Büro der Präsidentin

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    Sehr verehrte Frau Präsidentin des Unionsrats,


    ich mache sie hiermit darauf aufmerksam, dass das Unionsparlament dem angehängtem Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft- und Angehörigkeit zugestimmt hat.


    Hochachtungsvoll,

    Präsident des Unionsparlaments[/doc]


    [doc]Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft- und Angehörigkeit


    Artikel 1
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird um einen Paragrafen 4a ergänzt:


    „§4a Zugang zu öffentlichen Ämtern
    (1) Sofern nicht durch Gesetz abweichende Vorschriften getroffen werden, haben Unionsangehörige im Sinne dieses Gesetzes das Recht,


    das Amt eines Unionsministers im Sinne von Art. 44 der Unionsverfassung
    das Amt eines Unionsrichters im Sinne von Art. 59 der Unionsverfassung
    Ämter im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einführung des Berufsbeamtentums mit Ausnahme von Beamtenverhältnissen auf Zeit, deren rechtliche Grundlage sich auf die Unionsverfassung stützt und die nicht von den Vorschriften der Nummern eins und zwei dieses Paragrafen umfasst sind,


    anzunehmen.


    (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis über die öffentlichen Ämter, die von Unionsangehörigen angenommen werden können.


    Artikel 2
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf sechs, Absatz zwei wie folgt geändert:


    „Jede reale Person hat das Recht, zwei Unionsbürgerschaften zu besitzen.“


    Artikel 3
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf 6 um einen Absatz 2a ergänzt:


    „Sofern eine reale Person mehr als eine Unionsbürgerschaft beantragt, so dem Antrag auf Einbürgerung die bereits bestehende Unionsbürgerschaft mit Namen kenntlich zu machen. Bei Unterlassen einer Kenntlichmachung sind die Vorschriften des Paragrafen fünf, Absatz eins Nummer eins anzuwenden.“


    Artikel 4
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf zwei Absatz drei wie folgt erweitert:


    „Es macht durch realen Personenbezug miteinander verbundene Unionsbürgerschaften im Sinne von Paragraf sechs, Absatz zwei dieses Gesetzes auf geeignete Weise im Bürgerverzeichnis kenntlich.“


    Artikel 5
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[/doc]


    ehem. CHEFDIRIGENT - MONTARY CITY PHILHARMONIC ORCHESTRA
    Präsident und Mitglied des 41. Unionsparlaments
    Unionstrainer für die WM 2015

    ehem. Gründer und Inhaber der Roldemian Gramophone
    ehem. Vorsitzender UFB-Schiedsrichterkommission
    ehem. Vorsitzender SLVP-Landesverband Imperia
    Unionswahlleiter a.D.

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    Sehr geehrte Frau Präsidentin des Unionsrats Gatineau,


    anbei übersende ich Ihnen das vom Unionsparlament beschlossene Unionspatentgesetz zur weiteren Beschlussfassung.


    Hochachtungsvoll,

    Präsident des Unionsparlaments[/doc]


    [doc]


    Unionspatentgesetz


    Abschnitt I


    § 1 Allgemeines
    (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik und Wissenschaft erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
    (2) Nicht patentfähig sind:
    1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. ästhetische Formschöpfungen;
    3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. die Wiedergabe von Informationen;
    5. der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
    6. Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, Gesetze oder Verwaltungsvorschriften verstoßen würden, insbesondere Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
    7. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.


    § 2
    (1) Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
    (2) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.


    § 3
    (1) Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens erheben.
    (2) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

    § 4
    (1) Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.
    (2) Dieses Recht erlischt nach 24 Monaten ab Anmeldung der Erfindung beim Unionspatentamt und kann einmal für die Dauer von 12 Monaten verlängert werden.
    (3) Die Verlängerung des Patents ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Patents beim Uniondspatentamt schriftlich einzureichen. Dauert das Verfahren über die Entscheidung über die Verlängerung des Patents über das Ende des Patents hinaus, so erstreckt sich das Patent auf die Zeit bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag.
    (4) Für die Anmeldung ist eine Gebühr und für alle 6 Monate der Dauer des Patents eine Semestergebühr zu entrichten, die sich nach dem ermittelten Wert der Erfindung richtet. Die jeweilige Gebühr beträgt 2% des ermittelten Werts.
    (5) Die Gebühr entfällt, wenn der Patentinhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents kostenlos zu gestatten. Die Gebühr entfällt, wenn der Pateninhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents gegen eine angemessene Gebühr zu gestatten.
    (6) Erteilt der Patentinhaber einem Dritten eine Nutzungslizenz für das Patent, ändern sich die Gebühren nicht. Für die Eintragung der Lizenz in das Patentregister wird eine Gebühr von 0,5% des ermittelten Werts des Patents entrichtet.
    (7)Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
    ( 8 ) Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
    (9) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Unionsregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit der Union von der zuständigen obersten Unionsbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.


    § 5
    (1) Das Patent erlischt, wenn
    1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Unionspatentamt verzichtet;
    2. die Semestergebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird;
    3. nach Ablauf der Schutzfrist.
    (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Unionspatentamt.


    §6
    (1) Das Patent ist zu widerrufen , wenn sich ergibt, dass
    1. der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist,
    2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann,
    3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
    4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie beim Unionspatentamt ursprünglich eingereicht worden ist;
    (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
    (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.


    § 7
    Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
    1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
    2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
    3. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
    4. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Demokratischen Union;
    5. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
    6. den an Bord von Schiffen, die nicht unter der Flagge der Demokratischen Union fahren, stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Demokratischen Union gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;
    7. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeugen, welche nicht in der Demokratischen Union registriert sind, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen.


    § 8
    (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, den Gerichten und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
    (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Transnordanikrates (TRANORA) sind von den Einschränkungen des § 8 Abs. 1 befreit.



    Abschnitt II


    § 9
    (1) Zuständige Unionsbehörde für die Anmeldung, Erteilung und Ablehnung von Patenten in der Demokratischen Union ist das Unionspatentamt.
    (2) Das Unionspatentamt unterliegt der Rechts- und Amtskontrolle des Unionsministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in Manuri.


    § 10
    (1) Das Unionspatentamt wird geleitet durch den Präsidenten des Unionspatentamtes. Er vertritt das Unionspatenamt nach innen und außen und ist für die innere Struktur des Unionspatenamtes verantwortlich. Ist dieses Amt vakant, übernimmt diese Aufgabe der Unionsminister der Justiz oder der Unionskanzler.
    (2) Technischer Mitarbeiter kann nur werden, wer an einer Universität einen entsprechenden Abschluss gemacht hat.


    § 11
    (1) Das Unionspatentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 8 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
    (2) Der Präsident des Unionspatentamts kann bestimmen, dass weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
    (3) Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
    (4) Das Unionspatentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.


    § 12
    (1) Das Unionspatentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren jedermann frei.
    (2) Sobald das Patent erloschen ist oder der Pateninhaber seine schriftliche Einwilligung gegenber dem Unionspatentamt erklärt hat, hat jedermann das Recht auf Antrag Einblick in die Akten sowie in die zu gehörenden Modelle und Probestücke zu nehmen.


    Abschnitt III


    § 13
    (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.
    (2) Die Anmeldung muss enthalten:
    1. den Namen des Anmelders;
    2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
    3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
    4.eine Beschreibung der Erfindung;
    5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
    (2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
    (3) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
    (4) Das Unionsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf Unionspatentamt übertragen.
    (5) Auf Verlangen des Unionspatentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung aufzunehmen.
    (6) Das Unionsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Unionspatentamt übertragen.
    (7) Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt.


    § 14
    Die Erteilung eines Patents wird im Unionsgesetzblatt vom Präsidenten des Unionspatentamtes, vom Unionsminister der Justiz, vom Unionskanzler oder vom Unionspräsidenten veröffentlicht.


    § 15
    (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Unionspatentamt oder den Gerichten gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden.
    (2) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
    (3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.


    Abschnitt IV


    § 16
    Dieses Gesetz tritt im Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    [/doc]


    ehem. CHEFDIRIGENT - MONTARY CITY PHILHARMONIC ORCHESTRA
    Präsident und Mitglied des 41. Unionsparlaments
    Unionstrainer für die WM 2015

    ehem. Gründer und Inhaber der Roldemian Gramophone
    ehem. Vorsitzender UFB-Schiedsrichterkommission
    ehem. Vorsitzender SLVP-Landesverband Imperia
    Unionswahlleiter a.D.

    Einmal editiert, zuletzt von Dionysius Buddenberg ()

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      Gesetzentwurf
      Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit


      § 1
      Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit.


      § 2
      (1) § 3 wird ein Absatz 3 angefügt: „Die Unionsangehörigkeit wird rückwirkend zum Datum der Antragstellung erteilt.“
      (2) § 4 wird ein Absatz 4 angefügt: „Die Unionsbürgerschaft wird rückwirkend zum Datum der Antragstellung erteilt.“


      § 3
      Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


      Dr. Annelie Gatineau
      Premierministerin

    [/DOC]

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    Sehr geehrte Frau Präsidentin des Unionsrats Gatineau,


    anbei übersende ich Ihnen die vom Unionsparlament beschlossenen Gesetzesentwürfe zur weiteren Beschlussfassung:


    Gesetz zum Schutz der Pole


    2. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch


    Markenschutzgesetz


    Hochachtungsvoll,

    Präsident des Unionsparlaments[/doc]


    [doc]Anhang 1


    Gesetz zum Schutz der Pole


    § 1
    Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:


    "§ 52a Straftaten gegen die Integrität der Pole
    (1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
    (5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
    (6) Der Versuch ist strafbar.
    (7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe."[/doc]
    [doc]Anhang 2


    2. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch


    § 1
    § 3 des Umweltgesetzbuches wird ersatzlos gestrichen.


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.[/doc]
    [doc]Anhang 3


    Markenschutzgesetz


    Abschnitt I


    § 1
    Dieses Gesetz regelt den Schutz von:
    1. Marken,
    2. geschäftliche Bezeichnungen,
    3. geographische Herkunftsangaben.


    § 2
    Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
    (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die
    1. durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
    2. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
    3. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.


    § 3
    Der Markenschutz beginnt mit der Eintragung in das Markenregister des Patentamts.


    § 4
    Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
    1. natürliche Personen oder
    2. juristische Personen.


    § 5
    (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 2 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
    (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
    1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
    2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
    3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
    4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
    5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
    6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
    7.die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Unionsministeriums der Justiz im Unionsgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
    8.die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Unionsministeriums der Justiz im Unionsgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
    9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
    10. die bösgläubig angemeldet worden sind.


    § 6
    Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn:
    1. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
    2. wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden,
    3. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,
    4. die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke eingetragen worden ist,
    5. ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke oder an einer geschäftlichen erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Demokratischen Union zu untersagen oder
    6. wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in § 6 aufgeführtes Recht, insbesondere
    a. das Namensrecht,
    b. das Recht der eigenen Abbildung,
    c. Urheberrechte,
    d. Sortenbezeichnungen,
    e. geographische Herkunftsangaben oder
    f. sonstige gewerbliche Schutzrechte
    erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Demokratischen Union zu untersagen.


    § 7
    (1) Der Inhaber einer Marke kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
    (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
    1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
    2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
    3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
    4 an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
    es sei denn, die Person wäre zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
    (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
    1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
    2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
    (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
    (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
    (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen gerichtlichen Verfügung angeordnet werden.
    (8) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Unionsgericht zuständig.
    (9) Durch Absatz 8 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


    § 8
    (1) Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
    (3) Es wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.


    § 9
    (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Unionspatentamt einzureichen.
    (2) Die Anmeldung muss enthalten:
    1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
    2. eine Wiedergabe der Marke und
    3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.


    § 10
    (1) Ausländische Anmeldungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, es sei denn, dass ein bilateraler oder multilateraler Vertrag etwas anderes besagt.
    (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung von Markenrechten besteht, so kann der Anmelder beantragen, dass seine frühere ausländische Anmeldung in der Demokratischen Union Priorität genießt.
    (3) Wer eine Priorität nach Absatz 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Unionspatentamt auf, innerhalb von zwei Monaten das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.


    § 11
    (1)Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.
    (2) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
    (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke
    1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang gelöscht werden kann.


    § 12
    (1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, dass sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens zwölf Monaten eingetragen ist. Endet der Zeitraum von 12 Monaten der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, dass die Marke innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Entscheidung über den Widerspruch benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.
    (2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, dass die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
    (3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.


    § 13
    (1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
    (2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
    (3) Wird eine Marke ab dem Tag der Eintragung 24 Monate nicht genutzt, kann die Eintragung auf Antrag gelöscht werden.


    § 14
    (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
    (2) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
    (3) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
    (4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen
    (6) Über den Antrag beschließt das Unionspatentamt..
    (7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
    (8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.


    § 15
    Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind , Anwendung.


    § 16
    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.[/doc]


    ehem. CHEFDIRIGENT - MONTARY CITY PHILHARMONIC ORCHESTRA
    Präsident und Mitglied des 41. Unionsparlaments
    Unionstrainer für die WM 2015

    ehem. Gründer und Inhaber der Roldemian Gramophone
    ehem. Vorsitzender UFB-Schiedsrichterkommission
    ehem. Vorsitzender SLVP-Landesverband Imperia
    Unionswahlleiter a.D.

  • [DOC]Wahlvorschlag
    Präsidentin des Unionsrats


    Die Republik Roldem schlägt die Wahl von

    Dr. Annelie Gatineau

    zur Präsidentin des Unionsrats vor.


    Dr. Annelie Gatineau
    Premierministerin
    [/DOC]

  • [urkunde=Unionskanzleramt]
    Unionskanzleramt
    Unionsstraße 1
    Manuri


    An das
    Präsidium des Unionsrates
    Manuri


    Manuri, den 01.05.2015


    Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,
    anbei übersende ich Ihnen gemäß Art. 49 II Unionsverfassung die Gesetzesinitiativen der Unionsregierung.


    Hochachtungsvoll,



    Unionskanzlerin
    [/urkunde]



    [doc]


    2. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch


    § 1
    § 3 des Umweltgesetzbuches wird ersatzlos gestrichen.


    § 2
    Der zweite § 4 mit der Überschrift "Definitionen" wird geändert in § 4a.


    § 3
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/doc]



    [doc]


    Erstes Änderungsgesetz zum Unionspatentgesetz


    § 1
    § 13 Unionspatentgesetz wird wie folgt geändert:
    Die Zählung der Absätze wird dahingehend geändert, dass der dritte Absatz die Zahlung drei (3) erhält und die Zählung folgenden Absätze um eins erhöht wird.


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    [/doc]



    [doc]
    Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


    § 1 Allgemeines
    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
    1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
    2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
    und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
    (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
    (4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


    § 2 Überraschende und mehrdeutige Klauseln
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
    (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.


    § 3 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
    (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
    (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.


    § 4 Inhaltskontrolle
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
    1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
    2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.


    § 5 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/doc]



    [doc]


    Zweites Änderungsgesetz zum Unionspatentgesetz


    § 1
    § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:


    "Die Gebühr entfällt, wenn der Patentinhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents kostenlos zu gestatten. Die Hälfte der üblichen Gebühr ist zu entrichten, wenn der Pateninhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents gegen eine angemessene Gebühr zu gestatten."
    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [DOC]

      Antrag
      Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


      Die Republik Roldem beantragt die Beratung einer Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Drucksache 15/25, dem Unionsrat vorgelegt durch die Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung.


      Dr. Annelie Gatineau
      Premierministerin

    [/DOC]

  • [DOC]

      Anfrage gemäß § 6 GO
      Entzug von Unionsbürgerschaften


      Am 29. April 2015 wurde der Unionskanzler a.D. Prof. Sylvain Rousseau-Mason, KEL, Ritter des Walritterordens, per Sammelbescheid durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten (AfEA) ausgebürgert. Mit öffentlicher Kundgabe vom 2. Mai 2015 widersprach der Adressat des Verwaltungsakts öffentlich diesem Bescheid, da er sich bereits am 8. April 2015, also 21 Tage zuvor, gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 UBüAngG abmeldete. Am 15. Mai 2015 erfolgte eine Pressemitteilung seitens des des Unionsministeriums des Innern und der Justiz, dass dem Widerspruch nicht entsprochen werde.


      Ich frage die Unionsregierung:


      1. Ist es üblich, dass Bescheide bezügliche Widersprüchen zu Verwaltungsakten per Pressemitteilung erteilt werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Kriterien muss der Widerspruch erfüllen, dass seine Behandlung Niederschlag per Pressemitteilung der Widerspruchsbehörde behandelt wird?
      2. Ist die o.g. Pressemitteilung vom 15. Mai 2015 ein Bescheid gemäß § 2 UVaG? Wenn ja, wie begründet die Unionsregierung ihre Auffassung? Wenn nein, wann ergeht oder erging der Bescheid?
      3. Ist der Bescheid über den Widerspruch hinsichtlich dem Entzug der Unionsbürgerschaft oder der Unionsangehörigkeit ebenfalls gemäß § 5 Abs. 7 UBüAngG öffentlich zu erteilen? Wie begründet die Unionsregierung ihre Auffassung?
      4. Sieht die Unionsregierung in der gesetzlich eingeräumten Abmeldung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 UBüAngG ein Lebenszeichen gemäß Satz 1 dieses Absatzes? Wie begründet sie diese Auffassung?
      5. Welche Tatbestände heilen die Inaktivität gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 UBüAngG?
      6. Unter welchen Umständen ist der nachträgliche Entzug der Unionsbürgerschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 UBüAngG nach Auffassung der Unionsregierung gesetzeskonform?


      Dr. Annelie Gatineau
      Premierministerin

    [/DOC]

  • *so*Hallo, leider ist der Umfang von PNs auf 10.000 Zeichen beschränkt. Da allein der Bericht schon mehr als 10.000 Zeichen umfasst, muss ich ihn leider hier an die Unionsratspräsidentin schicken, statt via PN. *so*


    [urkunde=Unionskanzleramt]
    Unionskanzleramt
    Unionsstraße 1
    Manuri


    An das
    Präsidium des Unionsrates
    Frau Präsidentin
    A. Gatineau
    Manuri



    Manuri, den 18.05.2015



    Rechenschaftsbericht


    Sehr geehrte Frau Gatineau,
    anbei übsersende ich Ihnen den Rechenschaftsbericht der Unionsregierung für den Zeitraum der 41. Legislaturperiode des Unionsparlaments und ersuche Sie gleichzeitig, diesen zu veröffentlichen.


    Hochachtungsvoll



    Unionskanzlerin
    [/urkunde]


    [doc]


    Rechenschaftsbericht der Unionsregierung für die 41. Legislaturperiode des Unionsparlments


    I. Allgemeines
    Die Unionsregierung ist die Regierung der Demokratischen Union; sie übt die Exekutivgewalt der Union aus. Gemäß Artikel 40 I Unionsverfassung (UVerf) besteht sie aus dem Unionskanzler und den Unionsministern.
    Das Unionskanzleramt ist teil der Exekutive und unterliegt damit gemäß Artikel 36 IV UVerf der Amtsaufsicht des Unionspräsidenten. An der Spitze des Unionskanzlersamtes steht der Unionskanzler, der der Unionsregierung vorsteht. Diese Position wird durch mehrere Artikel der Unionsverfassung verdeutlicht:
    - durch Artikel 45 I, wonach der Unionskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt,
    - durch Artikel 45 II, wonach der Unionskanzler die Geschäfte der Unionsregierung leitet und bei Stimmengleichheit im Unionskabinett die Stimme des Unionskanzlers entscheidet,
    - durch Artikel 44 I, wonach die Unionsminister vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionskanzler ernannt und entlassen werden,
    - durch Artikel 44 IV, wonach der Zuschnitt der Unionsministerien, einschließlich ihrer Untereinheiten sowie die Besetzung dieser Position im alleinigen Verantwortungsbereich des Unionskanzlers liegt und
    - durch Artikel 44 III, wonach im Kriegszustand der Oberbefehl über die Streitkräfte vom Unionsminister für Verteidigung auf den Unionskanzler übergeht.
    Innerhalb der Richtlinien des Unionskanzlers leitet jeder Unionsminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
    Nach Artikel 39 I UVerf ist die Unionsregierung gegenüber dem Unionspräsidenten rechenschaftspflichtig. Mit dem vorlegen dieses Rechenschaftsberichts kommt die Unionsregierung dieser Pflicht nach.


    II. Allgemeine innenpolitische Situation
    Die innenpolitische Situation der Demokratischen Union war geprägt von einer anhaltenden politischen Stabilität auf Unionsebene. Diese konnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass sowohl die Unionsregierung als Exekutive als auch das Unionsparlament als Legislative durchgehende arbeitsfähig blieben. Erst mit dem Ausscheiden zweier Mitglieder des Unionsparlaments wurde dieses beschlussunfähig. Dennoch konnten während der Phase, in der das Unionsparlament beschlussfähig war, eine Reihe wichtiger Vorhaben angegangen und umgesetzt werden.
    Während die Situation auf Unionsebene durch Stabilisierung geprägt war, ist das politische wie gesellschaftliche Leben in den Unionsländern fast komplett zu Erliegen gekommen.


    III. Außenpolitik
    III.1 Polkrise

    Während der 41. Legislaturperiode spielte die Polkrise nur noch eine untergeordnete Rolle in der Außen- und Sicherheitspolitik der Demokratischen Union. Gleichwohl hatte sich die Unionsregierung aktiv in die Diskussion um die Konsequenzen der Polkrise innerhalb des Hochkommissariats für die Polgebiete engagiert und aktiv an der Überarbeitung der Polkonvention mitgewirkt.
    Ein weiterer Punkt zur Lösung der Polkrise sieht die Unionsregierung in der vom dreibürgischen Kaiser ins Spiel gebrachte Gründung eines Völkerbundes als Nachfolgeorganisation des untergegangenen Rats der Nationen, in dessen Vertragswerk die Polkonvention integriert und in welcher das Hochkommissariat für die Polgebiete als unabhängige Organisation eingegliedert werden könnte.


    III.2 Andro
    Im Gefolge der Polkrise und des weiterhin erhobenen Vorwurfs der Spionage und Agententätigkeit gegen einen Staatsbürger der Demokratischen Union, gestalteten sich die bilateralen Beziehungen zur Androischen Föderation äußerst schwierig.
    So blieben die am 06.09.2014, als Reaktion auf die destruktive androische Polpolitik, gegen die Androische Föderation verhängten Sanktionen weiterhin in Kraft.
    Des Weiteren weigerte sich die Staatsführung der Androischen Föderation auch unter ihrem neuen Präsidenten Nikolai Demidow weiterhin, hieb- und stichfeste Beweise für die behauptete Spionagetätigkeit von Bürgern der Demokratischen Union auf dem Staatsgebiet der Androischen Föderation vorzulegen und die Ergebnisse der vertragswidrig durchgeführten Durchsuchung der Botschafter der Demokratischen Union in Koskow offenzulegen.
    Darüber hinaus hat der androische Präsdient Nikolai Demidow dem androischen Parlament (Duma) nach einem gescheiterten Gespräch mit Unionskanzlerin Helen Bont empfohlen, den zwischen der Androischen Föderation und der Demokratischen Union geltenden Grundlagenvertrag zu kündigen und stuft die bilateralen Beziehungen als "belastet" ein.
    Nach derzeitiger Einschätzung durch das Unionsministerium des Auswärtigen, wird die Staatsführung der Androischen Föderation ihre destruktive und verdeckt aggressive Polpolitik mit der Zielsetzung fortsetzen, das Hochkommissariat für die Polgebiete auszuschalten und die weltweite Akzeptanz für den von Andro inszenierten Polvertrag zu erhöhen.


    III.3 Astor
    Die exzellenten bilateralen Beziehungen zu Astor haben sich auch während der 41. Legislaturperiode des Unionsparlaments gut entwickelt. Dass sich die Gespräche zwischen US-Präsident Adam Denton und Unionskanzlerin Helen Bont etwas sehr in die Länge zogen, hatte insbesondere mit der komplexen Materie der gegenseitigen Anerkennung von Patenten zu tun.
    Grundsätzlich einigte man sich darauf, die bilateralen Beziehungen im gemeinsamen Grundlagenvertrag von "neutral" auf "freundschaftlich" heraufzusetzen und die Bestimmungen zur ISO ersatzlos zu streichen.


    III.4 Albernia
    Auch die sehr guten bilateralen Beziehungen zu Albernia konnten mit dem Besuch von Unionskanzlerin Helen Bont in Aldenroth weiter intensiviert werden. Der gemeinsam mit der US-Administration Konsens, die G3 als informelle Plattform zu reaktivieren, geben zur Hoffnung Anlass, dass sich die Beziehungen in Zukunft intensivieren lassen.


    III.5 Dreibürgen
    Der Staatsbesuch des dreibürgischen Kaisers Friedrich Alexander I. in Manuri, hat die stabil guten Beziehungen zu Dreibürgen bestätigt. Beide Seiten, der dreibürgische Kaiser, wie Unionskanzlerin Helen Bont, waren sich einig in der Einschätzung, dass mit der Gründung eines Völkerbundes ein wichtiges Instrument zur Beilegung der Polkrise geschaffen werden kann.


    III.6. Stralien
    Der während der 40. Legislaturperiode mit Stralien ausverhandelte Grundlagenvertrag konnte während der 41. Legislaturperiode vom Unionsparlament beraten und verabschiedet werden.


    III.7. Konferenz zur Gründung eines Nordseerates
    Auf Einladung der Regierungen von Dreibürgen und Andro wurde zu einer Konferenz zur Gründung eines Nordseerates eingeladen. Gleichwohl Zweck und Inhalt nicht mitgeteilt wurden, hat die Unionsregierung beschlossen, an dieser Konferenz teilzunehmen.


    IV. Innenpolitik
    IV.1 Justiz und Inneres
    Während der 41. Legislaturperiode konnte auf dem Bereich der Justiz und des Inneres eine Reihe wichtiger Vorhaben umgesetzt werden:


    VI.1.1 Siebtes Wahlrechtsänderungsgesetz
    Mit der vom Unionsministerium des Innern und der Justiz federführend erarbeiteten siebten Änderung des Wahlgesetzes hat die Unionsregierung auf die wachsande Kritik an der Möglichkeit, bei Wahlen die Stimmabgabe auch über den Unionswahlleiter statt mit Hilfe eines Wahlautomaten zu ermöglichen, reagiert und diese Möglichkeit wieder abgeschafft.


    VI.1.2. Gesetz zur Neuregelung des Unionsbürgerschaftsrecht
    Mit der vom Unionsministerium des Innern und der Justiz federführend erarbeiteten Neuregelung des Unionsbürgerschaftsrechts, die eine doppelte Haupt-ID ermöglicht, soll das politische, gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Leben in der Demokratischen Union revitalisiert werden. Das damit einhergehende doppelte Stimmrecht ist ausdrücklich als Belohnung für ein aktives Mitwirken am Geschehen in der Demokratischen Union gewollt.


    VI.1.3 Unionspatentgesetz
    Mit dem vom Unionskanzleramt federführend erarbeiteten Unionspatentgesetz hat sich die Demokratische Union ein modernes Patentrecht gegeben, welches sowohl die ungestörte Nutzung von Erfindungen durch die Erfinder selbst schützt, als auch die innovativen und kreativen Kräfte fordert und gleichzeitig den Verbraucher vor der Bildung von Monopolen schützt.


    VI.1.4 Markenschutzgesetz
    mit dem vom Unionskanzleramt federführend erarbeiteten Markenschutzgesetz wurde zum ersten Mal der Schutz der Marke vor Nachahmung geschützt. Dieses Gesetz wird daher ein wichtiges Instrument zum Schutze der Markenrechte von Unternehmen sein und ein großes Mehr an Rechtssicherheit schaffen.


    VI.1.5 Zweite Änderung des Umweltgesetzbuchs
    Mit der zweiten Änderung des Umweltgesetzbuches und der damit einhergehenden Streichung der Verpflichtung der Unionsregierung einen Umweltbericht vorzulegen, trägt die Unionsregierung der Realität Rechnung. Da ohne Mitwirkung der Unionsländer, insbesondere bei der Erhebung von Daten, ein solcher Bericht nicht erstellt werden kann, und bislang auch keine Landesregierung auf eine entsprechende Anfrage der Unionsregierung vom 15.01.2014 reagiert hat, ist es nur folgerichtig, dass die Berichtspflicht der Unionsregierung ersatzlos gestrichen wurde.


    VI.1.6 Gesetz zum Schutz der Pole
    Mit der Änderung des Strafgesetzbuches durch das Gesetz zum Schutz der Pole, setzt die Demokratische Union das um, worauf sich die Signatarstaaten während ihrer Beratungen am Sitz des Hochkommissariats für die Polgebiete in Aldenroth (Albernia) im Grundsatz nach geeinigt haben: einem effektiveren Schutz der Pole sowie der dortigen Flora und Fauna.


    VI.1.7 Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Mit dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedigungen, welches federführend vom Unionskanzleramt erarbeitet wurde, setzte die Unionsregierung ihre Politik des Verbraucherschutzes fort. Mit diesem Gesetz soll der Verbraucher vor ungangemessenen AGBs der Geschäftswelt geschützt werden, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen der Unternehmer an einer Ausgewogenheit zwischen Verbraucherschutz und autonomer Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen.


    VII. Wirtschaft und Finanzen
    VII.1 Statistik

    Während des Berichtszeitraums hat das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen einen Mechanismus entwickelt, um die Bevölkerungsentwicklung, die Erwerbsquote und das durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln fertiggstellt und ein dazu erforderliches Gesetz formuliert. Beides soll noch vor Ablauf der 41. Legislaturperiode des Unionsparlaments der Öffentlichkeit vorgestellt und formal in den Gesetzgebungsprozess eingebracht werden.



    Manuri, den 17.05.2015



    Unionskanzlerin



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Die Direktorin des Unionsrats weist die Unionskanzlerin darauf hin, dass der Rechenschaftsbericht trotz der Vertretung des Amtes verlustig gegangenen Unionspräsidentin durch die Präsidentin des Unionsrats an das Unionspräsidialamt zu richten ist. Der Präsidentin des Unionsrat würden dort alle für die Amtsführung der Unionspräsidentin notwendigen Unterlagen auch zugeführt, sodass sie die verfassungsmäßigen Aufgaben des Staatsoberhaupt auch tatsächlich wahrnehmen kann. Der Unionsrat sei hiernach allein wegen der kommissarischen Personalunion der Ämter kein Hilfsorgan für das Unionspräsidialamt.

  • [DOC]

      Anfrage gemäß § 6 GO
      Dienstanweisung an den Unionswahlleiter


      Am 27. Mai 2015 erging eine Dienstanweisung des Unionskanzleramts durch die Unionskanzlerin an den Unionswahlleiter hinsichtlich der Zulassung von Unionsbürgern zur Wahl des Unionspräsidenten. Die Regelung des § 6 Abs. 1 WahlG kann dahingehend ausgelegt werden, dass der für das Innere zuständige Unionsminister die Fach- oder Rechtsaufsicht über die Behörde des Unionswahlleiters innehat.


      Ich frage die Unionsregierung:


      1. Warum musste hinsichtlich der Wahlberechtigung zur Wahl des Unionspräsidenten die Fachaufsicht per Dienstanweisung einschreiten?
      2. Welche rechtliche Qualität hat ein Dokument mit der Bezeichnung „Dienstanweisung“ und wer darf diese unter welchen Voraussetzungen wem erteilen?
      3. Welches oberste Unionsbehörde (Unionsministerium) hat welche fach-, rechts- und dienstaufsichtliche Befugnisse hinsichtlich des Unionswahlleiters und wie begründet die Unionsregierung diese Rechtsauffassung?
      4. Insofern nicht das Unionskanzleramt fach-, rechts- und dienstaufsichtliche Befugnisse hat, warum wurden diese von jenem wahrgenommen? Wie schätzt die Unionsregierung die Rechtskonformität des Handelns der Unionskanzlerin hinsichtlich des in Art. 44 Abs. 2 UVerf festgelegten Ressortprinzips und wie begründet sie ihre Auffassung? Inwieweit hätte die Dienstanweisung durch das Unionsministerium des Innern und der Justiz durch einen geeigneten Vertreter (so dann auch in der Unterschrift mit „i.V.“ o.Ä. zu kennzeichnen) erfolgen können oder müssen?
      5. Welche gegenseitigen Vertretungsregelungen der Unionsminister bestehen derzeit?
      6. Welche Verantwortung hat das Amt für Einwohnerangelegenheiten? Welche Behörde prüft grundsätzlich und welche Behörde letztinstanzlich die Wahlberechtigung?
      7. Welche fach-, rechts- und dienstrechtlichen Kompetenzen hat das Unionsparlament hinsichtlich des Unionswahlleiters und durch welche Amtsperson werden diese wahrgenommen?


      Dr. Annelie Gatineau
      Premierministerin

    [/DOC]

  • Es geht eine Anfrage aus dem Unionspräsidialamt bezüglich der Amtsübergabe an die neugewählte Unionspräsidentin ein. Frau Unionsratspräsidentin Gatineau wird gebeten einen für sie geeigneten Termin vorzuschlagen.

    Unionsparlamentarierin
    Ministerpräsidentin von Salbor-Katista a.D.
    Gesundheitsministerin von Salbor-Katista a.D.
    Unionsministerin der Verteidigung a.D.
    Unionspräsidentin a.D.

  • [DOC]


      Sehr geehrter Frau Unionsratspräsidentin,


      Ich erstatte hiermit dem Unionsrat Bericht über die Unionsexekution über das Unionsland Heroth.


      Am 7. Juni 2015 habe ich Frau Imperialkanzlerin Judith Lukas Feuerborn zur Unionskommissarin ernannt und mit der Ausführung der Unionsexekution über das Unionsland Heroth beauftragt.


      freundliche Grüsse

      Teodora Calzone
      Unionspräsidentin

    [/DOC]

    Unionsparlamentarierin
    Ministerpräsidentin von Salbor-Katista a.D.
    Gesundheitsministerin von Salbor-Katista a.D.
    Unionsministerin der Verteidigung a.D.
    Unionspräsidentin a.D.

    Einmal editiert, zuletzt von Teodora Calzone ()

  • [DOC]

      Anfrage gemäß § 6 GO
      Kleiner Grenzverkehr zu den Vereinigten Staaten


      Die Union hat mit den Vereinigten Staaten von Astor einen Vertrag geschlossen, der u.a. den „kleinen Grenzverkehr“ vorsieht.


      Ich frage die Unionsregierung:


      1. Welche Unionsbehörde kontrolliert den Grenzverkehr zu den Vereinigten Staaten von Astor?
      2. Welche Unionsbehörde kontrolliert aufgrund welchen Gesetzes die Einhaltung des Zone des kleinen Grenzverkehrs?
      3. Wie viele rechtswidrige Übertretungen aus der Zone hat es seit deren Einführung gegeben?
      4. Wie viele und welche Straftaten wurden in der Zone seit deren Einführung begangen?
      5. Wie bewertet die Unionsregierung die Zusammenarbeit mit den Behörden der Vereinigten Staaten von Astor bezüglich dem kleinen Grenzverkehr?
      6. Wie bewertet die Unionsregierung die Zusammenarbeit mit den Behörden der Republik Roldem bezüglich dem kleinen Grenzverkehr?
      7. Wie bewertet die Unionsregierung die wirtschaftliche Entwicklung in der Zone des kleinen Grenzverkehrs?
      8. Wie bewertet die Unionsregierung eine Ausweitung der Zone für den kleinen Grenzverkehr?
      9. Wie bewertet die Unionsregierung die Einführung eines kleinen Grenzverkehrs mit dem Dominion Cranberra in der Umgebung zu den Roldem mit Cranberra verbindenden Häfen?
      10. Wie bewertet die Unionsregierung eine Zollunion mit den Vereinigten Staaten von Astor und dem Dominion Cranberra?


      Dr. Annelie Gatineau
      Premierministerin

    [/DOC]

  • [urkunde=Unionskanzleramt]
    Unionskanzleramt
    Unionsstraße 1
    Manuri


    An das
    Präsidium des Unionsrates
    Manuri


    Manuri, den 23.06.2015


    Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,
    anbei übersende ich Ihnen gemäß Art. 49 II Unionsverfassung die Gesetzesinitiative der Unionsregierung.


    Hochachtungsvoll,



    Unionskanzlerin
    [/urkunde]




    [doc]


    Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlament


    § 1
    Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt:


    "Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten besetzt ist."




    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [DOC]


      Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,


      Ich beantrage hiermit gemäss Art. 23 Abs. 1 die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Westliche Inseln.



      freundliche Grüsse

      Teodora Calzone
      Unionspräsidentin

    [/DOC]

    Unionsparlamentarierin
    Ministerpräsidentin von Salbor-Katista a.D.
    Gesundheitsministerin von Salbor-Katista a.D.
    Unionsministerin der Verteidigung a.D.
    Unionspräsidentin a.D.

  • [DOC]


    Republic of Roldem
    Presidential Office


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    ich darf Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Regierungschefin und Vertreterin der Republik Roldem im Unionsrat ab sofort die Amtsbezeichnung der

    Präsidentin der Republik

    führt.


    Mit vorzüglicher Hochachtung
    Prof. Bérénice Vanderbilt
    Chief of Staff
    [/DOC]

    robadge_half.jpgProf. Bérénice Vanderbilt
    Secretary Plenipotentiary, and Chief of Staff

  • Sehr geehrte Frau Unionsratspräsidentin,


    folgendes Gesetz wurde im Unionsparlament beschlossen:


    [doc]Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlaments


    § 1
    Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt:


    "Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten, aber nicht mit weniger als zwei Mandaten besetzt ist."[/doc]


    Mit freundlichen Grüßen,


    Hans Truschke
    Parlamentspräsident

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