Die Unionsregierung hat Aussprache und Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf beantragt.
Die Antragstellerin hat das erste Wort, anschließend ist die Aussprache eröffnet.
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Unionsgrenzschutzgesetz (UGSchG)
§ 1 Defintion
(1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der
Demokratischen Union Ratelon einschließlich der Flughäfen und Häfen, an
denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon einreisen.
(2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der
Demokratischen Union Ratelon ist nur an den dafür vorgesehenen
Grenzübergängen gestattet.
§ 2 Grenzkontrollen
(1) Die Demokratische Union Ratelon führt an ihren Außengrenzen sowie in
den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und
sonstige Kontrollen durch.
(2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Unionspolizei.
(3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte
Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen
erlangen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt ihre Gültigkeit.
§ 3 Zweck der Grenzkontrollen
Zweck der Grenzkontrollen ist:
a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
c. die Feststellung des Reiseziels,
d. die Feststellung des Reisegrundes,
e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
f. die Registrierung der Einreisenden,
g. die Feststellung mitgeführter Sachen.
§ 4 Technische Überwachung
(1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den
Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können
technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der
Grenzen eingesetzt werden.
(2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.
§ 5 Einreise ohne Dokumente
(1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das
Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon, die über keine
Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
ist nicht gestattet.
(2) Die Unionsregierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch
Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit
Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
der Demokratischen Union Ratelon betreten, um politisches Asyl zu
beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und
Eigentum abzuwenden.
§ 6 Gefahr für die innere Sicherheit
Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Demokratischen Union darstellen,
b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die
Unionsregierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles
Einreiseverbot verhängtb hat,
d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon eingereist sind,
§ 7 Ausreise
(1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Demokragtischen Union Ratelon
verweigert werden, wenn:
a. sie im Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon strafrechtlich verfolgt werden,
b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
Ratelon bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen,
dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die
die Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon tangieren, im Ausland
an Dritte zu verraten,
c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder
gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der
sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.
§ 8 Weitere Bestimmungen
Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur
Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit
Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
§ 9 Diplomatisches Personal
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Personen, die sich als
Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht
ausweisen können, unberührt.
§ 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
(1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Unionspolizei verpflichtet.
(2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der
Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
(2) Die Unionsregierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung
erlassen, die durch Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft tritt.
§ 11 Zollabfertigung
Für die Zollabfertigung ist das Unionszollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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