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Dear Madam Prime Minister,
nachfolgendes Gesetz wurde heute vom Parlament gebilligt.
Gemäß Article IV Section 21 unserer Verfassung werden Sie gebeten, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses das Gesetz auszufertigen und zu veröffentlichen.
Yours respectfully
sig.
Armin Schwertfeger
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[DOC]2nd Parliament Act Amendment Act
Article 1
Die Paragraphen des Parliament Act werden zu Articles umbenannt.
Die Absätze und Buchstaben (Literae) des Parliament Act werden zu Sections.
Article 2
§ 1 Parliament Act wird wie folgt neugefasst: "Dieses Gesetz regelt nähere Bestimmungen zum Article I der Constitution of the Republic of Roldem."
Article 3
§ 2 Abs. 1 S. 2 Parliament Act wird wie folgt neugefasst: "Mitglieder sind berechtigt, ihrem Namen den Titel eines 'Member of Parliament' (MP) anzuhängen."
§ 2 Abs. 1 nach Satz 1 angefügt: "Sie haben bei Eintritt in das Parlament einen Wahlkreis zu wählen. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern repräsentiert werden."
§ 2 Abs. 1 lit. a wird als Section 3 wie folgt neugefasst: "Durch Anzeige kann jedes Mitglied des Parlaments sein Mandat niederlegen. Es hat damit seine Rechte aus dem Mandat verwirkt."
§ 2 Abs. 1 lit. b wird ersatzlos gestrichen.
§ 2 Abs. 3 wird als Section 4 wie folgt neugefasst: "Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Section 1 Satz 1 verloren haben ohne ihren Rücktritt eingereicht zu haben oder verzogen zu sein, werden weiterhin als Mitglieder des Parlaments geführt. Ungeachtet dessen gelten für sie ebenfalls die Bestimmungen nach Section 3 Satz 2."
Article 4
§ 2a Abs. 1 S. 2 wird wie folgt neugefasst: "Die Einteilung wird vom Department of the Interior, ersatzweise durch den Premierminister per Rechtsverordnung vorgenommen."
§ 2a Abs. 3 wird gestrichen.
Article 5
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Übergangsbestimmungen.
Die Bestimmungen des geänderten neuen Article 2 Section 4 werden auf Mitglieder des Parlaments, die nach dem 1. Februar 2010, jedoch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Parlament eingetreten sind oder nach § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2a Abs. 3, 5 Parliament a.F. ihren Wahlkreis bestimmt haben, unterschiedslos angewendet.
Bereits auf die bestehende Fassung des Parliament Act fußend erlassene Rechtsverordnungen bestehen entsprechend den Bestimmungen der Novelle weiter.[/DOC]