Konstituierende Sitzung

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Kommen wir nun zum ersten Tagespunkt in der 55. Legislaturperiode des Unionsparlamentes der Demokratischen Union Ratelon.


    Es steht die Debatte und anschliessende Verabschiedung einer Geschäftsordnung für dieses hohe Haus an. Als Ausgangslage dient uns hierfür die nachfolgende Geschäftsordnung des 54. Unionsparlaments:


    Geschäftsordnung des 54. Unionsparlaments


    §1 Mitglieder des Parlaments

    (1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Parlamentarier.

    (2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Liste angehören, bilden eine Fraktion.

    (3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.


    § 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments

    (1) Jedes Mitglied des Parlamentes ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.

    (2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlaments teilzunehmen.

    (3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen.


    § 3 Akteneinsicht

    (1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlaments einzusehen.

    (2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentspräsidenten erfolgen.


    § 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten

    (1) Der Parlamentspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.

    (2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

    (3) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden,

    Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes.

    (4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

    (5) Der Parlamentspräsident nimmt die Anträge der Abgeordneten, der Unionsminister, des Unionskanzlers, des Volkes und des Unionspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentspräsident kann auch einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.

    (6) Der Parlamentspräsident hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der imperianischen Sprache verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.

    (7) Der Parlamentspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen

    aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

    (8 ) Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn das Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.

    (9) Das Parlament kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.

    (10) Der dienstälteste Abgeordnete (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Parlamentspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.


    § 4a Übernahme der Aufgaben des Präsidiums durch den Unionskanzler

    Ist offensichtlich, dass das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben nicht in angemessener Zeit erfüllt, ist der Unionskanzler berechtigt, die Aufgaben des Präsidiums zu übernehmen, bis das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben wieder wahrnimmt.


    § 5 Sitzungen

    (1) Das Parlament tagt permanent.

    (2) Die Kommunikation des Parlaments ist öffentlich und erfolgt per Forum.


    § 6 Aussprachen / Debatten

    (1) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentspräsident. Aussprachen dauern jedoch mindestens 96 Stunden und höchstens 240 Stunden. Kommen nach 48 Stunden keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so ist diese zu beenden sofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.

    (2) Der Parlamentspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.

    (3) Der Parlamentspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.


    § 7 Rederecht

    (1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamenter Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung in amtlicher Funktion.

    (2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.

    (3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlament Rederecht.

    (4) Alle Debatten und Verfahren im Parlament sind öffentlich.

    (5) Der Parlamentspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.

    (6) Der Parlamentspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.


    § 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

    (1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und

    mindestens 50% der Parlamentarier abgestimmt haben.

    (2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.


    § 9 Fragestellung

    (1) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht oder ob man sich aktiv der Stimme enthält.

    (2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine Alternativabstimmung. zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen abzulehnen oder sich aktiv der Stimme zu enthalten.

    (3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.

    (4) Auf Antrag eines Abgeordneten wird über jeden abzustimmenden Punkt einzeln abgestimmt.


    § 10 Abstimmungsregeln

    (1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden auf Antrag eines Abgeordneten in einem Wahlsystem, das eine geheime Abstimmung gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Linkangekündigt. Stattdes Links im Parlamentsforum kann der Link auch jedemeinzelnen Abgeordneten zugesandt werden. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.

    (2) Stimmabgaben sind nur dann gültig, wenn sie binnen 96 Stunden nach Eröffnung der Abstimmung abgegeben wurden.

    (3) Der Parlamentspräsident kann, abweichend von Absatz 2, eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.

    (4) Wird durch die Unionsverfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

    (5) Wahlen zum Unionskanzler, zum Parlamentspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfrage und Misstrauensanträge. Auf Antrag eines

    Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Für geheime Wahlen gelten die Regelungen des § 10 Absatz 1 analog.

    (6) Das Parlament entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.

    (7) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.

    (8 ) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.

    (9) Die aktiven Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben werden bei der Ergebnisfeststellung nicht berücksichtigt.


    § 11 Sach- und Ordnungsruf

    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Unionsparlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

    (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

    (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlamentes sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

    (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.

    (5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48

    Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

    (6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.

    (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Bramer nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.


    § 12 Unterbrechung der Sitzung

    Wenn im Unionsparlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen, bis eine ordnungsgemäße Sitzung wieder möglich ist oder ein Abgeordneter die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verlangt.


    § 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

    Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen

    werden.


    § 14 Inkrafttreten

    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

    (2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch das Parlament beschlossen wird, längstens jedoch bis zum Ende der

    Legislaturperiode.


    Ich setze die Dauer der Aussprache auf vorerst vier Tage. Eine Verlängerung ist bei Bedarf möglich.


    Die Debatte ist hiermit eröffnet.

    Sahra Devillier

    Unionskanzlerin a.D.

    Präsidentin des Unionsparlaments a.D.

  • Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren,


    ich sage gleich: Weg damit! Bont'sche Bürokratismen jeder Form gehören abgeschafft, aus dem Gedächtnis und aus der Geschichte getilgt. Ich plädiere für eine schlanke, lesbare Geschäftsordnung, die niemanden mit zehn Absätzen zu einem Paragraphen erschlägt.

    Grüß Gott!

    Jürgen Haitner MdUP

    Unionskanzler

    Unionsvorsitzender der FPR

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Ich stimme dem geschätzten Kollegen Haitner voll und ganz zu! Der Bontismus gehört getilgt wo auch immer er seine hässliche Fratze zeigt!

    Sebastian Lautenschlager

    Generalsekretär Freiheitspartei Ratelon a.D.

    Unionsparlamentarier a.D.

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    Ich würde gerne irgendwo festhalten, dass in diesen Hallen religiös motivierte Vorstöße aller Art keinen Platz haben sollten.

    Wir sind alle gewählte Vertreter verschiedener politischer Interessensgruppierungen - manche mit Statuten und Satzungen, manche in freien Listen - sollte jedoch irgendeiner plötzlich Sachen fordern mit der Begründung irgendein Gott oder Prophet oder Gesandter wolle dies, sollte die Möglichkeit bestehen ihn von der weiteren Teilnahme an Sitzungen zu suspendieren.

    Hyazinth Rüdiger von Nienburg-Berg

    Parlamentarier (Liste LGBTQIA+)

    Schwulenrechtsaktivist

    Vorsitzender der Organisation zum Schutze von Regenbogenfamilien


  • Meine sehr verehrten Damen und Herren,


    ich frage mich, was das mit der Geschäftsordnung zu tun haben soll. :/ Gleichwohl: Den Vorschlag lehne ich ab, da weltanschauliche wie auch religiöse Freiheit gilt und weiterhin zu gelten

    Grüß Gott!

    Jürgen Haitner MdUP

    Unionskanzler

    Unionsvorsitzender der FPR

  • Sehr geehrte Kollegen,


    Wir sind Vertreter von Menschenrechten und sorgen dafür, dass es Menschen in unserem Land wohl ergehen soll. Sich als Basis ein verstaubtes Märchenbuch aus den Anfängen der Zivilisation zu nehmen, ist für Sie alle in Ordnung?

    Hyazinth Rüdiger von Nienburg-Berg

    Parlamentarier (Liste LGBTQIA+)

    Schwulenrechtsaktivist

    Vorsitzender der Organisation zum Schutze von Regenbogenfamilien


  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Ich widerspreche den Kollegen Nienburg-Berg und Martinshof ebenfalls. Gerade die Religionsfreiheit ist ein wichtiges Menschenrecht.


    Das jemand seine Überzeugungen, für die er womöglich gar gewählt wurde entsprechend vertreten darf steht für mich ausser Frage. Zudem wäre es kaum möglich klar zu definieren was als religiös und was als weltanschaulich zu werten ist.

    Sebastian Lautenschlager

    Generalsekretär Freiheitspartei Ratelon a.D.

    Unionsparlamentarier a.D.

  • Meine sehr verehrten Damen und Herren,


    iIch stelle den folgenden Text einer Geschäftsordnung zur Debatte:



    Geschäftsordnung des Unionsparlaments


    Abschnitt I - Allgemeines


    § 1 [Konstituierung]

    (1) Die konstituierende Sitzung wird vom Unionspräsidenten eröffnet und geleitet, bis der Präsident des Unionsparlaments gewählt wurde.

    (2) Die Konstituierung hat aus den folgenden Schritten zu bestehen:

    1. die Ableistung des Amtseides durch jeden gewählten Abgeordneten,

    2. die Bestätigung oder Neufassung der Geschäftsordnung des Unionsparlaments,

    2. die Wahl eines Präsidenten des Unionsparlaments.

    (3) Mit der Wahl des Präsidenten des Unionsparlaments ist die Konstituierung abgeschlossen.


    Abschnitt II - Präsident und Abgeordnete


    § 2 [Wahl des Präsidenten]

    (1) Die Mitglieder des Unionsparlaments wählen ihren Präsidenten für die Dauer der Legislaturperiode.

    (2) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen ein weiterer Wahlgang statt. Der Kandidat, welcher die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, ist zum Präsidenten gewählt.

    (3) Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen ist als Stellvertreter gewählt. Gab es keinen weiteren Kandidaten, so ist das älteste Mitglied des Unionsparlaments der Stellvertreter.


    § 3 [Amtsenthebung und Neuwahl des Präsidenten]

    (1) Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet nach den Bestimmungen des § 2 eine neue Wahl statt.

    (2) Ebenso findet eine Neuwahl des Präsidenten statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Unionsparlaments in einer formellen Abstimmung verlangt.

    (3) Neuwahlen werden vom Stellvertreter durchgeführt.


    § 4 [Aufgaben des Präsidenten]

    (1) Der Präsident sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Unionsparlaments.

    (2) Der Präsident übt das Hausrecht in den Räumen des Unionsparlaments aus und ist gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnung gegenüber den Abgeordneten weisungsbefugt.

    (3) Der Präsident eröffnet und schließt Aussprachen und Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnung.

    (4) Der Präsident des Unionsparlaments führt den Unionspräsidenten formal in das Amt ein und nimmt ihm dem Amtseid ab.


    § 5 [Rechte und Pflichten der Abgeordneten]

    (1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Unionsparlaments teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.

    (2) Jedes Mitglied des Unionsparlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    (3) Die Mitglieder des Unionsparlaments können Fraktionen bilden. Dies geschieht im Einverständnis der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist nicht zulässig.


    Abschnitt III - Geschäftsgang


    § 6 [Aussprachen]

    (1) Die Aussprachen des Unionsparlaments finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.

    (2) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Präsident den Antrag sowie eine gegebenenfalls dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Dauer der Aussprache steht im Ermessen des Präsidenten und soll mindestens 48 und höchstens 168 Stunden betragen. Eine Verlängerung der Beratungsfrist soll auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erfolgen, eine Verkürzung auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten.

    (3) Aussprachen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung nach Ablauf eines Monats neu zu beginnen ist.

    (4) Innerhalb der Aussprache beantragte Änderungen am Beschlussantrag sollen übernommen werden, wenn der Antragsteller dem zustimmt oder es mindestens zwei Drittel der Abgeordneten verlangen.

    (5) Es ist den Abgeordneten inklusive des Präsidenten sowie allen anderen im Unionsparlament redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge nachträglich inhaltlich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind gemäß dieser Geschäftsordnung oder, sofern es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden.

    (6) Die Debatten des Unionsparlaments finden in imperianischer Sprache statt. Dokumente, Anträge, Gesetzestexte und -entwürfe werden in albernischer, imperianischer und salborianischer Sprache ausgefertigt.


    § 7 [Abstimmungen]

    (1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.

    (2) Sofern es ein Abgeordneter vor Beendigung der Aussprache beantragt oder durch das Gesetz vorgeschrieben ist, findet eine geheime Abstimmung statt. Geheime Abstimmungen werden in einem Wahlsystem, das eine geheime Abstimmung und die anschließende Veröffentlichung des Ergebnisses gewährleistet, durchgeführt. Auf die Durchführung der geheimen Abstimmung und auf ihr Ergebnis wird im Plenarsaal hingewiesen.

    (3) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Beendigung der Aussprache eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden.

    (4) Abstimmungen sind in der Form "Abstimmung: [Geschäftszeichen]" zu kennzeichnen, wobei das Geschäftszeichen dem der zugehörigen Aussprache entspricht. Findet keine Aussprache statt, so ist für die Abstimmung ein eigenes Geschäftszeichen festzulegen.

    (5) Der Präsident stellt die Beschlussanträge zur Abstimmung. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird („Ja“) oder nicht („Nein“). Die Abgeordneten können sich außerdem der Stimme enthalten.

    (6) Die Abstimmungsfrage ist möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.

    (7) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.

    (8) Es ist den Abgeordneten verboten, mehrfach abzustimmen, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des betroffenen Votums.


    § 8 [Unterbrechung der Sitzungsperiode]

    (1) Das Unionsparlament kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen genau festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.

    (2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unionsparlaments, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.

    (3) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder der Unionsregierung, auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten oder wenn es der Präsident für notwendig erachtet kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unionsparlaments durch Erklärung des Präsidenten vorzeitig beendet werden.


    § 9 [Dringliche Anfrage]

    (1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal monatlich eine Anfrage an den Unionspräsidenten, die Unionsregierung oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 168 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss. Anfragen an die Unionsregierung beantwortet der Unionskanzler.

    (2) Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, sollen sich jedoch auf die Zuständigkeit der befragten Amtsträger begrenzen.


    Abschnitt IV - Verhaltenskodex


    § 10 [Hausordnung]

    (1) In den Räumlichkeiten des Unionsparlaments haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.

    (2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.

    (3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung und des Unionsrates sowie vom Präsidenten dazu befugte Personen.


    § 11 [Umgangsformen]

    (1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an die Person, welche die Sitzungsleitung inne hat. Sie ist als „Herr Präsident“ bzw. „Frau Präsidentin“ anzusprechen.

    (2) Der Person, welche die Sitzungsleitung inne hat, ist es gestattet, sich in amtlicher Funktion als Sitzungsleiter in direkter Anrede an die Abgeordneten zu wenden. Beteiligt sich der Präsident an Aussprachen in seiner Funktion als Abgeordneter, so spricht er den Stellvertreter an.

    3) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Präsident. Er ahndet Verstöße mit den in § 10 Absatz 4 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.


    § 12 [Sach- und Ordnungsruf]

    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Unionsparlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

    (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

    (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlamentes sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

    (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.

    (5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48 Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

    (6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.

    (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Bramer nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.


    § 13 [Unterbrechung der Sitzung]

    Wenn im Unionsparlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen, bis eine ordnungsgemäße Sitzung wieder möglich ist oder ein Abgeordneter die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verlangt.


    Abschnitt V - Schlussbestimmungen


    § 14 - Gültigkeit der Geschäftsordnung

    (1) Diese Geschäftsordnung erlangt Gültigkeit, wenn sie in einer ordentlichen Abstimmung vom Unionsparlament angenommen und durch den Präsidenten offiziell ausgelegt wird.

    (2) Sie gilt, bis sie vom Unionsparlament aufgehoben oder abgeändert worden ist.

    (3) Abweichungen von den den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Unionsparlaments beschlossen werden.

    Grüß Gott!

    Jürgen Haitner MdUP

    Unionskanzler

    Unionsvorsitzender der FPR

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Wie aus der zu meinem Bedauern bereits unrühmlich langen Debatte hervorgeht findet der Entwurf des geschätzten Kollegen Haitner allgemeine Zustimmung.


    Ich stelle daher den folgenden Entwurf zur Abstimmung und bitte sie ihre Zustimmung mit Ja, ihre Ablehnung mit Nein oder ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit Enthaltung zu signalisieren:



    Geschäftsordnung des Unionsparlaments


    Abschnitt I - Allgemeines


    § 1 [Konstituierung]

    (1) Die konstituierende Sitzung wird vom Unionspräsidenten eröffnet und geleitet, bis der Präsident des Unionsparlaments gewählt wurde.

    (2) Die Konstituierung hat aus den folgenden Schritten zu bestehen:

    1. die Ableistung des Amtseides durch jeden gewählten Abgeordneten,

    2. die Bestätigung oder Neufassung der Geschäftsordnung des Unionsparlaments,

    2. die Wahl eines Präsidenten des Unionsparlaments.

    (3) Mit der Wahl des Präsidenten des Unionsparlaments ist die Konstituierung abgeschlossen.


    Abschnitt II - Präsident und Abgeordnete


    § 2 [Wahl des Präsidenten]

    (1) Die Mitglieder des Unionsparlaments wählen ihren Präsidenten für die Dauer der Legislaturperiode.

    (2) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen ein weiterer Wahlgang statt. Der Kandidat, welcher die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, ist zum Präsidenten gewählt.

    (3) Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen ist als Stellvertreter gewählt. Gab es keinen weiteren Kandidaten, so ist das älteste Mitglied des Unionsparlaments der Stellvertreter.


    § 3 [Amtsenthebung und Neuwahl des Präsidenten]

    (1) Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet nach den Bestimmungen des § 2 eine neue Wahl statt.

    (2) Ebenso findet eine Neuwahl des Präsidenten statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Unionsparlaments in einer formellen Abstimmung verlangt.

    (3) Neuwahlen werden vom Stellvertreter durchgeführt.


    § 4 [Aufgaben des Präsidenten]

    (1) Der Präsident sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Unionsparlaments.

    (2) Der Präsident übt das Hausrecht in den Räumen des Unionsparlaments aus und ist gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnung gegenüber den Abgeordneten weisungsbefugt.

    (3) Der Präsident eröffnet und schließt Aussprachen und Abstimmungen gemäß den Vorgaben dieser Geschäftsordnung.

    (4) Der Präsident des Unionsparlaments führt den Unionspräsidenten formal in das Amt ein und nimmt ihm dem Amtseid ab.


    § 5 [Rechte und Pflichten der Abgeordneten]

    (1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Unionsparlaments teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.

    (2) Jedes Mitglied des Unionsparlaments folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    (3) Die Mitglieder des Unionsparlaments können Fraktionen bilden. Dies geschieht im Einverständnis der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist nicht zulässig.


    Abschnitt III - Geschäftsgang


    § 6 [Aussprachen]

    (1) Die Aussprachen des Unionsparlaments finden im Plenarsaal in öffentlicher Sitzung statt.

    (2) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Präsident den Antrag sowie eine gegebenenfalls dem Antrag beigelegte Erklärung und eröffnet die Aussprache. Die Dauer der Aussprache steht im Ermessen des Präsidenten und soll mindestens 48 und höchstens 168 Stunden betragen. Eine Verlängerung der Beratungsfrist soll auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erfolgen, eine Verkürzung auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten.

    (3) Aussprachen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung nach Ablauf eines Monats neu zu beginnen ist.

    (4) Innerhalb der Aussprache beantragte Änderungen am Beschlussantrag sollen übernommen werden, wenn der Antragsteller dem zustimmt oder es mindestens zwei Drittel der Abgeordneten verlangen.

    (5) Es ist den Abgeordneten inklusive des Präsidenten sowie allen anderen im Unionsparlament redeberechtigten Amtsträgern verboten, die Protokolle ihrer Redebeiträge und Beschlussanträge nachträglich inhaltlich zu verändern. Zuwiderhandlungen sind gemäß dieser Geschäftsordnung oder, sofern es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden.

    (6) Die Debatten des Unionsparlaments finden in imperianischer Sprache statt. Dokumente, Anträge, Gesetzestexte und -entwürfe werden in albernischer, imperianischer und salborianischer Sprache ausgefertigt.


    § 7 [Abstimmungen]

    (1) Die Abstimmungen finden öffentlich im Plenarsaal statt.

    (2) Sofern es ein Abgeordneter vor Beendigung der Aussprache beantragt oder durch das Gesetz vorgeschrieben ist, findet eine geheime Abstimmung statt. Geheime Abstimmungen werden in einem Wahlsystem, das eine geheime Abstimmung und die anschließende Veröffentlichung des Ergebnisses gewährleistet, durchgeführt. Auf die Durchführung der geheimen Abstimmung und auf ihr Ergebnis wird im Plenarsaal hingewiesen.

    (3) Abstimmungen werden durch den Präsidenten binnen 48 Stunden nach Beendigung der Aussprache eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden.

    (4) Abstimmungen sind in der Form "Abstimmung: [Geschäftszeichen]" zu kennzeichnen, wobei das Geschäftszeichen dem der zugehörigen Aussprache entspricht. Findet keine Aussprache statt, so ist für die Abstimmung ein eigenes Geschäftszeichen festzulegen.

    (5) Der Präsident stellt die Beschlussanträge zur Abstimmung. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird („Ja“) oder nicht („Nein“). Die Abgeordneten können sich außerdem der Stimme enthalten.

    (6) Die Abstimmungsfrage ist möglichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.

    (7) Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht wird.

    (8) Es ist den Abgeordneten verboten, mehrfach abzustimmen, Ihre Stimmabgabe nachträglich zu ändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des betroffenen Votums.


    § 8 [Unterbrechung der Sitzungsperiode]

    (1) Das Unionsparlament kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode für einen genau festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.

    (2) Während der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Unionsparlaments, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.

    (3) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder der Unionsregierung, auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten oder wenn es der Präsident für notwendig erachtet kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Unionsparlaments durch Erklärung des Präsidenten vorzeitig beendet werden.


    § 9 [Dringliche Anfrage]

    (1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal monatlich eine Anfrage an den Unionspräsidenten, die Unionsregierung oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 168 Stunden öffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss. Anfragen an die Unionsregierung beantwortet der Unionskanzler.

    (2) Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, sollen sich jedoch auf die Zuständigkeit der befragten Amtsträger begrenzen.


    Abschnitt IV - Verhaltenskodex


    § 10 [Hausordnung]

    (1) In den Räumlichkeiten des Unionsparlaments haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und höflich zu verhalten.

    (2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.

    (3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung und des Unionsrates sowie vom Präsidenten dazu befugte Personen.


    § 11 [Umgangsformen]

    (1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an die Person, welche die Sitzungsleitung inne hat. Sie ist als „Herr Präsident“ bzw. „Frau Präsidentin“ anzusprechen.

    (2) Der Person, welche die Sitzungsleitung inne hat, ist es gestattet, sich in amtlicher Funktion als Sitzungsleiter in direkter Anrede an die Abgeordneten zu wenden. Beteiligt sich der Präsident an Aussprachen in seiner Funktion als Abgeordneter, so spricht er den Stellvertreter an.

    3) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Präsident. Er ahndet Verstöße mit den in § 10 Absatz 4 vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.


    § 12 [Sach- und Ordnungsruf]

    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Unionsparlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

    (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

    (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlamentes sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

    (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.

    (5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48 Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

    (6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.

    (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Bramer nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.


    § 13 [Unterbrechung der Sitzung]

    Wenn im Unionsparlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen, bis eine ordnungsgemäße Sitzung wieder möglich ist oder ein Abgeordneter die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verlangt.


    Abschnitt V - Schlussbestimmungen


    § 14 - Gültigkeit der Geschäftsordnung

    (1) Diese Geschäftsordnung erlangt Gültigkeit, wenn sie in einer ordentlichen Abstimmung vom Unionsparlament angenommen und durch den Präsidenten offiziell ausgelegt wird.

    (2) Sie gilt, bis sie vom Unionsparlament aufgehoben oder abgeändert worden ist.

    (3) Abweichungen von den den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Unionsparlaments beschlossen werden.


    Die Abstimmung dauert längstens 96 Stunden.

    Sahra Devillier

    Unionskanzlerin a.D.

    Präsidentin des Unionsparlaments a.D.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!