UStG 2009-05: Die Demokratische Union gegen Johannes Georg Graf von Falkenstein

  • Herr von Struve, ich erinnere mich nicht, Ihnen das Wort für einen Zwischenruf erteilt zu haben!


    Herr Graf von Falkenstein, sie haben das letzte Wort.

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Herr Vorsitzender,


    wie die Unionsanwaltschaft schon feststellte, hat mich Frau Garland mit der Bezeichnung "Graf von Furz und Feuerstein", ihrem Auftreten und Verhalten mir und anderen gegenüber provoziert. Hätte Frau Garland sich zu dem Zeitpunkt anders verhalten und nicht an einem Image als Frau mit lockeren, sexuellen Lebenswandel gearbeitet, hätte ich mich nicht zu dieser Bezeichnung hinreißen lassen.


    Im Nachhinein tut es mir Leid, dass ich mich zu dieser hitzköpfigen Reaktion zu später Stunde hinreißen lies.


    In Anbetracht der Tatsache, dass die Unionssanwaltschaft eine Provokation erkennen konnte und sogar über einen Freispruch sich Gedanken gemacht hat, plädiere ich Freispruch da ich unverschuldet provoziert wurde.

    Stellvertretender Unionskanzler a.D.
    Unionsminister des Inneren a.D.
    Unionsminister der Verteidigung a.D.
    Imperialkanzler a.D.
    Sekretär der Imperialversammlung a.D.
    Mitglied des Unionsparlaments a.D.
    Mitglied des Unionsrates a.D.

  • Vielen Dank, meien Damen und Herren. Das Gericht zieht sich jetzt zurück.


    Mit der Verkündung eines Urteiles ist wahrscheinlich bis Sonntag zu rechnen.

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • [doc]


    DEMOKRATISCHE UNION
    - Unionsstrafgericht -


    Urteil
    vom 22. Juni 2009



    In der Strafsache UStG 2009-05
    Die Demokratische Union gegen Johannes Georg Graf von Falkenstein




    Im Namen des Volkes


    Wird der Angeklagte, Johannes Georg Graf von Falkenstein, vom Vorwurf der Beleidigung gem. §66 StGB freigesprochen.
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Nebenklägerin hat ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten.




    zu den Gründen


    Das Gericht ging zu allererst einmal von einem Freispruch nach §72, also wegen wechselseitiger Beleidigungen aus. Der zweite Teil der gegenseitigen Beleidigung, die Nebenklägerin Frau Garland, konnte jedoch im Verfahren UStG 2009-04 nicht erfolgreich wegen Beleidigung verurteilt werden, da das Verfahren dort eingestellt werden konnte.
    Das Gericht gelangt jedoch zur Erkenntnis, dass der §72 nicht eine mögliche Verurteilung wegen Beleidigung (§66 StGB) bedingt, sondern lediglich eine Wahrscheinlichkeit der Erfüllung des Tatbestandes. So gelangt das Gericht zur Erkentnis, dass alleine schon, wer selbst auch verbal austeilt schon eine höhere Toleranzgrenze gegenüber möglichen Ehrabschneidungen zu Tage legen muss.
    Auch die Frau Nebenklägerin Garland scheute keinen verbalen Schlagabtausch mit dem Beklagten, so dass - in dubio pro reo - zugunsten des Angeklagten von einer durchaus erhöhrten Schmerzgrenze was Beleidigungen angeht auszugehen sein muss.


    Eine weitere tatbestandliche Analyse lässt uns weitere Zweifel an der Schuld des Angeklagten begründet erscheinen:
    Die Bezeichnung der Nebenklägerin als "Bordsteinschwalbe" soll nach Ansicht des Gerichts durchaus einen laxen Umgang mit Sexualmoral seitens der Angeklagten konnotieren; das ist nach Ansicht des Gerichtes auch eindeutig die Intention der Aussage des Angeklagten. Das ist so auch durchaus als von der Position des Angeklagten heraus herabsetzend zu bewerten.
    Die Sexualmoral heutiger Zeit wird jedoch lange nicht mehr als so streng wie noch vor einigen Jahrzehnten betrachtet. Im allgemeinen gilt Promiskuität heute als akzeptiert, und wer sie praktiziert wird nicht mehr automatisch gesellschaftlich stigmatisiert. Eine Ehrabschneidung ist daher nicht gegeben
    Die gängige Rechtssprechung jedoch fordert nicht nur eine bloße Herabsetzung des Beleidigten, sondern eben jene Ehrabschneidung. Der Angeklagte ist also freizusprechen.


    Nicht zuletzt assoziert das Wort "Bordsteinschwalbe" ja ursprünglich einen umgangssprachlichen Ausdruck für das Berufsfeld der Prostituierten, vor allem der Straßenprostituierten. So ist der Beruf der Prostituierten, wenn auch mit gesellschaftlichen Tabus belegt, ein durchaus normaler Beruf in der Demokratischen Union, der auch nicht mit besonderen Einschränkungen seitens des Gesetzgebers belegt ist.
    Allein eine gesellschaftliche Geringschätzung des Berufes kann jedoch keine Ehrabschneidung begründen. Ansonsten müsste man auch die Bezeichnung als "Politiker" oder "Beamter" als Beleidigung gemäß §66 werten, da es sich auch um zwei gesellschaftlich nicht sehr anerkannte Berufe handelt.


    Die Erklärung der Nebenklägerin, dass die Bezeichnung einfach "schlicht unwahr" sei spielt hier jedoch keine Rolle. Die Unwahrheit alleine ist kein Verbrechen, sie kann lediglich andere Tatbestände qualifizieren oder privilegieren.




    Kostenentscheidung


    §3 a) der Gerichtskostenverordnung II legen fest, dass die Gerichtskosten im Strafprozess durch Obliegen und Obsiegen festgestellt werden. Der Beklagte ist hiermit nicht mit Kosten zu belegen, da er im Verfahren nicht oblegen ist.
    Die Verfahrenskosten werden nach §7 der Gerichtskostenverordnung II durch den Freispruch auf 0 Bramer festgelegt. Die Unionsanwaltschaft wäre ohnehin gem. §2 a) gerichtskostenbefreit.
    Das Gericht kann jedoch nicht von der Auferlegung der Auslagen des Beklagten auf die Nebenklägerin absehen. Durch ihre Erklärung gegenüber dem Gericht hat sie eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens ohne Urteilsspruch verhindert und damit erhebliche mehrkosten verursacht. Nachdem auch die Staatsanwaltschaft begründete Zweifel an der Schuld des Angeklagten erhob, hätte man sich hier auf eine Verfahrenseinstellung gegen Geldbuße einigen können. Das Gericht möchte dieser Tatsache durch die Auferlegung der Auslagen des Angeklagten Genüge tun.



    Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraft


    Gegen das Urteil kann binnen 14 Tagen vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
    Das Urteil tritt nach Verstreichen der 14 Tage oder durch Rechtsmittelverzicht der obliegenden Parteien in Kraft.





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    Herr von Struve, Frau Garland, möchten Sie Erklärungen bezüglich eines Rechtsmittelverzichts abgeben?

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Auf Grund dessen, dass bis dato keine Berufungsbegründung eingelegt wurde und der Unionsrichter a.D. zu Hochstett aus dem Amt geschieden ist, erkläre ich hiermit das Urteil für rechtskräftig.


    22.01.2010, William C. Ashcraft
    Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht.

    Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
    Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
    Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
    Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
    Dekan der Count Donald Law School der Montary University
    Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union

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