Die Unionsregierung hat den folgenden Änderungsvertrag zur Änderung des Grundlagenvertrtags mit Astor vorgelegt.
Die Antragstellerin hat das Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
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Dritter Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags
zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union
Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien,
BESTREBT, ihre partnerschaftlichen bilateralen Beziehungen weiter zu entwickeln und
GEEINT in dem Willen, hierfür weitere substanzielle Schritte zu tun,
wozu nach ihrem Verständnis die weitere Vereinfachung des
grenzüberschreitenden Verkehrs gehört,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel IIIc wird wie folgt ergänzt:
"4. Darüber hinaus vereinbaren die vertragsschließenden Parteien,
Bürgern der jweils anderen vertragsschließenden Partei die Einreise ohne
Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das eigene
Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90
Tage nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen möglich.
5. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche
und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen
vertragsschließenden Partei.
6. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als
Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr
Hoheitsgebeit zu verbieten."
Artikel 2
Es werden die folgenden Artikel in den Grundlagenvertrag aufgenommen:
"Artikel IIIf
1. Für alle im Wirtschaftsraum der vertragsschließenden Nationen
erworbenen oder produzierten Güter, Waren oder Dienstleistungen werden
keine Aus- oder Einfuhrzölle erhoben. Der freie Güter-, Waren- und
Dienstleistungsverkehr zwischen den vertragsschließenden Parteien wird
gewährleistet.
2. Ausgenommen von der Zollfreiheit sind Güter, Waren und
Dienstleistungen aus Drittländern, die lediglich zum Zwecke des Transits
den Wirtschaftsraum des jeweils anderen Vertragspartners durchqueren.
3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass
Ausfuhrquoten einseitig beschlossen werden können, um eine
Unterversorgung zu vermeiden. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zu
informieren.
4. Für Güter, die von einem Vertragspartner als Waffen, Munition oder
Kriegsgerät klassifiziert werden, können einseitig Aus- und
Einfuhrbeschränkungen beschlossen werden. Der Vertragspartner ist über
so eine Klassifizierung sowie neue oder geänderte Beschränkungen zu
informieren. Das Selbe gilt für als gefährlich deklarierte chemische,
biologische oder atomare Substanzen oder für Medikamente, wenn sie im
vom anderen Vertragspartner nicht zugelassen wurden.
Artikel IIIg
Die beiden vertragsschließenden Parteien streben eine engere
Zusammenarbeit in den Bereichen des Militärs und des Zivilschutzes an"
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