Mitteilungen & Rederecht

  • [DOC]


      Sehr geehrte Damen und Herren,


      das beigefügte Gesetz wurde im Unionsparlament beschlossen.


      Geert van Bloemberg-Behrens
      Präsident

    [/DOC]



    [doc]
    1. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch
    § 1 Ergänzung
    In das Umweltgesetzbuch wird folgender Paragraph aufgenommen:
    § 4a Vorsorge- Verursacher- und Gemeinlastprinzip
    (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen und anderen Unternehmungen, die zu Eingriffen in die Natur oder der Emission von Lärm oder Schadstoffen führen, sind Belastung und Schäden für Umwelt und menschliche Gesundheit so gering wie möglich zu halten bzw. in größtmöglichem Umfang zu verringern.
    (2) Der Verursacher von Umweltschäden ist für deren Beseitigung verantwortlich und hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Für die Beseitigung von Umweltschäden, deren Verursacher nicht mehr ermittelbar sind, ist die Union verantwortlich.
    (3) Gefahrstoffe sind zu ersetzen, sobald ein umweltfreundlicherer zur Verfügung steht. [/doc]

    Geert van Bloemberg-Behrens
    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    Präsident des Unionsrats
    Sprecher von Bündnis Grün


  • Ich beantrage hiermit die Wiederaufnahme der Debatte unter Geschäftszeichen 2014/20.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital


  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    das beigefügte Gesetz wurde im Unionsparlament beschlossen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Geert van Bloemberg-Behrens
    Präsident des Unionsparlaments


    [doc]


    Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz)


    Art. 1
    Das geltende Wahlgesetz wird aufgehoben.


    Art. 2
    Das nachfolgende Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) wird beschlossen und tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    [/doc]



    [doc]
    Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz)


    Erster Abschnitt
    Wahlrecht und Wählbarkeit


    § 1 – Grundsätzliches
    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf Unionsebene.


    § 2 – Wahlrecht
    (1) Jeder Unionsbürger, der seit mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahl im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
    (2) Jeder Unionsangehörige, der im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das passive Wahlrecht.
    (3) Das aktive und passive Wahlrecht kann vorübergehend oder dauerhaft nur aufgrund eines Gerichtsurteils entzogen werden.



    Zweiter Abschnitt
    Vorbereitung und Durchführung


    § 3 – Unionswahlleiter
    (1) Dem Unionswahlleiter obliegt die Sorge der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und Abstimmungen. Er hat für ein geeignetes Abstimmungs-Modul zu sorgen. Der Unionswahlleiter ist berechtigt und verpflichtet beim Amt für Einwohnerangelegenheiten ein aktuelles Bürgerverzeichnis anzufordern.
    (2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen.
    (3) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen.


    § 4 – Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen
    (1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahl- und Abstimmungsbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben.
    (2) Ist ein wahlberechtigter Bürger nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt, kann er beim Unionswahlleiter die nachträgliche Eintragung beantragen. Der Antrag muss spätestens 12 Stunden vor Wahlbeginn eingehen.
    (3) Ein fehlerhaft im Wählerverzeichnis gelistete Person ist verpflichtet dem Unionswahlleiter die falsche Eintragung mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Unterbleibt die Meldung und stimmt die Person unberechtigt ab, ist sie mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.


    § 5 – Wahlen und Abstimmungen
    (1) Wahlen und Abstimmungen finden geheim statt.
    (2) Jede Wahl und Abstimmung enthält die Option der Enthaltung.
    (3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet.


    § 6 – Wahl- und Abstimmungsdauer
    (1) Wahlen und Abstimmungen beginnen mit der Eröffnung durch den Wahlleiter.
    (2) Wahlen und Abstimmungen enden 120 Stunden nach Beginn der Wahl. Spätestens aber mit dem Schließen der Wahllokale durch den Unionswahlleiter.


    § 7 - Wählerwille
    Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise nicht eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen oder welcher Optionen seine Stimme gelten soll.


    § 8 – Wahl- und Abstimmungsergebnis
    (1) Nach Beendigung der Wahl oder Abstimmung stellt der Unionswahlleiter fest, wie viel Stimmen im auf die einzelnen Wahlvorschläge oder Abstimmungsoptionen abgegeben worden.
    (2) Das amtliche Endergebnis verkündet der Unionswahlleiter nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und Stimmen spätestens drei Tage nach Wahl- oder Abstimmungsende.


    § 9 – Wahl- und Abstimmungsprüfung
    (1) Entscheidungen und Maßnahmen des Unionswahlleiters, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können von durch jeden passiv und aktiv Wahlberechtigten mit einem Widerspruch beim Unionsminister des Inneren angefochten werden (§ 4 UVaG).
    (2) Gegen das amtliche Endergebnis ist das Rechtsmittel der Wahlprüfung zulässig.




    Dritter Abschnitt
    Wahl zum Unionsparlament



    § 10 – Wählerstimmen
    (1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Wählerstimmen, wie Mandate zu vergeben sind, die er durch Ankreuzen vergibt.
    (2) Diese Wählerstimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
    1. Er darf beliebig viele Wählerstimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
    2. Er darf seine Wählerstimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
    3. Er muss nicht alle Wählerstimmen verteilen.


    § 11 – Wahlvorschlag
    (1) Wahlvorschläge können von Parteien, Wahlbündnissen, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten eingereicht werden.
    (2) Wahlvorschläge sind dem Unionswahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor der Wahl an einer durch den Unionswahlleiter bestimmten Stelle anzuzeigen.
    (3) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig verzeichnet sein.
    (4) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnet, ist er von dem Wahlvorschlag zu streichen, der zuerst eingereicht wurde.


    § 12 - Stimmzettel
    (1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in der folgenden Reihenfolge:
    1. Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, die im Unionsparlament vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Unionsparlament erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
    2. Sonstige Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
    (2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuführen.


    § 13 - Auszählung
    Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der gültigen abgegebenen Wählerstimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Wählerstimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Wählerstimmen durch den Unionswahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.


    § 14 – Mandate im Unionsparlament
    (1) Die Anzahl der Mandate des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.
    (2) Die Zuteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.
    (3) Die nach Abs. 2 auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den auf ihm verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.


    § 15 – Stimmen im Unionsparlament
    (1) Das Unionsparlament besteht aus 711 Parlamentsstimmen.
    (2) Die Zuteilung der Parlamentsstimmen auf die Mandatsträger erfolgt nach Verfahren nach d'Hondt in Abhängigkeit der auf ihn entfallenden Wählerstimmen. Würde die letzte zu verteilende Parlamentsstimme auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.


    § 16 - Annahme des Mandats
    Der Unionspräsident ruft die gewählten Abgeordneten auf im Plenum des Unionsparlaments den Amtseid zu leisten. Mit der Eidesleistung nimmt der Gewählte sein Mandat an.


    § 17 – Nichtannahme und Mandatsverlust
    (1) Ein Mandat gilt als nicht angenommen wenn,
    1. der Gewählte gegenüber dem Parlamentspräsidenten schriftlich auf sein Mandat verzichtet.
    2. innerhalb von sieben Tagen nach Aufruf durch den Unionspräsidenten seinen Amtseid nicht leistet.
    (2) Ein Mandatsträger verliert sein Mandat durch:
    1. Mandatsniederlegung
    2. Tod
    3. Verlust des passiven Wahlrechts
    4. Verlust der Unionsangehörigkeit.


    § 18 – Nachrücker und Nachwahl
    (1) Bei Nichtannahme oder Mandatsverzicht (§ 14) zieht der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag als Nachrücker in das Unionsparlament. Der Nachrücker übernimmt das Mandat mit den dazugehörigen Parlamentsstimmen.
    (2) Ein Mandat und die entsprechenden Parlamentsstimmen, die ein Wahlvorschlagsträger nicht besetzt kann, werden innerhalb von fünf Tagen nachgewählt.


    § 19 - Ruhen des Mandats
    Mitgliedern der Unionsregierung ist es freigestellt für die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach § 18 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachrücker bis zur Erledigung des Amtes in der Unionsregierung oder jederzeitigen Widerruf des ursprünglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.



    Vierter Abschnitt
    Volksbegehren, Volksentscheid


    § 20 - Teilnahmerecht
    Jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt, kann an einem Volksbegehren teilnehmen.


    § 21 – Gegenstand
    (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit die Union die Gesetzgebungskompetenz hat. Darüber hinaus können sie sonstige Beschlüsse zum Inhalt haben, die das Unionsparlament im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit fassen soll. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig.


    § 22 - Unzulässigkeit von Volksbegehren
    (1) Volksbegehren, die der Unionsverfassung widersprechen, sind unzulässig.


    § 23 – Antrag
    Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut vom Initiator schriftlich bei beim Unionswahlleiter einzureichen. Bei Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes ist ein entsprechender Gesetzesentwurf mit Begründung beizufügen.


    § 23 – Unterschriftensammlung
    (1) Der Unionswahlleiter veröffentlicht das Volksbegehren und ermöglicht unterstützungswilligen Person ihre Unterstützung des Volksbegehrens durch Unterschrift zu erklären. Die Unterstützung stellt der Unionswahlleiter fest.
    (2) Ein Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt wird.


    § 24 – Abstimmung im Unionsparlament
    Die Abstimmung über das Volksbegehren hat im Unionsparlament spätestens sieben Tage nach dem Eingang des Begehrens zu beginnen. Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf gilt als angenommen.


    § 25 – Volksentscheid
    Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen.


    § 26 – Stimmrecht
    (1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Abstimmungstag aktiv wahlberechtigt ist.
    (2) Jeder stimmberechtigten Person stehen so viele Stimmen zu, wie Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zur Abstimmung stehen.


    § 27 - Ergebnis des Volksentscheids
    (1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.
    (2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Unionsverfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.


    Fünfter Abschnitt
    Wahl des Unionspräsidenten



    § 28 – Wahl
    Der Unionspräsident der Demokratischen Union wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.


    § 29 - Wählbarkeit
    Als Unionspräsident wählbar ist jeder Bürger der Demokratischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt.


    § 30 - Wahlkandidaturen
    Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 10 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.


    § 28 - Wahlhandlung
    (1) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    (2) Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten.


    § 29 - Einzelkandidatur
    Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet spätestens nach 21 Tagen eine erneute Wahl des Unionspräsidenten statt.
    [/doc]

    Geert van Bloemberg-Behrens
    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    Präsident des Unionsrats
    Sprecher von Bündnis Grün


  • [doc]


    Manuri, den 17. April 2014


    Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,


    gemäß Art. 23, Abs. 2 unterrichte ich hiermit den Unionsrat über die im Rahmen der Unionsexekution über den Freistaat Freistein getroffenen Maßnahmen:


    - Frau StS Lotta-Karolina Altmann wurde am 02.03.2013 zur Wahlleiterin für die Wahl zum Ministerpräsidenten bestellt.
    - Im Zeitraum vom 10.04. bis 15.04.2014 wurden die Wahlen zum Ministerpräsidenten durchgeführt. Der einzige Bewerber, Herr Hans Sack, wurde mit 100% der Stimmen gewählt.
    - Die Wahlbeteiligung lag bei 75%. Das Ergebnis wurde am 16.04.2014 festgestellt.
    - Herr Hans Sack hat sein Amt gemäß Art. 20, Abs. 5 StaatVerf am 17. April 2014 angetreten und den Amtseid gemäß Art. 20, Abs. 6 StaatVerf geleistet.
    - Die Unionsexekution wurde am 17.04.2014 für beendet erklärt.


    Hochachtungsvoll

    - Unionspräsidentin -[/doc]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.


  • Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidetin,


    das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Geert van Bloemberg-Behrens
    Präsident des Unionsparlaments


    [DOC]


    Gesetz über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro


    § 1
    Die Unionsregierung wird ermächtigt, zur Unterstützung der Bemühungen des Hohen Rates der Internationalen Hochkommission für die Polgebiete um eine vertragliche Lösung der gegenwärtigen Polkrise die folgenden Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro zu verhängen:



    A.) ab 14. April 2014, 20:01 Uhr:
    01. Einreiseverbot für Regierungsmitglieder und Spitzenbeamte, sofern sie nicht Botschafter der Föderalen Republik Andro im jeweiligen Mitgliesstaat der Internationalen Hochkommission für die Polgebiete sind.
    02. Einfrieren von Vermögenswerten von privaten und staatlichen Firmen, Unternehmen und anderen Organisationen, die sich am Verstoß gegen die Polkonvetion beteiligen und Sanktionsmaßnahmen gegen deren Spitzenmanager und hohen Beamten.
    03. Entzug der Überflugrechte und Landerechte für androische Fluggesellschaften.


    B.) ab 28. April 2014:
    04. Entzug der Transitrechte für unter androischer Flagge fahrende Schiffe durch die Hoheitsgewässer und gegebenfalls Binnengewässer.
    05. Einfrieren sämtlicher Vernögenswerte androischer Unternehmer und anderer Privatpersonen.
    06. Handelsboykott gegen androische Erdöl- und Erdgasprodukte sowie für sämtliche technischen Geräte und chemischen Produkte, die für die androische Erdgas- und Erdölindustrie wichtig sind sowie Exportstopp.


    C.) ab 5. Mai 2014:
    7. Handelsboykott gegen androische technische Produkte einschließlich der Automobil-, Flugzeug- und Schiffsbaubranche und gegen androische natürliche Rohstoffe und Agrarprodukte.
    8. Handelsboykott gegen die androische Textilindustrie.
    9. Ausschluss dreibürgischer und/oder androischer Banken vom internationalen Zahlungsverkehr.


    D.) ab 19. Mai 2014:
    10. Einreisestopp für androische Staatsbürger.


    E.) ab 2. Juni 2014:
    11. Erlass eines allumfassenden wirtschaftlichen Boykotts.


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/DOC]

    Geert van Bloemberg-Behrens
    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    Präsident des Unionsrats
    Sprecher von Bündnis Grün


  • Herr Präsident, für das Kaiserreich Imperia übernehme ich die Vertretung im Unionsrat. Dabei berufe ich mich auf diese Ernennung und nach Artikel 18 der Landesverfassung des Kaiserreichs, ist der Sekretär der Imperialversammlung befugt die Interessen des Unionslandes im Unionsrat zu vertreten.

    Josef Altmann
    Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreich Imperia
    Präsident der UDAG
    Manager des Altmann Konzerns


    Abwesend bis zum 28.12.

  • Sollten Sie mich ansprechen. Durch mich ist das nicht passiert. Ich habe nur die Abstimmung geleitet, das Amt der Präsidentin maße ich mir nicht an. Eine Alterspräsidentenregelung haben wir im Unionsrat nicht.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Zitat

    Original von Anaïs Gribonne-Fritz
    Sollten Sie mich ansprechen. Durch mich ist das nicht passiert. Ich habe nur die Abstimmung geleitet, das Amt der Präsidentin maße ich mir nicht an. Eine Alterspräsidentenregelung haben wir im Unionsrat nicht.


    Gut, dann werde ich mir das eben anmaßen. ;)

    Patrick van Bloemberg-Behrens
    Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
    Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista



  • Sehr geehrter Herr Senator van Bloemberg-Behrens,


    ich habe zur Kenntnis genommen, dass der Unionsrat gegen das "Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene" keinen Einspruch eingelegt hat. In diesem Falle kann die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 36, Abs. 3 UVerf etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen, da ich an zwei Stellen Klärungsbedarf sehe. Ich werde meine Entscheidung zur gegebenen Zeit mitteilen.


    Hochachtungsvoll
    Draga Markievic, Unionspräsidentin

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • Zitat

    Original von Patrick van Bloemberg-Behrens


    Gut, dann werde ich mir das eben anmaßen. ;)


    Dann können Sie sich auch gleich noch um meine Anfragen kümmern.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit teile ich Ihnen mit, daß der Landtag von Salbor-Katista gem. Art. 9 Abs. 2 der Landesverfassung beschlossen hat, den Ministerpräsidenten mit der Vertretung im Unionsrat zu beauftragen und somit das Amt des Senators suspendiert ist.


    Vertreter des Landes Salbor-Katista im Unionsrat ist somit Herr Geert van Bloemberg-Behrens.


    Mit freundlichen Grüßen

    Prof. Tjark P. Siefken
    Präsident der Katistianischen Landschaft
    Präsident des Landtages von Salbor-Katista
    Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix

  • [DOC]


    Ich ernenne hiermit die


    Vertreterin der Republik Roldem
    Frau Dr. Anaïs Gribonne-Fritz


    zur Stellvertreterin des Präsidenten des Unionsrats.


    Manuri, den 01. Juni 2014


    Geert van Bloemberg-Behrens
    Präsident

    [/DOC]

    Geert van Bloemberg-Behrens
    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    Präsident des Unionsrats
    Sprecher von Bündnis Grün


  • Vielen Dank für Ihr Vertrauen. Ich werde das Amt gern wieder ausüben.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • [doc]


    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
    bezüglich des Gesetzes über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro erlaube ich mir Sie darauf hin zu weisen, dass das Gesetz bereits am 19. April 2014 dem Unionsrat zugeleitet wurde.


    Gemäß Artikel 50 II Unionsverfassung beträgt die Einspruchsfrist des Unionsrates 14 Tage. Diese Einspruchsfrist ist spätestens am 4. Mai 2014 abgelaufen und die Einbringung in den Unionsrat am 1. Juni 2014 erfolgte mithin zu spät.


    Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, der Unionspräsidentin das betreffende Gesetz unverzüglich zur Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt zuzuleiten.


    Mit freundlichen Grüßen,



    Präsidentin des Unionsparlaments


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Manuri, den 8. Juni 2014


    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    gemäß Art. 23, Abs. 2 unterrichte ich hiermit den Unionsrat über die im Rahmen der Unionsexekution über die Westlichen Inseln getroffenen Maßnahmen:


    - Frau StS Lotta-Karolina Altmann wurde am 04.06.2014 zur Wahlleiterin für die Wahl zum Inselpräsidenten bestellt.
    - Im Zeitraum vom 05.06. bis 08.06.2014 wurden die Wahlen zum Inselpräsidenten durchgeführt. Der einzige Bewerber, Herr Niklas Fiedenskamp, wurde mit 100% der Stimmen gewählt.
    - Das Ergebnis wurde am 08.06.2014 festgestellt.
    - Herr Niklas Fiedenskamp hat sein Amt durch Ableistung des Amtseides am 08.06.2014 angetreten.
    - Die Unionsexekution wurde am 08.06.2014 für beendet erklärt.


    Hochachtungsvoll

    - Unionspräsidentin -[/doc]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • [doc]


    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Helen Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    [/doc]


    [DOC]


    Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung


    § 1
    § 1 des Strafgesetzbuches der Demokratischen Union (StGB) wird wie folgt ergänzt:


    §1 Keine Strafe ohne Gesetz und ohne Schuld
    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.


    § 2
    Es werden die folgenden Paragraphen in das StGB aufgenommen:


    § 1a Schuldunfähigkeit
    (1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
    (2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


    § 1b Verminderte Schuldfähigkeit
    Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.


    § 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung
    Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
    (2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.


    (2) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.


    § 3
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/DOC]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Helen Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
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    [DOC]


    1. Gesetz zur Reform des Mordtatbestands


    § 1
    § 95a des Strafgesetzes der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:


    "Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft."


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Helen Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
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    Gesetz zur Präzisierung der Geschäftsfähigkeit


    § 1
    Das I. Buch des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:


    "§ 1a Volljährigkeit
    Die Volljährigkeit beginnt mit dem 19. Lebensjahr.


    § 2
    § 3 des II. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt geändert:


    § 3 Geschäftsfähigkeit
    (1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
    (2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
    (3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
    (4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

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    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Helen Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
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    Erstes Änderungsgesetz zum
    Gesetz über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union


    § 1
    § 3 des Gesetzes über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:


    "§ 3 Dienst in den Unionsstreitkräften
    Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union Ratelon kann in den Dienst der Unionsstreitkräfte eintreten, sofern er
    a) das 19. Lebensjahr vollendet hat;
    b) nicht in ein laufendes Strafverfahren verwickelt ist und
    c) die physischen und psychischen Voraussetzungen erfüllt, welche der Unionsminister der Verteidigung per Verordnung festlegt."



    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/DOC]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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