George Westmiles Mansion — Official Residence of the President of the Republic

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    Dear Madam Prime Minister,


    nachfolgendes Gesetz wurde heute vom Parlament gebilligt.


    Gemäß Article IV Section 21 unserer Verfassung werden Sie gebeten, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses das Gesetz auszufertigen und zu veröffentlichen.



    Yours respectfully
    sig.
    Armin Schwertfeger

    [/doc]


    [DOC]2nd Parliament Act Amendment Act


    Article 1
    Die Paragraphen des Parliament Act werden zu Articles umbenannt.
    Die Absätze und Buchstaben (Literae) des Parliament Act werden zu Sections.


    Article 2
    § 1 Parliament Act wird wie folgt neugefasst: "Dieses Gesetz regelt nähere Bestimmungen zum Article I der Constitution of the Republic of Roldem."


    Article 3
    § 2 Abs. 1 S. 2 Parliament Act wird wie folgt neugefasst: "Mitglieder sind berechtigt, ihrem Namen den Titel eines 'Member of Parliament' (MP) anzuhängen."
    § 2 Abs. 1 nach Satz 1 angefügt: "Sie haben bei Eintritt in das Parlament einen Wahlkreis zu wählen. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern repräsentiert werden."
    § 2 Abs. 1 lit. a wird als Section 3 wie folgt neugefasst: "Durch Anzeige kann jedes Mitglied des Parlaments sein Mandat niederlegen. Es hat damit seine Rechte aus dem Mandat verwirkt."
    § 2 Abs. 1 lit. b wird ersatzlos gestrichen.
    § 2 Abs. 3 wird als Section 4 wie folgt neugefasst: "Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Section 1 Satz 1 verloren haben ohne ihren Rücktritt eingereicht zu haben oder verzogen zu sein, werden weiterhin als Mitglieder des Parlaments geführt. Ungeachtet dessen gelten für sie ebenfalls die Bestimmungen nach Section 3 Satz 2."


    Article 4
    § 2a Abs. 1 S. 2 wird wie folgt neugefasst: "Die Einteilung wird vom Department of the Interior, ersatzweise durch den Premierminister per Rechtsverordnung vorgenommen."
    § 2a Abs. 3 wird gestrichen.


    Article 5
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Übergangsbestimmungen.
    Die Bestimmungen des geänderten neuen Article 2 Section 4 werden auf Mitglieder des Parlaments, die nach dem 1. Februar 2010, jedoch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Parlament eingetreten sind oder nach § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2a Abs. 3, 5 Parliament a.F. ihren Wahlkreis bestimmt haben, unterschiedslos angewendet.
    Bereits auf die bestehende Fassung des Parliament Act fußend erlassene Rechtsverordnungen bestehen entsprechend den Bestimmungen der Novelle weiter.
    [/DOC]

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    Dear Madam Prime Minister,


    nachfolgende Gesetze wurden heute vom Parlament gebilligt.


    Gemäß Article IV Section 21 unserer Verfassung werden Sie gebeten, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses die Gesetze auszufertigen und zu veröffentlichen.



    Yours respectfully
    sig.
    Armin Schwertfeger

    [/doc]


    [DOC]2nd Election Act Amendment Act


    Article 1


    Die Paragraphen des Election Act werden zu Articles umbenannt.
    Die Absätze des Election Act werden zu Sections.


    Article 2


    Section 1
    § 2 Absatz 1 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger Roldems ist."
    § 2 Absatz 2 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Wählen darf, wer die Bedingungen nach Section 1 erfüllt."
    § 2 Absatz 3 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Von der Wahl außerdem ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat."


    Section 2
    § 3 Absatz 1 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Wahlen werden spätestens einen Monat vor der gesetzlichen Einführung des Gewählten ausgelobt."
    § 3 Absatz 3 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. Er stellt die Wahlberechtigung fest."


    Section 3
    § 4 Absatz 1 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Wahlen beginnen spätestens frühstens sieben Tage nach ihrer Ausschreibung. Sie dauern sechsundneunzig Stunden."
    § 4 Absatz 3 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Wahlbenachrechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugegangen sein."


    Section 4
    § 5 Absatz 1 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Jeder hat Wähler genau eine Stimme."
    § 5 Absatz 2 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach dem, welchem seine Stimme gilt. Wahloption ist jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung."
    § 5 Absatz 3 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Ist nur ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach der Zustimmung für den Kandidaten. Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“."
    § 5 Absatz 4 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Das Ergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch den Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Falle von Wahlen nach Section 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen."
    § 5 Absatz 5 Election Act wird wie folgt neugefasst: "Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang in Wahlen nach Section 3 entfällt die Wahloption „Abstention“."
    § 5 Absätze 6 und 7 treten außer Kraft.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


    [DOC]2nd Honorary Consuls Act Amendment Act


    Article 1


    Article 3 Section 2 Honorary Consuls Act wird wie folgt geändert: "Honorarkonsul kann jeder werden, der ausreichend Kenntnis vom Land und eine besondere emotionale Bindung zu ihm hat oder bedeutend für die kulturelle, wirtschaftliche oder politische Entwicklung von Roldem ist."


    Article 2


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

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    Dear Madam Prime Minister,


    nachfolgender Staatsvertrag wurde heute vom Parlament gebilligt.


    Sie werden hiermit ermächtigt, den Staatsvertrag für die Republik Roldem zu unterzeichnen.


    Yours respectfully
    sig.
    Armin Schwertfeger

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    [DOC]Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
    Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)


    Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.


    Kapitel I - Grundlegendes


    Artikel 1 - Wesen
    (1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
    (2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
    (3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
    (4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
    (5) Gerichtsstand ist Port Victoria.


    Artikel 2 - Inkrafttreten
    (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
    (2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
    (3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
    (4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.


    Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
    Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.


    Kapitel II - Postleitzahlen


    Artikel 4 - Wesen
    (1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
    (2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
    (3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.


    Artikel 5 - Aufbau
    (1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
    (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
    (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
    a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
    b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
    c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
    d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
    e) 5 (fünf): Republik Roldem,
    f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
    (4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
    (5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.


    Artikel 6 - Verteilung
    (1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
    (2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.


    Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen


    Artikel 7 - Wesen
    (1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
    (2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
    (3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.


    Artikel 8 - Aufbau
    (1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
    (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
    (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
    a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
    b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
    c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
    d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
    e) 5 (fünf): Republik Roldem,
    f) 6 (sechs): Westliche Inseln.


    Artikel 9 - Verteilung
    Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.


    Artikel 10 - Koordinierung
    Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.


    Kapitel IV - Sonderrufnummern


    Artikel 11 - Wesen
    (1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
    (2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.


    Artikel 12 - Aufbau
    (1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
    a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
    b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
    c) 088: persönliche Rufnummern,
    d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
    e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
    (2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.


    Artikel 13 - Koordinierung
    Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.


    Kapitel V - Notrufnummern


    Artikel 14 - Wesen
    (1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
    (2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
    (3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.


    Artikel 15 - Aufbau
    (1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
    (2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.


    Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen


    Artikel 16 - Wesen
    (1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
    (2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.


    Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
    (1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
    a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
    b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
    c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
    d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
    e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
    (2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
    a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
    b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.


    Artikel 18 - Aufbau
    (1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
    (2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
    a) FR: Freistaat Freistein,
    b) HE: Unionsrepublik Heroth,
    c) IM: Kaiserreich Imperia,
    d) RO: Republik Roldem,
    e) SK: Land Salbor-Katista,
    f) WI: Westliche Inseln,
    g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
    Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
    (3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
    (4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
    (5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
    (6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
    (7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
    (8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).


    Artikel 19 - Amtshilfe
    Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.[/DOC]

  • Dr. Gribonne-Fritz ist doch etwas betrübt, dass der Parlamentssprecher nicht mehr seine Aufgaben wahrnehmen kann; wünscht ihm aber natürlich alles Gute für sein neues Amt.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • In der George Westmiles Mansion findet eine kleine Feierlichkeit anlässlich des 48. Geburtstags des 31. Premierministers William Butcher statt.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

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    Dear Madam Prime Minister,


    nachfolgende Gesetze wurden heute vom Parlament gebilligt.


    Gemäß Article IV Section 21 unserer Verfassung werden Sie gebeten, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses die Gesetze auszufertigen und zu veröffentlichen.



    Yours respectfully
    sig.
    Armin Schwertfeger

    [/doc]


    [DOC]3rd Election Act Amendment Act


    Article 1


    Section 1


    Article 2 Section 1 Election Act wird wie folgt neu gefasst: „Wählbar ist vorbehaltlich weitergehender Regelungen, wer am ersten Wahltag Unionsangehöriger der Demokratischen Union ist und seit mindestens einundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist.“


    Section 2


    Article 3 Section 1 Election Act wird wie folgt neu gefasst: „Wahlen werden spätestens am siebten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten.“


    Section 3


    Article 4 Section 1 Election Act wird wie folgt neu gefasst: „Wahlen dauern zweiundsiebzig Stunden.“
    Article 4 Section 2 Election Act wird wie folgt neu gefasst: „Kandidaturen sind bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen.“


    Article 2


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


    [DOC]Road Traffic License Act


    Article 1


    Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 Kilometer pro Stunde und ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger zum Verkehr zugelassen sind.
    Die Zuteilung des Kraftfahrzeugkennzeichens hat der Eigentümer bei der Road Traffic Licensing Authority seiner Gemeinde zu beantragen, in deren Bereich das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.
    Die Kraftfahrzeugkennzeichen sind sowohl an der Wagenfront als auch am Wagenheck gut sichtbar anzubringen. Zudem ist eine Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeugheck vorgeschrieben.


    Article 2


    Für den Aufbau der Kraftfahrzeugkennzeichen ist Artikel 18 Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen maßgeblich.
    Die Administration legt durch Rechtsverordnung die Zulassungkreise und ihre Kurzbezeichnungen auf den Kraftfahrzeugkennzeichen fest.
    Die Administration kann nach Anhörung des Parlaments durch Rechtsverordnung Sonderkennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen einführen.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.
    Der Act on the Road Traffic License wird aufgehoben.
    [/DOC]


    [DOC]Local Government Reform Act


    Article 1


    Section 1


    Die Local Governments im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gemeinden (Municipalities) und gemeindefreie Siedlungen (Settlements).
    Gemeinden sind politisch-geografische Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Den Kommunen können durch Gesetz weitere Rechte eingeräumt und Aufgaben übertragen werden.
    Siedlungen sind politisch-geografische Gebietskörperschaften, die sich aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit nicht selbst verwalten können.


    Section 2


    Die Administration kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Gemeinden aufgrund ihrer historischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Bedeutung den Namensbestandteil Stadt (City) tragen dürfen.


    Article 2


    Section 1


    Der Bürgermeister (Mayor) ist Beamter der Gemeinde. Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats.
    Bürgermeister werden von den Einwohnern der Kommune mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Eine Neuwahl findet bei Herausforderung statt. Diese ist der Kommunalaufsicht beim Innenministerium anzuzeigen.
    Bürgermeister kann nur werden, wer Unionsangehöriger mit Wohnsitz in Roldem ist.
    Dem Bürgermeister wird bei seiner Ernennung durch den Premierminister oder den Innenminister der Amtseid abgenommen.


    Section 2


    Beschlüsse des Gemeinderats sind im örtlichen Amtsblatt (Official Journal) zu veröffentlichen.


    Section 3


    Die Erfüllung der kommunalen Aufgaben der gemeindefreien Siedlungen obliegt der Administration. Sie kann diese Beauftragten (Commissioner) übertragen.


    Article 3


    Section 1


    Dieses Gesetz tritt mit mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.


    Section 2


    Chapter II Number 1 Police Act wird wie folgt neu gefasst: „Die Regional District Polices (RDP) sind die Polizeien welche durch Rechtsverordnung der Administration mit lokaler Zuständigkeit aufgestellt werden.“


    Section 3


    Der New Local Government Act wird aufgehoben.
    Die Kreise gemäß § 2 New Local Government Act werden aufgelöst. Die Republik wird deren Rechtsnachfolger. Die Amtszeit der Landräte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, endet.
    Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, führen dieses im Rahmen dieses Gesetzes fort.
    [/DOC]

  • Die Solicitor General of Roldem Dr. Barré-Sinoussi trifft sich in der Westmiles Mansion mit Premierministerin Dr. Gribonne-Fritz und Justizministerin Sutherbury, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Immerhin hat sie sich jetzt als Oberste Unionsanwältin beworben. Vielleicht wird sie ja die erste Frau auf dieser Position...

    robadge_half.jpgProf. Dr. Raphaëlle Barré-Sinoussi
    Attorney General of Roldem
    Procuratrice Générale de la Roldème

  • Die Premierministerin malt während des Fachgesprächs zwischen Ministerin und Generalstaatsanwältin auf dem Regierungsorganigramm herum...


    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • [doc]


    Dear Madam Prime Minister,


    nachfolgende Gesetze wurden heute vom Parlament gebilligt.


    Gemäß Article IV Section 21 unserer Verfassung werden Sie gebeten, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses die Gesetze auszufertigen und zu veröffentlichen.



    Yours respectfully
    sig.
    Armin Schwertfeger

    [/doc]


    [DOC]3rd Parliament Act Amendment Act


    Article 1


    Article 2 Section 1 Parliament Act wird wie folgt neugefasst: „Mitglieder des Parlaments sind alle Unionsangehörigen, die das passive Wahlrecht haben und ihre Mitgliedschaft beim Speaker angezeigt haben. Sie haben bei Eintritt in das Parlament einen Wahlkreis zu wählen. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern repräsentiert werden. Mitglieder sind berechtigt, ihrem Namen den Titel eines 'Member of Parliament' bzw. 'Membre du Parlement' (MP) anzuhängen.
    Unionsbürger gehen im Falle der vollständigen Besetzung des Parlaments den Unionsangehörigen, die keine Unionsbürger sind, vor.
    Unionsangehörige, die keine Unionsbürger sind, haben kein Recht an Abstimmungen des Parlaments teilzunehmen.“


    Article 2


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


    [DOC]Holidays Act


    Article 1


    Section 1


    Sonntage und gesetzliche Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung arbeitsfrei, mit Ausnahme von Personen mit Tätigkeiten, deren Ausübung für den Erhalt der öffentlichen Ordnung und/oder das Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist.
    An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe in der Regel von 0 bis 24 Uhr, an halbtägigen gesetzlichen Feiertagen von 14 bis 24 Uhr.


    Section 2


    Abweichend von den Bestimmungen der Section 1 sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht erwerbsmäßig verrichtete leichtere Arbeiten erlaubt, soweit sie die öffentliche Ruhe nicht stören, ebenso unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind.
    Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann die Administration darüber hinaus per Rechtsverordnung einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Arbeitsverbot zulassen.


    Article 2


    Section 1


    Gesetzliche Feiertage sind:
    New Year/Jour de l’An (1. Januar)
    Good Friday/Vendredi Saint
    Easter Day/Dimanche de Pâques
    Easter Monday/Lundi de Pâques
    Saint Benedict’s Day/Jour du Saint Benoît (21. März)
    Constitution Day/Fête de la Constitution (17. April)
    Ascension
    Whitsunday/Dimanche de Pentecôte
    Whitmonday/Lundi de Pentecôte
    Labor Day/Fête du Travail (erster Montag im September)
    Roldem Act Day/Fête 1 Novembre (1. November)
    Christmas Eve (24. November), halbtägig
    Christmas Day (25. November)
    New Year's Eve Day/Veille du Jour de l’An (31. Januar), halbtägig


    Section 2


    Aus besonderem Anlass kann die Administration Werktage durch Verordnung zu einmaligen Feier-, Gedenk-, oder Trauertagen erklären. Bei längerer Staatstrauer treffen die Bestimmungen zur Arbeitsruhe nur auf den ersten der deklarierten Trauertage zu.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

  • [doc]


    Dear Madam Prime Minister,


    nachfolgendes Gesetz wurde heute vom Parlament gebilligt.


    Gemäß Article IV Section 21 unserer Verfassung werden Sie gebeten, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses das Gesetz auszufertigen und zu veröffentlichen.



    Yours respectfully
    sig.
    Armin Schwertfeger

    [/doc]


    [DOC]Communication Act Suspension Act


    Article 1


    Der Communication Act wird aufgehoben.


    Article 2


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

  • [doc]


    Dear Madam Prime Minister,


    nachfolgendes Gesetz wurde heute vom Parlament gebilligt.


    Gemäß Article IV Section 21 unserer Verfassung werden Sie gebeten, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses das Gesetz auszufertigen und zu veröffentlichen.



    Yours respectfully



    Speaker

    [/doc]


    [DOC]Companies Naming Act


    Article 1


    Dieses Gesetz legt die Namen von Gesellschaften gemäß § 3 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz mit Sitz innerhalb der Republik Roldem fest.


    Article 2


    Section 1


    Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Private Partnership (PP) oder Société Civile Simple (SCS) auftreten.
    Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 führen die Rechtsform einer Limited Liability Partnership with a(n) N.N. as partner (PP w. N.N.) oder N.N. et Compagnie Société Civile Simple (N.N. et Cie. SCS).


    Section 2


    Kommanditgesellschaften gemäß § 4 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Limited Liability Partnership (LLP) oder Société en Commandite (SC) auftreten.
    Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 führen die Rechtsform einer Limited Liability Partnership with a(n) N.N. as general partner (LLP w. N.N.) oder N.N. et Compagnie Société en Commandite (N.N. et Cie. SC).


    Section 3


    Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 5 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Limited Liability Company (LLC) oder Socicété à Responsabilité Limitée (SARL) auftreten.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

  • [doc]


    Dear Madam Prime Minister,


    nachfolgendes Gesetz wurde heute vom Parlament gebilligt.


    Gemäß Article IV Section 21 unserer Verfassung werden Sie gebeten, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses das Gesetz auszufertigen und zu veröffentlichen.



    Yours respectfully



    Speaker

    [/doc]


    [DOC]Distinction Act


    Article 1


    Section 1


    Dieses Gesetz regelt die Verleihung und das Tragen von Ordenszeichen und Ehrungen des Landes, der Gemeinden, von Privaten und Auswärtigen.


    Section 2


    Ordenszeichen und Ehrungen darf nur tragen und öffentlich zur Schau stellen, wer dazu berechtigt ist.
    Die durch Verfassungsorgane Geehrten werden durch das Staatsarchiv geführt.
    Dem entgegenstehende Handlungen werden mit bis zu 30 Tagen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.


    Article 2


    Section 1


    Das Parlament kann auf Vorschlag des Premieminister beschließen Personen die Ehrenstaatsbürgerschaft zu verleihen (Honorary Citizenship, Citoyenneté Honoraire), die sich in ganz besonderem Maße um das Wohlergehen und das Gedeih Roldems verdient gemacht werden.
    Träger dürfen ihrem Namen „HC“ anhängen.


    Section 2


    Das Parlament verleiht auf seinen Beschluss hin die Parlamentarische Medaille für die Freiheit (Parliamentary Medal of Freedom, Médaille Parlementaire de la Liberté). Sie soll denjenigen angediehen werden, die sich im besonderen Maße um die Freiheit und die parlamentarische Demokratie sowie demokratisch-republikanischem Verständnis verdient gemacht hat.
    Träger dürfen ihrem Namen „PMF“ anhängen.


    Section 3


    Die Roldem State University und anerkannte private Hochschulen mit Promotionsrecht können aufgrund besonderer akademischer und gesellschaftlicher Leistungen die Titel eines Professors honoris causa (Prof. h.c.) oder eines Doctor honoris causa (Dr. h.c.) verleihen.


    Section 4


    Der Premierminister kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Parlaments weitere Ordenszeichen und Ehrungen festlegen. Diese sind wenigstens durch die Maßgaben des Namens, des Anlasses, des Verleihungsverfahrens und des postnominalen Suffixes zu definieren.


    Article 3


    Der Premierminister erlässt eine Rechtsverordnung mit allen Ordenszeichen und Ehrungen, akademischen Graden und Titeln der Gemeinden, von Privaten und Auswärtigen, die durch die Rechtsordnung geschützt sind. Darin kann auch geregelt werden, das Träger von Ordenszeichen, Ehrungen, akademische Graden und Titeln im Staatsarchiv geführt werden müssen.


    Article 4


    Dieses Gesetz tritt mit mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

  • [doc]
    Armin Schwertfeger
    111 Bloomsburgh Ave.
    50749 Lobsters Paradise




    The Prime Minister of Roldem
    Madam Anais Gribonne-Fritz
    — George Westmiles Mansion —
    15 Freedom Boulevard
    51310 Port Victoria






    Dear Madam Prime Minister,


    mit Erstaunen musste ich davon Kenntnis nehmen, dass Sie gestern im Unionsrat als Vertreterin der Republik Roldem gegen eine Beschlussvorlage des Landes Heroth stimmten, welche die Entscheidung von Unionsratspräsident Napolitani aufheben sollte, dem Vertreter des Landes Salbor-Katista die Mitgliedschaft im Unionsrat zu verwehren.


    Wie ich bereits in meiner öffentlichen Replik und meinen Fragen zur entsprechenden Pressemitteilung von Unionratspräsident Napolitani betonte, werte ich das Verhalten des Unionsratspräsidenten schlichtweg als verfassungswidrig und seine Gesetzesauslegung doch für recht abenteuerlich.


    Auch die Republik Roldem hatte längere Zeiträume über Vertreter im Unionsrat, welche keine Unionsbürger sondern Unionsangehörige, oder Menschen mit vergleichbarem Rechtsstatus waren. Ich kann daher Ihre Unterstützung für die höchstumstrittene Entscheidung von Unionsratspräsident Napolitani nicht nachvollziehen.


    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie, Madam Prime Minister dem Roldemischen Volk entweder öffentlich oder im Parlament Ihre Beweg- und Entscheidungsgründe für Ihr Abstimmverhalten darlegen und erläutern könnten.


    Yours respectfully

    Unionspräsident (ret.)
    [/doc]

  • Lindberg trifft sich mit Premierministerin Dr. Gribonne-Fritz und Handelsminister Prof. Dr. Wielka zur strategischen Absprache im Schienenpersonennahverkehr.

    Arvid Lindberg
    Finanz- und Wirtschaftsminister von Salbor-Katista a.D.
    Vizepräsident des Landtags von Salbor-Katista a.D.

  • Premierministerin Dr. Gribonne-Fritz freut sich heute ganz besonders, die Eheschließung zwischen Unionskanzlerin a.D. Prof. Dr. Pandora Friedmann und ihrem Lebensgefährten Lyonel-Michel Barré vollführen zu dürfen.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • Die Oberste Unionsanwältin Dr. Raphaëlle Barré-Sinoussi freut sich, dass ihr junger Bruder auch endlich unter die Haube kommt. Wenigstens einer, der die Familie fortführt.

    robadge_half.jpgProf. Dr. Raphaëlle Barré-Sinoussi
    Attorney General of Roldem
    Procuratrice Générale de la Roldème

  • [urkunde=Unionskanzleramt]
    Unionskanzleramt
    Unionsstraße 1
    Manuri


    An die
    Premierministerin
    des Unionslandes Roldem
    Frau Dr. Anaïs Gribonne-Fritz


    Sehr geehrte Frau Premierministerin Dr. Anaïs Gribonne-Fritz,
    dem Unionsrat liegt ein Antrag der Vertreterin des Unionslandes Roldem vor, wonach die Unionsregierung zum Abgabe des Umweltberichts aufgefordert wird. Um dieser Aufforderung zeitnah gerecht werden zu kommen, und einen möglichst qualifizierten Bericht abgeben zu können, benötigt die Unionsregierung entsprechende Informationen aus den Unionsländern. Das Unionskanzleramt hat, um die Informationen einheitlich und in der notwendigen Breite und Tiefe zu erhalten, einen Katalog zusammengestellt, um deren Beantwortung bis Ende Januar 2014 gebeten wird.
    Für Ihre Rückantwort bedanke ich mich im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen



    Unionskanzlerin


    [/urkunde]


    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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