Herr Präsident, Sie lassen damit im krassen Gegensatz des demokratischen Umgangs die Beschlusslage des Unionsrates außer Acht. Nehmen Sie diesen Beschluss zurück oder aber die Republik Roldem wird dagegen klagen. Und ziehen Sie Ihren Antrag auf Einstellung des Klageverfahrens zurück, damit die Frage verfassungsrechtlich geklärt wird. Oder sind Sie so ein Weichei?
Mitteilungen & Rederecht
- Jasmin van Rotstein
- Geschlossen
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Zitat
Original von Anaïs Gribonne-Fritz
Herr Präsident, Sie lassen damit im krassen Gegensatz des demokratischen Umgangs die Beschlusslage des Unionsrates außer Acht. Nehmen Sie diesen Beschluss zurück oder aber die Republik Roldem wird dagegen klagen. Und ziehen Sie Ihren Antrag auf Einstellung des Klageverfahrens zurück, damit die Frage verfassungsrechtlich geklärt wird. Oder sind Sie so ein Weichei?Ich verstehe Ihre Auffassung ehrlich gesagt nicht. Wenn man mich zum Präsidenten wählt, setzt dass voraus, dass ich Mitglied des Hauses bin. Warum haben Sie mich sonst vorgeschlagen und gewählt?
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Ich habe Sie nicht vorgeschlagen, Herr Senator. Mein Abstimmungsverhalten war allein auf die Funktionsfähigkeit dieses Hauses gerichtet. Nichts anderes gewährt im Übrigen auch die einstweilige Verfügung des Obersten Unionsgerichtes. Das ObUG wertet die Vertretung eines Landes im Unionsrat, sei sie nun auch rechtswidrig entstanden, vorläufig als höheres Gut als das Verfahren. Ich habe Sie im festen Glauben daran gewählt, dass Sie die Regeln dieses hohen Hauses achten und umsetzen. Ihr Beschluss von heute verkehrt das aber in die Gegenrichtung. Die Mehrheit des Hauses, nicht nur der damalige Präsident, hat beschlossen, dass Ihre Nichtzulassung in dieses Haus rechtkonform ist. Dagegen haben Sie geklagt. Sie haben vom Obersten Unionsgericht einen Titel, mit dem Sie hier temporär teilnehmen können ehe die Hauptsache geklärt ist. Dieses Damoklesschwert schwebt auch über Ihrer Präsidentschaft. Das war ein Risiko, dass Sie eingegangen sind und ich ebenso. Sie wollen doch nicht als halblegaler Unionsratsabgeordneter in die Annalen dieses Landes eingehen – als einziger? Jetzt lassen Sie das Unionsgericht klären, was Recht ist. Oder ich lass es klären.
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Ich danke für Ihre Erläuterung. Die Klage beim Unionsgericht erhalte ich aufrecht, damit der Sachverhalt geklärt wird.
Ich weise jedoch auch auf §10 (2) der GO. Somit liegt die Entscheidung über diesen Fall bei mir und ich bewerte diesen nunmal anders als der vorherige Präsident. Der Antrag, von dem Sie sprechen, wurde durch dieses Haus nicht angenommen, somit kann ich auch nicht gegen Beschlusslage verstoßen. Im Übrigen hätte der Wortlaut des Antrags anders lauten müssen, damit er mir zur Last gelegt werden könnte. -
Auch mit der Ablehnung des Antrags hat das Haus seinen Willen bekundet, nämlich dass es den Sachverhalt so sieht, wie durch den damaligen Präsidenten entschieden. Aber nun sei es drum. Sie halten die Klage jedenfalls aufrecht. Damit wäre eine Entscheidung möglich. Vielen Dank zunächst dafür.
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[doc]
An
Herrn Präsidenten des Unionsrates
Senator Patrick van Bloemberg-BehrensSehr verehrter Herr Präsident des Unionsrates!
In dem Verfahren des Organstreits gemäß § 19 UGerO zwischen dem Senator des Landes Salbor-Katista und dem Unionsrat, Aktenzeichen ObUG I 2013/1, ist Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Unionsgerichte gegeben. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Ich setze dafür eine Frist bis zum 19. Januar 2014.Mit vorzüglicher Hochachtung
Prof. Joshua B. Bongerton
Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht[/doc] -
Ich bitte Herrn Präsidenten um die Ernennung seines Stellvertreters gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 GOUR. Des Weiteren bitte ich um Aktualisierung der Liste der Vertreter der Länder. Vielen Dank!
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Die Liste wurde aktualiusiert. Und die Stellvertreterin wurde auch schon ernannt.
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Verweisen Sie mich doch bitte auf die Ernennung. Gefunden haben ich sie leider noch nicht.
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Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass der Freistaat Freistein gemäß Art. 19, Abs. 3 Staatsverfassungsgesetz durch den Ministerpräsidenten im Unionsrat vertreten wird. Dies ist seit dem 06.11.2013 Herr Niko Wirt. Desweiteren werden die Westlichen Inseln gemäß Art. 37, Abs. 2 Verfassung der Westlichen Inseln durch den Inselpräsidenten im Unionsrat vertreten. Dis ist seit dem 23. August 2013 Frau Maria-Zeh Ravdez. Für Imperia gilt, dass nach Art. 16 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia der Imperialkanzler das Land im Unionsrat vertritt. Dieses Amt ist zur Zeit vakant. Gemäß Art. 18 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia übernimmt die Stellvertretung des Imperialkanzler der Sekretär der Imperialversammlung. Auch dieses Amt ist zur Zeit vakant, wobei dieser von dem Mitglied der Imperialversammlung mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause vertreten wird. Dies ist zur Zeit Heinrich Julius von Jagonburg.
Ich bitte die Liste der Vertreter der Länder im Unionsrat dahingehend zu ergänzen.
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Diese Informationen sind mir bekannt, Frau Unionspräsidentin. Allerdings hat sich bisher keiner der Genannten im Unionsrat als stimmberechtigt gemeldet, so wie es gute Tradition und Sitte ist.
Die Ernennungsurkunde wurde am 11.01 um 19.41 Uhr im Bereich "Mitteilungen und Rederecht" veröffentlicht, Frau Gribonne-Fritz.
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Zitat
Original von Patrick van Bloemberg-Behrens
Die Ernennungsurkunde wurde am 11.01 um 19.41 Uhr im Bereich "Mitteilungen und Rederecht" veröffentlicht, Frau Gribonne-Fritz.
Hoppala, kaum ist hier wieder ein wenig Aktivität angebrochen, sieht man keinen Wald vor lauter Bäumen. Vielen Dank. -
Herr Präsident, verehrte Damen und Herren,
in der Sache "ObUG I 2013/1 Organstreitverfahren Senator des Landes Salbor-Katista ./. Unionsrat" teile ich mit, dass ich als Prozessvertreter des Hauses zur Verfügung stehe. -
[DOC]
Hiermit wird die
Vertreterin der Republik Roldem
Frau Dr. Anaïs Gribonne-Fritzzur Prozessbevollmächtigten des Unionsrates in der Sache "ObUG I 2013/1 Organstreitverfahren Senator des Landes Salbor-Katista ./. Unionsrat" berufen.
Manuri, den 15.Januar 2014
Patrick van Bloemberg-Behrens
Präsident[/DOC]
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[DOC]
Sehr geehrte Damen und Herren,
das beigefügte Gesetz wurde im Unionsparlament beschlossen.
Geert van Bloemberg-Behrens
Präsident[/DOC]
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Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)
Art. 1
Das geltende Ausländergesetz vom 27.12.2004 wird aufgehoben.Art. 2
Das nachfolgende Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz) wird beschlossen.
[/doc]
[doc]Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)
§ 1. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Unionsbürger oder Unionsangehöriger im Sinne des Gesetzes über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit ist.§ 2. Aufenthaltserlaubnis
(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis des Unionsministers des Inneren. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
(2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Ausländer, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit sind.
(3) Der Unionsminister des Innern kann zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Ausländer keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
(4) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländer, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Aufenthalt anzuzeigen haben§ 3. Ausweispflicht
(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Pass ausweisen. Der Unionsminister des Innern kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so können erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Ausländers durchgeführt werden.
(2) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, vom Passzwang befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.§ 4. Fremdenpass
(1) Ausländern, die sich nicht durch einen Pass oder Passersatz ausweisen können, kann ein Fremdenpass ausgestellt werden.
(2) Der Fremdenpass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn die Voraussetzungen, die zu der Ausstellung geführt haben, weggefallen sind.§ 5. Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1) kann vor der Einreise oder nach der Einreise erteilt werden.
(2) Der Unionsminister des Innern bestimmt, wenn die Belange der Demokratischen Union es erfordern, durch Rechtsverordnung, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visums) eingeholt werden muss.
(3) Ein Durchreisesichtvermerk (Durchreisevisum) kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht vorliegen, erteilt werden, sofern die fristgerechte Ausreise gesichert ist und die Durchreise Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor der Einreise für ungültig erklärt werden.§ 6. Politische Betätigung
(1) Ausländer genießen alle Grundrechte, soweit sie nicht nach der Verfassung den Unionsbürger und/oder den Unionsangehörigen vorbehalten sind.
(2) Die politische Betätigung von Ausländern kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der politischen Willensbildung oder sonstige erhebliche Belange der es erfordern.
(3) Die politische Betätigung von Ausländern ist unerlaubt, wenn sie
1 mit dem Völkerrecht nicht vereinbar ist,
2. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Demokratischen Union gefährdet oder 3. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu fördern, die mit Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.§ 7. Geltungsbereich und Geltungsdauer
(1) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann räumlich beschränkt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich räumlich und zeitlich
beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.§ 8. Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet,
2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen ist,
3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,
4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,
5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,
6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,
7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine, Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,
8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,
9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,
10. Seine Anwesenheit erhebliche Belange der Demokratischen Union aus anderen Gründen beeinträchtigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 9 dürfen den mit der Ausfürung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilt werden.§ 9. Einsehränkungen der Ausweisung
(1) Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge können, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
(2) Die Feststellung, ob es sich bei einem Ausländer um einen politischen Verfolgten handelt, obliegt dem Unionsminister des Inneren. Der Asyl muss in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt werden.§ 10. Pflicht zur Ausreise
(1) Ein Ausländer, der keine eine Aufenthaltserlaubnis besitzt noch, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit ist, hat den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen. Das gleiche gilt für einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist.
(2) Wird die Aufenthaltserlaubnis oder die Befreiung auf bestimmte Teile des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschränkt, so hat der Ausländer das Gebiet, für das die Erlaubnis oder die Befreiung nicht gilt, unverzüglich zu verlassen.§ 11. Abschiebung
(1) Ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat,ist abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Die Abschiebung soll schriftlich angedroht werden. Hierbei soll eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Wird ein Ausländer ausgewiesen, so soll die Androhung mit der Ausweisung verbunden werden. Von der Androhung und der Fristsetzung kann nur abgesehen werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist.§ 12. Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Haft soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zunehmen, wenn die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet und bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.§ 13. Schlussbestimmung
(1) Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Beschränkung der Freizügigkeit oder die Ausweisung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Unionsminister des Inneren kann die Vollstreckung eines Bescheids aussetzen, wenn keine zwingenden Gründe dem entgegenstehen.
(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/doc]
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Dann mal zur Aussprache damit.
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[DOC]
Sehr geehrte Damen und Herren,
das beigefügte Gesetz wurde im Unionsparlament beschlossen.
Geert van Bloemberg-Behrens
Präsident[/DOC]
[doc]
Gesetz zur Änderung des Paragrafen 3 des Parteiengesetzes§1 Paragraf 3, Absatz 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Mitglied einer Partei können nur Unionsangehörige oder Unionsbürger der Demokratischen Union werden."§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Herr Präsident, ich melde mich hiermit als neue Vertreterin des Landes Westliche Inseln.
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[doc]
Manuri, den 2. März 2014
Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,gemäß Art. 23, Abs. 2 unterrichte ich hiermit den Unionsrat über die im Rahmen der Unionsexekution über die Westlichen Inseln getroffenen Maßnahmen:
- Frau StS Lotta-Karolina Altmann wurde am 18.02.2013 zur Wahlleiterin für die Wahl zum Inselpräsidenten bestellt.
- Im Zeitraum vom 28.02. bis 04.03.2014 wurden die Wahlen zum Inselpräsidenten durchgeführt. Die einzige Bewerberin, Frau Fanny von Hammersmarck, wurde mit 100% der Stimmen gewählt.
- Die Wahl wurde vorzeitig beendet, da alle Stimmen abgegeben wurden. Das Ergebnis wurde am 28.08.2014 festgestellt.
- Frau Fanny von Hammersmarck hat ihr Amt durch Ableistung des Amtseides am 01.03.2014 angetreten.
- Die Unionsexekution wurde am 02.03.2014 mit Rückwirkung zum 01.03.2014 für beendet erklärt.Hochachtungsvoll
- Unionspräsidentin -[/doc] -
Herzlich willkommen! Hier Ihre Urkunde:
[DOC]
Die Mitgliedschaft der Vertreterin der Westlichen Inseln,
Frau Fanny von Hammersmarck
wird hiermit bestätigt.
Manuri, den 02.März 2014
Patrick van Bloemberg-Behrens
Präsident[/DOC]
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