    VERORDNUNG und BEKANNTMACHUNG
    der Unionsregierung


    Da mit der Ausbürgerung von Unionspräsidentin Karina Nowack und der Vakanz des Amtes Unionsratspräsidenten und des stellvertretenden Unionsratspräsidenten die Instanzen weggebrochen sind, die von Verfassung wegen berufen sind, Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben, und um eine Verzögerung des verfassungsmäßigen Prozesses der Wahlen zum Unionsparlament zu vermeiden, verordnet die Unionsregierung und gibt bekannt:
    Die Wahlen zum 47. Unionsparlament und die Wahl des Unionspräsidenten finden im Zeitraum vom 16. Februar 2018 bis 24. Februar 2018 statt.
    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter. Das Amt des Unionswahlleiters wird mangels amtierenden Unionswahlleiter durch das dienstaufsichtsführende Unionsministerium des Innern und Justiz ausgeführt.


    Manuri, den 03.02.2018



    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes



    Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die
    Wahl findet im Zeitraum vom 1. bis 14. April 2018 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
    Unionswahlleiter.



    Manuri, den 22. März 2018



    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats



    Johannes Kleven
    Johannes Kleven



    Aktenzeichen: UGBl 2018/010



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die
    Wahl findet im Zeitraum vom 14. Mai bis 10. Juni 2018 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
    Unionswahlleiter.




    Manuri, den 14. Mai 2018




    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats




    Johannes Kleven
    Johannes Kleven




    Aktenzeichen: UGBl 2018/011





    Herausgeber: Unionspräsidialamt


    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Hiermit wird die Nachwahl zum 47. Unionsparlament ausgeschrieben. Die
    Wahl für das Mandat, welches frei geworden ist, nachdem der gewählte Abgeordnete Sylvester Calzone ausgebürgert wurde und deswegen sein Amt nicht antreten konnte, findet im Zeitraum vom 14 Mai. bis 10. Juni 2018 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
    Unionswahlleiter.




    Manuri, den 14. Mai 2018




    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats




    Johannes Kleven
    Johannes Kleven




    Aktenzeichen: UGBl 2018/012




    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die
    Wahl findet im Zeitraum vom 11. Juni bis 10. August 2018 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
    Unionswahlleiter.




    Manuri, den 10. Juni 2018




    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats




    Johannes Kleven
    Johannes Kleven




    Aktenzeichen: UGBl 2018/013
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Hiermit wird die Nachwahl zum 47. Unionsparlament ausgeschrieben. Die
    Wahl für das Mandat, welches frei geworden ist, nachdem der gewählte Abgeordnete Sylvester Calzone ausgebürgert wurde und deswegen sein Amt nicht antreten konnte, findet im Zeitraum vom 11.Mai. bis 10. August 2018 statt. Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
    Unionswahlleiter.




    Manuri, den 10. Juni 2018




    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den Präsidenten des Unionsrats




    Johannes Kleven
    Johannes Kleven




    Aktenzeichen: UGBl 2018/014




    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

  • [doc]




    B E K A N N T M A C H U N G



    Hiermit wird bekanntgemacht, dass die Wahl des 48. Unionsparlaments im Zeitraum vom 20. Juli bis 4. August 2018 stattfindet. Die Festlegung des genauen Wahlzeitraums von 120 Stunden obliegt der Unionswahlleiterin.



    Manuri, den 24. Juni 2018


    Lilli de Gucht
    Unionspräsidentin



    [/doc]
    [doc]Unionsgesetzblatt (UGBl.) 2018/15


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]




    B E K A N N T M A C H U N G



    Hiermit wird bekanntgemacht, dass die Wahl des 48. Unionsparlaments im Zeitraum vom 1. bis 31. August 2018 stattfindet. Die Festlegung des genauen Wahlzeitraums von 120 Stunden obliegt der Unionswahlleiterin.
    Die Ausschreibung der Wahl des 48. Unionsparlament im Unionsgesetzblatt 2018/15 vom 24. Juni 2018 wird aufgehoben.



    Manuri, den 30. Juli 2018


    Lilli de Gucht
    Unionspräsidentin



    [/doc]
    [doc]Unionsgesetzblatt (UGBl.) 2018/16


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]




    B E K A N N T M A C H U N G



    Hiermit wird bekanntgemacht, dass die Wahl des 48. Unionsparlaments im Zeitraum vom 13. bis 18. September 2018 stattfindet. Die Festlegung des genauen Wahlzeitraums von 120 Stunden obliegt der Unionswahlleiterin.
    Die Ausschreibung der Wahl des 48. Unionsparlament im Unionsgesetzblatt 2018/16 vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben.



    Manuri, den 30. August 2018


    Lilli de Gucht
    Unionspräsidentin



    [/doc]
    [doc]Unionsgesetzblatt (UGBl.) 2018/17


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die
    Wahl findet im Zeitraum vom 19. November 2018 bis 16. Dezember 2018 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
    Unionswahlleiter.




    Manuri, den 16. November 2018




    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den stellvertretenden Präsidenten des Unionsrats




    Johannes Kleven
    Johannes Kleven




    Aktenzeichen: UGBl 2018/018
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

  • [doc]


    Gesetz zur Herstellung von mehr Transparenz bei Einbürgerungen


    Artikel 1
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird wie folgt geändert:


    § 1
    Der §4a Zugang zu öffentlichen Ämtern erhält die Nummerierung 4b.


    Artikel 2
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird wie folgt ergänzt:


    "§ 4a
    Anträge auf Erteilung der Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
    müssen im öffentlichen Bereich des Amtes für Einwohnerangelegenheiten
    gestellt werden und dürfen nur im Rahmen des gestellten Antrags
    Berücksichtigung durch das Amt finden. Über den öffentlich gestellten
    Antrag hinaus gehende Gewährungen sind nichtig."


    Artikel 3
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Johannes Kleven
    Johannes Kleven




    Aktenzeichen: UGBl 2018/019
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Da drei Abgeordnetensitze im Unionsparlament wird hiermit die Nachwahl des Unionsparlaments für drei Mandate ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 12. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 9. Dezember 2018


    Johannes Kleven
    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den stellvertretenden Präsidenten des Unionsrats



    Aktenzeichen: UGBl 2018/020
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

  • [doc]
    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes




    Hiermit wird die Wahl des Unionspräsidenten ausgeschrieben. Die
    Wahl findet im Zeitraum vom 17. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den
    Unionswahlleiter.


    Die Bekanntmachung vom 16. November 2018 (Aktenzeichen: UGBl 2018/18 wird aufgehoben.



    Manuri, den 10. Dezember 2018


    Der Unionspräsident,
    vertreten durch den stellvertretenden Präsidenten des Unionsrats


    Johannes Kleven
    Johannes Kleven




    Aktenzeichen: UGBl 2018/021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

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