Poststelle des Unionspräsidialamtes

  • [doc]
    Unionsparlament
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri




    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament ist Ihrer Empfehlung gefolgt und hat die Abgeordnete Frau Helen Bont mit der erforderlichen Kanzlermehrheit zur Unionskanzlerin der Demokratischen Union Ratelon gewählt.
    Ich ersuche Sie daher, Frau Bont zu ernennen und zu vereidigen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]


    Unionsminsterium des Innern und der Justiz,
    Der Unionsminister
    Franz Sperling
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich bitte Sie um die Entlassung von Herrn Pellegrino Camemberti aus dem Amt des Unionsstaatsanwaltes und um die Ernennung von Herrn Andrew Williams zum Unionsstaatsanwalt.
    Mit freundlichen Grüßen


    Franz Sperling
    Unionsminister



    [/doc]


    Mitglied des Unionsparlaments
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

  • [doc]
    Der Unionsrat
    - Das Präsidium -
    Manuri




    An das
    Unionspräsidialamt
    z, Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri




    Manuri, den 19.08.2020




    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Unionsrat gegen das Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts keinen Einspruch erhoben hat..


    Mit freundlichen Grüßen,



    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates
    [/doc]


    [doc]
    Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts



    Artikel 1 Ergänzungen
    Die folgenden Paragraphen werden in das Strafgesetzbuch eingeführt:


    § 55a Terrorismusfianzierung
    (1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder
    zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von
    einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden
    sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte
    sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine
    Straftat zu begehen.


    § 94a Totschlag
    (1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
    (2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des
    Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen
    bestraft.
    (3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern,
    diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder
    vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.
    (4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig
    handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist
    oder diesem nahesteht.


    § 94b Schwangerschaftsabbruch
    (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor
    Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter
    eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses
    Gesetzes.
    (2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 94a zu
    fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch
    geeignet sind, in den Verkehr bringt.
    (3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.


    § 94c Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
    (1) Der Tatbestand des § 49b ist nicht verwirklicht, wenn
    1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt
    durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei
    Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
    2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
    3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
    Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der
    Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
    Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt
    ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
    Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
    der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
    zumutbare Weise abgewendet werden kann.
    (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
    Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
    Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis
    die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist,
    dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
    der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
    vergangen sind.
    (4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der
    Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden
    ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen
    verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 94b absehen, wenn
    die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis
    befunden hat.


    § 94d Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
    (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich
    von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der
    Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem
    Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und
    gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein,
    dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr
    gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der
    Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in
    Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
    Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die
    zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe
    dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende
    Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere
    regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
    (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine
    anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die
    Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber
    eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der
    Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des
    Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch
    der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.


    § 94e Fahrlässige Tötung
    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 95a Gefährliche Körperverletzung
    (1) Wer die Körperverletzung
    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in
    minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 95b Schwere Körperverletzung
    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
    (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
    absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
    unter 60 Tagen.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
    Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.


    § 95c Körperverletzung mit Todesfolge
    Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den
    Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
    90 Tagen.


    § 95d Einwilligung
    Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
    vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
    Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


    § 95e Verstümmelung weiblicher Genitalien
    Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.


    § 95f Fahrlässige Körperverletzung
    Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
    verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.


    § 96aa Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
    oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind
    vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle
    Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich
    vornehmen lässt.
    (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
    (4) Mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 180 Tagen wird bestraft, wer
    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit
    die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
    3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
    a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem
    Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer
    dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    b) um eine Tat nach § 96i Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 96i Absatz 3 zu begehen, oder
    4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
    Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts,
    durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
    und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
    (5) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder
    nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
    Tat verabredet.
    (6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauchwenigstens
    leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die
    Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
    360Tagen.
    (7) Der Versuch ist strafbar.


    § 96ab Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
    (1) Wer sexuelle Handlungen
    1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
    Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
    2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
    Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im
    Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
    Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-
    oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
    3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder
    rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines
    Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder
    lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
    vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit
    Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
    (2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine
    Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung,
    Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter
    achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
    1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in
    einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder
    Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
    vornehmen lässt oder
    2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn
    Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das
    ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
    vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
    (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
    1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
    2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
    um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Versuch ist strafbar.


    § 96ac Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
    Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung,
    Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
    Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person
    vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen
    bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für
    kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur
    Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß
    er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person
    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
    lässt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    § 96ad Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder
    an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel
    der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
    ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit
    sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet,
    vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit
    Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 96ae Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
    geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
    einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
    Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
    unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
    Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt,
    wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
    ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
    Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
    vornehmen lässt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    § 96af Zuhälterei
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
    1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
    2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung
    der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der
    Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon
    abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
    und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird
    bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer
    anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
    Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen
    Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
    die über den Einzelfall hinausgehen.
    (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1
    Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete
    Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.


    § 96ag Menschenhandel
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
    wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt,
    beherbergt oder aufnimmt, wenn
    1. diese Person ausgebeutet werden soll
    a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller
    Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der
    Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine
    dritte Person,
    b) durch eine Beschäftigung,
    c) bei der Ausübung der Bettelei oder
    d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
    2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder
    in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll
    oder
    3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
    (2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
    Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem
    Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
    Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen,
    welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen
    (ausbeuterische Beschäftigung).
    (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
    bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
    bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
    1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
    List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
    2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
    1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
    2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens
    leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren
    Gesundheitsschädigung bringt oder
    3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die
    sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
    In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
    zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3
    bezeichneten Umstände vorliegt.
    (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.


    § 96ah Zwangsprostitution
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer
    eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder
    wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
    1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
    2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem
    Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder
    einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft,
    wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
    Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
    oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen
    veranlasst.
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
    bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
    nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
    Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der
    Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
    (6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
    1. eines Menschenhandels nach § 96ag Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 96g Absatz 2, oder
    2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
    geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle
    Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren
    persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit,
    die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt.
    Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder
    2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution
    nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt
    oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
    diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
    dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
    musste.


    § 96ai Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
    (1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische
    Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis
    zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt
    und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.


    § 96aj Verbreitung pornographischer Schriften
    (1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
    1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
    2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
    3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
    anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
    Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
    anderen anbietet oder überlässt,
    4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
    Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen
    unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
    eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
    5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
    6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
    zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
    Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
    einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
    7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
    8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
    9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
    unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
    bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
    ermöglichen, oder
    10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
    Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
    verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
    Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
    Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte
    durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine
    Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn
    die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.


    § 96ak Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
    Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft,
    wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle
    Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
    1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
    2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
    unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr
    gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen
    Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.


    § 96al Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
    1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über
    elektronsiche Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
    macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum
    Gegenstand haben:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
    b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder
    eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter
    Körperhaltung oder
    c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
    des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
    2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer
    kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder
    wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
    3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
    4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert,
    vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
    oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der
    Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche
    Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe
    bedroht ist.
    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als
    Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
    verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
    1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder,
    so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
    (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen
    Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
    wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
    (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die
    ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
    1. staatliche Aufgaben,
    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
    3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
    (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.


    § 96am Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
    Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine
    kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..


    § 96an Zwangsarbeit
    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
    bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen
    oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere
    Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
    1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
    2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
    3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,
    wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem
    empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
    1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
    2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
    3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
    (4) § 96ah Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.


    § 96ao Entziehung Minderjähriger
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
    2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
    den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
    1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
    2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
    (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
    Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen
    oder seelischen Entwicklung bringt oder
    2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
    (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von
    sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
    Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
    erkennen.
    (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3
    nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
    wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
    Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


    § 96ap Zwangsheirat
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
    einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit
    Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den
    Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
    List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses
    Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon
    abhält, von dort zurückzukehren.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.


    § 96aq Freiheitsberaubung
    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
    beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
    2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
    (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat
    begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
    nicht unter drei Jahren.
    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von
    50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf
    Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.


    § 96ar Erpresserischer Menschenraub
    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
    die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das
    Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm
    durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer
    solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300
    Tagen bestraft.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
    (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod
    des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
    Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
    (4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter
    Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen
    lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
    ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.


    § 96as Geiselnahme
    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um
    ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren
    Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von
    über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
    nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene
    Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit
    Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
    (2) § 96ar Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


    § 96at Nötigung
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
    einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
    nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60
    Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
    vor, wenn der Täter
    1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.


    § 96au Bedrohung
    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
    vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm
    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.


    § 96av Diebstahl
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
    wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 96aw Besonders schwerer Fall des Diebstahls
    (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe
    von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer
    Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder
    Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
    einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
    ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem
    Raum verborgen hält,
    2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine
    andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
    3. gewerbsmäßig stiehlt,
    4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden
    Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist
    oder der religiösen Verehrung dient,
    5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder
    für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
    zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
    6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
    7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
    Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll-
    oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
    Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff
    stiehlt.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders
    schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige
    Sache bezieht.


    § 96ax Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
    a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
    einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
    oder zu überwinden,
    2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
    Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
    Bandenmitglieds stiehlt oder
    3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine
    Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem
    anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt
    oder sich in der Wohnung verborgen hält.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
    (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine
    dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
    90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.


    § 96ay Schwerer Bandendiebstahl
    (1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer
    den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten
    Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als
    Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
    Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
    begeht.
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.


    § 96az Unterschlagung
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten
    rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
    schwererer Strafe bedroht ist.
    (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so
    ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung das Vermögen
    eines Angehörigen, des Vormunds oder des Betreuers verletzt oder lebt
    der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft oder betrifft
    der Diebstahl und die Unterschlagung nur geringwertiger Sachen, wird die
    Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
    Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
    der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


    § 96ba Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
    (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
    Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen
    oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
    Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
    (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die
    durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als
    sie nicht an Bahngleise gebunden sind.


    § 96bb Hausfriedensbruch
    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
    Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
    öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
    eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
    Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


    § 96bc Schwerer Hausfriedensbruch
    Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der
    Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten
    Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
    befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
    zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird
    jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis
    zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 96bd Landfriedensbruch
    (1) Wer sich an
    1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
    2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
    die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
    gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
    Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
    Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe
    bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 96be Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
    In besonders schweren Fällen des § 96bd Absatz 1 ist die Strafe
    Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 300 Tagen. Ein besonders schwerer
    Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. eine Schusswaffe bei sich führt,
    2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
    4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet


    § 96bf Gewaltdarstellung
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
    gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die
    eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
    ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
    die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
    a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
    b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
    a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
    b) der Öffentlichkeit
    zugänglich macht oder
    3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht,
    liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese
    Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
    Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden
    oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
    (2)In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
    (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
    (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht
    anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies
    gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen
    oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.


    § 96bg Nichtanzeige geplanter Straftaten
    (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer
    Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,
    glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten
    rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen
    oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben
    oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 96bh Geldfälschung
    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
    1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht
    oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in
    dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
    hervorgerufen wird,
    2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
    3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
    nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr
    bringt.
    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
    sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so
    ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
    drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes
    2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


    Artikel 2
    § 94 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:


    § 94 Völkermord
    Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse
    Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
    a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
    b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
    c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die
    völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
    d. Geburtenverhinderung,
    e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
    anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
    wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.


    Artikel 3
    § 95 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:


    § 95 Körperverletzung
    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
    schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit
    Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    Artikel 4
    § 96 des Strafgetzbuches wird wie folgt geändert:


    § 96 Vergewaltigung
    (1) Wer ohne Einverständnis einer anderen Person sexuelle Handlungen an
    dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person
    zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
    bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 30 und 120 Tagen oder
    Geldstrafe bestraft.


    Artikel 5
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Uniongesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

  • Aber sicher doch.
    (Schön dass Du das noch hast)

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • Wären denn abgesehen von Unionspräsident und Amtsleitung andere Aktualisierungen notwendig? Wie heißt der jetzigen Chef des Unionspräsidialamts?

    Dr. h.c. Philippa von der Luxemburg
    Staatssekretärin und Chefin des Unionspräsidialamts a.D.

    flc_logo2021_20.png

  • [doc]
    Unionsparlament
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat dem Antrag der Unionsregierung auf Einleitung eines Volksentscheides über eine neue Unionsverfassung gemäß Artikel 66 Unionsverfassung in Verbindung mit § 24a Wahlgesetz zugestimmt.
    Ich ersuche Sie daher, die entsprechenden Maßnahmen in die Wege zu leiten, um den Volksentscheid zu starten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]
    Unionsparlament
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat die dem Anhang beigefügten Vorlagen angenommen.
    Ich ersuche Sie daher, diese auszufertigen und im Unionsgesetzblat zu veröffentlichen..


    Mit freundlichen Grüßen


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


    [/doc]


    [doc]


    Nachbarschaftsvertrag zwischen der Republik San Christóbal und der Demokratischen Union Ratelon



    Präambel
    Die Republik San Christóbal und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    kann,
    gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
    freundschaftlicher Partnerschaft auf eine solide Grundlage zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.



    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.




    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.



    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
    verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
    Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.



    Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.



    Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.



    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
    [/doc]


    [doc]


    Nachbarschaftsvertrag zwischen dem Kaiserreich Fuso und der Demokratischen Union Ratelon



    Präambel
    Das Kaiserreich Fuso und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    kann,
    gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen
    freundschaftlicher und harmonischer Partnerschaft auf eine solide
    Grundlage zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.



    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.




    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.



    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren
    verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines
    Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.



    Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.



    Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.



    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.


    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]
    Der Unionsrat
    - Das Präsidium -
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    z, Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 14.10.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Unionsrat gegen die, diesem Schreiben angehängten Gesetz, keinen Einspruch erhoben hat..


    Mit freundlichen Grüßen,


    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates
    [/doc]


    [doc]
    Zweites Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz


    Artikel 1
    § 1 Absatz 5 des Diplomatiegesetzes wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]


    [doc]
    Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters


    Artikel 1
    § 1 des Buches V des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:


    (3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
    (4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
    Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
    Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
    Gesetzes nicht anerkannt.


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft
    [/doc]

  • [doc]



    Das Unionswahlamt


    Manuri, den 20.10.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    mit einer Zustimmung von 84,61% zu 15.38% wurde in einer Volksabstimmung die neue Unionsverfassung angenommen.
    Ich ersuche Sie daher, die neue Unionsverfassung auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.


    Hoachtungsvoll,


    Albert Jonas
    Unionswahlleiter
    [/doc]

  • [doc]
    Das Unionsparlament
    Das Präsidium
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    Manuri


    Manuri, den 30.11.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    die nachfolgende Vorlagen wurden vom Unionsparlament angenommen. Ich ersuche Sie daher, die beschlossenen Gesetze auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlament



    [/doc]


    [doc]


    Unionsgrenzschutzgesetz (UGSchG)


    § 1 Defintion
    (1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der
    Demokratischen Union Ratelon einschließlich der Flughäfen und Häfen, an
    denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon einreisen.
    (2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon ist nur an den dafür vorgesehenen
    Grenzübergängen gestattet.


    § 2 Grenzkontrollen
    (1) Die Demokratische Union Ratelon führt an ihren Außengrenzen sowie in
    den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und
    sonstige Kontrollen durch.
    (2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Unionspolizei.
    (3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte
    Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen
    erlangen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt ihre Gültigkeit.


    § 3 Zweck der Grenzkontrollen
    Zweck der Grenzkontrollen ist:
    a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
    b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
    c. die Feststellung des Reiseziels,
    d. die Feststellung des Reisegrundes,
    e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
    f. die Registrierung der Einreisenden,
    g. die Feststellung mitgeführter Sachen.


    § 4 Technische Überwachung
    (1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den
    Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können
    technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der
    Grenzen eingesetzt werden.
    (2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.


    § 5 Einreise ohne Dokumente
    (1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das
    Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon, die über keine
    Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
    ist nicht gestattet.
    (2) Die Unionsregierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch
    Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit
    Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
    der Demokratischen Union Ratelon betreten, um politisches Asyl zu
    beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und
    Eigentum abzuwenden.


    § 6 Gefahr für die innere Sicherheit
    Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
    a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Demokratischen Union darstellen,
    b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
    c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die
    Unionsregierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles
    Einreiseverbot verhängtb hat,
    d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon eingereist sind,


    § 7 Ausreise
    (1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
    Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Demokragtischen Union Ratelon
    verweigert werden, wenn:
    a. sie im Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon strafrechtlich verfolgt werden,
    b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
    Ratelon bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen,
    dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die
    die Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon tangieren, im Ausland
    an Dritte zu verraten,
    c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
    d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder
    gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
    e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der
    sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
    f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.


    § 8 Weitere Bestimmungen
    Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur
    Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit
    Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    § 9 Diplomatisches Personal
    Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Personen, die sich als
    Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht
    ausweisen können, unberührt.


    § 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
    (1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Unionspolizei verpflichtet.
    (2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der
    Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
    (2) Die Unionsregierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung
    erlassen, die durch Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft tritt.


    § 11 Zollabfertigung
    Für die Zollabfertigung ist das Unionszollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.


    § 12 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/doc]


    [doc]


    Unionszollgesetz (UZollG)


    § 1 Allgemeines
    Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
    Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
    das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon.


    § 2 Unionszollamt
    (1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Unionszollamt beauftragt.
    (2) Das Unionszollamt hat seinen Hauptsitz in Manuri.
    (3) Das Unionszollam steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
    Unionsministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
    (4) Der Direktor der Unionszollamtes wird auf Vorschlag der Unionsregierung vom Unionspräsidenten ernannt.


    § 3 Weitere Aufgaben des Unionszollamtes
    Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Unionszollamt zuständig für:
    a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
    b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
    chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
    c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
    der Unionsregierung verboten ist,
    d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
    der Unionsregierung verboten ist,
    e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.


    § 4 Feststellung einer Gefahr
    (1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
    Ratelon, ist die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung dies
    festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen,
    Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
    (2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    § 5 Zollsätze
    (1) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest:
    a.die Zollsätze,
    b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
    c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
    (2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
    Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
    Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
    (3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    § 6 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]


    [doc]


    Unionsgesetz über die Banken und Sparkassen (UGesBS)


    § 1 Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers
    (Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen
    Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
    (2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1
    dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig
    Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
    (3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
    a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit
    Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden
    Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
    b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die
    Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
    (4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung
    dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz
    fallen.
    (5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.


    § 2 Definition
    (1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
    1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
    2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
    3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
    4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
    5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
    (2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche
    oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in
    Anspruch nimmt.


    § 3 Bankgeheimnis
    (1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit
    Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und
    Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind
    vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in
    anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
    ausgenommen.
    (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
    (3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.


    § 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
    (1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
    (2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
    a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von
    mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
    b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
    (3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.


    § 5 Verantwortlichkeit
    Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit
    mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind
    oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen
    können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer
    umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.


    § 6 Kundensicherheit
    (1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
    (2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der
    Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
    100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
    (2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus
    Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank,
    Depotbestände und Schließfachinhalte.
    (3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden
    werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.


    § 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
    (1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
    (2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.


    § 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
    (1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird
    durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
    (2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
    1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
    2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
    3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung
    eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
    (3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die
    Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes
    automatisiertes System vereinbart wird.
    (4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur
    Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile
    versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis
    zu der Leistung stehen.


    § 9 Sichteinlagen
    Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3
    sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die
    Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.


    § 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
    Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.


    § 11 Übergangsbestimmungen
    Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die
    Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen,
    haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten
    dieses Gesetzes zu erfüllen.


    § 12 Bankenaufsicht
    (1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
    (2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
    (3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
    (4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über
    alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
    (5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen
    bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder
    aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von
    Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
    (6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen,
    die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche
    Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
    beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
    der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie
    deren Überwachung beeinträchtigen können.
    (7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den
    getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
    verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
    rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
    verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
    ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder
    den Depothandel beeinträchtigen können.
    (8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist
    nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.


    § 13 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]
    Unionsparlament
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 18.11.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat die dem Anhang beigefügten Vorlagen angenommen.
    Ich ersuche Sie daher, diese auszufertigen und im Unionsgesetzblat zu veröffentlichen..



    Mit freundlichen Grüßen



    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


    [/doc]


    [doc]
    Grundlagenvertrag zwischhen dem


    Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
    und der
    Dermokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    können,
    gewillt, ihre ihre bilateralen Beziehungen auf der soliden Basis freundschaftlicher Partnerschaft zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.


    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.
    (4) Beide Seiten sichern dem jeweiligen Botschafterprersonal
    diplomatische Immunität und stimmen, gemäß internationaler
    Gepflogenheiten darin überein, dass die Liegenschaften der Botschaft nur
    mit Zustimmung des Botschafters durch Sicherheitspersonal des
    Gastlandes betreten oder durchsucht werden darf.


    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel 2 genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.


    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in
    Strafverfahrenerwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen
    Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.


    Artikel 4 Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.


    Artikel 5 Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.


    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
    [/doc]


    [doc]
    Gesetz über die uniosweite Vereinheitlichung des Verwaltungshandels (VerwVereinGes)


    § 1
    Das Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln
    (VerwVertrG) vom 02.02.2013 (Aktenzeichen: UGBl 2013/05) wird mit
    Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.


    § 2
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Verwaltungsgesetze der Länder außer Kraft.


    § 3
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
    Uninionsverwaltungsaktsgesetz (UVaG) in allen Provinzen der
    Demokratischen Union Ratelon in kraft.


    § 4
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]


    [doc]
    Unionskommunalgesetz (UKommGes)


    § 1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Demokratischen Union Ratelon.
    (2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des Unionsministeriums des Innern.


    § 2 Bestandsgarantie
    Die Demokratische Union Ratelon garanitert den Bestand der kommunalen
    Selbstverwaltung (Gemeinden) in allen ihren Provinzen und stattet die
    kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen
    Mitteln aus.


    § 3 Definitionen
    (1) Als kommunale Selbstverwaltungseineinheiten gelten:
    a. Dörfer,
    b. Städte,
    c. Landkreise
    (2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
    (3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohner.
    (4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.


    § 4 Selbstverwaltung
    (1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen
    Bestimmungen der Demokratischen Union Ratelon ihre Selbstverwaltung
    durch satzung zu regeln.
    (2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
    a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
    b. örtliches Veranstaltungswesen;
    c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
    d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
    e. das Forstwesen;
    f. örtliches Marktwesen;
    g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
    h. die örtliche Raumplanung;
    i. örtliche Denkmalpflege;
    j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
    i. die Instandsetzung der Landstraßen;
    k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
    l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
    m. die Müllentsorgung
    n. die Telekommunikationsinfrastruktur
    o. das öffentliche Gesundheitswesen
    p. die Wasser- und Stromversorgung
    q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
    r. das Bauwesen und die Raumplanung.
    (3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
    (4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
    (5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes
    vom Provinzpräsidenten ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, werden
    die Gemeindebeamten vom Unionskanzler ernannt.


    $ 5 Gemeindeoberhaupt
    (1)Das Gemeindeoberhaupt
    - eines Dorfes ist der Bürgermeister,
    - einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
    - eines Landeskreises ist der Oberlandrat
    (2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant
    einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
    (3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
    (4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
    (5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Unionskanzler ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.


    § 6 Gemeinderegierung
    (1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
    (2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
    a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
    b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
    c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
    (3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.


    § 7 Parlament
    (1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
    (2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Unionsbürger, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
    (3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.


    § 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
    (1) In Gemeinde mit mehr als 2 Unionsbürgern.wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
    (2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt vom Unionskanzler ernannt.
    (3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und
    passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der am Tag der Wahl seit
    sieben Tagen in der betreffenden
    Gemeinde wohnt.
    (4) Wahlleiter ist der Unionswahlleiter, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
    (5) Die Wahl dauert fünf Tage.
    (6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom
    Provinzpräsiden ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, wird der
    Gewählte vom Unionskanzler ernannt.
    (7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt.
    Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann
    der Provinzpräsident, ist kein Provinzpräsident im Amt, der
    Unionskanzler, eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden
    Kandidaten ernennen.
    (8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden
    Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meineKraft dem Wohle des Volkes widmen,
    Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten
    gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne
    religiöse Beteuerung geleistet werden.


    § 9 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die einzelnen
    kommunalgesetzlichen Regelungen der früheren Unionsländer ihre
    Gültigkeit.
    (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren insbesondere die folgenden Gesetze ihre Gültigkeit:
    a. das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung Katistas,
    b. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
    c. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
    d. die Gemeindeordnung (GdO) der Westlichen Inseln,
    e. das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern Bürgermeistergesetz (BmG) Salbors
    d. das Local Government Act 2015 Roldems,
    f. das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG),
    g. das Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale) Heroths,
    h. dasKommunalverfassungsgesetz Freisteins.
    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]
    Unionsparlament
    Die stellv. Präsidentin des Unionsparlaments
    Manuri




    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 30.11.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat die dem Anhang beigefügten Vorlagen angenommen.
    Ich ersuche Sie daher, diese auszufertigen und im Unionsgesetzblat zu veröffentlichen.


    Des Weiteren darf ich Sie darüber informieren, dass das Unionsparlament Herrn Daniel Strauss und Frau Johanna Baumeister zu Unionsrichtern am Unionsgericht gewählt hat. Ich ersuche Sie daher, beide gewählten Personen zu ernennen und zu vereidigen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Tatjana Bont
    Präsident des Unionsparlaments
    [/doc]


    [doc]
    Drittes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetzes


    Artikel 1
    § 4 des Unionssteuergesetzesw wird wie folgt neu formuliert:


    "§ 4 Grundsteuer
    (1) Auf den Besitz von Grund und Boden wird eine Grundsteuer erhoben.
    (2) Die Grundsteuer beträgt
    a. bei privat, nicht-kommerziell genutztem Grundbesitz 0,01 B pro Quadratmeter im Jahr;
    b. bei land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz 0,05 B pro Quadratmeter im Jahr;
    c. bei industriell genutztem Grundbesitz 0,07 B pro Quadratmeter im Jahr.


    Artikel 2
    Es wird der folgende Paragraph in das Unionssteuergesetz aufgenommen:


    "§ 4a KFZ-Steuer
    (1) Auf motorisierte Fahrzeuge wird eine KFZ-Steuer erhoben.
    (2) Die Steuer beträgt 3,00 B pro amgefangenen 100 Kubikmeter Hubraum."


    Artikel 3
    Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
    [/doc]


    [doc]
    Dritter Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags
    zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union


    Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien,
    BESTREBT, ihre partnerschaftlichen bilateralen Beziehungen weiter zu entwickeln und
    GEEINT in dem Willen, hierfür weitere substanzielle Schritte zu tun,
    wozu nach ihrem Verständnis die weitere Vereinfachung des
    grenzüberschreitenden Verkehrs gehört,
    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1
    Artikel IIIc wird wie folgt ergänzt:
    "4. Darüber hinaus vereinbaren die vertragsschließenden Parteien,
    Bürgern der jweils anderen vertragsschließenden Partei die Einreise ohne
    Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das eigene
    Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90
    Tage nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen möglich.
    5. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche
    und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen
    vertragsschließenden Partei.
    6. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor,
    Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als
    Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr
    Hoheitsgebeit zu verbieten."


    Artikel 2
    Es werden die folgenden Artikel in den Grundlagenvertrag aufgenommen:


    "Artikel IIIf
    1. Für alle im Wirtschaftsraum der vertragsschließenden Nationen
    erworbenen oder produzierten Güter, Waren oder Dienstleistungen werden
    keine Aus- oder Einfuhrzölle erhoben. Der freie Güter-, Waren- und
    Dienstleistungsverkehr zwischen den vertragsschließenden Parteien wird
    gewährleistet.
    2. Ausgenommen von der Zollfreiheit sind Güter, Waren und
    Dienstleistungen aus Drittländern, die lediglich zum Zwecke des Transits
    den Wirtschaftsraum des jeweils anderen Vertragspartners durchqueren.
    3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass
    Ausfuhrquoten einseitig beschlossen werden können, um eine
    Unterversorgung zu vermeiden. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zu
    informieren.
    4. Für Güter, die von einem Vertragspartner als Waffen, Munition oder
    Kriegsgerät klassifiziert werden, können einseitig Aus- und
    Einfuhrbeschränkungen beschlossen werden. Der Vertragspartner ist über
    so eine Klassifizierung sowie neue oder geänderte Beschränkungen zu
    informieren. Das Selbe gilt für als gefährlich deklarierte chemische,
    biologische oder atomare Substanzen oder für Medikamente, wenn sie im
    vom anderen Vertragspartner nicht zugelassen wurden.


    Artikel IIIg
    Die beiden vertragsschließenden Parteien streben eine engere
    Zusammenarbeit in den Bereichen des Militärs und des Zivilschutzes an."
    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]


    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Helen Bont
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident Heinz Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 11.12.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Paul Mommel zum Präsidenten der Unionspolizei zu ernennen.
    Hochachtungsvoll,


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Unionswahlamt
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 12.12.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    da bei der heute zu Ende gegangenen Präsidentschaftswahl keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreichen konnte, ist eine zweite Runde der Präsidentschaftswahl erforderlich.
    Ich ersuche Sie daher, diese zeitnah auszuschreiben.


    Hochachtungsvoll,


    Albert Jonas
    Unionswahlleiter




    [/doc]

  • [doc]


    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Sehr geeehrter Herr Unionspräsident,
    ich ´darf mich Ihnen postialisch als neue Botschafterin der Vereinigten Staaten von Astor vorstellen und bitte um meine Akkreditierung in dieser Position. Meine Ernennungsurkunde ist im Anhang befindlich.


    es verbleibt hochachtungsvoll,
    Evelyn Cornelia Rooney
    Anhang:
    Urkunde der Ernennung

    [/doc]

  • [doc]


    Ministerio de Relaciones Exteriores
    Ministro de Exteriores
    Cuerpo Diplomático


    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Sehr geeehrter Herr Unionspräsident,


    Ich melde mich als Botschafterin von San Cristóbal und bitte hiermit um Akkreditierung.
    Meine Ernennungsurkunde finden Sie als Anhang.


    Mit besten Grüßen,
    Xpiayoc Luz Rosario Cadmael
    [/doc]

    Lica. Xpiayoc Luz Rosario Cadmael
    Embajadora de la República de San Cristóbal en la Unión Democrática de Ratelón
    Botschafterin der Republik San Cristóbal in der Demokratischen Union Ratelon

  • [doc]Unionsparlament
    Die Präsidentin des Unionsparlaments
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 01.01.2021



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament ist Ihrer Empfehlung gefolgt und hat die Abgeordnete Frau Helen Bont mit der erforderlichen Kanzlermehrheit zur Unionskanzlerin der Demokratischen Union Ratelon gewählt.
    Ich ersuche Sie daher, Frau Bont zu ernennen und zu vereidigen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Tatjana Bont
    Präsident des Unionsparlaments
    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]


    Unionsparlament
    Die Präsidentin des Unionsparlaments
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 17.01.2021



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat die dem Anhang beigefügten Vorlagen angenommen.
    Ich ersuche Sie daher, diese auszufertigen und im Unionsgesetzblat zu veröffentlichen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Tatjana Bont
    Präsident des Unionsparlaments
    [/doc]



    [doc]
    Unionsgesetz zur Regulierung von Produktion und Handel von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel
    (Arzneimittelgesetz/AMG)


    § 1 Definition
    (1) Ein Arzneimittel ist ein Stoff oder eine Stoffzusammensetzung, der
    bzw. die zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer
    Krankheiten bestimmt ist oder sich zur Beeinflussung physiologischer
    Funktionen eignet oder eine medizinische Diagnose ermöglicht.
    (2) Nahrungsergänzungsmittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zur
    ergänzenden Versorgung des menschlichen Stoffwechsels mit bestimmten
    Nährstoffen wie Vitaminen oder Mineralstoffen.
    (3) Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
    2. Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
    3. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und
    Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder
    unbearbeitetem Zustand,
    4. Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.


    § 2 Zulassung
    (1) Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel, die im Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon in Verkehr gebracht werden, bedürfen der
    vorherigen Zulassung.
    (2) Zulassungsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
    (3) Die Zulassungsbehörde kann per Rechtsverordnung die Voraussetzungen
    für eine Arznei- oder Nahrungsergänzungsmittelzulassung festlegen.


    § 3 Importverbot
    Arzneimittel und Nahrungsmittelergänzungsmittel, die nicht durch die
    Zulassungsbehörde zugelassen wurden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet
    der Demokratischen Union Ratelon eingeführt werden.


    § 4 Verbot bedenklicher Arzneimittel
    (1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
    (2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand
    der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht,
    dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die
    über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
    vertretbares Maß hinausgehen.


    § 5 Apothekenpflicht
    (1) Arzneimittel dürfen nur von niedergelassenen Apothekern in Verkehr gebracht und veräußert werden.
    (2) Niedergelassener Apotheker im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als
    Apotheker eine Apotheke in Form eines Ladengeschäfts betreibt.


    § 6 Übergangsbestimmungen
    Arzneimittel oder Nahrungsmittelergänzungsmittel, die bei Inkrafttreten
    dieses Gesetzes bereits auf dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Union
    Ratelon in produziert oder angeboeten werden, können, auf Antrag,
    innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die
    Zulassung beantragen. Während dieser Frist dürfen diese Arznei- und
    Nahrungsergänzungsmittel auf dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Union
    Ratelon weiter vertrieben werden.


    § 7 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.


    [/doc]



    [doc]
    Gesetz über die Produktion und Inverkehrbringung von Lebensmitteln
    (Lebensmittelgesetz / LMG)


    § 1 Definition
    (1) Lebensmittel sind alle Substanzen und Produkte, die der Ernährung
    des menschlichen Körpers dienen, einschließlich Trinkwasser und
    Genussmittel.
    (2) Nicht Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. für Tiere bestimmte Futtermittel,
    2. lebende Tiere, sofern sie nicht menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
    3. Arzneimittel,
    4. kosmetische Mittel,
    5. Tabak, Tabakwaren und Tabakerzeugnisse,
    6. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
    7. Rückstände und Kontaminanten.


    § 2 Kennzeichnungspflicht
    (1) Vor dem Inverkehrbringen sind Lebensmittel mindestens in imperianischer Sprache zu kennzeichnen.
    (2) Die Kennzeichnung umfasst mindestens:
    1. Aufzählung der Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben wurden (Zutatenliste),
    2. falls vorhanden, die geschützte Herkunftsbezeichnung,
    3. die Fettgehaltsstufe,
    4. Angaben zum durchschnittlichen Nährwert (Nährwertkennzeichnung),
    5. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
    6. Kennzeichnung über eventuell verwendete keimhemmende Stoffe und Verfahren.


    § 3 Lebensmittelsicherheit
    (1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
    (2) Lebensmittel sind nicht sicher, wenn:
    1. sie gesundheitsschädlich sind,
    2. wenn sie ungeeignet für den menschlichen Verzehr sind,
    3. wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.


    § 4 Kennzeichnungspflicht
    (1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur
    Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt,
    Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
    Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
    (2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in
    Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert
    angegeben.
    (3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und
    Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein
    niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
    (4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
    a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
    aa.) Grün:
    - Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
    ab.) Gelb:
    - Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
    ac.) Rot:
    - Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
    b.) bei Getränken:
    ba.) Grün:
    - Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
    bb.) Gelb:
    - Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
    bc.) Rot:
    - Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.


    § 5 Verantwortlichkeit
    Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme,
    dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes
    oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
    Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so ist dieser verpflichtet, das
    betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und bereits verkaufte
    Einheiten dieses Lebensmittels vom Konsumenten zurück zu holen
    (Rückrufaktion).


    § 6 Hygiene
    Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten,
    sind verpflichtet für hygienische Produktions- und
    Verarbeitungsbedingungen zu sorgen.


    § 7 Überwachungsbehörde
    (1) Überwachungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
    (2) Verletzt ein Lebensmittelunternehmen seine Pflicht aus§ § 4 und 5,
    so kann, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen,
    von dem für Landwirtschaft zuständigen Unionsministerium, in dessen
    Vertretung von dem Unionskanzleramt, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10
    Millionen Bramer erhoben werden.


    § 8 Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/doc]



    [doc]
    Unionsbildungsgesetz (UBildGes)


    Teil 1: Allgemeines


    § 1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Demokratischen Union
    Ratelon in den Bereichen der vorschulischen, schulischen, universitären,
    beruflichen und sonstigen Ausbildung.
    (2) Zur Erfüllung dieses Auftrages werden Bildungseinrichtungen in Form
    von Kindergärten, Vorschulen, Schulen, Hochschulen (Universitäten),
    Berufsfachschulen und Volkshochschulen eingerichtet.
    (3) Die staatlichen Bildungseinrichtungen sind Körperschaften des
    öffentlichen Rechts. Ihre Finanzierung werden vom Staat garantiert.
    (4) Den staatlichen Bildungseinrichtungen werden vom Unionsministerium
    der Finanzen Globalhaushalte zugewiesen, die von den staatlichen
    Bildungseinrichtungen eigenverantwortlich verwaltet werden. Über den
    Verteilungsschlüssel entscheidet das Unionsministerium der Finanzen
    gemeinsam mit dem für Bildung zuständigen Unionsministerium in einer
    Verordnung des Unionsministeriujms der Finanzen.


    § 2 Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft
    (1) Die Gründung von Bildungs- und Betruungseinrichtungen in privater
    Trägerschaft (u. a. Privatschulen) ist frei. Sie bedürfen der Zulassung
    des für Bildung zuständigen Unionsministeriums.
    (2) Die Zulassung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn keine Gewähr
    für einen ordentlichen Schulbetrieb gegeben ist oder die päadgogische
    oder fachliche Eignung der Lehrkräfte nicht gewährleistet werden können.
    Ein ordentlicher Schulbetrieb kann unter anderem dann nicht
    gewährleistet, werden, wenn die fianzielle Situation die Deckung der
    laufenden Kosten nicht gewährleistet.
    (3) Auf Antrag kann das für Bildung zuständige Unionsministerium der
    Bildungs- oder Betreuungseinrichtung Zuschüsse gewähren, die sich an den
    vergleichbaren Kosten staatlicher Bildungs- oder
    Betreuungseinrichtungen orientieren.


    § 3 Unionseinheitliche Verwaltung
    Die bisherigen Landesbildungsbehörden und Landesministerien werden dem für Bildung zuständigen Unionsministerium unterstellt.


    Teil 2: Kindergarten


    § 4 Besuch des Kindergartens
    (1) Jedes Kind ab dem vollendeten 2. Lebensjahr hat das Recht einen Kindergarten zu besuchen.
    (2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
    (3) Die Betreuungspläne für die Kindergärten werden in verbindlicher
    Form vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung
    festgelegt.
    (4) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den
    Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen
    und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.


    Teil 3: Schule


    § 5 Organisation der Schule
    (1) Die staatlichen Schulen werden als
    a. Einheitliche Volksschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe),
    b. Vorschulen (2 Jahre)
    c. Primärschulen (1. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe)
    d. Gymnasien (11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
    e. Berufsfachschulen (3 Jahre) oder
    f. Sonderschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
    organsiert.


    § 6 Vorschulpflicht
    (1) Die Vorschulpflicht beginnt mit dem Beginn des 5. Lebensjahrs und endet mit dem Beginn der allgermeinen Schulpflicht.


    § 7 Allgemeine Schulpflicht
    (1) Schulpflicht besteht für alle Personen mit Beginn des 7.
    Lebensjahres bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, frühestens mit dem
    Erwerb eines Schulabschlusses.
    (2) Der Staat gewährleistet die Lehrmittelfreiheit.
    (3) Der Besuch einer staatlichen Schule ist kostenlos.


    § 8 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
    (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft
    oderwirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine
    Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und
    Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung
    vonVerantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
    (2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
    1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung
    in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung
    an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu
    verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu
    erziehen,
    2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung
    im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
    3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu
    vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung,
    eigenverantwortliches Handeln und
    Leistungsbereitschaft zu fördern,
    4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und
    Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und
    Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
    5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des
    öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
    6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln,
    welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig
    von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung,
    ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft,
    ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern
    und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und
    Benachteiligungen aufzuklären,
    7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender
    gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die
    Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.
    (3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen
    Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler
    berücksichtigen, die Integration behinderter Schüler in allen
    Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der
    Chancengerechtigkeit beitragen. (4) Der Lehrplan ist entsprechend zu
    gestalten und umzusetzen.
    (5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.


    § 9 Gliederung und Zweck des Schulwesens
    (1) In der Vorschule werden die Schüler an das Lernen herangeführt.
    Dabei soll ihnen insbesondere kindgerecht Lernstrategien nahegebracht
    werden.
    (2) Während der 1. bis einschließlich 6. Jahrgangsstufe werden im
    Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten entwickelt und die
    verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen
    Bildungsgang vermittelt. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die
    individuellen Voraussetzungen der Schüler mit ihren unterschiedlichen
    kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu
    beachten.
    (3) Während der 7. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe wird den
    Schülern eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittelt. Sie
    kann als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
    (4) Während der 11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe wird den
    Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt, die befähigt, den
    Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Die Schulen können
    inhaltliche Schwerpunkte bilden. Die Teilnahme an den Jahrgangsstufen 11
    bis einschließlich 13 ist möglich, wenn in den Fächern Ratelonisch,
    Mathematik und einer lebenden Fremdsprache mindestens gute Leistungen
    erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen
    und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme
    eines Studiums Ihrer Wahl.
    (5) Die Berufsfachschule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre
    besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung
    wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der
    Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die
    Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im
    Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein
    Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein
    Ausbildungszeugnis auszustellen.


    § 10 Unterricht und Lehrplan
    (1) Der Lehrende gestaltet den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei.
    (2) Der Lehrplan wird vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung festgelegt.


    § 11 Schulbaschlüsse
    (1) Zum Abschluss der Vorschule erhalten die Schüler eine Bestätigung, dass sie an der Vorschule teilgenommen haben.
    (2) Mit erfolgreichem Abschluss
    a. nach der 10. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem
    Primärschulabschluss die Befähigung, die Berufsfachschule zu besuchen.
    b. nach der 12. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Sekundarabschluss die Befähigung die Fachhochschule zu besuchen
    c. nach der 13. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit der Allgemeinen
    Hochschulreife (Abitur) die Befähigung die Hochschule zu besuchen.


    § 12 Leistungsbewertung und Bestehen einer Prüfung
    (1) Die Leistungen der Schüler werden in einer Skala zwischen 0 und 15
    Punkten und den Noten 1 bis 6 bewertet. Hierbei werden die Punkte und
    Noten wie folgt einander zugeordnet:
    a. 15 Punkte = Note 1+ = Sehr gut
    b. 14 Punkte = Note 1 = Sehr gut
    c. 13 Punkte = Note 1- = Sehr gut
    d. 12 Punkte = Note 2+ = Gut
    e. 11 Punkte = Note 2 = Gut
    f. 10 Punkte = Note 2- = Gut
    g. 9 Punkte = Note 3+ = Befriedigend
    h. 8 Punkte = Note 3 = Befriedigend
    i. 7 Punkte = Note 3- = Befriedigend
    j. 6 Punkte = Note = 4+ = Ausreichend
    k. 5 Punkte = Note = 4 = Ausre4ichend
    l. 4 Punkte = Note 4- = Ausreichend
    m. 3 Punkte = Note 5+ = Mangelhaft
    n. 2 Punkte = Note 5 = Mangelhaft
    o. 1 Punkte = Note 5- = Mangelhaft
    p. 0 Punkte = Note 6 = Ungenügend
    (2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen
    Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht
    bewertet.Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
    (3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden
    bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten,
    schriftlichenÜberprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
    (4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.


    § 13 Schuljahr und Ferien
    (1) Das Schuljahr beiginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
    (2) Die Schulferien werden von dem für das Bildungswesen zuständige Unionsministerium per Verordnung festgelegt.


    § 14 Innere Organisation
    (1) Jeder Schule steht ein Schuldirektor und ein stellvertretender Schuldirektor vor.
    (2) Der Schuldirektor und der stellvertretende Schuldirektor werden von der Lehrerkonferenz alle drei Jahre gewählt.
    (3) Der Schuldirektor vertritt die Schule nach Innen und Außen, trägt
    die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden
    Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen
    vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts-
    und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
    (4) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Gesamtheit der an einer Schule
    unterrichtenden Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz beschließt über alle
    wesentlichen Belange der Schule, einschließlich der Verwendung der
    finanziellen Mittel und der Berufung neuer Lehrkräfte und anderer
    Angestellter der Schule.
    (5) Die Schülerschaft wählen Klassensprecher und einen Schülersprecher.
    Die Klassensprecher und der Schülersprecher bilden die
    Schülervertretung. Sie sind in allen Bwlangen, die die Schüler
    betreffen, von der Lehrerkonferenz zu hören. Der Schülersprecher nimmt
    mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teil.
    (6) Die Eltern der an einer Schule unterrichteten Schüler bilden die
    Elternschaft. Sie wählen einen Elternbeirat, dessen Vorsitzender mit
    Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
    (7) Die sonstigen Angestellten an einer Schule wählen einen Betriebsrat,
    dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
    (8) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der
    Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und
    Durchführung des Unterrichts.


    § 15 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    (1) Die Lehrerin und der Lehrer erziehen und unterrichten in eigener
    pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und
    Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse des für Bildung
    zuständigen Unionsministeriums gebunden.
    (2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in
    einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Demokratischen Union Ratelon.
    Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen
    anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu
    vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der
    freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung
    einzusetzen.
    (3) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und
    unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
    und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen
    Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit
    Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu
    pflegen.
    (4) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in
    solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die
    Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in
    anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen
    nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für
    den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht
    für die Erteilung von Religionsunterricht.
    (5) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre
    Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit
    entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit
    fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des
    Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und
    Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten
    Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen
    Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
    regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.
    (6) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das
    Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem
    unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen
    und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum
    Schulträger.


    § 16 Rahmenrichtlinien und Stundenplan
    (1) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
    Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des
    Unterrichts, die
    1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sichern,
    2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
    3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den
    unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
    4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
    (2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
    Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und
    Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.


    § 17 Die Fächer
    (1) An Schulen können unter anderem
    01. Imperianisch
    02. die in der jeweiligen Provinz vorherrschende Sprache
    03. jede Fremdsprache
    04. Mathematik
    05. Geometrie
    06. Geschichte
    07. Politik
    08. Geographie
    09. Heimatkunde
    10. Bildende Kunst
    11. Musik
    12. Physik
    13. Chemie
    14. Biologie
    15. Umweltkunde
    16. Sport
    17. Wirtschaft
    18. Technik & Informatik
    19. Medienkunde
    20. Philosophie
    21. Religion
    unterrichtet werden.
    (2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.


    § 18 Zulassung und Einführung von Lernmitteln
    (1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie
    zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien
    vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die
    Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich
    nicht vertretbar ist. Das für Bildung zuständige Unionsministerium
    regelt das Verfahren der
    Zulassung.
    (2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an
    der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die
    Schule.


    § 19 Schulversuche
    (1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer
    pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche
    durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der
    Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ
    weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der
    Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie
    Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie
    Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien).
    Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich
    begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die
    Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren.
    Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend
    ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.
    (2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
    Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von
    Schulversuchen regelt das für die Bildung zuständige Unionsministerium.


    § 20 Schülerinnen und Schüler
    (1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
    erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet
    und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren
    erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende
    schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben
    sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und
    Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
    (2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
    1. sich am Schulleben zu beteiligen,
    2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
    3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
    4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
    5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich
    nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
    (3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
    (4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule
    erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben
    insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die
    sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler
    haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der
    von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.


    § 21 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter
    (1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.
    (2) Dazu stehen offen:
    a) die Klassenpflegschaft
    b) die Elternvertretungen
    (3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.


    Teil 4: Hochschulen / Universitäten, Fachhochschulen


    § 22 Auftrag
    (1) Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen sind Stätten der Forschung, Wissenschaft und Lehre.
    (2) Forschung, Wissenschaft und Lehre sind frei. Die Freiheit von
    Forschung, Wissenschaft und Lehre netbindet nicht von der Treue zur
    Verfassung der Demokratischen Union Ratelon.
    (3) Die Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze.


    § 23 Zugang
    Der Zugang zu den Hochschulen/Universitäten steht jedem offen, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.


    § 24 Abschlüsse der Hochschulen/Universitäten
    (1) An den Hochschulen/Universitäten werden folgende Abschlüsse angeboten:
    1. Magister Artium (M.A.)
    2. Diplom (Dipl.)
    3. Doktor (Dok.)
    (2) Der Schwerpunkt des Magister-Artium-Studiums liegt bauf dem akademischen Bereich.
    (3) Der Schwerpunkt des Diplom-Studiums liegt auf dem praktischen Bereich.
    (4) Im Anschluss an ein Magister-Artium- oder Diplom-Studiengang kann eine Promotion zum Doktor angeschlossen werden.


    § 25 Fachhochschulen
    (1) Fachhochschulen werden errichtet, um besondere Fertigkeiten und besonderes Wissen auf dem Gebiet
    1. der Technik,
    2. der Sozialarbeit,
    3. der Landwirtschaft,
    4. der Forstwirtschaft
    zu vermitteln.


    § 26 Studium an der Fachhochschule
    Das Studium an der Fachhochschule gliedert sich in ein 2 jähriges
    Master-Studium und ein daran anschließendes 2 jähriges Master-Studium.


    § 27 Promotion
    Die Promotion zum Doktor setzt einen erfolgreichen Abschluss eines
    Magister-Artium-, Diplom-Studiums an einer Hochschule/Universität oder
    den erolgreichen Abschluss eines Master-Studiums an einer Fachhochschule
    voraus.


    § 28 Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade
    (1) Berechtigt zur Verleihung akademischer sind jene
    Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen, die in die
    Unions-Hochschul-Rolle eingetragen wurden.
    (2) Für die Ein- und Austragung ist das für Bildung zuständige
    Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, zuständig.


    § 29 Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
    (1) Über die Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
    entscheidet das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen
    Vertretung das Unionskanzleramt.
    (2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
    das Unionskanzleramt, kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
    akademischen Abschlüsse und Titel bestimmter ausländischer
    Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen auf dem Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon generell anerkannt werden. Diese
    Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden in der
    Hochschul-Rolle verzeichnet.
    (3) Über die Kriterien entscheidet das für Bildung z6uständige
    Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, per
    Rechtsverordnung.


    § 30 Leitung
    (1) Die Leitung der Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen obliegt einem Präsidenten.
    (2) Der Präsident vertritt die Hochschule/Universität bzw. Fachhochschule nach Innen und Außen.


    § 31 Gremien
    An den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden mindestens eingerichtet:
    1. der Senat,
    2. das Studierendenparlament.


    § 32 Der Senat
    (1) Der Senat
    1. wählt den Präsidenten,
    2. beschließt über:
    a. den Haushalt auf Vorschlag des Präsidenten,
    b. die Berufung von Dozenten und Vergabe Professuren,
    c. die innere Struktur,
    d. die Lehrpläne.
    (2) Die Sitzverteilung im Senat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. ordentliche Professoren: 75%
    2. Studierende: 12,5%
    3. sonstige Mitarbeiter: 12,5%
    (3) Die Mitglieder des Senats werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von ihren jeweiligen Statusgruppen gewählt.


    § 33 Das Studentenschaft
    (1) Die Studentenschaft an den Hochschulen/Universitäten und
    Fachhochschulen ist jeweils eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie
    regelt ihre Angelenheiten in eigener Verantwortung.
    (2) Der Studentenschaft steht ein Vorsitzender vor.
    (3) Der Vorsitzende der Studentschaft vertritt die Studentschaft nach Innen und Außen und führt deren Geschäfte.
    .
    § 34 Das Stdentenparlament
    (1) Das Studentenparlament wird von den Studierenden nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
    (2) Das Studentenparlament:
    1. wählt den Vorsitzenden,
    2. beschließt über den studentischen Haushalt,
    3. beschließt über die Erhebung der studentischen Beiträge zur Studierendenschaft.


    § 35 Sudiengebührenfreiheit
    (1) Das Studium an den staatlichen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist kostenfrei.
    (2) Unabhängig von der Kostenfreiheit können die Universitäten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Verwaltungsgebühren erheben.


    § 36 Schlussbestimmungen
    (1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Landesgesetze außer Kraft.
    [/doc]



    [doc]
    Unionsarbeitsgesetz (UArbGes)


    Teil I Allgemeines


    § 1 Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt arbeitsrechtliche Fragen verbindlich für alle
    in der Demokratischen Union tätigen Subjekte, insbesondere zwischen
    Arbeitgebern und Arbeitnehmern.Die Regelungen dieses Gesetzes finden
    auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.
    (2) Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelung wird
    das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das
    Unionskanzleramt, betraut.
    (3) Für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen sind die
    Arbeitgeber verantwortlich, es sei denn, dieses Gesetz enthält eine
    andere Bestimmung.
    (4) Das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
    das Unionskanzleramt, ist ermächtigt, allgemeine und spezielle
    arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften zu erlassen.


    § 2 Bußgelder
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften vorsätzlich der fahrlässig verstößt.
    (2) Verstöße gegen die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften
    können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Bramer pro
    Einzelfall geahndet werden.


    § 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    (1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
    (2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat-
    oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen
    juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener
    fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.


    § 4 Das Arbeitsverhältnis
    (1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis
    begründet.
    (2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell
    geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge
    und dieses Gesetzes gebunden.


    § 5 Pflichten
    (1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
    (2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
    a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen
    schaffen muss, um die Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und
    Gesundheit zu schützen;
    b.) die Beschäftigungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist,
    den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten
    Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
    c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
    d.) die Gleichbehandlungspflicht;
    e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
    f.) die Lohnzahlung und
    h.) die Zeugniserstellung.
    (3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem
    Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
    (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag
    festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine
    aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.


    § 6 Lohnzahlung
    (1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
    (2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
    (3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem
    Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den
    Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
    (4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das
    Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
    (5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in
    Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine
    Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den
    Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung
    ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die
    fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet
    den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.


    § 7 Mindestlohn
    (1) Der Mindestlohn beträgt 12,50 Bramer pro Stunde.
    (2) Die Erhöhung des Mindestlohns wird von dem für Arbeit zuständigen
    Unionsministerium für Arbeit, in dessen Vertretung durch das
    Unionskanzleramt, per Rechtsverordnung vorgenommen.


    § 8 Annahme-Verzug
    (1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt.
    (2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des
    Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des
    Lohns verpflichtet.


    § 9 Verzug der Arbeitsleistung
    (1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung,
    verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der
    Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
    (2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den
    Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
    (3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der
    Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch
    auf Lohnzahlung.


    § 10 Probezeit
    (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
    (2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.


    § 11 Befristete Arbeitsverträge
    (1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
    (2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu
    geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten
    befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als
    unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.


    § 12 Urlaubsanspruch
    (1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
    (2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.


    § 13 Schutz der gesetzlichen Mindeststandards
    Vertragliche oder sonstige Absprachen, die die in diesem Gesetz
    festgelegten Mindeststandards unterlaufen sind nichtig. In diesen Fällen
    finden automatisch die gesetzlichen Regelungen Anwendung.


    § 14 Diskriminierungsverbot
    (1) Eine Ungleichbehandlung, die nicht aufgrund unterschiedlicher
    Quaifikation, Leistung oder Stellung im Betrieb oder Unternehmen
    erfolgt, ist verboten.
    (2) Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts vorgenommen wird.


    Teil II Arbeitsschutz


    § 15 Schutz vor Gefahren
    (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen und möglichen
    Maßnahmen zu treffen, um seine Arbeitnehmern vor Schäden zu schützen
    und hierfür die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die
    Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren und des Gesundheitsschutzes zu
    unterweisen.
    (2) Hierzu gehören insbesondere der Schutz:
    a. vor Unfällen,
    b. vor Emissionen aller Art.
    (3) Die Bedienung von technischen Geräten oder Maschinen ist ohne vorherige Einweisung oder Schulung verboten.
    (4) Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Arbeitgeber.
    (5) Das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
    das Unionskanzleramt, ist ermächtigt, per Verordnung verbindliche
    Mindeststandards festzulegen.


    § 16 Grundsätze des Arbeitsschutzes
    Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
    1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben
    sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden
    und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
    2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
    3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
    Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
    zu berücksichtigen;
    4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation,
    sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt
    auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
    5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
    6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
    7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
    8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen
    sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.


    § 17 Berücksichtigung der Qualifikation
    Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je
    nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten für
    diese Tätigkeiten die erforderliche Qualifikation haben und befähigt
    sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
    Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.


    § 18 Besondere Gefahren
    (1) Zu Bereichen, in denen erhöhte Gefahr besteht, dürfen nur besonders geschultes Personal Zugang haben.
    (2) Der Umgang mit Gefahrgütern ist nur besonders geschultem Personal gestattet


    § 19 Erste Hilfe und Gefahrbekämpfung
    Die Arbeitgeber haben Vorsorge dafür zu treffen, dass Erste Hilfe sofort
    geleistet werden kann und eingetretene Gefahrensituationen (Unfälle,
    Brände usw.) sofort behoben werden können.


    § 20 Arbeitsmedizinische Untersuchung
    Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Angestellten einmal alle 24 Monate eine arbeitsmedizinische Untersuchung.


    § 21 Mutterschutz
    (1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch ab dem
    dritten Schwangerschaftsmonat Ansruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
    (2) In den letzten zwölf Wochen vor der Entbindung dürfen werdende
    Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben,
    Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
    (3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen
    nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben während dieser
    Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.


    § 22 Pflichten der Beschäftigten
    (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
    gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit
    und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben
    die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen
    zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit
    betroffen sind.
    (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und
    sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur
    Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu
    verwenden.
    (3) Die Beschäftigten haben die Pflicht, die von Ihnen festgestellten Gefahren sofort dem Arbeitgeber zu melden.


    Teil III Arbeitszeitrechtliche Regelungen


    § 23 Definition Arbeitszeit
    Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, während der tatsächlich gearbeitet wird.


    § 24 Maximale Arbeitszeit der Arbeitnehmer
    (1) Die Arbeitszeit darf 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
    (2) Zwischen der Beendigung der Arbeit und dem Wiederaufnahme der Arbeit müssen mindestens 16 Stunden liegen.
    (3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer
    Beschäftigten zu dokumentieren und diese Dokumentation den zuständigen
    Kontrollbehörden offenzulegen.
    (4) Zuständige Kontrollbehörde ist das für Arbeit zuständige
    Unionsministerium für Arbeit, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.


    § 25 Arbeitszeit
    (1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
    (2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige
    Unionsministerium Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine
    Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.


    § 26 Pausenregelung
    (1) Nach spätestens drei Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von Mindestens 30 Minuten einzuhalten.
    (2) Die erste Pause gilt als bezahlte Arbeitszeit.


    § 27 Nacht- und Schichtarbeit
    Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den
    gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
    menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.


    § 28 Sonn- und Feiertagsruhe
    (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden
    (2) Hiervon ausgenommen sind, sind unter anderem:
    a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
    b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
    c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
    d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.


    Teil IV Zeitarbeit


    § 29 Definition Zeitarbeit
    Zeitarbeit (Leiharbeit) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
    von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen
    Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden.


    § 30 Begrenzung
    (1) Zeitarbeit ist gestattet, um in zeitlichen Phasen erhöhten
    Arbeitsaufwandes von maximal 60 Werktagen den erhöhten Bedarf an
    Mitarbeitern abzudecken.
    (2) Eine Umgehung der in Absatz 1 genannten Regel durch Auswechseln der Zeitarbeiter ist nicht gestattet.


    Teil V Beendigung des Arbeitsverhältnisses


    § 31 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
    a.) ordentliche Kündigung,
    b.) außerordentliche Kündigung,
    c.) Aufhebungsvertrag,
    d.) Auflösungsurteil,
    e.) Anfechtung oder
    f.) Tod des Arbeitnehmers
    beendet.


    § 32 Ordentliche Kündigung
    (1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
    (2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die
    Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen
    Kündigung.
    (3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die
    Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen
    Kündigung.
    (3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
    (4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht
    innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Gericht
    angegriffen wird.


    § 33 Außerordentliche Kündigung
    (1) Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung
    einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines
    wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
    dieses wichtigen Grundes erfolgen.
    (2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die
    unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen
    beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des
    Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.


    § 34 Der Aufhebungsvertrag
    Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.


    § 35 Auflösungsurteil
    Das Gericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein
    Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine
    arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.


    § 36 Anfechtung
    (1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der
    Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder
    arglistig getäuscht wurde.
    (2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
    a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
    b.) seinen letzten Verdienst,
    c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
    d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der
    Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in
    anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat,
    erfolgt,
    gemacht hat.


    § 37 Tod des Arbeitnehmers
    (1) Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
    (2) Im Falle des Tods des Arbeitgebers rücken dessen Erben in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.


    § 38 Sonderkündigungsschutz
    (1) Einen Sonderkündigungsschutz genießen:
    a.) Betriebsratsmitglieder für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat,
    b.) Wahlvorsteher und Wahlbewerber für die Dauer der Wahl zum Betriebsrat,
    c.) Schwangere und Personen, die sich im Mutterschaftsurlaub befinden,
    d.) Auszubildende nach der Probezeit,
    e.) Inhaber politischer Wahlämter während der Zeit der Ausübung ihres politischen Wahlamts.
    (2) Während in § 21 Absatz 1 Punkt a bis e genannten Fälle ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.


    Teil VI Kollektives Arbeitsrecht


    § 39 Koalitionsfreiheit
    Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, sich in Koalitionen
    (Tarifvertragsparteien) zu organisieren und das Arbeitsverhältnis in
    Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen generell zu regeln.


    § 40 Tarifverträge
    (1) Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, für eine Branche und oder
    eine bestimmte Region Tarifverträge zu vereinbaren, die Rechtsnormen
    über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
    Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
    Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln.
    (2) Sind beide Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
    tarifgebunden, Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar,
    ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste, und
    zwingend. Vertragliche Abweichungen vom Tarifvertrag zum Nachteil des
    Arbeitnehmers sind dann unwirksam.


    § 41 Der Betriebsrat
    (1) In Betrieben, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein
    Betriebsrat eingerichtet werden, wenn mindestens 25% der Arbeitnehmer
    dies in einer Abstimmung fordern.
    (2) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des
    Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in
    Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und
    Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.
    (3) Bestehen in einem Unternehmen bzw. Konzern mehrere Betriebsräte, ist
    ein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat zu errichten.


    § 42 Kündigungsschutz
    Mitglieder des Betriebsrates genießen Kündigungsschutz.


    § 43 Wahl und Amtsdauer des Betriebsrats
    (1) Die Betriebsräte werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
    (2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (3) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr
    vollendet haben und länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
    (4) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt sechs Monate.


    § 44 Aufgaben des Betriebsrats
    (1) Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören:
    a.) das Kümmern um die Belange der Arbeitnehmer,
    b.) das Beantragen von Maßnahmen bei der Geschäftsführung im Sinne der Arbeitnehmer,
    c.) die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb,
    d.) das Überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden,
    e.) die Förderung Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes,
    f.) das Kümmern um benachteiligte Arbeitnehmer und
    g.) die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer.


    § 45 Rechte des Betriebsrats
    (1) Der Betriebsrat hat das Recht, durch den Arbeitgeber über sämtliche
    Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner
    gesetzlichen oder tarifvertraglichen Aufgaben zweckmäßig oder
    erforderlich ist.
    (2) Der Betriebsrat muss über die Personalplanung insgesamt, technische
    und organisatorische Veränderungen sowie über personelle
    Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel Einstellung, Umgruppierung, Versetzung
    und Kündigung, rechtzeitig und umfassend informiert werden.
    (3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber
    ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie
    persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine
    Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der
    Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und
    öffentlich darüber diskutieren.
    (4) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
    Sachverständige hinzu ziehen. Diese sollen den Betriebsrat in Fragen
    beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und
    ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen.
    (5) Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht
    insbesondere bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei
    schwierige Arbeitszeitmodellen, bei der Beurteilung von Arbeitnehmern
    und der Bewertung der vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnissen, bei
    Fragen des Leistungsentgelts, in Fragen des Interessenausgleichs und der
    Erstellung von Sozialplänen im Rahmen von Aufhebungsverträgen, bei der
    Erstellung von Einstellungstests oder der Bilanzanalyse.
    (6) Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden.
    (7) Bei betrieblichen Angelegenheiten, wie dem Bau technischer
    Einrichtungen, der Änderung von Arbeitsabläufen oder der Förderung der
    Berufsausbildung, muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat beraten.
    ( 8 ) In folgenden Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:
    a.) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
    sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und
    Mehrarbeit,
    b.) bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
    c.) bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit
    denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist,
    d.) bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes,
    e.) bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen,
    f.) bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
    Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten
    Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
    g.) bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen und Kantinen.
    h.) bei der Zuweisung und Kündigung von betriebseigener Wohnräume,
    i.) bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze,
    j.) bei der Formulierung der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen und Gruppenarbeitsgrundsätze und
    k.) bei der Ausgestaltung der betrieblichen Weiterbildung
    (9) In den Fällen des § 26 Absatz 8 Punkte a bis k ist eine Einigung
    zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung notwendig.


    § 46 Der Betriebsratsvorsitzende
    (1) Der Betriebsrat wählt einen Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer seiner Legislaturperiode.
    (2) Der Betriebsratsvorsitzende:
    a.) vertritt den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber, nach innen und nach außen,
    b.) führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und leitet dessen Sitzungen und
    c.) lädt zur Betriebsratssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und unterschreibt die Sitzungsprotokolle.


    Teil VII Schussbestimmungen


    § 47 Übergangsregeln
    Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen, die vor Inkrafttreten dieses
    Gesetzes bestanden, und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
    verstoßen, verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit
    und werden durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.


    § 48 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt zum 1 März 2021 in Kraft.
    [/doc]



    [doc]


    Jugendschutzgesetz der Demokratischen Union Ratelon (Unionsjugendschutzgesetz / UJugSchG)


    I. Teil Allgemeines


    § 1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit wie im privaten Bereich, sofern dies nicht bereits durch das Strafgesetzbuch geregelt ist.
    (2) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 14. Lebensjahr nicht beendet hat.
    (3) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 21. Lebensjahr nicht beendet hat.


    II. Teil Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit


    § 2 Aufenthalt in Gaststätten
    (1) Der Aufenthalt in Gaststätten in Jugendlichen bis 18 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet, wenn sie mindestens ein Getränke oder eine Speise zu sich nehmen.
    (2) Die Einschränkungen von § 1 Absatz 1 sind aufgehoben, wenn sich das Kind oder der Jugendliche an einer Veranstaltung eines staatlich anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt und das Kind mindestens 8 Jahre alt ist und für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder und Jugendlichen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wurde.


    § 3 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
    (1) Kindern zwischen 8 und 16 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 22 Uhr gestattet.
    (2) Jugendlichen bis 18 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr gestattet.


    § 4 Aufenthalt in Spielhallen
    Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Spielhallen untersagt.


    § 5 Teilnahme an Glücksspielen
    Personen unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Glücksspielen untersagt.


    § 6 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten, Veranstaltungen oder Betrieben
    (1) Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt auf jugendgefährdenden Veranstaltungen und in jugendgefährdenden Orten und Betrieben untersagt.
    (2) Die Polizei und andere zuständige Behörden sind ermächtigt, den Minderjährigen zum Verlassen des Ortes anzuhalten, der erziehungsberechtigten Person zuzuführen oder in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
    (3) § 6 Absatz 2 gilt entsprechend bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4.


    § 7 Abgabe alkoholischer oder branntweinhaltiger Getränke und Speisen
    (1) Die Abgabe von alkoholischen oder branntweinhaltigen Speisen und Getränke an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
    (2) Alkoholische oder branntweinhaltige Speisen und Getränke dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Automaten für Personen unter 18 Jahren nicht erreichbar sind.


    § 8 Abgabe von Tabakwaren und Rauchen
    (1) Die Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, das zum Tabakrauchen benötigt wird an Personen unter 18 Jahren sowie der Konsum dieser Produkte durch Personen unter 18 Jahren ist verboten.
    (2) Der Vertrieb Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, welches zum Tabakrauchen benötigt wird, über Automaten ist verboten, es sei denn, diese Automaten sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich.


    § 9 Filme und Filmveranstaltungen
    (1) Personen unter 18 Jahren darf nur die für ihre jeweilige Altersgruppe freigegebenen Filme vorgeführt oder abgegeben werden.
    (2) Personen
    - unter 14 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 20 Uhr;
    - unter 16 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 22 Uhr;
    - unter 18 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 24Uhr
    gestattet


    § 10 Elektronische Bildschirmspielgeräte
    (1)Personen unter 18 Jahren ist das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten, die öffentlich aufgestellt sind, nur gestattet, wenn die Programme von der zuständigen Behörde für die jeweilige Altersklasse freigegeben wurde.


    § 11 Jugendgefährdende Medien und Schriften
    (1) Die Abgabe jugendgefährdender Medien und Schriften, unter anderem pornographischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen Inhalts an Personen unter 18 Jahren ist verboten.


    § 12 Sanktionsbestimmungen
    (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Unternehmen können im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 zu einer Geldstrafe bis zu 250.000 Bramer pro Einzelfall verurteilt werden.
    (2) Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn im guten Glauben an die Volljährigkeit gehandelt wurde.
    (3) Nicht im guten Glauben handelt, wer
    - es unterlässt, trotz Zweifel an der Volljährigkeit, das Alter festzustellen;
    - trotz offensichtlicher Minderjährigkeit gegen Vorschriften der §§ 2 bis einschließlich 11 verstößt.
    (2) Personen und Unternehmen, die wiederholt und bewusst gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 verstoßen, kann die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes entzogen werden.
    (3) Ersatzweise oder ergänzend zur Geldstrafe kann gegen Einzelpersonen die Strafe der Ableistung gemeinnütziger Arbeit verhängt werden.


    III. Teil Grundlegende Rechte von Kindern und Jugendlichen


    § 13 Recht auf Gleichbehandlung
    (1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch respektvolle Gleichbehandlung und auf Schutz vor Diskriminierung oder Mobbing.
    (2) Bildungseinrichtungen sowie die für das Kindes- und Jugendlichenwohl zuständigen Behörden sind zum Einschreiten verpflichtet, wenn das aus § 13 Absatz 1 garantierte Recht verletzt wird.


    § 14 Vorrang des Kindeswohls
    Bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen , die die Belange von Kindern und Jugendlichen tangieren, ist das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen.


    § 15 Entwicklung und Teilhabe
    (1) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben, auf Teilnahme am kulturellem, sportlichem oder gesellschaftlichem Leben.
    (2) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf Bildung und Ausbildung sowie auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und anderen Bildungsmaßnahmen, die von der Lehr- bzw. Bildungsanstalt außerhalb des üblichen Lehr- und Bildungsbetriebes durchgeführt werden (Schulausflüge, Bildungsexkursionen).


    § 16 Berücksichtigung der Meinung
    Kinder und Jugendliche haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.


    § 17 Weitere Schutzrechte
    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz:
    - vor Tötung oder Aussetzung;
    - ihrer Identität;
    - der Privatsphäre;
    -vor Trennung von ihren Eltern gegen ihren Willen, sofern die Trennung nicht dem Wohlbefinden des Kindes oder des Jugendlichen dient;
    - vor Schädigung durch Medien;
    - vor Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung;
    - vor wirtschaftlicher Ausbeutung;
    - vor Suchtstoffen;
    - vor sexuellem Missbrauch;
    - vor Entführung;
    - vor bewaffneten Konflikten und Verfolgung
    und
    - in Strafverfahren und vor Freiheitsstrafen.


    § 18 Weitere Förderrechte
    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
    - Leben und Entwicklung ihrer Persönlichkeit einschließlich ihrer kulturellen Entfaltung;
    - Familienzusammenführung;
    - Versammlungsfreiheit;
    - das Recht an beiden Eltern;
    - Förderung bei Behinderung;
    - Gesundheitsvorsorge und -fürsorge;
    - angemessenen Lebensstandard;
    - Bildung;
    - Ruhe;
    - Spiel und Entfaltung;
    - Integration
    und
    - Zugang zu Medien und Druckwerken.


    § 19 Weitere Beteiligungsrechte
    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf:
    - freie Meinungsäußerung;
    - Informationsbeschaffung und -weitergabe und
    - die Nutzung kinder- und jugendgerechter Medien.


    IV. Teil Kinder- und Jugendarbeitsschutz


    § 20 Schutzregeln
    (1) Das Beschäftigen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist verboten.
    (2) Das Verbot aus § 20 Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern ab Vollendung des 8. Lebensjahres und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres:
    - zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie;
    - im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulpflicht
    und
    - in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
    (3) Kindern und Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres ist es gestattet, im Haushalt der Erziehungsberechtigten zu leichten, den Haushalt unterstützenden Tätigkeiten herangezogen zu werden.
    (4) Das Heranziehen von Kindern zu schweren körperlichen Tätigkeiten ist verboten.
    (5) Das Einstellen von Kindern in Betrieben und Unternehmen ist verboten.
    (6) Es ist gestattet, Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres für einen Zeitraum, der, kumuliert, insgesamt sechs Wochen im Jahr nicht überschreiten darf, zu einfachen und leichten und für Kinder unjd Jugendliche geeignete Tätigkeiten heranzuziehen, sofern die Tätigkeit keine Akkordarbeit beinhaltet und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Einfach und leicht ist eine Tätigkeit, wenn sie:
    - die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen,
    - ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung,
    und
    - ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen
    nicht nachteilig beeinflusst.


    § 21 Arbeitszeit
    (1) Die Arbeitszeit darf bei
    - Kindern nicht länger als 30 Minuten,
    - Jugendlichen bis Vollendung des 16. Lebensjahres nicht länger als 60 Minuten,
    - Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres nicht länger als 120 Minuten
    und
    - Jugendlichen bis Vollendung des 21. Lebensjahres nicht länger als 480 Minuten
    pro Tag dauern darf.
    (2) Nach jeweils zwei Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 20 Minuten verpflichtend.
    (3) Die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen darf nur auf die Wochentage Montag bis einschließlich Freitag fallen, sofern es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt, und nicht in der Zeit zwischen 21 Uhr und 8 Uhr liegen.


    § 22 Gesundheitlicher Schutz
    (1) Kinder und Jugendliche dürfen nur dann in einem Unternehmen oder Betrieb beschäftigt werden, wenn sie:
    - vorher von einem Arzt untersucht wurden und
    - ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsfähigkeit vorliegt, die nicht älter als 6 Monate ist.
    (2) Die ärztliche Untersuchung ist alle 12 Monate zu wiederholen und die Absolvierung durch ärztliches Attest zu bestätigen.
    (3) Die ärztliche Untersuchung darf durch einen vereidigten Arzt oder Amtsarzt durchgeführt werden.


    § 23 Bußgedvrschriften


    (1) Verstöße gegen die im IV. Teil formulierten Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zum 500.000 Bramer pro Einzelfall bestraft werden.
    (2) Gegen Einzelpersonen kann anstelle oder ergänzend zur Geldstrafe die Strafe des Ableistens sozialer Arbeit verhängt werden.


    V. Teil Jugend- und Familienförderung


    § 24 Grundbedürfnisse
    Familien haben im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten und Kapazitäten Anspruch auf:
    - angemessenen Wohnraum sowie
    - Versorgung mit Kleidung und Nahrung.


    § 25 Wohlfahrt
    Der Staat errichtet Behörden mit dem Ziel der Jugend-, Familien und allgemeinen Wolfahrtspflege ein oder fördert bestehende gemeinnützige privatrechtliche organisierte Institutionen.


    VI. Teil Schlussbestimmungen


    § 26 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    [/doc]



    [doc]
    Unionspersonenbeförderungsgesetz (UPBG)


    § 1 Definition Genehmigungspflicht
    (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt dieentgeltliche oder
    geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Bahnen, Oberleitungsbussen
    und Kraftfahrzeugen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile,
    die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise
    geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
    (2) Die Beförderung von Personen mit
    1. mit Schienenfahrzeugen,
    2. mit Omnibussen und
    3. mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen
    unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Unionsinnenministerium.
    (4) Die Beförderung von Personen in Anhängern oder Lastkraftwagen, die durch Lastkraftwagen gezogen werden ist nicht gestattet.
    (3) Die Unionsregierung wird ermächtigt, die Erteilung von Genehmigungen
    auf Behörden der Union oder Kommunen für einzelne oder alle
    Beförderungsarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.


    § 2 Schriftliche Form
    (1) Die Genehmigung zur Beförderung von Personen erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde.
    (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
    1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmens,
    2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im
    Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
    3. Geltungsdauer der Genehmigung,
    4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
    5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
    6. bei Straßenbahn- oder Omnibusverkehr die Linienführung und Hinweise auf eventuell Vorbehalte,
    7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen die Linienführung bzw. die angesteuerten Häfen und Flughäfen,
    8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.


    § 3 Planfeststellung und Plangenehmigung
    (1) Betriebsanlagen für den Schienenverkehr dürfen nur gebaut werden,
    wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die
    von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
    einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
    berücksichtigen.
    (2) Die Plangenehmigung erfolgt durch das Unionsinnenministerium.
    (3) Das Unionsinnenministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für
    Planfeststellung und Plangenehmigung für einzelne Betriebsarten,
    Strecken oder generell unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Behörden
    der Union oder der Unionsländer zu übertragen.


    § 4 Duldungspflichten Dritter
    (1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
    1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
    vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen
    Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen
    notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten
    zustimmt,
    2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische
    Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer
    oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder
    Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur
    während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit
    Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht,
    Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
    Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den
    Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
    (2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.


    § 5 Bau- und Unterhaltungspflicht
    (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten
    Betriebsanlagen für den Schienenverkehr zu bauen und während der
    Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und
    dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
    (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.


    § 6 Fahrpläne
    (1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
    (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der
    Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen
    vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen
    vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen
    Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch
    Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt,
    so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten
    Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die
    Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb
    einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des
    Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in
    Kraft treten.
    (3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen,
    wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich
    für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue
    Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung
    getragen werden kann.
    (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
    (5) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen und an den Haltestellen anzubringen.


    § 7 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]



    [doc]


    Unionsfeiertagsgesetz (UFGes)


    § 1
    (1) Dieses Gesetz legt die gesetzlichen Feiertage in der Demokratischen Union Ratelon fest.
    (2) Die in diesem Gesetz genannten gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich arbeitsfreie bezahlte Tage.
    (3) Für bestimmte Dienstleistungen und Branchen können Ausnahmen von der Feiertagsregelung durch Verordnung der Unionsregierung erlassen werden.
    (4) Durch dieses Gesetz bleibt das Gesetz über den Staatsfeiertag der Demokratischen Union unberührt.
    (5) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so ist der darauffolgende Wochentag arbeitsfrei. Dies gilt nicht für gesetzliche Feiertage, die von ihrer Bestimmung her auf einen Samstag oder Sonntag fallen.


    § 2
    (1) Branchen und Dienstleistungen, die von der Feiertagsregelung ausgenommen sind, sind unter anderem:
    a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
    b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
    c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
    d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.


    § 3
    Folgende Tage sind gesetzliche Feiertage:
    a. 01.01.: Neujahr
    b. 06.01.: Heilige Drei Könige
    c. Freitag vor Ostern: Karfreitag
    d. erste Sonntag nach dem ersten Vollmond im Frühling: Ostersonntag
    e. der Montag nach Ostersonntag: Ostermontag
    f. 01.05.: Tag der Arbeit
    g. 21.05.: Christi Himmelfahrt
    h. 7. Sonntag nach Ostern: Pfingstsonntag
    i. Montag nach Pfingstsonntag: Pfingstmontag
    j. 12.08.: Staatsfeiertag der Demokratischen Union Ratelon
    k. 15.08.: Mariä Himmelfahrt
    l. 03.10.: Erntedank
    m. 17.11.: Buß- und Bettag
    n. 21.11.: Totensonntag
    o. 24.12 ab 14:00 Uhr.: Heilig Abend
    p. 25.12.: 1. Weihnachtstag
    q. 26.12.: 2. Weihnachtstag
    r. 31.12.: Sylvester


    § 4
    (1) Zusätzlich zu den in § 3 genannten gesetzlichen Feiertagen sind
    a. in Freistein:
    - 10.05.: Tag der Landstände
    - 03.09.: Freistein-Tag
    b. in Heroth:
    01.06.: Heroth-Tag
    c. in Imperia:31.05.: Tag der Republik
    d. in Roldem
    - 01.11.: Roldem-Tag
    e. in Salbor-Katista:
    -08.07.: Salbor-Katista-Tag
    f. auf den Westlichen Inseln:
    - 15. April: Feiertag von Honawasa (auf Honawasa)
    - 03. Juni: Feiertag von Pajolia (auf Pajolia)
    - 26. August: Feiertag von Ka Loj (auf Ka Loj)
    - 01. September: Feiertag von Petiona (auf Petiona)
    - 24. November: Feiertag von Bahio (auf Bahio)
    gesetzlichge Feiertage im Sinne des § 1.


    § 5
    (1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Ländergesetze außer Kraft.


    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

    3 Mal editiert, zuletzt von Tatjana Bont ()

  • [doc]


    Unionsparlament
    Die Präsidentin des Unionsparlaments
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 17.01.2021


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat die dem Anhang beigefügten Vorlagen angenommen.
    Ich ersuche Sie daher, diese auszufertigen und im Unionsgesetzblat zu veröffentlichen.
    Des Weiteren bitte ich um Ausfertigung und Veröffentlichung der Ihnen mit Schrieben vom 17.01.2021 zugesandten Gesetze.


    Mit freundlichen Grüßen


    Tatjana Bont
    Präsident des Unionsparlaments
    [/doc]


    [doc]


    Viertes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetz


    Artikel I Ergänzung des Unionssteuergesetzes
    Das Unionssteuergesetz wird wie folgt ergänzt:


    "§ 5a Alkoholsteuer
    (1) Auf Alkohol, allkoholhaltige Getränke und Lebensmittel wird eine Alkoholsteuer erhoben.
    (2) Getränke und andere Lebensmittel sind alkoholhaltig im Sinne dieses
    Gesetzes, wenn sie einen Alkoholgehalt von mindestens 1,2 Volumenprozent
    haben.
    (3) Auf alkoholhaltige Getränke und andere alkoholaltigen Lebensmittel
    a. mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent wird eine
    Alkoholsteuer in Höhe von 5 Bramer pro Liter/Kilo erhoben;
    b. mit einem Alkoholgehalt ab 15 Volumenprozent wird eine Alkoholsteuer in Höhe von 10 Bramer pro Liter/Kilo
    erhoben.
    (4) Auf reinen Alokohol wird eine Alkoholsteuer in Höhe von 20 Bramer erhoben.
    (5) Auf Branntwein und brantweinhaltige Getränke und brantweinhaltige
    Lebensmittel wird eine Branntweinsteuer in Höhe von 15 Bramer pro
    Liter/Kilo erhoben.


    § 5b Tabaksteuer
    (1) Auf Tabak, Tabakprodukte und tabakhaltige Produkte wird eine Tabaksteuer erhoben.
    (2) Die Tabaksteuer beträgt 100 Bramer pro Kilo Tabak.


    § 5c Zuckersteuer
    (1) Auf Zucker, zuckerhaltige Getränke und zuckerhaltige Lebensmittel wird eine Zuckersteuer erhoben.
    (2) Zucker im Sinne dieses Gesetzes ist:
    a. Rübenzucker und Zucker der cdhemischen Zusammensetzung des Rübenzuckers,
    b. Invertzucker,
    c. Stärkezucker und Zucker der chemischen Zusammensetzung des Stärkezuckers,
    d. Isoglukose und Zucker der chemischen Zusammensetzung der Isoglukose.
    (3) Natürlicher Honig gilt nicht als Zucker im Sinne dieses Gesetzes.
    (4) Der Steuersatz beträgt:
    a. auf reinen Zucker 5 Bramer;
    b. auf zuckerhaltige Getränke und zuckerhaltige Lebensmittel 10 Bramer
    pro Kilo Zuckeranteil.


    § 5d Fettsteuer
    (1) Auf gesättigte Fettsäuren wird eine Fettsteuer erhoben.
    (2) Die Fettsteuer beträgt 3,70 Bramer pro Kilogramm Fettgehalt."


    Artikel II Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt 60 Tage nach seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]


    [doc]
    Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses der Generalversammlung des
    Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der Gründungscharta des
    Völkerbundes durch die Demokratische Union Ratelon


    Artikel 1
    Artikel 05 der Gründungscharta des Völkerbundes wird wie folgt ergänzt:
    "(9) Des Weiteren sind der Generalsekretär und seine
    Stellvertreteritglieder des Präsidiums der Generalversammlung mit allen
    Rechten und Pflichten."


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im
    Unionsgesetzblatt und sobald der Freistaat Fuchsen und das Königreich
    Freesland ihrerseits die notwendige Ratifikation zur Umsetzung des
    Beschlusses des Völkerbundes vom 14. Januar 2021 zur Änderung der
    Gründungscharta des Völkerbundes vollzogen haben.
    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

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