Folgender Antrag ging beim Obersten Unionsgericht ein:
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Muxt, 28. Juni 2009
Organstreitverfahren
der Länder
1.Republik Heroth,
Premierminister Vincenzo De Luca
2.Republik Salbor,
Präsident Jan-Claudius von Blomkohl
3. Freistaat Freistein,
Maonna Ritchie-Ashcraft
-Antragsteller-
Vertreten durch Herrn Premierminister Vincenzo De Luca.
-Bevollmächtigter-
gegen
Das Unionsparlament,
vertreten durch den Präsidenten Patrick Behrens-Nilsson
-Antragsgegner-
Namens und kraft Vollmacht der Antragsteller stelle ich den
I.Antrag
folgende Feststellungen zu treffen
1.
das Unionsparlament hat die Recht der Mitglieder des Unionsrats aus Art. 28 Abs. 2 dadurch verletzt, dass es im § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung folgende Regelung zum Rederecht getroffen hat „Die Mitglieder des Unionsrates erhalten jederzeit nach vorheriger Beantragung beim Präsidium des Unionsparlament das Rederecht für einzelne Debatten.“
2.
eine solche Regelung, wie sie das Unionsparlament in § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung getroffen hat ist unvereinbar mit der Unionsverfassung und daher nichtig.
II.Antrag auf Einstweilige Anordnung
Ferner beantrage ich im Eröffnungsbeschluss die Einstweilige Anordnung gemäß § 17 UGerG, die den Vollzug des § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Unionsparlaments außer Kraft setzt.
III. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
a. Eröffnung des Rechtswegs zum Obersten Unionsgericht
Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Unionsverfassung i.V.m. § 11 Abs. 1 UGerG. Demnach entscheidet das Oberste Unionsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
b. Beteiligtenfähigkeit
Die Antragsteller sind als Mitglieder des Unionsrats mit eigenen Rechten ausgestattet (s. Art. 31 UVerf i.V.m. § 2 GOUR)
c. Verfahrensgegenstand
Gegenstand des Verfahrens müssen Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten der Beteiligten sein. Die Antragsteller beklagen, dass das 28. Unionsparlament in seiner Geschäftsordnung das Rederecht der Mitglieder des Unionsrats erheblich eingeschränkt hat und sie damit in ihren Recht aus Art. 28 Abs. 2 der UVerf. Einschränkt.
IV. Begründetheit des Antrags
Der Antrag ist begründet, da der neu gefasste § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Unionsparlaments gegen Art. 28 Abs. 2 der Unionsverfassung verstößt.
Das Rede- oder Anhörungsrecht des Art. 28 Abs. 2 der Unionsverfassung verbürgt seinen Inhabern die Befugnis, im Plenum des Unionsparlaments jederzeit Erklärungen abgeben, also das Wort ergreifen zu können. Art. 28 Abs. 2 der Unionsverfassung gewährt den Mitgliedern des Unionsrats für die Sitzungen des Unionsparlaments nicht nur passive Assistenz, sondern berechtigt sie zur aktiven Teilnahme.
Die Mitglieder des Unionsrats und der Unionsregierung sind durch die Verfassung Berechtigte („privilegierte Redner“). Diese Vorschrift hat Vorstellung eines „ kooperativer Prozess“ der Verfassungsorgane untereinander zu Grunde. Sie ist die Basis des „staatsleitenden Dialogs“ und als solche genießt sie höchsten Verfassungsrang.
Die Verfassungsidee der kommunikative Anteilnahme und des Dialogs der Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung wird durch die Herbeiführung eines zu beantragenden Rederechts bewusst unterwandert.
Der Art. 28 Abs. 2 nennt für die Sitzungen des Unionsparlaments zwei privilegierte Redner. Die Mitglieder des Unionsrats und der Unionsregierung. Die Pflicht zur Einholung eines formellen Rederechts wurde nur den Mitgliedern des Unionsrats auferlegt. Die Absurdität dieser Norm geht nochmal beim Studium der Beratungsprotokolle hervor. Einzelne Mitglieder im Unionsparlament fürchten, dass sich „in der kommenden Legislaturperiode wird sich die Anzahl der Äußerungen diverser Unionsräte hier inflationär nach oben begeben.“ Sie gehen also dem Diskurs zwischen den Verfassungsorganen aus dem Weg und hoffen, wenn sie das „ Rederecht nur auf Antrag zu erteilen, das würde die Hemmschwelle zur Einmischung evtl. soweit vergrößern, dass nur in wichtigen Fällen Redebeiträge kommen.“
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Der Antrag ist zulässig und das Hauptverfahren somit eröffnet.
Den Vorsitz führt RiObUG Prof. Dr. Schrobi. Die RiObUG Prof. Dr. Dr. Ashcraft und Dr. Hildebrand wirken als beisitzende hauptamtliche Unionsrichter mit.
Die Prozessvertreter mögen bitte Ihre Anwesenheit hier anzeigen. Die Antragstellerin hat darüber hinaus die Gelegenheit Ergänzungen zum vorliegenden Antrag vorzutragen.
Ferner:
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DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
EINSTWEILIGE ANORDNUNG
vom 03. Juli 2009
1. Der Vollzug der verfahrensgegenstandlichen Norm, §8 II GOUP, ist bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit in diesem Verfahren außer Kraft zu setzen.
Bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der angestrittenen Norm ist diese nicht anzuwenden. Die Neuregelung verändert einen Geschäftsablauf im Unionsparlament, der jahrelang in der alten Form durchgeführt wurde. Hinweise, dass eine Aussetzung der Neuregelung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts Probleme hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Unionsparlament mit sich bringt, sind nicht ersichtlich. Dem Außer-Kraft setzen potenziell verfassungswidriger Rechtsnormen bei gut begründeten Zweifeln ist gegenüber der Anwendung verfassungswidrigen Rechts der Vorrang zu geben.
Prof. Dr. Schrobi
Vorsitzender RiObUG
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
RiObUG[/doc]