Ich beantrage für folgendes Gesetz eine Aussprache. Im Anhang finden Sie das Originalgesetz.
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Gesetz zur Änderung des Gesetz zur Neuwahl des Präsidenten
§ 1
Der bisherige § 3 Absatz 4 wird ersetzt durch:
(4)
a. Die Wahl dauert mindestens 7 Tage.
b. Im Falle einer unumstößlichen Mehrheit ist es dem Wahlleiter gestattet ein vorzeitiges Wahlende durchzuführen.
c. Im Falle, dass 100% der Wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zur Wahl gegangen sind, ist es dem Wahlleiter gestattet ein vorzeitiges Wahlende durchzuführen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Präsidenten in Kraft.[/doc]
ANHANG
[doc]Gesetz zur Neuwahl des Präsidenten
§ 1 - Feststellung der Abwesenheit des Präsidenten
(1) Die Abwesenheit des Präsidenten wird dadurch festgestellt, dass er in den letzten 4 Wochen nicht mehr als 5 Postings im Forum der Republik Salbor hinterlassen hat.
(2) Ausgenommen davon ist er natürlich, wenn er abwesend oder krank gemeldet ist.
(3) Die Feststellung der Abwesenheit kann durch Abstimmung im Kongress ersetzt werden, die die Neuwahlen des Präsidenten beschließen.
(4) Mit der Feststellung wird der Kongressvorsitzende beauftragt.
§ 2 - Zulässigkeit von Neuwahlen
(1) Neuwahlen sind dann zulässig, wenn die Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch seines oder seiner Stellvertreter festgestellt wurde.
(2) Dies gilt gleichsam, wenn die Abwesenheit des Präsidenten festgestellt wurde und kein Stellvertreter vorhanden ist.
§ 3 - Neuwahlen
(1) Der Kongressvorsitzende leitet spätestens 7 Tage nach der Feststellung der Abwesenheit das Verfahren für Neuwahlen ein.
(2) Die Bestimmungen, die dss "Gesetz über die Wahl des Präsidenten" in den §§ 2, 3, 4, 6 trifft, treffen für die Neuwahlen des Präsidenten aufgrund von Abwesenheit nicht zu.
(3) Die Bewerbungsfrist für neue Kandidaten beträgt mindestens 5 Tage. Die Wahl kann anschließend an die Schließung der Kandidatenliste stattfinden.
(4) Die Wahl dauert mindestens 7 Tage.
(5) Verantwortlich für die Wahlen ist der Kongressvorsitzende. Er kann bei Bedarf einen Wahlleiter bestimmen.
§ 4 - Rückholung von Bestimmungen des "Verfassungsändernden Gesetzes zur politischen Modernisierung der Republik Salbor"
(1) Die Änderungen aus §§ 4, 5, 6 Abs. I, III des "Verfassungsändernden Gesetzes zur politischen Modernisierung der Republik Salbor" an der Verfassung der Republik werden rückgängig gemacht.
§ 5 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.[/doc]