Mitteilungen & Rederecht

  • Ich weise Sie darauf hin, dass Herr Arvid Lindberg nunmehr Unionsminister der Wirtschaft, Finanzen und für Sozialordnung ist und deswegen nicht mehr als Vertreter der Länder im WiSim-Beirat auftreten kann. Darüber hinaus möchte ich nicht Zweifel ziehen, dass Herr Roland Kuntz sein Mandat wahrnehmen wird. Darum bitte ich Sie um Neuwahl der Unionsratsvertreter im WiSim-Beirat. Vielen Dank.

  • Als Präsident des harbothenischen Abgeordnetenhauses übernehme ich als in meiner Funktion als Vertreter des Landespräsidenten die Vertretung Heroths im Unionsrat.

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • [DOC]


      Hiermit wird die Mitgliedschaft Herrn Massimiliano Napolitanis als neuer Vertreter der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat bestätigt. Das Präsidium heißt sie im Unionsrat willkommen.



      Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
      Präsidentin

    [/DOC]

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • [DOC]


    Ich ernenne hiermit den


    Vertreter der Unionsrepublik Heroth
    Herrn Massimiliano Napolitani


    zum Stellvertreter der Präsidentin des Unionsrats.


    Manuri, den 21. August 2012



    Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
    Präsidentin

    [/DOC]

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • [DOC]


      Hiermit wird die Mitgliedschaft Herrn Wilhelm Land als neuer Vertreter des Freistaats Freistein im Unionsrat bestätigt. Das Präsidium heißt sie im Unionsrat willkommen.



      Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
      Präsidentin

    [/DOC]

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    das Unionsparlament hat dem folgenden Gesetzesentwurf zugestimmt:


    [doc]
    Gesetz über die Unionsraumfahrtagentur


    § 1 Grundsätze
    (1) Die Unionsraumfahrtagentur (URA) ist eine Unionsoberbehörde, die sich mit der Erforschung und Nutzbarmachung des Weltraums für friedliche und militärische Zwecke befasst. Ihr Auftrag ist es, das Leben auf der Erde zu verbessern, das Leben ins Weltall auszudehnen und dort Leben zu finden, die Erde in ihrer Vielfalt zu verstehen und zu schützen, das Universum zu erforschen und die kommenden Generationen von Forschern zu begeistern.
    (2) Sie hat ihren Sitz in Saint-Pierre.
    (3) Aufsichtsbehörde ist das Unionskanzleramt.


    § 2 Direktor
    (1) Der Direktor der Unionsraumfahrtagentur wird auf Vorschlag des Unionskanzlers durch den Unionspräsidenten berufen.
    (2) Er führt die Geschäfte und legt die Struktur der Unionsraumfahrtagentur fest unter der Zweckbestimmung der Behörde in enger Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden.


    § 3 Haushalt
    Außer aus Mitteln des Unionshalts ist die Unionsraumfahrtagentur dazu angehalten, Mittel von Dritten zu gewinnen und aus externen Aufträgen Erlöse zu generieren.


    § 4 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
    [/doc]

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • Die Unionsratsvertretung lässt ein Schreiben an den Präsidenten des Unionsparlaments mit dem Hinweis aufsetzen, dass die Vorsitzende des Unionsrats derzeit eine Präsidentin ist.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Verehrte Frau Präsidentin, das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen:


    [doc]
    2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete


    Kapitel I
    Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.


    Kapitel II
    Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.



    Kapitel III
    Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.


    Kapitel IV
    Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:


    Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Kapitel V
    Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.
    [/doc]

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • [doc]



    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri



    An das
    Präsidium des Unionsrats
    z. Hd. Frau Präsidentin
    A. Gribonne-Fritz
    Manuri



    Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,
    ohne mich in die Arbeit des Unionsrates einmischen zu wollen, erlaube ich mir doch Sie darauf hinzuweisen, dass seit nunmehr über einem Monat ein Entwurf zum Arbeitnehmerschutzgesetz im Antragskorb liegt, der bis heute nicht im Plenum des Unionsrates zur Debatte gestellt wurde.
    Da die Unionsregierung ein hohes Interesse hat, dass diese Materie geregelt ist, erlaube ich mir des Weiteren Sie darum zu bitten, diesen Gesetzentwurf möglichst zeitnah im Unionsrat zur Debatte und Abstimmung zu stellen.


    Hochachtungsvoll



    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]



    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri



    An das
    Präsidium des Unionsrats
    z. Hd. Frau Präsidentin
    A. Gribonne-Fritz
    Manuri



    Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,
    da sich der Unionsrat offensichtlich schwer damit tut, zwei Vertreter für den WiSim-Beirat zu benennen und zu wählen, und um weitere Verzögerungen zu vermeiden, teile ich Ihnen hiermit mit, dass die Unionsregierung den Plan, einen WiSim-Beirat einzusetzen, aufgegeben hat.
    Die Unionsregierung wird statt dessen nun vielmehr intern beraten und zu diesen Beratungen nur noch den Unionsbankpräsdenten hinzuziehen, so das spätestens geegen Ende November ein beschlussreifer Plan vorliegen wird.


    Hochachtungsvoll



    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Das Unionsparlament hat das nachfolgende Gesetz verabschiedet:


    [doc]
    Drittes Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes


    § 1
    (1) In das Unionssteuergesetzes wird ein § 6a mit dem Titel „Einfuhrzoll“ und folgendem Wortlaut eingefügt:
    „(1) Auf Waren, Dienstleistungen und Kapital, welche in das Zollgebiet eingeführt werden, wird ein Einfuhrzoll i.H.v. 25 v.H. des Wertes des Importguts erhoben.
    (2) Der Wert ist durch Vorlage der Rechnung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, schätzt ein staatlich bestellter Prüfer das Gut.
    (3) Wer über Güter nach Absatz 1 keine oder wenigstens fahrlässig fälschliche Angaben gemacht wurden, begeht eine Straftat der Steuerhinterziehung gemäß § 97b Strafgesetzbuch.
    (4) Ausgenommen sind Waren, Dienstleistungen und Kapital, die per Luft oder See in das Zollgebiet des Demokratischen Union berühren, deren Bestimmungsort aber außerhalb dessen liegt und die den zugeordneten Flughafen oder Hafen nicht verlassen.“
    (2) In das Unionssteuergesetzes wird ein § 6b mit dem Titel „Ermächtigung“ folgendem Wortlaut eingefügt: „Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann auf Beschluss der Unionsregierung per Rechtsverordnung Strafzölle, Kontingentierungen von Waren, Dienstleistungen und Kapital erheben. Diese können nach Herkunftsstaat aufgestellt werden.“


    § 2
    Dieses Gesetz tritt am 60. Tag nach Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Die Sechzig-Tages-Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung.
    [/doc]


    Mitglied des Unionsparlaments
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

  • Das Unionsparlament hat das folgende Gesetz verabschiedet:


    [doc]
    Unionslebensmittelgesetz


    § 1 Zweck und Definiton
    (1) Zweck der in diesem Gesetzes aufgestellten Vorschriften ist der Schutz der Gesudheit der Bevölkerung sowie dem Schutz des Wettbewerbs auf dem Lebensmittelmarkt.
    (2) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle nahrhafte Stoffe und Produkte, die entweder in unverarbeitetem Zustand zum Verzehr geeignet sind oder zur besseren Haltbarmachung vor dem Verzehr verarbeitet werden. Sie werden vom Menschen zum Zwecke der Ernährung oder des Genusses über den Mund, gegebenenfalls nach weiterer Zubereitung, aufgenommen werden. Unter den Begriff Lebensmittel fallen Nahrungsmittel, Genussmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Nahrungsergänzungsmittel.
    (3) Keine Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
    a.) Futtermittel,
    b.) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
    c.) Pflanzen vor dem Ernten,
    d.) Arzneimittel,
    e.) kosmetische Mittel,
    f.) Tabak und Tabakerzeugnisse,
    g.) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
    h.) Rückstände und Verunreinigungen.


    § 2 Verbote
    (1) Es ist verboten:
    - Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich ist;
    - mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen;
    - nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen zu verwenden;
    - Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen;
    - Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen;
    - Lebensmittel mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen zu bestrahlen;
    - Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind;
    - Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben;
    - beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf
    -- die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
    -- Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
    -- Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
    -- Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
    -- bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
    -- Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
    -- Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln
    beziehen oder enthalten;
    - Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.


    § 3 Ermächtigung
    Das Unionsministerium des Innern wird ermächtigt:
    - Lebensmittelzusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
    - Ausnahmen von den Verboten des § 2 Absatz 1 zuzulassen;
    - Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen;
    - Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
    - Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu erlassen,
    - bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 2 Absatz 1;
    - die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken;
    - eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben;
    - die Verwendung bestimmter Pflanzenschutz- und sonstiger Mittel zu verbieten oder zu beschränken;
    - das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln.


    § 4 Kennzeichnungspflicht
    (1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt, Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe, Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine), Allergikerhinweise (Nüsse, Laktose usw.) sowie zur Kennzeichnung als vegetarisches oder veganes Lebensmittel verpflichtet.
    (2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert angegeben.
    (3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
    (4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
    a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
    aa.) Grün:
    - Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
    ab.) Gelb:
    - Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
    ac.) Rot:
    - Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
    b.) bei Getränken:
    ba.) Grün:
    - Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
    bb.) Gelb:
    - Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
    bc.) Rot:
    - Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.
    (5) Wer Lebensmittelimitate oder Klebefleisch in den Verkehr bringt, hat diese entsprechend zu kennzeichnen.
    (6) Koffeinhaltige Lebensmittel müssen mit entsprechenden Warnhinweisen für Kinder, Schwangere und Stillende gekennzeichnet werden.
    (7) Die Schriftgröße auf Etiketten und Beipackzettel dürfen 3 Millimeter nicht unterschreiten.


    § 5 Schlussbestimmungen
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]


    Mitglied des Unionsparlaments
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

  • Das Unionsparlament hat das folgende Gesetz beschlossen:


    [doc]
    Luftsicherheitsgesetz


    § 1 Nutzung des Luftraums
    (1) Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Demokratischen Union haben:
    1. Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle des Unionsinnenministeriums eingetragen sind;
    2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Unionsstreitkräfte;
    3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Demokratischen Union nicht bedürfen;
    4. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis die Benutzung des Luftraums der Demokratischen Union gestattet ist.


    § 2 Definition Luftfahrzeug und Luftraum
    (1) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind:
    a. Flugzeuge
    b. Drehflügler
    c. Luftschiffe
    d. Segelflugzeuge
    e. Motorsegler
    f. Frei- und Fesselballone
    g. Drachen
    h. Rettungsfallschirme
    i. Flugmodelle
    j. Luftsportgeräte
    k. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
    (2) Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
    (3) Luftraum im Sinne dieses Gesetzes ist der Lauftraum bis zu einer Höhe von 150 Kilometern über dem Meeresspiegel.


    § 3 Zulassung zum Luftverkehr
    (1) Voraussetzung zur Eintragung in die Luftahrzeugrolle des Unionsinnenministeriums ist die Zulassung des Luftfahrzeugs zum Luftverkehr.
    (2) Ein Luftfahrzeug wird zum Luftverkehr zugelassen, wenn:
    1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
    2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrgeräte geführt ist,
    3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhält und
    4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
    (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
    (4) Luftfahrzeuge, die nicht in § 17 Absatz 1 aufgeführt sind, bedürfen der Musterzulassung.
    (5) Die Unionsregierung wird ermächtigt, eine Prüfordnung für Luftfahrzeuge zu erlassen.
    (6) In der Demokratischen Union zugelassene Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen "DU" und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
    (7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Demokratischen Union oder ein für beide Staaten verbindliches internationales Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
    ( 8 ) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.


    § 4 Führen eines Luftfahrzeugs
    (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
    1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
    3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen und
    4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat.
    (2) (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
    (2) Die Unionsrergierung wird ermächtigt, Tauglichkeitsprüfungsordnung zu erlassen.


    § 5 Ausbildung
    (1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
    (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
    (3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
    (4) Die Unionsrergierung wird ermächtigt, per Verorordnung die Ausbildung der Luftfahrer sowie zum Erwerb der Lehrberechtigung zu regeln.


    § 6 Betriebsgenehmigung
    (1) Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens ist eine Genehmigung des Unionsinnenministeriums erforderlich.
    (2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der Luftfahrzeugrolle der Demokratischen Union im Unionsinnenministerium eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen.
    (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.


    § 7 Verbot des Transports von Gefahrgut
    (1) Der Transport von Gefahrgütern ist generell verboten.
    (2) Gefahrgüter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können.
    (3) Auf Antrag kann das Unionsministerium des Innern Transportgenehmigungen für Gefahrgüter erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass ausreichend Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und während des Transportfluges keine Passagiere und Tiere befördert werden.
    (4) Das Mitführen folgender Güter im Passagiergepäck ist verboten:
    - Explosivstoffe einschließlich aller Arten von Munition, Feuerwerkskörper einschließlich Wunderkerzen,
    - Komprimierte, verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte Gase
    - Entzündbare Feststoffe und entzündliche Flüssigkeiten einschließlich selbstentzündlicher oder wasserreaktiver Stoffe,
    - reiner Alkohol,
    - Giftstoffe und infektiöse Stoffe
    - Oxidierende Stoffe und Peroxide,
    - radioaktive Stoffe
    - ätzende Flüssigkeiten und Feststoffe,
    - umweltgefährdende Stoffe.


    § 8 Flugliniengenehmigung
    (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in Vereinbarungen zwischen der Demokratischen Union und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
    (2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.


    § 9 Gelegenheitsverkehr
    Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr),
    kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen
    untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen
    nachhaltig beeinträchtigt werden.


    § 10 Ausländische Luftfahrtunternehmen
    (1) Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in der Demokratischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Demokratischen Union. Die Paragraphen 6, 7uns 8 finden entsprechende Anwendung.
    (2) Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Demokratischen Union kann vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
    (3) Der Gelegenheitsverkehr mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Demokratischen Union erforderlich ist.


    § 11 Bau und Betrieb von Flugplätzen
    (1) Der Bau und Betrieb von Flugplätzen(Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Stellen des jeweiligen Unionslandes, in dem der Flugplatz gebaut und betrieben wird.
    (2) Zu prüfen ist insbesondere, ob der Bau und der Betrieb des Flugplatzes den Belangen des Natur- und Fluglärmschutzes entspricht und das Gelände für den Bau eines Flugplatzes geeignet ist.
    (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn davon auszugehen ist, dass durch den Bau oder den Betrieb des Flugplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind.
    (4) Ist davon auszugehen, dass durch Vorarbeiten Schäden entstehen, können die Genehmigungsbehörden das Stellen einer Sicherheit in Geld zur Auflage machen.
    (5) Die Genehmigung kann nachträglich entzogen werden, wenn die in § 10 Absatz 2 genannten Fälle nicht zutreffen oder die in § 10 Absatz 3 genannten Fälle zutreffen.
    (6) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige
    Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind.


    § 12 Sperrung des Luftraums
    (1) Bestimmte Lufträume können durch Verordnung des Unionsministeriums des Innern vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden.
    (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen durch Verordnung des Unionsministeriums des Innern besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).


    § 13 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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    Mitglied des Unionsparlaments
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

  • Das Unionsparament hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Mitglied des Unionsparlaments
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

  • Ich möchte hiermit dem Präsidenten mitteilen, dass in der Abstimmung in Vorgangsnummer 2012/24 mitnichten eine notwendige verfassungsändernde Mehrheit zu Stande gekommen ist. Diese betrüge vier von sechs Stimmen im gesamten Haus. Mit der Option „Ja“ votierten jedoch nur drei Mitglieder. Ich beantrage hiermit, die Sache erneut aufzurufen, auch damit die Republik Roldem ihr Abstimmungsverhalten erklären kann.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

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