Mitteilungen & Rederecht

  • Herr Präsident, Sie lassen damit im krassen Gegensatz des demokratischen Umgangs die Beschlusslage des Unionsrates außer Acht. Nehmen Sie diesen Beschluss zurück oder aber die Republik Roldem wird dagegen klagen. Und ziehen Sie Ihren Antrag auf Einstellung des Klageverfahrens zurück, damit die Frage verfassungsrechtlich geklärt wird. Oder sind Sie so ein Weichei?

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Zitat

    Original von Anaïs Gribonne-Fritz
    Herr Präsident, Sie lassen damit im krassen Gegensatz des demokratischen Umgangs die Beschlusslage des Unionsrates außer Acht. Nehmen Sie diesen Beschluss zurück oder aber die Republik Roldem wird dagegen klagen. Und ziehen Sie Ihren Antrag auf Einstellung des Klageverfahrens zurück, damit die Frage verfassungsrechtlich geklärt wird. Oder sind Sie so ein Weichei?


    Ich verstehe Ihre Auffassung ehrlich gesagt nicht. Wenn man mich zum Präsidenten wählt, setzt dass voraus, dass ich Mitglied des Hauses bin. Warum haben Sie mich sonst vorgeschlagen und gewählt?

    Patrick van Bloemberg-Behrens
    Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
    Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


  • Ich habe Sie nicht vorgeschlagen, Herr Senator. Mein Abstimmungsverhalten war allein auf die Funktionsfähigkeit dieses Hauses gerichtet. Nichts anderes gewährt im Übrigen auch die einstweilige Verfügung des Obersten Unionsgerichtes. Das ObUG wertet die Vertretung eines Landes im Unionsrat, sei sie nun auch rechtswidrig entstanden, vorläufig als höheres Gut als das Verfahren. Ich habe Sie im festen Glauben daran gewählt, dass Sie die Regeln dieses hohen Hauses achten und umsetzen. Ihr Beschluss von heute verkehrt das aber in die Gegenrichtung. Die Mehrheit des Hauses, nicht nur der damalige Präsident, hat beschlossen, dass Ihre Nichtzulassung in dieses Haus rechtkonform ist. Dagegen haben Sie geklagt. Sie haben vom Obersten Unionsgericht einen Titel, mit dem Sie hier temporär teilnehmen können ehe die Hauptsache geklärt ist. Dieses Damoklesschwert schwebt auch über Ihrer Präsidentschaft. Das war ein Risiko, dass Sie eingegangen sind und ich ebenso. Sie wollen doch nicht als halblegaler Unionsratsabgeordneter in die Annalen dieses Landes eingehen – als einziger? Jetzt lassen Sie das Unionsgericht klären, was Recht ist. Oder ich lass es klären.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Ich danke für Ihre Erläuterung. Die Klage beim Unionsgericht erhalte ich aufrecht, damit der Sachverhalt geklärt wird.
    Ich weise jedoch auch auf §10 (2) der GO. Somit liegt die Entscheidung über diesen Fall bei mir und ich bewerte diesen nunmal anders als der vorherige Präsident. Der Antrag, von dem Sie sprechen, wurde durch dieses Haus nicht angenommen, somit kann ich auch nicht gegen Beschlusslage verstoßen. Im Übrigen hätte der Wortlaut des Antrags anders lauten müssen, damit er mir zur Last gelegt werden könnte.

    Patrick van Bloemberg-Behrens
    Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
    Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


  • Auch mit der Ablehnung des Antrags hat das Haus seinen Willen bekundet, nämlich dass es den Sachverhalt so sieht, wie durch den damaligen Präsidenten entschieden. Aber nun sei es drum. Sie halten die Klage jedenfalls aufrecht. Damit wäre eine Entscheidung möglich. Vielen Dank zunächst dafür.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • [doc]



    An
    Herrn Präsidenten des Unionsrates
    Senator Patrick van Bloemberg-Behrens



    Sehr verehrter Herr Präsident des Unionsrates!


    In dem Verfahren des Organstreits gemäß § 19 UGerO zwischen dem Senator des Landes Salbor-Katista und dem Unionsrat, Aktenzeichen ObUG I 2013/1, ist Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Unionsgerichte gegeben. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.
    Ich setze dafür eine Frist bis zum 19. Januar 2014.


    Mit vorzüglicher Hochachtung

    Prof. Joshua B. Bongerton
    Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht[/doc]

    signet70.pngProf. Joshua B. Bongerton
    Direktor des Unionsverwaltungsgerichts
    Vorsitzender Richter des Obersten Gerichtshofs von Roldem

  • Verweisen Sie mich doch bitte auf die Ernennung. Gefunden haben ich sie leider noch nicht.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass der Freistaat Freistein gemäß Art. 19, Abs. 3 Staatsverfassungsgesetz durch den Ministerpräsidenten im Unionsrat vertreten wird. Dies ist seit dem 06.11.2013 Herr Niko Wirt. Desweiteren werden die Westlichen Inseln gemäß Art. 37, Abs. 2 Verfassung der Westlichen Inseln durch den Inselpräsidenten im Unionsrat vertreten. Dis ist seit dem 23. August 2013 Frau Maria-Zeh Ravdez. Für Imperia gilt, dass nach Art. 16 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia der Imperialkanzler das Land im Unionsrat vertritt. Dieses Amt ist zur Zeit vakant. Gemäß Art. 18 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia übernimmt die Stellvertretung des Imperialkanzler der Sekretär der Imperialversammlung. Auch dieses Amt ist zur Zeit vakant, wobei dieser von dem Mitglied der Imperialversammlung mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause vertreten wird. Dies ist zur Zeit Heinrich Julius von Jagonburg.


    Ich bitte die Liste der Vertreter der Länder im Unionsrat dahingehend zu ergänzen.

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • Diese Informationen sind mir bekannt, Frau Unionspräsidentin. Allerdings hat sich bisher keiner der Genannten im Unionsrat als stimmberechtigt gemeldet, so wie es gute Tradition und Sitte ist.


    Die Ernennungsurkunde wurde am 11.01 um 19.41 Uhr im Bereich "Mitteilungen und Rederecht" veröffentlicht, Frau Gribonne-Fritz.

    Patrick van Bloemberg-Behrens
    Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
    Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


  • Zitat

    Original von Patrick van Bloemberg-Behrens
    Die Ernennungsurkunde wurde am 11.01 um 19.41 Uhr im Bereich "Mitteilungen und Rederecht" veröffentlicht, Frau Gribonne-Fritz.


    Hoppala, kaum ist hier wieder ein wenig Aktivität angebrochen, sieht man keinen Wald vor lauter Bäumen. Vielen Dank.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • [DOC]


    Hiermit wird die


    Vertreterin der Republik Roldem
    Frau Dr. Anaïs Gribonne-Fritz


    zur Prozessbevollmächtigten des Unionsrates in der Sache "ObUG I 2013/1 Organstreitverfahren Senator des Landes Salbor-Katista ./. Unionsrat" berufen.


    Manuri, den 15.Januar 2014


    Patrick van Bloemberg-Behrens
    Präsident

    [/DOC]

    Patrick van Bloemberg-Behrens
    Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
    Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


  • [DOC]


      Sehr geehrte Damen und Herren,


      das beigefügte Gesetz wurde im Unionsparlament beschlossen.


      Geert van Bloemberg-Behrens
      Präsident

    [/DOC]




    [doc]


    Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)


    Art. 1
    Das geltende Ausländergesetz vom 27.12.2004 wird aufgehoben.


    Art. 2
    Das nachfolgende Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz) wird beschlossen.
    [/doc]
    [doc]


    Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)




    § 1. Allgemeine Voraussetzungen


    (1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten.
    (2) Ausländer ist jeder, der nicht Unionsbürger oder Unionsangehöriger im Sinne des Gesetzes über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit ist.


    § 2. Aufenthaltserlaubnis


    (1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis des Unionsministers des Inneren. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
    (2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Ausländer, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit sind.
    (3) Der Unionsminister des Innern kann zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Ausländer keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
    (4) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländer, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Aufenthalt anzuzeigen haben


    § 3. Ausweispflicht


    (1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Pass ausweisen. Der Unionsminister des Innern kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so können erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Ausländers durchgeführt werden.
    (2) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung
    1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, vom Passzwang befreien,
    2. andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.


    § 4. Fremdenpass


    (1) Ausländern, die sich nicht durch einen Pass oder Passersatz ausweisen können, kann ein Fremdenpass ausgestellt werden.
    (2) Der Fremdenpass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn die Voraussetzungen, die zu der Ausstellung geführt haben, weggefallen sind.


    § 5. Aufenthaltserlaubnis


    (1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1) kann vor der Einreise oder nach der Einreise erteilt werden.
    (2) Der Unionsminister des Innern bestimmt, wenn die Belange der Demokratischen Union es erfordern, durch Rechtsverordnung, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visums) eingeholt werden muss.
    (3) Ein Durchreisesichtvermerk (Durchreisevisum) kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht vorliegen, erteilt werden, sofern die fristgerechte Ausreise gesichert ist und die Durchreise Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
    (4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor der Einreise für ungültig erklärt werden.


    § 6. Politische Betätigung


    (1) Ausländer genießen alle Grundrechte, soweit sie nicht nach der Verfassung den Unionsbürger und/oder den Unionsangehörigen vorbehalten sind.
    (2) Die politische Betätigung von Ausländern kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der politischen Willensbildung oder sonstige erhebliche Belange der es erfordern.
    (3) Die politische Betätigung von Ausländern ist unerlaubt, wenn sie
    1 mit dem Völkerrecht nicht vereinbar ist,
    2. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Demokratischen Union gefährdet oder 3. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu fördern, die mit Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.



    § 7. Geltungsbereich und Geltungsdauer


    (1) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann räumlich beschränkt werden.
    (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.
    (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
    (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich räumlich und zeitlich
    beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.



    § 8. Ausweisung


    (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
    1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet,
    2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen ist,
    3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,
    4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,
    5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,
    6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,
    7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine, Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,
    8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,
    9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,
    10. Seine Anwesenheit erhebliche Belange der Demokratischen Union aus anderen Gründen beeinträchtigt.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 9 dürfen den mit der Ausfürung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilt werden.


    § 9. Einsehränkungen der Ausweisung


    (1) Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge können, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
    (2) Die Feststellung, ob es sich bei einem Ausländer um einen politischen Verfolgten handelt, obliegt dem Unionsminister des Inneren. Der Asyl muss in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt werden.


    § 10. Pflicht zur Ausreise


    (1) Ein Ausländer, der keine eine Aufenthaltserlaubnis besitzt noch, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit ist, hat den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen. Das gleiche gilt für einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist.
    (2) Wird die Aufenthaltserlaubnis oder die Befreiung auf bestimmte Teile des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschränkt, so hat der Ausländer das Gebiet, für das die Erlaubnis oder die Befreiung nicht gilt, unverzüglich zu verlassen.


    § 11. Abschiebung


    (1) Ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat,ist abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
    (2) Die Abschiebung soll schriftlich angedroht werden. Hierbei soll eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Wird ein Ausländer ausgewiesen, so soll die Androhung mit der Ausweisung verbunden werden. Von der Androhung und der Fristsetzung kann nur abgesehen werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist.


    § 12. Abschiebungshaft


    (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Haft soll sechs Wochen nicht überschreiten.
    (2) Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zunehmen, wenn die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet und bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.


    § 13. Schlussbestimmung


    (1) Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Beschränkung der Freizügigkeit oder die Ausweisung haben keine aufschiebende Wirkung.
    (2) Der Unionsminister des Inneren kann die Vollstreckung eines Bescheids aussetzen, wenn keine zwingenden Gründe dem entgegenstehen.
    (3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    [/doc]

    Geert van Bloemberg-Behrens
    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    Präsident des Unionsrats
    Sprecher von Bündnis Grün


  • [DOC]


      Sehr geehrte Damen und Herren,


      das beigefügte Gesetz wurde im Unionsparlament beschlossen.


      Geert van Bloemberg-Behrens
      Präsident

    [/DOC]


    [doc]
    Gesetz zur Änderung des Paragrafen 3 des Parteiengesetzes


    §1 Paragraf 3, Absatz 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
    "Mitglied einer Partei können nur Unionsangehörige oder Unionsbürger der Demokratischen Union werden."


    §2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


    [/doc]

    Geert van Bloemberg-Behrens
    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    Präsident des Unionsrats
    Sprecher von Bündnis Grün


  • Herr Präsident, ich melde mich hiermit als neue Vertreterin des Landes Westliche Inseln. :)

    Fanny von Hammersmarck
    Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.


    "Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)

  • [doc]


    Manuri, den 2. März 2014


    Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,


    gemäß Art. 23, Abs. 2 unterrichte ich hiermit den Unionsrat über die im Rahmen der Unionsexekution über die Westlichen Inseln getroffenen Maßnahmen:


    - Frau StS Lotta-Karolina Altmann wurde am 18.02.2013 zur Wahlleiterin für die Wahl zum Inselpräsidenten bestellt.
    - Im Zeitraum vom 28.02. bis 04.03.2014 wurden die Wahlen zum Inselpräsidenten durchgeführt. Die einzige Bewerberin, Frau Fanny von Hammersmarck, wurde mit 100% der Stimmen gewählt.
    - Die Wahl wurde vorzeitig beendet, da alle Stimmen abgegeben wurden. Das Ergebnis wurde am 28.08.2014 festgestellt.
    - Frau Fanny von Hammersmarck hat ihr Amt durch Ableistung des Amtseides am 01.03.2014 angetreten.
    - Die Unionsexekution wurde am 02.03.2014 mit Rückwirkung zum 01.03.2014 für beendet erklärt.


    Hochachtungsvoll

    - Unionspräsidentin -[/doc]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • Herzlich willkommen! Hier Ihre Urkunde:



    [DOC]


    Die Mitgliedschaft der Vertreterin der Westlichen Inseln,


    Frau Fanny von Hammersmarck


    wird hiermit bestätigt.


    Manuri, den 02.März 2014


    Patrick van Bloemberg-Behrens
    Präsident

    [/DOC]

    Patrick van Bloemberg-Behrens
    Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
    Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!