Beiträge von William C. Ashcraft

    Nimmt die Schatulle entgegen und gibt dem Unionspräsidenten die Hand.


    Verehrter Herr Unionspräsident Scott,
    meine verehrten Damen und Herren,


    es ist mir eine große Ehre und eine besondere Auszeichnung Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union zu sein.
    Ich sehe die Ernennung als Ansporn, die Judikative der Union weiter mitzugestalten und für Kontinuität und Zuverlässigkeit in den Entscheidungen der Unionsgerichte und des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union zu sorgen.
    Die Unionsgerichte stehen seit jeher für ihre richtungsweisenden Entscheidungen und für die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Union. Dies möchte ich gemeinsam mit den übrigen Richtern am Unionsgericht auch in Zukunft garantieren. An dieser Stelle darf ich mich auch bei den Mitarbeitern der Unionsgerichte bedanken, ohne die ein solch reibungsloser Ablauf nicht möglich wäre.


    Vielen Dank.


    Ashcraft tritt gemeinsam mit dem Unionspräsidenten vor die Presse und präsentiert die Schatulle.

    Folgender Antrag nach § 14 UGerG ging am 06.03.2010 beim Obersten Unionsgericht ein:


    [doc]Antrag auf Wahlprüfung


    Hiermit stelle ich namens der KDU und ihrer Kandidaten Hajo Poppinga und Helen Bont einen Antrag auf Wahlprüfung gem. § 14 UGerG, somit als taugliche Antragssteller iSd § 14 II lit. a UGerG.


    Die Einlegung erfolgt hiermit am 06. März 2010 gegen das am 01. März 2010 festgelegte amtliche Endergebnis, mithin fristgerecht gem. § 14 III.


    Gerügt werden kann das Wahlverfahren, mithin die Nichtbeachtung der Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf.


    Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muß.


    Gemäß § 17 IV verfallen die Mandate einer Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung stehende Mandate vorhanden sind.


    Dadurch wird die Gleichheit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Stehen wie im vorliegenden Fall der KDU zwar fünf Sitze zu, darf sie aber nur vier besetzen, so schlägt sich das Wahlergebnis nicht mehr korrekterweise in der Sitzverteilung wieder, mithin ist die Erfolgswertgleichheit nicht mehr gegeben. Insbesondere kennt das Wahlgesetz auch in anderen Fällen die Funktion des Nachrückens und der Nachnominierung seitens der Partei, falls kein Nachrücker mehr vorhanden ist.


    Die Wahlprüfung ist somit zulässig und begründet.[/doc]


    Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
    Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
    Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.


    [doc]


    DEMOKRATISCHE UNION
    - Oberstes Unionsgericht -


    Eröffnungsbeschluss
    vom 07. März 2010



    In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG


    der Konservativ-Demokratischen Union / KDU
    des Herrn Hajo Poppinga
    der Frau Helen Bont
    - Antragsteller -


    gegen


    das amtliche Endergebnis der Wahl zum 30. Unionsparlament


    wird das Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG zur Entscheidung in der Hauptsache angenommen und das Hauptverfahren eröffnet.


    Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
    Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Die Beisitzer werden im Verlauf des Verfahrens hinzugezogen, da die personellen Möglichkeiten zunächst ausgelotet werden müssen.



    Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
    [/doc]

    Nach dem Ausscheiden des Kollegen Prof. Dr. Schrobi habe ich den Vorsitz übernommen.


    Auf Grund der langen Verfahrensdauer besteht die Frage, ob die Antragsteller nach wie vor ein Interesse an einer Entscheidung in dieser Sache haben.


    Ich gebe den Antragstellern daher Zeit bis zum Dienstag, 16.03.2010 um sich zu erklären.
    Andernfalls geht das Gericht davon aus, dass kein Interesse mehr besteht das Organstreitverfahren durch Urteil zu erledigen.


    02.03.2010


    Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft
    Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht

    [doc]


    DEMOKRATISCHE UNION
    - Das Oberste Unionsgericht -


    Urteil
    Im Namen des Volkes


    In dem Einspruchsverfahren nach §§ 46, 47 WahlG


    des Herrn Richard Stresemann
    - Einspruchsführer -


    gegen


    das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament


    hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 2 UVerf, §§ 46, 47 WahlG durch


    den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft,
    den Unionsrichter im Nebenamt Dr. Enno Janßen,
    und die Schöffin Pandora Friedmann


    für Recht erkannt:


    Der Einspruch gegen das (vorläufige) amtliche Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament der Demokratischen Union wird als zwar zulässig aber unbegründet abgewiesen.



    Gründe:


    I.


    Der Einspruchsführer erhob am 01. November 2009 form- und fristgerecht Einspruch, zunächst gegen das vorläufige amtliche Endergebnis, dann auch gegen das amtliche Endergebnis zur Wahl des 29. Unionsparlaments der Demokratischen Union.


    Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus § 46 WahlG.


    Paragraph 46 WahlG nennt keine näheren Anforderungen an den Antragssteller. Mithin steht der Einspruch gegen das Wahlergebnis als Rechtsmittel jedermann offen.


    Der Einspruchsführer hat somit als tauglicher Antragssteller beim zuständigen Gericht somit fristgerecht eine zulässige Klage eingereicht.


    II.


    Die Klage war jedoch unbegründet.


    Die §§ 46, 47 WahlG befassen sich mit Mängeln von a) dem Wahlergebnis, §47 S. 1 1. Var bzw. b) der Durchführung der Wahl, §47 S. 1 2. Var.


    "Durchführung der Wahl" gem. §47 S. 1 2. Var WahlG meint dabei den technischen Wahlvorgang als solchen, also die Möglichkeit des freien Auswählens einer Liste oder eines Kandidaten und die darauf folgende Stimmabgabe in einer gegen Einsichtnahme Dritter geschützten Art und Weise.


    Hier bestanden keinerlei Hinweise auf einen Mangel bei der Durchführung der Wahl.


    "Mängel am Wahlergebnis" gem. §47 S. 1 1. Var ist ebenfalls technisch zu verstehen, bezieht sich also allein auf den Vorgang der rechnerischen Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist sowohl die Berechnung der Einzel-, Listen- und Gesamtergebnisse von dieser Überprüfungsmöglichkeit umfaßt, als auch die anschließende Verteilung der Sitze nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren auf die einzelnen Liste.


    Auch hier bestanden jedoch keine Hinweise auf Mängel an der ordnungsgemäßen rechnerischen Feststellung sowohl des Wahlergebnisses auch als der anschließenden Verteilung der Sitze nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren.


    Das Unionsgericht konnte somit keine erheblichen Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl zum 29. Unionsparlament feststellen.


    III.


    Hier zwar nicht zulässig, aber unter Umständen begründet gewesen wäre die Wahlprüfung gem. §14 UGerG.


    Gegenstand der Wahlprüfung ist gem. §14 UGerG das Wahlverfahren. Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.


    Dabei hat die vom Gesetzgeber festgelegte Methode, also das Wahlverfahren, die in Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf festgelegten Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Die Methode muß also allgemeine, freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen ermöglichen.


    Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muß.


    Das bei der angegriffenen Wahl zum Unionsparlament vom Gesetzgeber angewandte Wahlverfahren begegnet dabei starken Bedenken in Bezug auf den Gleichheitssatz. Insbesondere dann, wenn Wähler einer Gruppierung mehr als doppelt so stark im Parlament repräsentiert sind wie die einer anderen, kann die Erfolgswertgleichheit stark bezweifelt werden.


    Das Oberste Unionsgericht hat somit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; eine Wahlprüfung gem. §14 UGerG wäre somit unter Umständen erfolgreich gewesen.


    Kostenentscheidung:


    Das Einspruchsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union ist gerichtskostenfrei.



    Das Oberste Unionsgericht am 16. Februar 2010
    durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter im Nebenamt Dr. Janßen, und die Schöffin Friedmann.


    Prof. Dr. Dr. Ashcraft


    Dr. Janßen


    Friedmann[/doc]

    Parliament of Roldem
    - The Speaker -


    Gemäß § 5 Abs. 3 des Standing Orders of Parliament Act beendet ich die Abstimmung, da alle Stimmen abgegeben wurden.


    Ich stelle weiterhin fest, dass der Postal Codes Act einstimmig angenommen wurde.
    Der Act wird daher dem Prime Minister zur Prüfung und Ausfertigung zugeleitet.