• Verzeihen Sie bitte, dass ich mich nicht präzisiert habe. Ich benötige noch die formale Bestätigung durch den Sekretären der Imperialversammlung um mein Amt antreten zu können. Ich hatte vorgeschlagen dies im Rahmen des Amtseides vor der Imperialversammlung zu tun. Da Herr Heen leider nicht anwesend ist, wäre ich ihnen sehr dankbar wenn Sie diesen Akt übernehmen würden. Ich entschuldige mich für die Unannehmlichkeiten, aber unsere Verfassung ist bei dieser Angelegenheit - wie bereits erwähnt - nicht besonders Bürokratiearm.

    IMPERIALKANZLER - IMPERIA
    VORSTAND - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION (KDU)

    2 Mal editiert, zuletzt von Marenus Luther ()

  • Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich dem Kaiserreich, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium

    IMPERIALKANZLER - IMPERIA
    VORSTAND - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION (KDU)

  • Ich möchte folgenden Antrag zur Diskussion stellen und bitte ums Wort.


    IMPERIALKANZLER - IMPERIA
    VORSTAND - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION (KDU)

  • Bitte entschuldigen Sie, wenn ich ihre Bitte nicht richtig verstanden habe. Soll ich in der Imperialversammlung eine Diskussion zu Kandidaturen zum Sekretär der Imperialversammlung starten?

    IMPERIALKANZLER - IMPERIA
    VORSTAND - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION (KDU)

  • Hiermit beantrage ich im Namen der Imperialregierung eine Debatte mit anschließender Abstimmung zu folgendem Gesetzesentwurf:


    [doc]Gesetz zur Ratifizierung des Kommunikationsstaatsvertrag


    §1 - Zweck


    Mit diesem Gesetz ratifiziert das Kaiserreich Imperia den Kommunikationsstaatsvertrag (Anhang I).


    §2 - Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Regeln in Kraft.[/doc]


    Anhang I
    [DOC]Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
    Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)


    Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.


    Kapitel I - Grundlegendes


    Artikel 1 - Wesen
    (1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
    (2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
    (3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
    (4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
    (5) Gerichtsstand ist Port Victoria.


    Artikel 2 - Inkrafttreten
    (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
    (2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
    (3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
    (4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.


    Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
    Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.


    Kapitel II - Postleitzahlen


    Artikel 4 - Wesen
    (1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
    (2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
    (3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.


    Artikel 5 - Aufbau
    (1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
    (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
    (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
    a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
    b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
    c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
    d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
    e) 5 (fünf): Republik Roldem,
    f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
    (4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
    (5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.


    Artikel 6 - Verteilung
    (1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
    (2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.


    Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen


    Artikel 7 - Wesen
    (1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
    (2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
    (3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.


    Artikel 8 - Aufbau
    (1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
    (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
    (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
    a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
    b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
    c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
    d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
    e) 5 (fünf): Republik Roldem,
    f) 6 (sechs): Westliche Inseln.


    Artikel 9 - Verteilung
    Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.


    Artikel 10 - Koordinierung
    Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.


    Kapitel IV - Sonderrufnummern


    Artikel 11 - Wesen
    (1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
    (2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.


    Artikel 12 - Aufbau
    (1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
    a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
    b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
    c) 088: persönliche Rufnummern,
    d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
    e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
    (2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.


    Artikel 13 - Koordinierung
    Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.


    Kapitel V - Notrufnummern


    Artikel 14 - Wesen
    (1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
    (2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
    (3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.


    Artikel 15 - Aufbau
    (1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
    (2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.


    Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen


    Artikel 16 - Wesen
    (1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
    (2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.


    Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
    (1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
    a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
    b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
    c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
    d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
    e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
    (2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
    a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
    b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.


    Artikel 18 - Aufbau
    (1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
    (2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
    a) FR: Freistaat Freistein,
    b) HE: Unionsrepublik Heroth,
    c) IM: Kaiserreich Imperia,
    d) RO: Republik Roldem,
    e) SK: Land Salbor-Katista,
    f) WI: Westliche Inseln,
    g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
    Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
    (3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
    (4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
    (5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
    (6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
    (7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
    (8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).


    Artikel 19 - Amtshilfe
    Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.


    Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat 2012.


    Unterschriften[/DOC]

    Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia


    BETREIBER - LOGOPÄDISCHE PRAXIS STEFAN EHRLACH
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION


  • Ich beantrage Aussprache und Abstimmung zur Wahl des Sekretärs der Imperialversammlung.

    Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia


    BETREIBER - LOGOPÄDISCHE PRAXIS STEFAN EHRLACH
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION


  • Hiermit beantrage ich Aussprache und Abstimmung über folgenden Antrag


    [doc]Resolution der Imperialversammlung "Über die Staatsform des Unionslands Imperia"


    Die Imperialversammlung möge beschließen:


    Die Bürger des Kaiserreichs Imperia, vertreten durch die Abgeordnete in der Imperialversammlung, sind für die Aufrechterhaltung einer demokratischen, konstitutionellen sozialen und Rechtstaatlichen Monarchie auf dem Boden des Unionslands Imperia.[/doc]

    Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia


    BETREIBER - LOGOPÄDISCHE PRAXIS STEFAN EHRLACH
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION


    Einmal editiert, zuletzt von Stefan Ehrlach ()

  • Hiermit beantrage ich im Namen der Imperialregierung Aussprache und Abstimmung zu folgendem Gesetzesentwurf:


    [doc]Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an das Verfassungsurkunde


    Kapitel 1 - Grundsatzbestimmungen


    §1 Zweck
    Dieses Gesetz passt die bestehenden Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde in der Fassung vom 19.10.2010 an.


    Kapitel 2 - Änderungen


    §2 Betäubungsmittelgesetz der Republik Imperia
    Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Betäubungsmittelgesetz".


    §3 Bildungsgesetz für die Republik Imperia
    (1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Bildungsgesetz".
    (2) In §1, Abs. 1 und 2, §16, Abs. 1 sowie §19, Abs. 1 wird jeweils der Terminus "Republik Imperia" durch den Terminus "Kaiserreich Imperia" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (3) In §2, Abs. 3, §3, Abs. 3, §6a, Abs. 4, §6b sowie Abs. 2 und 3 wird das Wort "Kultusministerium" durch den Terminus "das zuständige Department" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (4) In §10, Abs. 5 wird das Wort "Unionsrepublik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (5) In §17, Abs. 2 sowie §21 wird der Terminus "Regierung der Republik" durch das Wort "Imperialregierung" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §4 Ehrungsgesetz für die Republik Imperia
    (1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Ehrungsgesetz".
    (2) In §1 sowie §2, Abs. 1 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (3) In §3, Abs. 1-3 sowie §4, Abs. 3 wird das Wort "Imperialverweser" durch das Wort "Kaiser" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (4) In §3, Abs. 2 wird das Wort "Imperianer" durch das Wort "Imperialbürger" ersetzt.


    §4 Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia
    (1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Energiegesetz"
    (2) In §2, Abs. 1 wird das Wort "Staatsregierung" durch das Wort "Imperialregierung" ersetzt.
    (3) §2, Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
    (4) In §1, §2, Abs. 1, §3, Abs. 1 und 2, §6, Abs. 2 wird das Wort "Unionsrepublik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (5) In §3, Abs. 2 wird der Terminus "Staatsministerium für Wirtschaft" durch den Terminus "zuständigen Department" ersetzt.
    (6) In §4, Abs. 2 wird das Wort "Republik" durch das wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §4 Gesetz über Staatsverträge und Abkommen
    (1) In §1, Abs. 1 und 2 wird das Wort "Republik" durch das wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (2) In §3, Abs. 1 und 2 wird das Wort "Volksversammlung" durch das Wort "Imperialversammlung" ersetzt.
    (3) In §3, Abs. 1 wird das Wort "Staatsregierung" durch das Wort "Imperialregierung" ersetzt.


    §5 Glücksspielgesetz für die Republik Imperia
    (1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Glückspielgesetz".
    (2) In §2, Abs. 1 wird der Terminus "imperianische Staatsregierung" durch das Wort "Imperialregierung ersetzt.
    (3) In §6 wird das Wort "Herrenhaus" durch das Wort "Imperialversammlung" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §6 Imperialgesetz über das Imperialgericht für die Republik Imperia
    (1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Imperialgerichtsgesetz".
    (2) In §1 sowie §12, Abs. 2 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (3) In §3, Abs. 1-3, §5, Abs. 2, §6, Abs. 1-3, §7, Abs. 1 sowie §11, Abs. 2 ist das Wort "Herrenhaus" durch das Wort "Imperialversammlung" zu ersetzen. Flexionsformen werdn angepasst.
    (4) In §3, Abs. 4 und 5 wird das Wort "Imperialverweser" durch das Wort "Kaiser" ersetzt.


    §7 Imperialgesetz über die Sicherheitsbehörden
    (1) In §3, Abs. 2, §8, Satz 1, §13, Satz 3, §18, Abs. 1-2 sowie §19, Abs. 1 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.
    (2) In §9, Abs. 1-2, §12, Abs. 1-2, §14, Abs. 1-2, §17, Abs. 1-2 sowie §18, Abs. 2 wird das Wort "Imperialverweser" durch das Wort "Kaiser" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §8 Imperialwahlgesetz
    In §1, Abs. 3 sowie §8, Abs. 6 wird das Wort "Herrenhaus" durch das Wort "Imperialversammlung" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §9 Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz
    In §1, Abs. 1 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §10 Sozialgesetz der Republik Imperia
    (1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Sozialgesetz"
    (2) In §1, Abs. 1 sowie §4 wird das Wort "Republik" durch das wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §11 Steuererhebungsgesetz der Republik Imperia
    (1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Steuererhebungsgesetz".
    (2) In §1 sowie §3, Abs. 2-3 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §12 Versammlungsgesetz der Republik Imperia
    (1) Der Gesetzestitel wird neugefasst in der Form "Versammlungsgesetz".
    (2) In §7 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §13 Waffenkontrollgesetz
    (1) In §10, Abs. 1 sowie §11 wird das Wort "Republik" durch das Wort "Kaiserreich" ersetzt. Flexionsformen sind anzupassen.


    §14 Weitere Regelungen
    Weitere staatsorganisatorische Begrifflichkeiten, die den staatsorganisatorischen Begrifflichenkeiten der Verfassungsurkunde nicht entsprechen, in diesem Gesetz aber nicht aufgezählt werden, sind an die staatsorganisatorischen Begrifflichkeiten der Verfassungsurkunde anzupassen.


    Kapitel 3 - Schlussbestimmungen


    §14 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungrechtlichen Grundlagen in Kraft.
    [/doc]

    Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia


    BETREIBER - LOGOPÄDISCHE PRAXIS STEFAN EHRLACH
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION


  • Hiermit beantrage ich Aussprache und Abstimmung zur Wahl des Sekretärs der Imperialversammlung.

    Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia


    BETREIBER - LOGOPÄDISCHE PRAXIS STEFAN EHRLACH
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION


  • Die Imperialregierung bringt folgenden Antrag in die Imperialversammlung ein:


    [doc]
    Gesetz zur Verkürzung der Einbürgerungsfrist


    §1 In Artikel 7 Satz 2 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.
    §2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
    [/doc]

    Karl Schmidt-Kaßberg
    Rechts- & Sozialwissenschaftler
    Imperialminister für Justiz



    „Zwischen dem Starken und dem Schwachen, zwischen dem Reichen und dem Armen, zwischen dem Herrn und dem Diener ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Gesetz, das befreit.“

  • Ich stelle fest nach §3 Absatz 2 des Imperialgesetz über die Geschäftsordnung der Imperialversammlung, dass nach aktuellem Stand der Dinge das Amt des Sekretärs der Imperialversammlung an den Abgeordneten Josef Altmann fällt.

    Josef Altmann
    Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreich Imperia
    Präsident der UDAG
    Manager des Altmann Konzerns


    Abwesend bis zum 28.12.

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