• Im Namen der Unionsregierung beantrage ich den Beschluss des folgenden Gesetzes:
    [DOC]Erstes Gesetz zur Konsolidierung der völkerrechtlichen Verträge


    § 1
    (1) Die Unionsregierung wird ermächtigt und beauftragt, den Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (Fassung nach UGBl. 2006/35) gemäß seinen Bedingungen zu kündigen.
    (2) Die Unionsregierung wird ermächtigt und beauftragt, den Grundlagenvertrag zwischen dem Commonwealth of Melanesi und der Demokratischen Union (Fassung nach UGBl. 2009/4) gemäß seinen Bedingungen zu kündigen.


    § 2
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

  • Hiermit übernehme ich nach §4 (10) unserer Geschäftsordnung den Vorsitz über das Unionsparlament.


    [doc]§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
    [...]
    (10) Der Abgeordnete mit der niedrigsten Bürgernummer (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Parlamentspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.[/doc]

  • Zitat

    Original von Stella von Brion
    ich erkläre hiermit aus persönlichen Gründen den Rücktritt von meinem Mandat mit dem Ablauf des heutigen Tages.


    Das ist sehr schade. Hoffentlich beehren Sie uns irgendwann mal wieder. In diesem Fall steht noch einmal eine Neuwahl an.

    Kamler Johanssen,
    sozialliberalistisch,
    ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

  • [DOC]


      Sehr geehrter Herr Parlamentspräsident,


      hiermit schlage ich dem Unionsparlament gemäß Art. 41 Abs. 1 der Unionsverfassung vor, Frau Pandora Friedmann zur Unionskanzlerin zu wählen.


      Mit meiner vorzüglichen Hochachtung,


      Gerhard Cheman


      - Präsident des Unionsrates -
      -kommissarischer Unionspräsident-


      Manuri, den 02. Februar 2012 AD

    [/DOC]

  • Ich beantrage die Änderung des §8(1) unserer Geschäftsordnung zu :


    [doc]§ 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
    (1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und mindestens 50% der Parlamentarier abgestimmt haben.[/doc]

  • Namens der Unionsregierung beantrage ich folgende Gesetze:


    [DOC]Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
    RatifG-PolKommZP


    Artikel 1


    Das Unionsparlament ratifiziert das folgende Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien:


    "Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien


    Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:


    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
    2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
    3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
    4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend."


    Artikel 2


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


    [DOC]Gesetz über die Ratifizierung des Staatsvertrags der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
    RatifG-KommStV


    Artikel 1


    § 1
    Das Unionsparlament ratifiziert den Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen:


    "Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
    Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)


    Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.


    Kapitel I - Grundlegendes


    Artikel 1 - Wesen
    (1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
    (2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
    (3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
    (4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
    (5) Gerichtsstand ist Port Victoria.


    Artikel 2 - Inkrafttreten
    (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
    (2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
    (3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
    (4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.


    Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
    Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.


    Kapitel II - Postleitzahlen


    Artikel 4 - Wesen
    (1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
    (2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichenenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
    (3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.


    Artikel 5 - Aufbau
    (1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
    (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
    (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
    a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
    b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
    c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
    d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
    e) 5 (fünf): Republik Roldem,
    f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
    (4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
    (5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.


    Artikel 6 - Verteilung
    (1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
    (2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.


    Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen


    Artikel 7 - Wesen
    (1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
    (2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichenenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
    (3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.


    Artikel 8 - Aufbau
    (1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
    (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
    (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
    a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
    b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
    c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
    d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
    e) 5 (fünf): Republik Roldem,
    f) 6 (sechs): Westliche Inseln.


    Artikel 9 - Verteilung
    Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.


    Artikel 10 - Koordinierung
    Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.


    Kapitel IV - Sonderrufnummern


    Artikel 11 - Wesen
    (1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
    (2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichenenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.


    Artikel 12 - Aufbau
    (1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
    a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
    b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
    c) 088: persönliche Rufnummern,
    d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
    e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
    (2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.


    Artikel 13 - Koordinierung
    Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.


    Kapitel V - Notrufnummern


    Artikel 14 - Wesen
    (1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
    (2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
    (3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.


    Artikel 15 - Aufbau
    (1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
    (2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.


    Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen


    Artikel 16 - Wesen
    (1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
    (2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.


    Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
    (1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
    a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
    b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
    c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
    d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
    e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
    (2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
    a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
    b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.


    Artikel 18 - Aufbau
    (1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
    (2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
    a) FR: Freistaat Freistein,
    b) HE: Unionsrepublik Heroth,
    c) IM: Kaiserreich Imperia,
    d) RO: Republik Roldem,
    e) SK: Land Salbor-Katista,
    f) WI: Westliche Inseln,
    g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
    Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
    (3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
    (4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
    (5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
    (6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
    (7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
    (8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).


    Artikel 19 - Amtshilfe
    Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe."


    § 2
    Die Unionsregierung wird beauftragt, alle nötigen Schritte zum Inkrafttreten und zur Erfüllung des Vertrags zu unternehmen.


    Artikel 2


    § 1
    Das für das Auswärtige zuständige Unionsministerium wird befugt, die Zulassung, Gestaltung, Ausgabe und den Einzug der Kraftfahrzeugkennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Staatsvertrags der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen per Rechtsverordnung zu regeln.


    § 2
    Das für die Verteidigung zuständige Unionsministerium wird befugt, die Zulassung, Gestaltung, Ausgabe und den Einzug der Kraftfahrzeugkennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Staatsvertrags der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen per Rechtsverordnung zu regeln.


    Artikel 3


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


    [DOC]Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments


    Artikel 1


    Die Unionsverfassung wird in Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 wie folgt geändert: "Das Unionsparlament setzt sich aus fünf bis 17 Mandaten zusammen."


    Artikel 2


    § 1
    Das Wahlgesetz erhält den neuen Titel "Gesetz über die Wahl des Unionsparlaments, des Unionspräsidenten und die Volksgesetzgebung" mit dem Kurztitel "Unionswahlgesetz".


    § 2
    Das Wahlgesetz wird in § 12 um einen Absatz 3 ergänzt: "Dem Unionswahlleiter ist ein Protokoll der Aufstellungsversammlung vorzulegen. Dieses wird von den Erklärungen der Kandidatur aller Kandidaten und einer Versicherung an Eides statt der Richtigkeit der Angaben eines Vertreters des Wahlvorschlag ergänzt. Dieses Erfordernis erübrigt sich bei Einzelkandidaten."


    § 3
    Das Wahlgesetz wird in § 17 Absatz 1 wie folgt geändert: "Die Anzahl der Sitze des Unionsparlamentes richtet sich unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 Unionsverfassung nach der Anzahl der Unionsbürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene siebzehn Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommt noch ein weiteres Mandat."


    § 4
    Im Wahlgesetz wird in §§ 2 Satz 1, 9, 22 Absatz 1, 25, 26, 33 Satz 1, 37 Satz 1, 47 Satz 1 das Wort "RXXXlon" ersatzlos gestrichen.


    § 5
    (1) Im Wahlgesetz wird in § 3 das Wort "Staatsbürger" duch "Unionsbürger" ersetzt.
    (2) Im Wahlgesetz wird in §§ 3, 19 das Wort "Staatsbürgerschaft" duch "Unionsbürgerschaft" ersetzt.
    (3) Im Wahlgesetz wird in §§ 22 Absatz 1, 24 Absatz 1 Satz 1, 24a Absatz 1 Buchstabe a, das Wort "Bürger" duch "Unionsbürger" ersetzt.


    Artikel 3


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

  • lässt als Präsident des Unionsrates dem Präsidenten des Unionsparlaments mitteilen, dass bei folgendem Gesetz: "Erstes Gesetz zur Konsolidierung der völkerrechtlichen Verträge" keine Einspruchsmöglichkeiten des Unionsrates bestehen und der Unionsparlamentspräsident dem Unionspräsidenten das Gesetz direkt übermitteln kann.


    >>simoff<< Konnte es nicht in "Mitteilungen" posten, da der Thread geschlossen ist >>simon<<

  • Hiermit bringe ich den folgenden Antrag ein:


    [doc]
    Gesetz zur Stärkung des republikanischen Prinzips in den Unionsländern


    § 1 In die Unionsverfassung wird folgender Artikel 16a eingefügt:


    "Art. 16a Staatsgrundsätze in den Ländern
    Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieser Unionsverfassung entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. An die Stelle einer gewählten Körperschaft kann die Volksversammlung treten."


    § 2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
    [/doc]

  • Ich beantrage hiermit die Erteilung des Wortes zur Abgabe einer Regierungserklärung zur Aussen- und Sicherheitspolitik der Demokratischen Union und anschließende Debatte zu dieser Erklärung.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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