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Sehr geehrte Damen und Herren,
das beigefügte Gesetz wurde im Unionsparlament beschlossen.
Geert van Bloemberg-Behrens
Präsident
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1. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch
§ 1 Ergänzung
In das Umweltgesetzbuch wird folgender Paragraph aufgenommen:
§ 4a Vorsorge- Verursacher- und Gemeinlastprinzip
(1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen und anderen Unternehmungen, die zu Eingriffen in die Natur oder der Emission von Lärm oder Schadstoffen führen, sind Belastung und Schäden für Umwelt und menschliche Gesundheit so gering wie möglich zu halten bzw. in größtmöglichem Umfang zu verringern.
(2) Der Verursacher von Umweltschäden ist für deren Beseitigung verantwortlich und hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Für die Beseitigung von Umweltschäden, deren Verursacher nicht mehr ermittelbar sind, ist die Union verantwortlich.
(3) Gefahrstoffe sind zu ersetzen, sobald ein umweltfreundlicherer zur Verfügung steht. [/doc]