Unionsgrenzschutzgesetz

  • Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
    Die Antragstellerin hat das erste Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.


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    Unionsgrenzschutzgesetz (UGSchG)



    § 1 Defintion
    (1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der
    Demokratischen Union Ratelon einschließlich der Flughäfen und Häfen, an
    denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon einreisen.
    (2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon ist nur an den dafür vorgesehenen
    Grenzübergängen gestattet.



    § 2 Grenzkontrollen
    (1) Die Demokratische Union Ratelon führt an ihren Außengrenzen sowie in
    den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und
    sonstige Kontrollen durch.
    (2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Unionspolizei.
    (3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte
    Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen
    erlangen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt ihre Gültigkeit.



    § 3 Zweck der Grenzkontrollen
    Zweck der Grenzkontrollen ist:
    a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
    b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
    c. die Feststellung des Reiseziels,
    d. die Feststellung des Reisegrundes,
    e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
    f. die Registrierung der Einreisenden,
    g. die Feststellung mitgeführter Sachen.



    § 4 Technische Überwachung
    (1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den
    Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können
    technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der
    Grenzen eingesetzt werden.
    (2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.



    § 5 Einreise ohne Dokumente
    (1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das
    Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon, die über keine
    Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
    ist nicht gestattet.
    (2) Die Unionsregierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch
    Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit
    Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
    der Demokratischen Union Ratelon betreten, um politisches Asyl zu
    beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und
    Eigentum abzuwenden.



    § 6 Gefahr für die innere Sicherheit
    Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
    a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Demokratischen Union darstellen,
    b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
    c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die
    Unionsregierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles
    Einreiseverbot verhängtb hat,
    d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon eingereist sind,



    § 7 Ausreise
    (1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
    Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Demokragtischen Union Ratelon
    verweigert werden, wenn:
    a. sie im Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon strafrechtlich verfolgt werden,
    b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
    Ratelon bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen,
    dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die
    die Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon tangieren, im Ausland
    an Dritte zu verraten,
    c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
    d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder
    gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
    e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der
    sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
    f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.



    § 8 Weitere Bestimmungen
    Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur
    Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit
    Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    § 9 Diplomatisches Personal
    Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Personen, die sich als
    Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht
    ausweisen können, unberührt.



    § 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
    (1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Unionspolizei verpflichtet.
    (2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der
    Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
    (2) Die Unionsregierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung
    erlassen, die durch Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft tritt.



    § 11 Zollabfertigung
    Für die Zollabfertigung ist das Unionszollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.



    § 12 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen,
    mit der Vorlage des Entwurfs für ein Unionsgrenzschutzgesetz, verfolgt die Unionsregierung das Ziel, die Sicherheit der Ratelons weiter zu erhöhen.


    Mit der Bestimmung, wonach es der Unionsregierung gestattet sein soll, über die Befreiung der Visa-Pflicht per Verordnung zu entscheiden, soll auch hier die Möglichkeit eröffnet werden, schnell auf sich verändernde Lagen zu reagieren.


    Gleichzeitig wurde sichergestellt, dass politisch verfolgte Menschen auch weiterhin in Ratelon Asyl nachsuchen, und zu diesem Zweck ratelonisches Hoheitsgebiet betreten können, auch wenn sie, trotz eventueller Visapflicht oder fehlender Reisedokumente, nicht hätten einreisen dürfen.


    Werte Kollegen, ich b itte um Ihre Zustimmen; vielen Dank.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Ich beende die Aussprache.
    Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
    Stimmen Sie der Gesetzesvorlage zu? Ihre Abstimmungsoptionen sind "Ja" für Zustimmung, "Nein" für Ablehnung und "Enthaltung" für die aktive Enthaltung.
    Die Abstimmung beginnt jetzt.

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • Ja

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Ich beende die Abstimmung.
    An der Abstimmung teilgenommen haben 7 Abgeordnete.
    Mit "Ja" stimmten 7 Abgeordnete.
    Damit wurde die Vorlage einstimmig angenommen.

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

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