Anträge

  • Der Freistaat Freistein stellt folgende Anfrage an die Unionsregierung:



    Ich bitte im Sinne unseres Landes und der Information diese Anfrage zu beantworten, auch wenn es sich um mehrere Nachfragen handelt, zusammengefasst kann man aber doch von 5 Einzel(themen)fragen sprechen. Vielen Dank

  • Ich beantrage Aussprache und Abstimmung über die Gesetze:
    - Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments
    - Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien

  • ich beantrage die Aussprache über die Empfehlung an den Unionspräsidenten zur Verhängung der Unionsexekution für Heroth

    gez. Joeli Veitayaki
    Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"

  • Der WiSim-Beirat soll am 12. April seine Arbeit aufnehmen. Die Länder sollen in diesen Beirat zwei Landesfinanzminister bzw. andere Landesvertreter entsenden. Ich denke, die Koordinierung läuft am Besten über den Unionsrat. Deswegen beantrage ich Aussprache über die Entsendung zweier Landesvertreter in den WiSim-Beirat.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • [doc]



    Der Unionspräsident beabsichtigt, das Unionsland Herot gemäß Artikel 23 Absatz (1) der Unionsverfassung anzuhalten, seine ihm nach der Verfassung und den Unionsgesetzen obliegenden Pflichten einzuhalten (Unionsexekution). Hierzu beantragt der Unionspräsident die Zustimmung des Unionsrats.


    Begründung:


    Das Unionsland Herot besitzt derzeit keine im Amt befindliche Exekutive und auch die Legislative zeigt sich außerstande ihren Funktionen nachzukommen.


    Aufgabe des Unionspräsidenten bzw. eines von ihm eingesetzetn Unionskommissars wird die Wiederherstellung der Mindesfunktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen Herots sein.


    Manuri, 28.04.2012 AD



    Unionspräsident [/doc]

  • Ich beantrage die Aussprache und Abstimmung über die Neuwahl des Präsidenten des Unionsrates.

    Roland Kuntz
    Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
    Oberbürgermeister von Lüderitz
    Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

  • Ich beantrage hiermit die Wahl eines neuen Präsidenten des Unionsrats.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • wundert sich, die Aussprache ist ja schon eröffnet.

    Roland Kuntz
    Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
    Oberbürgermeister von Lüderitz
    Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

  • Nicht antragsberechtigte dürfen auch keine Anträge stellen. So ist das nunmal...

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Laut stellv. Unionsratspräsident war ich antragsberechtigt, nehmen Sie und Ihre Kollegen doch nun einfach diese Aussprache.

    Roland Kuntz
    Stellv. Ministerpräsident und Staatsminister d. Wirtschaft/Finanzen im Freistaat Freistein
    Oberbürgermeister von Lüderitz
    Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbandes Freistein

  • Hiermit beantrage ich Aussprache und Abstimmung zu folgendem Gesetzesentwurf.


    [doc]

    Arbeitnehmerschutzgesetz


    §1 Zweck
    Dieses Gesetz schafft Grundlagen für den Schutz von Arbeitnehmern, die in der Demokratischen Union in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stehen.


    §2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die in einem vertraglich festgehaltenen Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen oder juristischen Person stehen.
    (2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern können und das Arbeitsentgelt schulden.


    §3 Arbeitsvertrag
    (1) Jedem Arbeitverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.
    (2) In einem Arbeitsvertrag werden die grundsätzlichen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Verpflichtend sind hierbei Angaben über
    a) die Art der Anstellung,
    b) die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibung der zu vergebenen Stelle,
    c) der Lohn,
    d) die Wochenarbeitszeit sowie
    e) die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.
    Weitere Regelungen können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vertragstext aufgenommen werden.
    (3) Flächentarifverträge, die flächendeckende Arbeitsbedingungen festschreiben, sind möglich und erwünscht.
    (4) Ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag ist unstatthaft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.


    §4 Interessenvertretung
    (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, Interessenvertretungen zum Schutz der jeweiligen Interessen einzurichten.
    (2) Die Interessenvertretungen können sich fachlich spezialisieren.


    §5 Tarifautonomie
    Die Tarifautonomie liegt bei den Vertragspartnern und soll von diesen an ihre jeweiligen Interessenverbände übertragen werden.


    §6 Tarifverhandlungen
    (1) In regelmäßigen Abständen sollen Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern bzw. ihren jeweiligen Interessenverbänden über die Arbeitbedingungen stattfinden.
    (2) Über die Abstände der Verhandlungen entscheiden die Vertragspartner eigenständig.
    (3) Verhandlungspartner sind hierbei jeweils die zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


    §7 Streikrecht
    (1) Die Arbeitnehmer haben das Recht im Rahmen der Tarifverhandlungen ihre Arbeit für begrenzte oder unbegrenzte Zeit niederzulegen.
    (2) Die Arbeitsniederlegungen sind durch die zuständigen Interessenvertretungen zu organisieren.
    (3) Die Arbeitsniederlegung ist grundsätzlich zwei Tage vorher anzukündigen.
    (4) Vor der Arbeitsniederlegung muss mindestens eine Verhandlungsrunde im Rahmen der Tarifverhandlungen stattgefunden haben.
    (5) Während Verhandlungsrunden ist eine Arbeitniederlegung nicht erlaubt.
    (6) Kommen die Verhandlungspartner nach drei Verhandlungsrunden zu keinem Konsens ist eine Schlichtung einzuberufen, deren Ergebnis für die Verhandlungspartner verpflichtend ist. Das Prozedere und das Personal der Schlichtung ist durch die beiden Verhandlungspartner festzulegen. Während der Vorbereitung und der Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist eine Arbeitsniederlegung nicht erlaubt.
    (7) Während der Arbeitsniederlegung ist darauf zu achten, dass eine Grundversorgung der Bürger ermöglicht wird.
    (8) Eine Arbeitsniederlegung aller Wirtschaftszweige ist nicht erlaubt.


    §8 Aufsicht
    Verstößt ein Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes hat der jeweils andere Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner das Recht Einspruch beim zuständigen Ministerium einzulegen. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums kann nur durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.


    §9 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungrechtlichen Grundsätzen in Kraft.[/doc]

    Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia


    BETREIBER - LOGOPÄDISCHE PRAXIS STEFAN EHRLACH
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION


  • Zitat

    Original von Joeli Veitayaki
    Ich stelle den Antrag, dass der Unionsrat mal wieder tagt !!!


    Danke, Herr Kollege. Ich werte diesen Antrag als Vorschlag. Und beteilige mich meinerseits mit einem Antrag:





    [doc]

    Anfrage an die Unionsregierung


    Die Regierung der Unionsrepublik Heroth ersucht die Unionsregierung der Demokratischen Union zu folgenden Vertragswerk der Westlichen Inseln Stellung zu nehmen (Art. 34 Abs. 1 UVerf. i.V.m. § 6 Abs. 1 GOUR)


    Insbesondere wird um Stellungnahme zu folgenden Punkten gebeten:


    1. Ist die Unionsregierung der Ansicht, dass das Handelsabkommen zwischen der República Alcasalsa und dem Unionsland Westliche Inseln wirksam ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 S. 3 UVerf.)?


    2. Welche vertraglichen und/oder diplomatischen Beziehungen bestehen zwischen der República Alcasalsa und der Demokratischen Union?


    3. Wurde die República Alcasalsa darüber informiert, dass die Westlichen Inseln kein geeigneter Vertragspartner für Verträge dieser Art sind?


    4. Wie gedenkt die Unionsregierung gegen diesen Vertrag – sofern sie ihn für verfassungswidrig hält – vorzugehen?


    5. Sofern der Vertrag in Vollzug ist: Wie hoch ist der wirtschaftliche Schaden, der z.B. durch entgangene Zolleinkünfte der Demokratischen Union entsandten ist und schließlich


    6. Wer haftet für diesen Schaden?


    [/doc]


    [doc]Handelsabkommen zwischen der República Alcasalsa und dem Unionsland Westliche Inseln


    §1
    Dieses Abkommen ermöglicht den freien Handel zwischen der República Alcasalsa und dem Unionsland Westliche Inseln.


    §2
    Der Währungsumtausch erfolgt bei jeder Bank der Vertragspartner ohne Umtauschgebühren.


    §3
    Die Gründung von Firmenzweigstellen und -hauptsitzen ist ausdrücklich erwünscht, sofern die hergestellten und gelieferten Produkte nicht gegen Landesgesetze verstoßen.


    §4
    Der freie Im- und Export wird gewährt, jegliche Zollgebühren erlischen, sofern die zu liefernde Ware nicht gegen Landesgesetze verstößt.


    §5
    Änderungen an diesem Abkommen können im beidseitigen Einverständnis der Staatsoberhäupter und/oder der entsprechenden Bevollmächtigten durchgeführt werden.


    §6
    Subventionen können beantragt werden. Ob diesem Antrag stattgegeben wird, ist dem betroffenen, subventionierendem Staate selbst überlassen.


    §7
    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die entsprechenden Verfassungsorgane und tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.



    §8
    Dieses Abkommen kann einseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Bei beidseitiger Kündigung erlischt es fristlos.



    Unterzeichner:



    [/doc]

  • Folgende Anträge lege ich zur Beratung und Abstimmung vor:


    [doc]


    Gesetz über das außenpolitische Mitbestimmungsrecht der Länder


    § 1. Änderung der Unionsverfassung
    Der Unionsverfassung wird ein Artikel 48 hinzugefügt, der da lautet:


    Artikel 48
    (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist grundsätzlich Sache der Union.
    (2) Vor Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das betreffende Land zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
    (3) Vor Abschluss eines Vertrages, der die Gesetzgebungskompetenzen der Länder tangiert, ist der Unionsrat zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
    (4) Die Länder dürfen mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen, sofern sie für die Gesetzgebung zuständig sind.
    (5) Die Länder sind befugt mit direkten Nachbarstaaten diplomatische Kontakte zu pflegen.


    § 2. Schlußbestimmung
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
    [/doc]



    [doc]


    Entschließungsantrag des Unionsrates


    Der Unionsrat fordert den Unionspräsidenten auf das Kulturkooperationsabkommen zwischen der Republik Eldeyja und der Demokratischen Union nicht zu unterzeichnen.


    Begründung:
    Das Unionsparlament hat am 27.11.2012 einstimmig ein Kulturabkommen zwischen der Republik Eldeyja und der Demokratischen Union genehmigt. Dieses Kulturabkommen enthält ausnahmslos Regelungen, die auf dem Gebieten der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder liegen. Es verpflichtet die Länder und bevollmächtigt gleichzeitig das Unionsaußenministerium zum Eingriff in die Kultur und Bildungspolitik der Unionsländer. Die Ankündigung der Unionskanzlerin die Landesregierungen an der Umsetzung zu beteiligen kann das Manko des Vertrages nicht heilen, weil eine Zusammenarbeit mit den Ländervertretern a priori hätte stattfinden müssen.
    [/doc]

  • Die Republik Roldem beantragt den Beschluss des folgenden Gesetzes:
    [DOC]Gesetz über die sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe


    Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur Nutzung von Kernenergie vom 10. November 2009, zuletzt geändert durch das Endlagerstättengesetz vom 30. Mai 2011.


    § 1
    (1) § 13 Absatz 1 wird neugefasst: „Die Unionsregierung trägt für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern Rechnung, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt entsprechender Endlager werden von den Betreibern von Atomkraftwerken getragen, wobei diese auch zur Vorauszahlung in einen Unterhaltsfonds verpflichtet werden können.“
    (2) § 13 Absatz 2 wird neugefasst: „Die Standorte von Endlagern werden im Einvernehmen mit den Unionsländern einrichtet.“
    (3) § 13 Absätze 3 und 4 werden ersatzlos gestrichen.


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
    [/DOC]

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!