Bekanntmachungen der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein
vom 20.08.2012 bis 24.08.2012.
Hiermit werden die Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein auf den Zeitraum vom 20.08.2012 bis zum 24.08.2012 festgesetzt. Kandidaturen können an dieser Stelle bis spätestens zum 15.08.2012 öffentlich bekundet werden.
ZitatAlles anzeigenAuszug aus der Staatsverfassung:
Artikel 13 - Bürger im Sinne der Verfassung
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die R***ische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Wohnsitz in Freistein hat.
Artikel 20 - Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Der Ministerpräsident wird von allen Bürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder, der im Sinne dieser Verfassung Bürger von Freistein ist.
(2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beträgt vier Monate. Die Neuwahl findet spätestens sieben Tage nach Ablauf der Amtszeit statt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beginnt am Tag nach Verkündung des Wahlergebnisses.
(6) Der Ministerpräsident schwört folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Freistein widmen, seine Verfassung und die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.
gez.
Der Wahlleiter