Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
Die Antragstellerin hat das erste Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
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Unionsgesetz über die Banken und Sparkassen (UGesBS)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers
(Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen
Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
(2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1
dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig
Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit
Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden
Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die
Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
(4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung
dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz
fallen.
(5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.
§ 2 Definition
(1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
(2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche
oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in
Anspruch nimmt.
§ 3 Bankgeheimnis
(1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit
Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und
Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind
vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in
anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
ausgenommen.
(2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
(3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.
§ 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
(1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
(2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von
mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
(3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.
§ 5 Verantwortlichkeit
Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit
mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind
oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen
können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer
umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
§ 6 Kundensicherheit
(1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
(2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der
Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
(2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus
Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank,
Depotbestände und Schließfachinhalte.
(3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden
werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.
§ 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
(1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
(2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.
§ 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
(1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird
durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
(2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung
eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die
Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes
automatisiertes System vereinbart wird.
(4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur
Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile
versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis
zu der Leistung stehen.
§ 9 Sichteinlagen
Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3
sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die
Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.
§ 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die
Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen,
haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu erfüllen.
§ 12 Bankenaufsicht
(1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
(2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
(3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
(4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über
alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
(5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen
bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder
aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von
Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
(6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche
Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie
deren Überwachung beeinträchtigen können.
(7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den
getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder
den Depothandel beeinträchtigen können.
(8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist
nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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