Mitteilungen des Unionsrats

  • [DOC]


      Manuri, den 9. April 2009


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen zwei Gesetze des Unionsparlaments keinen Widerspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Doz. Dr. Dr. Fabian Montary, Vizepräsident


      Anhang 1
      [DOC]Gesetz zur Einführung des Beamtentums (GEB)


      § 1 Zweck
      (1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung des Beamtentums in der Demokratischen Union und die Neuregelung der Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst.
      (2) Mit dem Wort „Beamte“ bezeichnet dieses Gesetz sowohl Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn als auch Beamte auf Zeit.


      § 2 Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst
      (1) Unterschieden wird von Berufsbeamten, Beamten auf Zeit (BaZ) oder Wahlbeamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst.
      (2) Das Berufsbeamtentum ist ein Dienstverhältnis das in der Regel darauf ausgelegt ist, auf Dauer zu bestehen.
      (3) Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis sind bei groben Dienstvergehen zulässig. Als grobes Dienstvergehen zählt das Begehen einer Straftat im Amt nach §§ 80, 81, 85-87 StGB sowie einer Straftat nach §58 - 62 StGB. Dienstvergehen ist weiterhin das vorsätzliche Nichtausüben der Amtshandlungen.
      (4) Beamte auf Zeit sind solche Beamten, die lediglich auf Zeit gewählt oder von anderen gewählten Beamten eingesetzt sind.
      (5) Als Angestellte werden alle diejenigen Mitarbeiter der Union eingestellt, die weder in die Laufbahn der Berufsbeamten fallen, noch Beamte auf Zeit sind.


      § 3 Rechtsstatus von Beamten
      (1) Der Unionspräsident nimmt nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 die Ernennung und Vereidigung aller Beamter der Demokratischen Union vor. Dabei können Oberste Unionsbeamte gemäß dem Erlass über die Ernennung von Beamten und Offizieren der DU in Vertretung des Unionspräsidenten tätig werden und Beamte ihres Geschäftsbereiches eigenständig beschäftigen.
      (2) Alle Beamten haben den Amtseid der Demokratischen Union zu leisten.
      (3) Ernennungen und Entlassungen von Beamten auf Zeit sind im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.
      (4) Das rechtlich begründete Schuldverhältnis zur Besoldung ist ein Realakt, eine Verbindlichkeit der Demokratischen Union zur Besoldung entsteht nicht erst durch formale Beurkundung oder Anstellung des Beamten oder Angestellten.


      § 4 Laufbahnen und Vergütung
      (1) Es wird zwischen folgenden Laufbahnen unterschieden:
      - Laufbahn A: Reguläre Unionsbeamte
      - Laufbahn B: Hohe Unionsbeamte; Beamte auf Zeit
      - Laufbahn C: Wissenschaftliche Beamte der Union
      - Laufbahn J: Staatsanwälte und Richter
      - Laufbahn W: Soldaten
      (2) Die Besoldung der Beamten wird in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
      (3) Die Vergütung Angestellter regelt ein Tarifvertrag.


      § 5 Auszahlungen
      (1) Die Gehälter sind innerhalb der ersten Hälfte eines Monates für den laufenden Monat auszuzahlen.
      (2) Zuständig für die Auszahlung der Gehälter ist das Unionsministerium der Finanzen.


      § 6 Schlussbestimmungen
      (1) Dieses Gesetz tritt im Folgemonat seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


      Anhang 2
      [DOC]Unionsbesoldungsordnung (UBesO)


      § 1 Zweck und Grundlage
      (1) Grundlage für dieses Gesetz ist §4 Abs. II des Gesetzes zur Einführung des Beamtentums.
      (2) Dieses Gesetz regelt die Beamtenlaufbahnen der Union und deren Vergütung.
      (3) Die Vergütungen werden in Anlagen A-E geregelt.


      § 2 Aufhebung des Unionsdienstgesetzes
      (1) Das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union wird aufgehoben.


      § 3 Laufbahn A
      (1) In Laufbahn A werden reguläre Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn der Union eingestellt.
      (2) Die Laufbahngruppen werden unterteilt in den einfachen Dienst, den mittleren Dienst, den gehobenen Dienst und den höheren Dienst.
      (3) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des einfachen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
      - A1: Amtsgehilfe zur Ausbildung, Polizei-/Justizwachtmeister zur Ausbildung
      - A2: Amtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister zur Anstellung
      - A3: Oberamtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister
      - A4: Hauptamtsgehilfe, Polizei-/Justizoberwachtmeister
      - A5: Amtsmeister, Polizei-/Justizhauptwachtmeister
      (4) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des mittleren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
      - A6: Sekretär, Polizeimeisteranwärter
      - A7: Obersekretär, Polizeimeister
      - A8: Hauptsekretär, Polizeiobermeister
      - A9: Amtsinspektor, Polizeihauptmeister
      (5) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
      - A10: Inspektor, Polizeikommissar
      - A11: Oberinspektor, Polizeioberkommissar
      - A12: Amtmann, Polizeihauptkommissar
      - A13: Amtsrat, Polizeihauptkommissar (mit Amtszulage)
      - A14: Oberamtsrat, Erster Polizeihauptkommissar
      (6) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des höheren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
      - A15: Rat, Polizeirat
      - A16: Oberrat, Polizeioberrat
      - A17: Direktor, Polizeidirektor
      - A18: Leitender Direktor, Leitender Polizeidirektor
      - A19: Erster Leitender Direktor, Inspekteur der Polizei, Oberdirektor
      (7) Die Bezeichnungen des Beamten im Verwaltungsdienst tragen einen behördenspezifischen Zusatz; ist solch einer nicht vorhanden tragen sie ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Verwaltung".



      § 4 Laufbahn B
      (1) In Laufbahn B werden Beamte auf Zeit, Wahlbeamte und politische Beamte eingestellt.
      (2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
      - B1: Ministerialrat, Stellvertreter des Unionsparlamentspräsidenten, Stellvertreter des Unionsratspräsidenten
      - B2: Ministerialdirigent, Präsident des Unionsparlaments, Präsident des Unionsrates, Unionskommissar
      - B3: Ministerialdirektor, Botschafter
      - B4: Professor und Direktor, Direktor einer oberen Unionsbehörde, Unionsbankpräsident
      - B5: Unionspolizeipräsident, Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Präsident einer oberen Unionsbehörde
      - B6: Mitglied des Unionsparlamentes
      - B7: Staatssekretär
      - B8: Staatsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
      - B9: Unionsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
      - B10: Unionskanzler
      - B11: Unionspräsident


      § 5 Laufbahn C
      (1) In Laufbahn C werden wissenschaftliche Beamte der Union eingestellt.
      (2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
      - C1: Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent
      - C2: Oberassistent, Akademischer Rat, Juniorprofessor
      - C3: Universitätsdozent, Hochschuldozent
      - C4: Kanzler, Prorektor, Vizepräsident
      - C5: Präsident, Rektor


      § 6 Laufbahn J
      (1) In Laufbahn J werden Richter und Staatsanwälte der Union eingestellt.
      (2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
      - J1: Staatsanwalt, Richter am Amtsgericht, nebenamtlicher Unionsrichter
      - J2: Nebenamtlicher Unionsrichter (mit Zulage)
      - J3: Oberstaatsanwalt, Direktor am Amtsgericht, Vorsitzender Richter
      - J4: Leitender Oberstaatsanwalt, Unionsrichter
      - J5: Unionsanwalt, Vorsitzender Unionsrichter
      - J6: Oberster Unionsanwalt, Richter am Obersten Unionsgericht


      § 6 Laufbahn W
      (1) In Laufbahn W werden Soldaten der Union eingestellt.
      (2) Als Grundlage wird der 2. Organisationserlass über die Dienstgrade der Unionsstreitkräfte benutzt.


      § 7 Inkrafttreten
      (1) Das Gesetz tritt zusammen mit dem Gesetz zur Einführung des Beamtentums in Kraft.


      Anlage A
      Einstiegsgehalt der Laufbahn A ist der A2 mit 200 Br/Monat. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet:
      - A1: 0,7 xA2
      - A2: 1 xA2
      - A3: 1,2 xA2
      - A4: 1,5 xA2
      - A5: 1,75 xA2
      - A6: 2,5 xA2
      - A7: 3 xA2
      - A8: 3,5 xA2
      - A9: 4 xA2
      - A10: 5 xA2
      - A11: 5,5 xA2
      - A12: 6,0 xA2
      - A13: 6,2 xA2
      - A14: 6,7 xA2
      - A15: 7,0 xA2
      - A16: 8,0 xA2
      - A17: 8,5 xA2
      - A18: 9,0 xA2
      - A19: 10 xA2




      Anlage B



      Einstiegsgehalt der Laufbahn B ist der B1 mit dem 4-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
      - B1: 4 xA2
      - B2: 5 xA2
      - B3: 7,5 xA2
      - B4: 8 xA2
      - B5: 8,75 xA2
      - B6: 10 xA2
      - B7: 12,5 xA2
      - B8: 15 xA2
      - B9: 17,5 xA2
      - B10: 20 xA2
      - B11: 22,5 xA2




      Anlage C



      Einstiegsgehalt der Laufbahn C ist der C1 mit dem 4,5-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
      - C1: 4,5 xA2
      - C2: 5,5 xA2
      - C3: 6,5 xA2
      - C4: 9 xA2
      - C5: 10 xA2




      Anlage D



      Einstiegsgehalt der Laufbahn J ist der J1 mit dem 5,25-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
      - J1: 5,25 xA2
      - J2: 5,75 xA2
      - J3: 6 xA2
      - J4: 7 xA2
      - J5: 8,75 xA2
      - J6: 10 xA2



      Anlage E



      Einstiegsklasse in die Laufbahn W ist der Gefreite. Die Gehälter der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere Unionsstreitkräfte lehnen sich an die Beamtenlaufbahn A an, die Besoldung der Flaggoffiziere ist getrennt festgelegt in den Besoldungsgruppen W1 - W5:


      Soldat/Matrose: A1: 0,7 xA2
      Gefreiter: A2: 1 xA2
      Gefreiter erster Klasse: A3: 1,2 xA2


      Korporal/Maat: A4: 1,5 xA2
      Fahnenjunker/Seekadet: A5: 1,75 xA2
      Stabskorporal/Obermaat: A6: 2,5 xA2
      Unteroffiziere mit Portepee: A7: 3 xA2
      Adjundant/Bootsmann: A8: 3,5 xA2
      Fähnrich/Fähnrich zur See A9: 4 xA2
      Stabsadjundant/Stabsbootsmann: A10: 5 xA2
      Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See: A11: 5,5 xA2
      Hauptadjundant/Hauptbootsmann: A12: 6,0 xA2


      Leutnant/Leutnant zur See: A13: 6,2 xA2
      Oberleutnant/Oberleutnant zur See: A14: 6,7 xA2
      Hauptmann/Kapitänsleutnant: A15: 7,0 xA2
      Stabsoffiziere: A16: 8,0 xA2
      Major/Korvettenkapitän: A17: 8,5 xA2
      Oberstleutnant/Fregattenkapitän: A18: 9,0 xA2
      Oberst/Kapitän zur See: A19: 10 xA2


      Brigadegeneral/Flotillenadmiral: W1: 10 xA2
      Generalmajor/Konteradmiral: W2: 10,5 xA2
      Generalleutnant/Vizeadmiral: W3: 11,5 xA2
      General/Admiral: W4: 12,5 xA2
      Marschall/Großadmiral: W5 15 xA2[/DOC]

    [/DOC]

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • [DOC]


      Manuri, den 18. Mai 2009


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das „Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union“ des Unionsparlaments keinen Widerspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Doz. Dr. Dr. Fabian Montary, Vizepräsident


      Anhang 1
      [DOC]Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union


      §1 Ziel, Änderung bestehender Regelungen
      (1) Dieses Gesetz bezweckt die Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz.
      (2) Das "Unionsgesetz über das Unionsgesetzblatt wird aufgehoben".
      (3) §7 des Uniongsgesellschafsgesetzes wird wie folgt abgeändert:
      "Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist."


      §2 Einrichtung eines Unionsamtes für Justiz
      (1) Es wird eine obere Unionsbehörde mit dem Namen "Unionsamt für Justiz" eingeführt.
      (2) Das Unionsamt für Justiz wird im Geschäftsbereich des Unionsministeriums der Justiz eingerichtet.
      (3) Das Unionsamt wird von einem Präsidenten geleitet. In dessen Stellvertretung wird der Unionsminister der Justiz tätig.


      §3 Aufgaben des Unionsamtes für Justiz
      (1) Das Unionsamt für Justiz ist Ansprechpartner für alle Bürger der DU in Fragen des Rechtssystems und des Registerwesens. Dabei gibt das Unionsamt jedoch keine Rechtsberatung.
      (2) Insbesondere ist das Unionsamt der Justiz mit folgenden Aufgaben betraut:
      - Gemeinsam mit dem Unionspräsidenten die Herausgabe des Unionsgesetzblattes
      - Herausgabe des Unionsanzeigers
      - Führung des strafrechtlichen Unionszentralregisters
      - Zentrale Registeraufgaben der Union (Gewerbe, Vereine, Parteien)
      - Führen der Unionsjustizkasse
      - Die Vollstreckung von Urteilen aus den Bereichen der Unionsgerichtsbarkeit oder der stellvertretenden Ländergerichtsbarkeit der Union
      - Das Ordnungswidrigkeitenwesen, soweit durch keine andere Unionsbehörde vorgesehen


      §4 Das Unionsgesetzblatt
      (1) Im Unionsgesetzblatt werden veröffentlicht:
      1. Die vom Unionspräsidenten verkündeten Gesetzesbeschlüsse der Union
      2. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister
      3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes
      4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der Union und ihrer Länder untereinander
      5. diplomatische Abkommen und völkerrechtliche Verträge der Union
      (2) Das Unionsgesetzblatt ist öffentlich einsehbar.
      (3) Formelle Gesetze nach §4 Abs. I Satz 1 dieses Gesetzes, die der Verkündung durch den Unionspräsidenten bedürfen, werden von diesem persönlich im Unionsgesetzblatt verkündet.
      (3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane können im Unionsgesetzblatt platziert werden, wenn sie normativer Natur sind, und wenn eine Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
      (4) Jede Ausgabe des Unionsgesetzblattes enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
      (5) Jede Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.
      (6) Alle im Unionsgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, sofern nicht anders bestimmt, für das gesamte Unionsgebiet.
      (7) Jede Kundmachung im Unionsgesetzblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung vierzehn Tage nach der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.


      §5 Der Unionsanzeiger
      (1) Im Unionsanzeiger werden veröffentlicht:
      1 Entschließungen des Unionspräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte
      2 Die Unionshaushalte
      3 Ernennungsurkunden von Unionsbeamten der Laufbahnen B, J und von Flaggoffizieren
      4 Entscheidungen zur Unionsexekution
      5 Die Ausrufung und Beendigung des Notstandes
      6 Öffentliche Bescheide und Entschließungen von oberen Unionsbehörden
      7 Neugründungen von öffentlich-rechtlichen oder teils staatlichen Gesellschaften
      8 Aberkennungen des Parteienstatus
      9 Auflösungen von Gewerben und Vereinen von Amts wegen
      (2) Der Unionsanzeiger ist öffentlich einsehbar.
      (3) Sonstige Veröffentlichungen der Unionsorgane oder von Unionsbehörden können im Unionsanzeiger platziert werden, wenn eine Veröffentlichung im Unionsanzeiger in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
      (4) Jede Ausgabe des Unionsanzeigers enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
      (5) Jede Veröffentlichung im Unionsanzeiger erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.


      §6 Das strafrechtliche Unionszentralregister
      (1) Im Unionszentralregister werden Freiheitsstrafen über 7 Tagen, lebenslange Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 15 Tagessätzen verzeichnet.
      (2) Das Unionszentralregister wird nichtöffentlich geführt. Dem Unionsstrafgericht und dem Obersten Unionsgericht sind bei Strafverfahren Auskünfte über die Eintragungen des Angeklagten im Unionszentralregister zu erteilen.
      (3) Zeitige Freiheitsstrafen und Geldstrafen werden nach 3 Jahren aus dem Unionszentralregister gelöscht.


      §7 Regelung weitere Registeraufgaben
      (1) Beim Unionsministerium des Inneren werden die Unionsregister für Gewerbe, Vereine und Parteien eingerichtet.
      (2) Die Eintragung in das Gewerberegister erfolgt auf Antrag und in Absprache mit dem Zuständigen Unionsminister für Wirtschaft.
      (3) Beim Unionsregister sind der volle Gesellschaftsname, eventuelle Abkürzungen, eine Satzung und ein aktueller Ansprechpartner zu hinterlegen.
      (4) Änderungen dieser Daten sind dem Unionsministerium des Inneren oder einer dafür bestimmten nachgeordneten Behörde anzuzeigen.
      (5) Das Bürgernetz der Demokratischen Union nimmt die Funktion als Register für zentrale Registeraufgaben der Union wahr.
      (6) Das Unionsregister übernimmt die durch gesetzliche Regelungen festgelegten Aufgaben als Verzeichnis für Gesellschaften, Vereine oder Parteien.


      §8 Schlussbestimmungen
      (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

    [/DOC]

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • [DOC]


      Manuri, den 24. Mai 2009


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das „Gesetz zur Präzisierung der Bestimmungen zur Wahl des Unionspräsidenten“ des Unionsparlaments keinen Widerspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Doz. Dr. Dr. Fabian Montary, Vizepräsident


      Anhang 1
      [DOC]Gesetz zur Präzisierung der Bestimmungen zur Wahl des Unionspräsidenten



      §1 Zweck
      (1) Dieses Gesetz beabsichtigt, planwidrige Regelungslücken hinsichtlich der Wahl des Unionspräsidenten zu schließen.
      (2) Dieses Gesetz ändert das Unionswahlgesetz.


      §2 Mehrheiten im ersten Wahlgang
      (1) § 28 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
      "Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht."


      §3 Zweiter Wahlgang
      (1) § 30 des Unionswahlgesetzes wird wie folgt neu gefast:
      "Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt."


      §4 Einführung eines dritten Wahlganges
      (1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30a eingefügt:
      "Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt."


      §5 Stichwahl durch das Unionsparlament
      (1) Im Unionswahlgesetz wird ein §30b eingefügt:
      "Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten."


      §5 Schlussbestimmungen
      (1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

    [/DOC]

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • [DOC]


    Sehr geehrter Unionspräsident,


    Ich möchte mich hiermit als neuer Unionsratspräsident melden und hoffe auf gute Zusammenarbeit.


    Mit freundlichem Gruß,



    Manuri, den 13. Juni 2009[/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 22. Juni 2009


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das „Gesetz über Staatsbegräbnisse und Staatsakte“ des Unionsparlaments keinen Widerspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Jan-Claudius von Blomkohl, stellv. Unionratspräsident


      Anhang 1
      [DOC]Gesetz über Staatsbegräbnisse und Staatsakte


      §1 Die Demokratische Union gewährt


      a. Persönlichkeiten, die sich um die Union hervorragend verdient gemacht haben.
      b. Unionskanzlern und ehemaligen Unionskanzlern
      c. Unionspräsidenten und ehemaligen Unionspräsidenten


      ein Staatsbegräbnis. Der Unionspräsident entscheidet zusammen mit dem Präsidenten des Unionsparlaments und dem Präsidenten des Unionsrats darüber, welche Personen von a.) erfasst werden.


      §2 Neben oder anstelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.


      §3 Anordnungen nach §1 und §2 trifft der Unionspräsident innerhalb von 4 Tagen nach Sterbedatum des Betroffenen in Absprache mit den Hinterbliebenen.


      §4 Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Unionsinnenminister. Wenn dieser nicht vorhanden ist, dem Unionskanzler.


      §5 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. [/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 22. Juni 2009


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ des Unionsparlaments keinen Widerspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Jan-Claudius von Blomkohl, stellv. Unionratspräsident


      Anhang 1
      [DOC]UNIVERSAL DECLARATION OF HUMAN RIGHTS


      Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ~ Déclaration universelle des Droits de l’Homme



      Preamble
      Wir, die freien Völker und Staaten dieser Welt,
      vereint im Streben und in der Hoffnung,



      ANERKENNEND, dass die angeborene Würde und die allgemeinen, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte die unanzweifelbare und höchste Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden,


      FESTSTELLEND, dass die Ablehnung und Missachtung dieser allgemeinem, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte zu Akten der Tyrannei und Barbarei geführt haben, welche das Gewissen der Menschheit mit Empörung füllt und nur Abscheu hervorrufen können,


      ANERKENNEND, dass in einer freien und gerechten Welt, in der jeder Mensch Rede-, Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit vor aller Not und Furcht unanzweifelbar genießt, das Streben der Völker alleine auf das Wohl des Menschen gerichtet ist,


      FESTSTELLEND, dass die Notwendigkeit besteht, diese Menschenrechte als Grundlage der Freiheit durch die Herrschaft des Rechtes und der Gerechtigkeit zu Schützen, um den Aufstand der Hoffnungslosigkeit gegen Sklaverei und Unterdrückung überflüssig zu machen,


      ANERKENNEND, dass ein gemeinschaftliches Fundament auf der Basis der Menschenrechte dazu geeignet und förderlich ist, Frieden und Zusammenarbeit der Staaten und Völker der Welt hin zu einer freien und friedlichen Welt zu befördern und zu beflügeln,


      FESTSTELLEND, dass die Staaten und Völker, welche sich die nachfolgende Erklärung zu eigen machen, hierdurch ihren Glauben und ihren Einsatz für die grundlegenden Menschenrechte, für die Würde und den Wert des Menschen, für die Gleichheit der Geschlechter und für die Freiheit und den Frieden in der Welt, nochmals feierlich und unanzweifelbar zum Ausdruck gebracht, anerkannt und bekräftigt haben,



      ERKLÄREN ZU DIESEM ZWECKE,



      dass die nachfolgende Erklärung der Menschenrechte ein von Völkern und Nationen aufgerichtetes höchstes Ideal der gesamten Menschheit ist, an dem nicht nur die Völker und Nationen der Welt, sondern in ihnen jeder einzelne Mensch, jede Gruppe und jedes Organ einer jeden Gesellschaft teil haben sollen, sondern dass auch ein jeder der Genannten stets in allem seinem Handeln und Tun gegenwärtig haben, achten und fördern soll und dass ein jeder der Genannten durch Unterricht und Erziehung aufgefordert ist, die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten allgemein zu verankern, zu fördern und zu vergrößern und durch fortschreitende Maßnahmen nationaler und internationaler Art ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Völker der Welt selbst zu gewährleisten,



      UND APPELLIEREN FEIERLICH



      an alle weiteren Völker und Nationen guten Willens, sich dieser Erklärung ohne Vorbehalte und Hintergedanken anzuschließen, um eine große Gemeinschaft auf der Grundlage der im folgenden niedergelegten Rechte und Freiheiten und ein leuchtendes Beispiel für die Einigkeit der Menschheit im Streben nach dem höchsten Wohl für jeden Menschen an jedem Ort dieser Welt zu bilden.


      Article 1
      1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
      2. Jeder Mensch hat ohne Ansehen von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Geburt, Vermögen oder seines sonstigen Standes Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten.
      3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.


      Article 2
      Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.


      Article 3
      1. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
      2. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
      3. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.


      Article 4
      Jeder hat bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.


      Article 5
      1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.
      2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.


      Article 6
      Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Wohnung und seine Kommunikation ausgesetzt werden.


      Article 7
      1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
      2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.


      Article 8
      Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor unverschuldeter Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.


      Article 9
      Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.


      Article 10
      1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
      2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.


      Article 11
      Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.


      Article 12
      Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.


      Article 13
      1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
      2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.


      Article 14
      1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
      2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
      3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt. Dieser Wille muss durch allgemeine, freie und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe zum Ausdruck kommen.


      Article 15
      Jeder hat das Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard.


      Article 16
      Jeder hat das Recht auf Bildung.


      Article 17
      Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.


      Article 18
      Jeder hat Anspruch auf eine internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.


      Article 19
      Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.


      Article 20
      Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.[/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 22. Juni 2009


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das „Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse“ des Unionsparlaments keinen Widerspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Jan-Claudius von Blomkohl, stellv. Unionratspräsident


      Anhang 1
      [DOC]Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse


      §1 – Zweck
      Zweck dieses Gesetzes ist das Verbot von Leuchtelementen niedriger Energieeffizienzklassen.


      §2 – Energieeffizienzklassen
      (1) Leuchtelemente sind in Energieeffizienzklassen einzustufen.
      (2) Die Einstuftung erfolgt nach dem Wert des Energieeffizienzindex Ei. Dieser errechnet sich aus dem Quotienten der Leistungsaufnahme P in Watt und der Referenzleistung Pr. Letztere errechnet sich aus dem Produkt des Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) mit 0,2.
      (3) Es werden folgende Energieeffizienzklassen festgelegt:


      * Energieeffizienzklasse A: 45% kleiner/gleich EI
      * Energieeffizienzklasse B: 45% kleiner/gleich EI < 60%
      * Energieeffizienzklasse C: 60% kleiner/gleich EI < 80%
      * Energieeffizienzklasse D: 80% kleiner/gleich EI < 95%
      * Energieeffizienzklasse E: 95% kleiner/gleich EI < 110%
      * Energieeffizienzklasse F: 110% kleiner/gleich EI < 130%
      * Energieeffizienzklasse G: EI größer als 130%




      §3 – Verbote
      (1) Es ist untersagt,


      * Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse G ab 01.12.2009;
      * Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse F ab 01.02.2010;
      * Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse E ab 01.04.2010;
      * Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse D ab 01.06.2010;
      * Leuchtelemente mit mattiertem Glas, die nicht die Energieeffizienzklasse A besitzen, ab 01.12.2009;



      zu vertreiben, zu importieren, herzustellen oder zu verwenden.


      (2)Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 werden mit einem Bußgeld bis 500 Bramer bestraft. Ausgenommen sind spezielle Glühlampen zur Verwendung in Backöfen und Kühlschränken sowie Reflektorlampen.


      §4 - Beleuchtung in öffentlichen Einrichtungen
      In öffentliche Einrichtungen sind betroffene Leuchtelemente durch Kompaktleuchtstofflampen oder Halogenlampen mit der Energieeffizienzklasse A, B oder C zu ersetzen.


      §5 - Inkrafttreten
      (1) Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
      (2) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

    [/DOC]

  • Könntest das Zeug auch gleich selber verkünden, nachdem der Cheffe ned da ist ;)
    Den Vertrag kann ich nachher machen.

  • NOCH bin ich da! ^^


    Allerdings weiß ich nicht was ich mit der "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" machen soll. Das ist ja kein Gesetz, mehr eine Willenserklärung. Nicht mal ein Vertrag.


    Der Inhalt ist ja sehr zu begrüßen, aber was amchen wir damit ausser es schön aussehen zu lassen? Hat die uniosnregierung wenigstens einen feierlichen Akt geplant mit dem rat zusammen dies zu verkünden um es öffentlichkeitswirksam zu machen?

  • Ich denke, dass man auch solche "Entschlüsse" im Unionsgesetzblatt veröffentlichen kann und soll. Im weiteren Sinne ist es ein völkerrechtlicher Vertrag.

  • Zitat

    Original von Michael Schneider
    Allerdings weiß ich nicht was ich mit der "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" machen soll. Das ist ja kein Gesetz, mehr eine Willenserklärung. Nicht mal ein Vertrag.


    Die Erklärung wurde als Gesetz verabschiedet, ansonsten wäre sie gar nicht bis zum Unionsrat gekommen. Damit ist sie in keinem Falle ansatzweise ein völkerrechtlicher Vertrag, ansonsten hätte der Unionsparlamentspräsident sie gar nicht an den Unionsrat weiterleiten dürfen.

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • Die Erklärung ist der Form nach eindeutig eher völkerrechtlicher Vertrag als Gesetz. Dass der Parlamentspräsident hier wohl Mist gebaut hat tut nichts zur Sache.

  • Zitat

    Original von pjotr
    Die Erklärung ist der Form nach eindeutig eher völkerrechtlicher Vertrag als Gesetz. Dass der Parlamentspräsident hier wohl Mist gebaut hat tut nichts zur Sache.


    Aus einem Vertrag würden Verpflichtungen im Außenverhältnis eintreten. Das tun sie aber nicht. Und natürlich tut der Gesetzgebungsprozess zur Sache, warum sollte er nicht?

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • Es handelt sich bei der "Universal Declaration of Human Rights" um genau das, was ihr Titel aussagt - eine Deklaration. Zu Imperianisch: um eine Absichtserklärung. Mehr nicht. Einklagbar sind die darin fixierten Selbstverpflichtungen in keiner Weise, durch niemanden und gegen niemanden.


    Das hätte entweder im Text des Dokumentes selbst geregelt werden müssen, oder aber in einem seine innerstaatliche Wirkung definierenden Gesetz. Ohne solche Bestimmungen, in ihrer gegenwärtigen Form, ist die Deklaration eine bloße Willenserklärung des Gesetzgebers der Demokratischen Union, die Staatsgewalten der Demokratischen Union den Prinzipien dieser Erklräung zu unterwerfen. Diese dann zu missachten mag ethisch schäbig sein, ist juristisch aber ohne jeden Belang.

    Vanessa H. Garland
    Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

  • Zitat

    Original von pjotr
    "Natürlich" is natürlich schon ein schlagkräftiges Argument...


    Sie haben dem anscheinend nichts entgegenzusetzen, also kann ich mich bestätigt sehen.

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
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    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • Zitat

    Original von Fabian Montary


    Sie haben dem anscheinend nichts entgegenzusetzen, also kann ich mich bestätigt sehen.


    Gut, was halten Sie von "aber dennoch"? Das entkräftet "natürlich" doch eindeutig...

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