Der Präsident der Demokratischen Union
Unionspräsident Maximilian von Rohan-Mason
UNIONSGESETZBLATT
für Bekanntmachungen und Verkündungen im Sinne des "Gesetzes über ein Unionsgesetzblatt"
Der Präsident der Demokratischen Union
Unionspräsident Maximilian von Rohan-Mason
UNIONSGESETZBLATT
für Bekanntmachungen und Verkündungen im Sinne des "Gesetzes über ein Unionsgesetzblatt"
ZitatAlles anzeigenBEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Die Wahl zum Unionsparlament beginnt am Montag, den 30. April und endet am Freitag, den 4. Mai.
Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Montag, den 30. April und endet am Freitag, den 4. Mai.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem zu bestellenden Unionswahlleiter überlassen.
Der Unionspräsident
der Demokratischen Union
Maximilian vom Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/03
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 24. April 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Medinat Zevulun (Staat Sebulon)
Die Unterzeichnen erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demiokratischen Union und dem Medinat Zevulun beschlossen und umgesetzt wird.
§ 1 - Anerkennung
Die Demokratische Union und der Medinat Zevulun erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Demokratische Union und der Medinat Zevulun erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
§ 3 - Einmischung
Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 4 - Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.
§ 5 - Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.
Maximilian von Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/04
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 24. April 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Free City of Huangzhou
Die Unterzeichner erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demokratischen Union und der Free City of Huangzhou beschlossen und umgesetzt wird.
§ 1 - Anerkennung
Die Demokratische Union und die Free City of Huangzhou erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Demokratische Union und die Free City of Huangzhou erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
(3) Die Free City of Huangzhou erkennt bis auf Widerruf die Gebiets- und Interessenansprüche der Demokratischen Union in der Antarktis an, die auf Deklarationen bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages basieren.
§ 3 - Einmischung
Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Von der Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 4 - Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.
§ 5 - Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.
Maximilian von Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/05
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenBEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
In Absprache mit der Unionswahlleitung ergeht folgender Beschluss:
Die Wahl zum Unionsparlament wird um eine Woche verschoben und beginnt daher am Montag, den 7. Mai und endet am Samstag, den 12. Mai.
Die Wahl zum Unionspräsidenten wird um eine Woche verschoben und beginnt folglich ebenfalls am Montag, den 7. Mai und endet am Samstag, den 12. Mai.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem zu bestellenden Unionswahlleiter überlassen.
Die Verschiebung der Wahlen findet innerhalb der verfassungsgemäßen Wahlfristen statt.
Der Unionspräsident
der Demokratischen Union
Maximilian vom Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/06
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 24. April 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Gesetz zur Einführung eines Unionsarchivgesetzes (UArchivG)
§ 1 - Aufhebung
Das Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek wird aufgehoben und durch das Folgende ersetzt:
Gesetz über das Unionsarchiv
§1 – Grundlegendes
(1) Das Unionsarchv ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri.
(2) Das Unionsarchiv ist eine unmittelbar dem Unionsministerium des Inneren zugeordnete Einrichtung. Der Unionsminister des Inneren kann dem Unionspräsidenten vorschlagen, einen Generaldirektor zur Leitung der Einrichtung zu ernennen und entlassen.
§ 2 – Aufgaben
(1) Das Unionsarchiv hat die Aufgabe,
1. alle in der Demokratischen Union verabschiedeten Gesetze und Verordnungen sowie Erlässe zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
2. alle von Unionsgerichten getätigten Urteile zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
3. alle von der Demokratischen Union ratifizierten internationalen Verträge zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Es ist dem Unionsarchiv othek freigestellt, eigenverantwortlich weitere Schwerpunkte zu setzen.
(3) Das Unionsarchiv arbeitet mit Facheinrichtungen im Ausland und in der Demokratischen Union zusammen.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Maximilian von Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/07
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenBEKANNTMACHUNG
Unter Zustimmung des Unionsrats ergeht Folgendes:
Gemäß Artikel 23 der Verfassung der Demokratischen Union verhänge ich hiermit mit sofortiger Wirkung die Unionsexekution über die Westlichen Inseln.
Als Unionskommissarin für die Westlichen Inseln setze ich Frau Vasiliki Galanis ein.
Der Unionspräsident
der Demokratischen Union
Maximilian vom Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/08
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 16. Juni 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund
Die Unterzeichnenden erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund beschlossen und umgesetzt wird.
§ 1 - Anerkennung
Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
§ 3 - Einmischung
Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 4 - Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.
§ 5 - Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.
Maximilian von Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/09
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 16. Juni 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)
Präambel
Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abläufe stets zunimmt und dafür eine geordnete Struktur braucht, beschließen die Vertragsparteien folgende Übereinkunft und begründen damit die Organisation für Internationale Standardisierung:
I. Allgemeine Regelungen
Artikel 1 - Name
(1) Der Name der Organisation ist Organisation für Internationale Standardisierung. Die zulässige Abkürzung lautet OIS.
(2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.
Artikel 2 - Sitz
(1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.
(2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.
Artikel 3 - Ziele
Ziel der OIS ist es, internationalen grenzüberschreitenden Verkehr und Kommunikation zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.
Artikel 4 - Verkehrssprache
Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.
II. Organe
Artikel 5 - Beirat
(1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gewählten Vertretern. Der Beirat entscheidet über die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben.
(2) Der Beirat tagt öffentlich und ständig.
(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt
(4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand öffentlich auszuschreiben.
(5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
(7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschließen. Die Feststellung darüber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. Für ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied rückt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
Artikel 6 - Vorstand
(1) Das ausführende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach außen. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.
(5) Auf jeden Mitgliedsstaat entfällt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
III. Mitgliedschaft
Artikel 7 - Aufnahme
(1) Die Mitgliedschaft steht allen Völkerrechtssubjekten gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte frei.
(2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.
(3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen können assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.
Artikel 8 - Austritt
Austritte aus der OIS sind gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und treten mit Ablauf des Monats der Erklärung in Kraft.
IV. Schlussbestimmungen
Artikel 9 - Verwahrer
Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.
Arikel 10 - Änderungen des Vertrags
Änderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für diese Änderungen stimmen. Zustimmungen zu Änderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.
Artikel 11 - Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gründungsmitglieder werden können. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.
(2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt außer Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.
(3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zunächst der Vorstand gewählt, der anschließend die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung für die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen übertragen.
Maximilian von Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/10
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 16. Juni 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Império das Nações Leduveiras
xx.xx.2007
Die Hohen Vertragschließenden Seiten, eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit der Welt zu leisten, in dem Bewusstsein, dass die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten der Welt in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, dass sich daher die beiden unterzeichnenden Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden unterzeichnenden Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Union und dem Império das Nações Leduveiras zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras erkennen sich gegenseitig offiziell an und entwickeln normale friedliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.
Artikel 2
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras sind der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung verpflichtet.
Artikel 3
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras werden ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.
Artikel 4
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras verpflichten sich, keine geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Territorium des anderen fortzusetzen oder zu etablieren.
Artikel 5
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras gehen von dem Grundsatz aus, dass die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet und rechtmäßig beanspruchte Gebiete beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.
Artikel 6
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras vereinbaren den Austausch von Botschaftern und werden ständigen regelmäßigen diplomatischen Kontakt pflegen, um die Beziehungen zueinander auf freundschaftlichem Niveau zu halten.
Artikel 7
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras stimmen darin überein, dass durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden.
Artikel 8
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras erklären ihre Bereitschaft, im Zuge ihrer Beziehungen praktische und humanitäre Fragen zu regeln. Um die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, der Verteidigung, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern, können Erweiterungsverträge basierend auf diesem Grundlagenvertrag jederzeit vereinbart werden.
Artikel 9
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.
Artikel 10
Der Vertrag hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Beide Seiten haben das Recht, den Vertrag ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, womit alle hiermit getroffenen Vereinbarungen und Erweiterungsverträge ihre Gültigkeit verlieren.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Hohen vertragschließenden Seiten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Manuri am xx.xx.2007, in zwei Urschriften.
Maximilian von Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/11
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenBEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Die Wahl zum Unionsparlament beginnt am Donnerstag, den 5. Juli und endet am Dienstag, den 10. Juli.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem zu bestellenden Unionswahlleiter überlassen.
Der Unionspräsident
der Demokratischen Union
Maximilian vom Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/012
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigen
Organisationsstatut des Unionsministeriums der Finanzen
I. Grundsätzliches
Das Unionsministerium der Finanzen ist Teil der Unionsregierung, bestehend aus dem Unionskanzler und den Unionsministern, und somit Teil des Exekutive.
Die Verfassung der Demokratischen Union (UVerf) verteilt die staatlichen Kompetenzen auf die Unionsebene und die Länder. Dabei spricht Artikel 46 UVerf grundsätzlich den Ländern die Zuständigkeiten zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben, während in Artikel 47 UVerf bestimmte Kompetenzen auf die Unionsebene übertragen werden. Gemäß Artikel 47 III UVerf, fallen unter anderem das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems in den Kompetenzbereich der Unionsebene. Diese Kompetenzen werden durch das Unionsministerium der Finanzen wahrgenommen.
In der Demokratischen Union ist darüber hinaus die Gesetzgebungsgebungskompetenz den legislativen Organen - auf Unionsebene: Unionsparlament und Unionsrat - anvertraut. Dazu gehört auf Unionsebene gemäß Artikel 25 II Satz 1 UVerf der Beschluss über den Haushalt der Union, wobei die Vorgaben der Artikel 67 ff UVerf zu berücksichtigen sind.
Aufgabe des Unionsministeriums der Finanzen ist es unter anderem entscheidungsreife Etatvorschläge auszuarbeiten, die Infrastruktur einer arbeitsfähigen und effizienten Finanz- und Fiskalverwaltung aufzubauen und zu betreiben sowie deren Funktionieren zu gewährleisten. Um diesen Aufgaben geerecht zu werden, wird das Unionsministeriums wie nachfolgend beschrieben organisiert.
II. Innere Struktur
An der Spitze des Unionsministerium der Finanzen steht der Unionsminister der Finanzen. Er führt im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Unionskanzlers sowie der verfassungsrechtlichen und rechtlichen Bestimmungen die Amtsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Finanzpolitik, vertritt das Unionsministerium nach innen und außen und hält Kontakt zu den exekutiven und legislativen Organen der Unionsebene und der Länder.
Das Unionsministerium der Finanzen gliedert sich in insgesamt acht Abteilungen:
01.) die Zentralabteilung: sie ist die zentrale Koordinierungsstelle und ist zudem für Personalfragen und Kommunikation zuständig;
02.) die Abteilung I: zuständig für finanz- und wirtschaftspolitische Grundsatzfragen;
03.) Abteilung II: zuständig für den Unionshaushalt;
04.) Abteilung III: zuständig für Steuern, Zöllen, Gebühren und sonstige Abgaben;
05.) Abteilung IV: zuständig für die föderalen Finanzbeziehungen und Rechtsangelegenheiten;
06.) Abteilung V: zuständig für die internationalen Finanzbeziehungen;
07.) Abteilung VI: zuständiges für das Unionsvermögen;
08.) Abteilung VII: zuständig für die Finanzmarktpolititk und die Aufsicht über die Börsen, Banken, Versicherungen, Investmentfonds und Bausparkassen.
Die Zentralabteilung wird von einem Ministerialdirektor geleitet. Er fungiert gleichzeitig als Stellvertreter des Unionsministers der Finanzen und koordiniert die Arbeit der Abteilungen I bis einschließlich VII
Die Abteilungen I bis einschließlich VII werden jeweils von einem Staatssekretär geleitet.
III. Inkrafttreten
Dieses Organisationsstatut tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Manuri, den 10.08.2007
Helmut Hennrich
Unionsminister der Finanzen
ZitatAlles anzeigenBEKANNTMACHUNG
Ergänzungbeschluss zur Bekanntmachung UGBl 2007/08
Als Unionskommissar für die Westlichen Inseln setze ich als Nachfolger für Frau Vasiliki Galanis Herr Konstantin Lichtenstein ein.
Der Unionspräsident
der Demokratischen Union
Maximilian vom Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/014
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenBEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Montag, den 1. Oktober und endet am Samstag, den 6. Oktober.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.
Der Unionspräsident
der Demokratischen Union
Maximilian vom Rohan-Mason
Aktenzeichen: UGBl 2007/15
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der stellvertretene Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Unionsgesetz zur Regelung von Besoldungsnachzahlungen
§ 1. Inhalt
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007.
(2) Anerkannte Rechtsgrundlagen für Besoldungnachzahlungen sind
1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2007 das Unionstarifgesetz;
2. für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2007 das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union.
§ 2. Empfangsberechtigte
(1) Empfangsberechtigter einer Besoldungsnachzahlung ist, wer während des in § 1 I genannten Zeitraumes ein öffentliches Amt in der Demokratischen Union innehatte, das gemäß den in § 1 II genannten rechtlichen Bestimmungen besoldet wurde.
(2) Für Mitglieder der Unionsregierung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 wird die gemäß § 4 UTG zur Verfügung stehende Summe derartig aufgeteilt, dass jedes Mitglied für denselben Zeitraum denselben Betrag an Besoldung erhält, maximal jedoch 1500 Bramer. Die eventuelle Differenz zwischen der Auszahlungshöhe aus dem Haushaltsposten der Unionsregierung und dem Maximalbetrag von 6000 Bramern verfallen.
(3) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 werden keine Besoldungen im Amtsbereich des Unionsministeriums des Auswärtigen gemäß § 6 UTG ausgezahlt.
§ 3. Antragstellung
(1) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen sind bis zum 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen am dafür vorgesehenen Ort zu stellen. Das Unionsministerium macht diesen Ort öffentlich bekannt.
(2) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen, die nach dem 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen eingehen, werden nicht berücksichtigt. Entsprechende Besoldungsnachzahlungen verfallen ersatzlos.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann das Unionsministerium der Finanzen die Frist für einzelne Anträge verlängern, sofern für eine sorgfältige Antragsprüfung mehr Zeit benötigt wird. Die Fristverlängerung darf jedoch nicht über den 31. Mai 2007 hinaus vorgenommen werden.
§ 4. Berechtigungsnachweis
(1) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, einen detaillierten Nachweis für alle Besoldungsnachzahlungen zu erbringen. Dieser Nachweis hat sich auch auf den Zeitraum, für den eine Besoldungsnachzahlung beantragt wird, zu erstrecken.
(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ernennungs- und Entlassungsurkunden oder, für Mitglieder des Unionsparlaments, Vereidigungen. Darüber hinaus kann das Unionsministerium der Finanzen weitere Nachweise anerkennen, sofern diese qualitativ ebenbürtig sind.
(3) Das Unionsministerium der Finanzen ist verpflichtet, für Antragsteller, deren Nachweise nicht anerkannt werden, die in § 3 II genannte Frist unter Berücksichtigung von § 3 III um den Zeitraum der Bearbeitung des Antrags durch das Unionsministerium der Finanzen zu verlängern, damit der Antragsteller einen erneuten Nachweis erbringen kann. Diese Fristverlängerung ist nur einmalig möglich.
(4) Das Unionsministerium der Finanzen teilt dem Antragsteller per Bescheid mit, ob sein Antrag angenommen wurde. Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung anzugeben.
§ 5. Auszahlung
(1) Die Auszahlung der Besoldungsnachzahlungen erfolgt bis zum 31. Mai 2007, im Falle einer Verlängerung der Frist spätestens bis zum 30. Juni 2007.
(2) Die Besoldungsnachzahlungen sind aus dem Haushalt für das II. Quartal 2007 zu bestreiten, gegebenenfalls auch durch einen Nachtragshaushalt.
§ 6. Inkrafttreten
Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/16
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der stellvertretene Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
§1 - Änderungen
§3 Abs. 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:"Eine Partei muss im Forum der Demokratischen Union eine aktuelle Satzung und den Namen des momentanen Vorsitzenden oder eines sonstigen Ansprechpartners hinterlegen. Sie erhält einen Platz zugewiesen, an dem sie einen geschlossene internen und einen öffentlich zugänglichen externen Bereich einrichten kann".
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/17
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der stellvertretene Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Strafrechtsänderungsgesetz - Privatgeheimnisse
§ 1.
Dem Strafgesetzbuch wird ein § 92a hinzugefügt, der da lautet:
§ 92a Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-, Geschäfts oder Dienstgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Angehörigen eines Heilberufes,
2. Angehörigen eines freien Rechtsberufes,
3. Amtsträger,
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
5. Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, Ausschusses oder Rates der Union oder eines Landes.
6. Person, die auf die Erfüllung ihre Geheimhaltungspflicht vertraglich verpflichtet worden ist.
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar ist auch fahrlässiges Handeln.
§ 2.
Der § 93 Strafgesetzbuch wird wie folgt neu gefasst:
Verstösse gegen die §§ 92 und 92a werden nur auf Antrag verfolgt.
Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/18
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der stellvertretene Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Gesetz zur Beseitigung des Wortes "freißig"
§ 1
Artikel 53 (3) der Unionsverfassung wird wie folgt geändert:
"(3) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt."
§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/19
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenDEMOKRATISCHE UNION
-- Der stellvertretene Unionspräsident --
Unionsgesetzblatt
ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007
Das Unionsparlament hat beschlossen:
Gesetz über die Festlegung der Nationalhymne der Demokratischen Union
§ 1. Verankerung in der Unionsverfassung
Art. 18 der Unionsverfassung wird um einen sechsten Absatz ergänzt, der lautet: Die Nationalhymne der Demokratischen Union ist das Lied "Wehet, Fahnen, voller Stolz" in Text und Melodie. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
§ 2. Unionsgesetz zur Nationalhymne
Das Folgende wird Unionsgesetz:
Gesetz über die Unionshymne (UHymG)
§ 1. Zweck
Dieses Unionsgesetz erhebt das Lied "Wehet, Fahnen, voller Stolz" in Melodie und Text zur Nationalhymne der Demokratischen Union.
§ 2. Verwendung
(1) Die Verwendung der Unionshymne ist frei.
(2) Die Unionshymne wird zu staatlichen Anlässen verwendet.
§ 3. Text
Der Text der Unionshymne lautet:
Land am Strome, Land der Freiheit, brüderlich in Einigkeit.
Für das Volk das Vaterlande, Freiheit und Gerechtigkeit.
Du bist Heimat unsrer Väter,
bist von Knechtschaft all befreit.
Liegst im Herzen, in der Mitten, für die Zukunft segensreich.
Demokratische Union, Demokratische Union.
Deine Länder voller Schönheit, Küsten, Berge, Meer und See.
Hoch vom Norden bis zum Süden, Ost und West ist gern gesehen.
Blickst voll Stolz zum Himmelszelte,
voller Gnade, Ruhm und Dank.
Danach lasst uns alle streben brüderlich mit Herz und Hand.
Demokratische Union, Demokratische Union!
Komm ich an mein Lebensende, denk ich gern an Dich zurück.
Warst mir Heimat, warst mir Freude, warst für mich mein großes Glück.
Bauet auf das Volk im Glanze,
wehet, Fahnen, voller Stolz.
Stehet ein für die Union und blühe auf im neuen Glanz.
Demokratische Union, Demokratische Union!
§ 3. Inkrafttreten
Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/20
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
ZitatAlles anzeigenBEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes
Die Wahl zum Unionspräsidenten verschiebt sich auf Grund technischer Gründe auf Freitag, den 5.Oktober, und endet am Mittwoch, den 10. Oktober.
Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.
Der stellvertretende Unionspräsident
der Demokratischen Union
Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/21
Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor
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