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Unionslebensmittelgesetz
§ 1 Zweck und Definiton
(1) Zweck der in diesem Gesetzes aufgestellten Vorschriften ist der Schutz der Gesudheit der Bevölkerung sowie dem Schutz des Wettbewerbs auf dem Lebensmittelmarkt.
(2) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle nahrhafte Stoffe und Produkte, die entweder in unverarbeitetem Zustand zum Verzehr geeignet sind oder zur besseren Haltbarmachung vor dem Verzehr verarbeitet werden. Sie werden vom Menschen zum Zwecke der Ernährung oder des Genusses über den Mund, gegebenenfalls nach weiterer Zubereitung, aufgenommen werden. Unter den Begriff Lebensmittel fallen Nahrungsmittel, Genussmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Nahrungsergänzungsmittel.
(3) Keine Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
a.) Futtermittel,
b.) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c.) Pflanzen vor dem Ernten,
d.) Arzneimittel,
e.) kosmetische Mittel,
f.) Tabak und Tabakerzeugnisse,
g.) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
h.) Rückstände und Verunreinigungen.
§ 2 Verbote
(1) Es ist verboten:
- Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich ist;
- mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen;
- nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen zu verwenden;
- Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen;
- Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen;
- Lebensmittel mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen zu bestrahlen;
- Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind;
- Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben;
- beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf
-- die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
-- Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
-- Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
-- Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
-- bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
-- Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
-- Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln
beziehen oder enthalten;
- Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
§ 3 Ermächtigung
Das Unionsministerium des Innern wird ermächtigt:
- Lebensmittelzusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
- Ausnahmen von den Verboten des § 2 Absatz 1 zuzulassen;
- Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen;
- Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
- Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu erlassen,
- bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 2 Absatz 1;
- die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken;
- eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben;
- die Verwendung bestimmter Pflanzenschutz- und sonstiger Mittel zu verbieten oder zu beschränken;
- das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln.
§ 4 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt, Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
(2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert angegeben.
(3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
(4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
aa.) Grün:
- Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
ab.) Gelb:
- Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
ac.) Rot:
- Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
b.) bei Getränken:
ba.) Grün:
- Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
bb.) Gelb:
- Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
bc.) Rot:
- Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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Frau Bont, Sie haben als Antragstellerin das Wort.