Unionsgesetz über Banken und Sparkassen

  • Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
    Die Antragstellerin hat das erste Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.


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    Unionsgesetz über die Banken und Sparkassen (UGesBS)



    § 1 Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers
    (Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen
    Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
    (2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1
    dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig
    Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
    (3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
    a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit
    Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden
    Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
    b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die
    Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
    (4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung
    dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz
    fallen.
    (5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.



    § 2 Definition
    (1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
    1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
    2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
    3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
    4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
    5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
    (2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche
    oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in
    Anspruch nimmt.



    § 3 Bankgeheimnis
    (1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit
    Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und
    Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind
    vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in
    anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
    ausgenommen.
    (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
    (3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.



    § 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
    (1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
    (2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
    a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von
    mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
    b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
    (3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.



    § 5 Verantwortlichkeit
    Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit
    mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind
    oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen
    können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer
    umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.



    § 6 Kundensicherheit
    (1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
    (2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der
    Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
    100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
    (2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus
    Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank,
    Depotbestände und Schließfachinhalte.
    (3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden
    werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.



    § 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
    (1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
    (2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.



    § 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
    (1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird
    durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
    (2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
    1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
    2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
    3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung
    eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
    (3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die
    Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes
    automatisiertes System vereinbart wird.
    (4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur
    Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile
    versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis
    zu der Leistung stehen.



    § 9 Sichteinlagen
    Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3
    sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die
    Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.



    § 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
    Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.



    § 11 Übergangsbestimmungen
    Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die
    Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen,
    haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten
    dieses Gesetzes zu erfüllen.



    § 12 Bankenaufsicht
    (1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
    (2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
    (3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
    (4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über
    alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
    (5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen
    bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder
    aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von
    Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
    (6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen,
    die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche
    Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
    beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
    der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie
    deren Überwachung beeinträchtigen können.
    (7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den
    getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
    verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
    rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
    verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
    ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder
    den Depothandel beeinträchtigen können.
    (8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist
    nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.



    § 13 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen,
    mit der Ihnen vorgelegten Gesetzesinitiative will Unionsregierung einen ersten Schritt hin zu einer maßvollen Regulierung des ratelonischen Bankensektors unternehmen. Dabei ist ihr bewusst, dass eine Regulierung behutsam und nur zum Zwecke der Sicherheit des Bankensystems und der Kunden erfolgen soll.
    Insbesondere die Einführung einer Einlagensicherung soll insbesondere die Kundengelder vor Bankeninsolvenzen schützen und so, gemeinsam mit dem Bankgeheimnis, das Vertrauen der Sparer in das ratelonische Bankensystem stärken.


    Der Gesetzentwurf enthält zudem eine erste Regulierung des Kredit- und Sparwesens, wodurch auch hier ein erster Schritt hin zu Rechtssicherheit gegangen werden soll.


    Hinzu kommt die Errichtung einer Bankenaufsicht, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben von den Banken auch tatsächlich eingehalten werden.


    Zum Abschluss meines Beitrags bitte ich Sie alle um Ihre Zustimmung; vielen Dank.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Der vorliegende Entwurf bietet bei grösstmöglicher Freiheit ein nötiges Mass an Sicherheit, daher unterstütze ich diese Vorlage.

    Sylvester Calzone
    Unionsparlamentarier
    Vizekanzler a.D.
    Unionsminister des Auswärtigen a.D.
    Präsident des Unionsparlaments a.D.
    Unionsminister der Finanzen a.D.
    Fraktionsvorsitzender der KDU a.D.

  • Ich beende die Aussprache.
    Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
    Stimmen Sie der Gesetzesvorlage zu? Ihre Abstimmungsoptionen sind "Ja" für Zustimmung, "Nein" für Ablehnung und "Enthaltung" für die aktive Enthaltung.
    Die Abstimmung beginnt jetzt.

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • Ja

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Ich beende die Abstimmung.
    An der Abstimmung teilgenommen haben 7 Abgeordnete.
    Mit "Ja" stimmten 7 Abgeordnete.
    Damit wurde die Vorlage einstimmig angenommen.

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

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