Mitteilungen des Unionsrats

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      Manuri, den 24. Januar 2015


      Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,


      ich möchte Sie angesichts der Meldung des stellvertretenden Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein als Vertreter seines Landes im Unionsrat um Ihren Bericht zur Unionsexekution über den Freistaat Freistein gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 2 UVerf bitten.


      Mit vorzüglicher Hochachtung
      Dr. Annelie Gatineau
      Präsidentin des Unionsrats

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  • muss sich schon wieder über die Arbeitsweise des Unionsrates wundern, da Freistein ja gar nicht unter Unionsexekution steht

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • Zitat

    Original von Draga Markievic
    muss sich schon wieder über die Arbeitsweise des Unionsrates wundern, da Freistein ja gar nicht unter Unionsexekution steht


    Simoff: Ach, fcuk... Das zeigt nur, dass ich gerade im RL zu viel zu tun habe... Sorry...

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      Manuri, den 1. Februar 2015


      Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das vom Unionsparlament beschlossene Siebte Gesetz zur Änderung des Wahlrechts keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung
      Dr. Annelie Gatineau
      Präsidentin des Unionsrats

    [/DOC]


    [DOC]


      Ds. 15/6
      21. Januar 2015


      G E S E T Z E N T W U R F
      Beschluss des Unionsparlaments


      Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts


      Artikel 1
      Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.


      Artikel 2
      Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:


      "Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."


      Artikel 3
      § 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:


      "Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."


      Artikel 4
      Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


      Buddenberg
      Präsident des Unionsparlaments

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  • [DOC]


      Manuri, den 5. März 2015


      Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das vom Unionsparlament beschlossene Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft und -angehörigkeit keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung
      Dr. Annelie Gatineau
      Präsidentin des Unionsrats

    [/DOC]


    [DOC]


      Ds. 15/14
      20. Februar 2015


      G E S E T Z E N T W U R F
      Beschluss des Unionsparlaments


      Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft und -angehörigkeit


      Artikel 1
      Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird um einen Paragrafen 4a ergänzt:
      „§4a Zugang zu öffentlichen Ämtern
      (1) Sofern nicht durch Gesetz abweichende Vorschriften getroffen werden, haben Unionsangehörige im Sinne dieses Gesetzes das Recht,
      das Amt eines Unionsministers im Sinne von Art. 44 der Unionsverfassung
      das Amt eines Unionsrichters im Sinne von Art. 59 der Unionsverfassung
      Ämter im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einführung des Berufsbeamtentums mit Ausnahme von Beamtenverhältnissen auf Zeit, deren rechtliche Grundlage sich auf die Unionsverfassung stützt und die nicht von den Vorschriften der Nummern eins und zwei dieses Paragrafen umfasst sind,
      anzunehmen.
      (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis über die öffentlichen Ämter, die von Unionsangehörigen angenommen werden können.“


      Artikel 2
      Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf sechs, Absatz zwei wie folgt geändert: „Jede reale Person hat das Recht, zwei Unionsbürgerschaften zu besitzen.“


      Artikel 3
      Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf 6 um einen Absatz 2a ergänzt: „Sofern eine reale Person mehr als eine Unionsbürgerschaft beantragt, so dem Antrag auf Einbürgerung die bereits bestehende Unionsbürgerschaft mit Namen kenntlich zu machen. Bei Unterlassen einer Kenntlichmachung sind die Vorschriften des Paragrafen fünf, Absatz eins Nummer eins anzuwenden.“


      Artikel 4
      Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf zwei Absatz drei wie folgt erweitert: „Es macht durch realen Personenbezug miteinander verbundene Unionsbürgerschaften im Sinne von Paragraf sechs, Absatz zwei dieses Gesetzes auf geeignete Weise im Bürgerverzeichnis kenntlich.“


      Artikel 5
      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


      Buddenberg
      Präsident des Unionsparlaments

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      Manuri, den 9. April 2015


      Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das vom Unionsparlament beschlossene Unionspatentgesetz keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung
      Dr. Annelie Gatineau
      Präsidentin des Unionsrats

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      Ds. 15/16
      15. März 2015


      G E S E T Z E N T W U R F
      Beschluss des Unionsparlaments


      Unionspatentgesetz


      Abschnitt I


      § 1 Allgemeines
      (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik und Wissenschaft erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
      (2) Nicht patentfähig sind:
      1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
      2. ästhetische Formschöpfungen;
      3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
      4. die Wiedergabe von Informationen;
      5. der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
      6. Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, Gesetze oder Verwaltungsvorschriften verstoßen würden, insbesondere Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
      7. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.


      § 2
      (1) Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
      (2) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.


      § 3
      (1) Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens erheben.
      (2) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.


      § 4
      (1) Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.
      (2) Dieses Recht erlischt nach 24 Monaten ab Anmeldung der Erfindung beim Unionspatentamt und kann einmal für die Dauer von 12 Monaten verlängert werden.
      (3) Die Verlängerung des Patents ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Patents beim Uniondspatentamt schriftlich einzureichen. Dauert das Verfahren über die Entscheidung über die Verlängerung des Patents über das Ende des Patents hinaus, so erstreckt sich das Patent auf die Zeit bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag.
      (4) Für die Anmeldung ist eine Gebühr und für alle 6 Monate der Dauer des Patents eine Semestergebühr zu entrichten, die sich nach dem ermittelten Wert der Erfindung richtet. Die jeweilige Gebühr beträgt 2% des ermittelten Werts.
      (5) Die Gebühr entfällt, wenn der Patentinhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents kostenlos zu gestatten. Die Gebühr entfällt, wenn der Pateninhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents gegen eine angemessene Gebühr zu gestatten.
      (6) Erteilt der Patentinhaber einem Dritten eine Nutzungslizenz für das Patent, ändern sich die Gebühren nicht. Für die Eintragung der Lizenz in das Patentregister wird eine Gebühr von 0,5% des ermittelten Werts des Patents entrichtet.
      (7) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
      (8) Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
      (9) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Unionsregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit der Union von der zuständigen obersten Unionsbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.


      § 5
      (1) Das Patent erlischt, wenn
      1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Unionspatentamt verzichtet;
      2. die Semestergebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird;
      3. nach Ablauf der Schutzfrist.
      (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Unionspatentamt.


      §6
      (1) Das Patent ist zu widerrufen , wenn sich ergibt, dass
      1. der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist,
      2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann,
      3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
      4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie beim Unionspatentamt ursprünglich eingereicht worden ist;
      (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
      (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.


      § 7
      Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
      1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
      2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
      3. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
      4. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Demokratischen Union;
      5. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
      6. den an Bord von Schiffen, die nicht unter der Flagge der Demokratischen Union fahren, stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Demokratischen Union gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;
      7. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeugen, welche nicht in der Demokratischen Union registriert sind, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen.


      § 8
      (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, den Gerichten und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
      (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Transnordanikrates (TRANORA) sind von den Einschränkungen des § 8 Abs. 1 befreit.



      Abschnitt II


      § 9
      (1) Zuständige Unionsbehörde für die Anmeldung, Erteilung und Ablehnung von Patenten in der Demokratischen Union ist das Unionspatentamt.
      (2) Das Unionspatentamt unterliegt der Rechts- und Amtskontrolle des Unionsministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in Manuri.


      § 10
      (1) Das Unionspatentamt wird geleitet durch den Präsidenten des Unionspatentamtes. Er vertritt das Unionspatenamt nach innen und außen und ist für die innere Struktur des Unionspatenamtes verantwortlich. Ist dieses Amt vakant, übernimmt diese Aufgabe der Unionsminister der Justiz oder der Unionskanzler.
      (2) Technischer Mitarbeiter kann nur werden, wer an einer Universität einen entsprechenden Abschluss gemacht hat.


      § 11
      (1) Das Unionspatentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 8 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
      (2) Der Präsident des Unionspatentamts kann bestimmen, dass weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
      (3) Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
      (4) Das Unionspatentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.


      § 12
      (1) Das Unionspatentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren jedermann frei.
      (2) Sobald das Patent erloschen ist oder der Pateninhaber seine schriftliche Einwilligung gegenber dem Unionspatentamt erklärt hat, hat jedermann das Recht auf Antrag Einblick in die Akten sowie in die zu gehörenden Modelle und Probestücke zu nehmen.


      Abschnitt III


      § 13
      (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.
      (2) Die Anmeldung muss enthalten:
      1. den Namen des Anmelders;
      2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
      3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
      4.eine Beschreibung der Erfindung;
      5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
      (2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
      (3) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
      (4) Das Unionsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf Unionspatentamt übertragen.
      (5) Auf Verlangen des Unionspatentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung aufzunehmen.
      (6) Das Unionsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Unionspatentamt übertragen.
      (7) Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt.


      § 14
      Die Erteilung eines Patents wird im Unionsgesetzblatt vom Präsidenten des Unionspatentamtes, vom Unionsminister der Justiz, vom Unionskanzler oder vom Unionspräsidenten veröffentlicht.


      § 15
      (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Unionspatentamt oder den Gerichten gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden.
      (2) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
      (3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.


      Abschnitt IV


      § 16
      Dieses Gesetz tritt im Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


      Buddenberg
      Präsident des Unionsparlaments

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      Manuri, den 13. Mai 2015


      Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das vom Unionsparlament beschlossene Gesetz zum Schutz der Pole keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung
      Dr. Annelie Gatineau
      Präsidentin des Unionsrats

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    [DOC]


      Ds. 15/18
      28. April 2015


      G E S E T Z E N T W U R F
      Beschluss des Unionsparlaments


      Gesetz zum Schutz der Pole


      § 1
      Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:


      „§ 52a Straftaten gegen die Integrität der Pole
      (1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Der Versuch ist strafbar.
      (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
      (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
      (5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
      (6) Der Versuch ist strafbar.
      (7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe.“


      Buddenberg
      Präsident des Unionsparlaments

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      Manuri, den 13. Mai 2015


      Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das vom Unionsparlament beschlossene 2. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch und das Markenschutzgesetz keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung
      Dr. Annelie Gatineau
      Präsidentin des Unionsrats

    [/DOC]


    [DOC]


      Ds. 15/19
      28. April 2015


      G E S E T Z E N T W U R F
      Beschluss des Unionsparlaments


      2. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch


      § 1
      § 3 des Umweltgesetzbuches wird ersatzlos gestrichen.


      § 2
      Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


      Buddenberg
      Präsident des Unionsparlaments

    [/DOC]


    [DOC]


      Ds. 15/20
      28. April 2015


      G E S E T Z E N T W U R F
      Beschluss des Unionsparlaments


      Markenschutzgesetz


      Abschnitt I


      § 1
      Dieses Gesetz regelt den Schutz von:
      1. Marken,
      2. geschäftliche Bezeichnungen,
      3. geographische Herkunftsangaben.


      § 2
      Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
      (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die
      1. durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
      2. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
      3. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.


      § 3
      Der Markenschutz beginnt mit der Eintragung in das Markenregister des Patentamts.


      § 4
      Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
      1. natürliche Personen oder
      2. juristische Personen.


      § 5
      (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 2 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
      (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
      1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
      2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
      3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
      4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
      5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
      6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
      7.die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Unionsministeriums der Justiz im Unionsgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
      8.die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Unionsministeriums der Justiz im Unionsgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
      9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
      10. die bösgläubig angemeldet worden sind.


      § 6
      Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn:
      1. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
      2. wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden,
      3. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,
      4. die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke eingetragen worden ist,
      5. ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke oder an einer geschäftlichen erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Demokratischen Union zu untersagen oder
      6. wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in § 6 aufgeführtes Recht, insbesondere
      a. das Namensrecht,
      b. das Recht der eigenen Abbildung,
      c. Urheberrechte,
      d. Sortenbezeichnungen,
      e. geographische Herkunftsangaben oder
      f. sonstige gewerbliche Schutzrechte
      erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Demokratischen Union zu untersagen.


      § 7
      (1) Der Inhaber einer Marke kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
      (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
      1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
      2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
      3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
      4 an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
      es sei denn, die Person wäre zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
      (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
      1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
      2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
      (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
      (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
      (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
      (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen gerichtlichen Verfügung angeordnet werden.
      (8) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Unionsgericht zuständig.
      (9) Durch Absatz 8 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


      § 8
      (1) Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
      (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
      (3) Es wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.


      § 9
      (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Unionspatentamt einzureichen.
      (2) Die Anmeldung muss enthalten:
      1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
      2. eine Wiedergabe der Marke und
      3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.


      § 10
      (1) Ausländische Anmeldungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, es sei denn, dass ein bilateraler oder multilateraler Vertrag etwas anderes besagt.
      (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung von Markenrechten besteht, so kann der Anmelder beantragen, dass seine frühere ausländische Anmeldung in der Demokratischen Union Priorität genießt.
      (3) Wer eine Priorität nach Absatz 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Unionspatentamt auf, innerhalb von zwei Monaten das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.


      § 11
      (1)Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.
      (2) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
      (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke
      1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang gelöscht werden kann.


      § 12
      (1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens zwölf Monaten eingetragen ist. Endet der Zeitraum von 12 Monaten der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, dass die Marke innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Entscheidung über den Widerspruch benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.
      (2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, dass die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
      (3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.


      § 13
      (1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
      (2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
      (3) Wird eine Marke ab dem Tag der Eintragung 24 Monate nicht genutzt, kann die Eintragung auf Antrag gelöscht werden.


      § 14
      (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
      (2) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
      (3) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
      (4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen
      (6) Über den Antrag beschließt das Unionspatentamt..
      (7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
      (8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.


      § 15
      Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind , Anwendung.


      § 16
      Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


      Buddenberg
      Präsident des Unionsparlaments

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      Manuri, den 24. Juli 2015


      Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,
      ich darf Ihnen mitteilen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag auf Verhängung der Unionsexekution über die Westlichen Inseln zugestimmt hat.


      Hochachtungsvoll
      Johannes Kleven
      Stellv. Präsident des Unionsrats

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    Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,



    ich darf Ihnen mitteilen, dass der Unionsrat die Zustimmung über die Unionsexekution gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unionsverfassung für die Republik Westliche Inseln hergestellt hat.


    Mit vorzüglicher Hochachtung
    Dr. Annelie Gatineau
    Präsidentin[/DOC]

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    Sehr verehrte Frau Unionspräsidentin,


    ich darf Ihnen mitteilen, dass der Unionsrat die Zustimmung über die Unionsexekution gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unionsverfassung für das Kaiserreich Imperia hergestellt hat.


    Mit vorzüglicher Hochachtung
    Dr. Annelie Gatineau
    Präsidentin[/DOC]

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