[Beratung u. Beschlussfassung] Sozialgesetzbuch

  • Die Unionsregierung hat Beratung und Beschlussfassung über diese Vorlage beantragt. Ich erteile zunächst das Wort einem Vertreter der Unionsregierung zur Antragsbegründung, anschließend ist die Beratung für mindestens 96 Stunden eröffnet:



    Sozialgesetzbuch


    Kapitel I Allgemeines


    § 1 Zielesetzung

    Ziel des in diesem Gesetz normierten Sozialrechts ist es, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, soziale Sicherheit zu gewährleisten und soziale Hilfen, mit dem Ziel der Selbsthilfe, zu definieren, und dabei die Ziele staatlicher Sozialpolitik, als da sind das Entstehen sozialer Risiken vorzubeugen, soziale Risiken auszugleichen sowie das Einkommens-, Versorgungs- und Lebensniveau einzelner Personen- oder Personengruppen zu sichern und zu verbessern, zu unterstützen.


    § 2 Leistungen

    (1) Die sozialen Leistungen gliedern sich in:

    a. Leistungen der Gesetzlichen Sozialversicherungen,

    b. staatliche Sozialleistungen.

    (2) Die Leistungen der Gesetzlichen Sozialversicherungen werden über die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.

    (3) Die staatlichen Sozialleistungen werden über das Steueraufkommen finanziert.

    (4) Defizite der Gesetzlichen Sozialversicherungen werden aus dem Steueraufkommen ausgeglichen.


    § 3 Träger der Gesetzlichen Sozialversicherungen

    (1) Träger der Gesetzlichen Sozialversicherungen ist die Unionssozialversicherungsanstalt (USoVerA).

    (2) Die USoVerA ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Amts-, Dienst- und Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Unionsministeriums, in dessen Vertretung des Unionskanzleramtes.

    (3) Die USoVerA wird von einem Direktor geleitet, der vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Unionsministers oder des Unionskanzlers, ernannt wird.

    (4) Der Hauptsitz der USoVerA ist Port Victoria (Roldem).

    (5) In jeder Provinz unterhält die USoVerA eine Hauptzweigstelle. Ihr steht es frei, nach Bedarf, weitere Zweigstellen in den Provinzen zu eröffnen und zu betreiben.


    § 4 Umfang der Gesetzlichen Sozialversicherungen

    Die Gesetzliche Sozialversicherung umfasst die

    a. die Arbeitslosenversicherung,

    b. die Rentenversicherung,

    c. die Krankenversicherung,

    d. die Unfallversicherung,

    e. die Pflegeversicherung,

    f. die Invaliditätsversicherung.


    § 5 Umfang der staatlichen Sozialleistungen

    Die staatlichen Sozialleistungen umfassen:

    a. die Hilfe zum Lebensunterhalt,

    b. die Kriegsinvalidität,

    c. die Kinder- und Jugendhilfe,

    d. Familienunterstützung,

    e. Obdachlosenhilfe,

    f. Suchtbekämpfung.


    § 6 Finanzierung und Mitgliedschaft in den Gesetzlichen Sozialversicherungen

    (1) Mitglied in den Gesetzlichen Sozialversicherungen ist jede natürliche Person, die ihren festen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Demokratgischen Union Ratelon hat.

    (2) Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden über die Beiträge der Versicherten finanziert. Beitragspflichtig sind alle Einkommensarten.

    (3) Sofern das Mitglied einer lohnabhängigen Beschäftigung nachgeht, teilen sich das Mitglied und sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge hälftig.

    (4) Mitversichert sind Angehörige von Versicherten in der

    a. die Krankenversicherung,

    b. die Unfallversicherung,

    c. die Pflegeversicherung und

    d. die Invaliditätsversicherung,

    wenn sie

    - Mitglieder seines Haushaltes sind und

    - entweder mit ihm verheiratet sind und ihr monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bramer nicht übersteigt oder

    - als dessen leibliche oder adoptierte Kinder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihr monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bramer nicht übersteigt.

    (5) Beitragspflichtig ist jedes Brutto-Einkommen, das die Höhe von 600,00 Bramer monatlich übersteigt.

    (6) Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,

    b. Rentenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,

    c. Krannkenversicherung beträgt 2% des Brutto-Einkommens,

    d. Unfallversicherung beträgt 0,1% des Brutto-Einkommens,

    e. Pflegeversicherung beträgt 0,4% des Brutto-Einkommens,

    f. Invaliditätsversicherung beträgt 0,1% des Brutto-Einkommens.

    (7) Personen, die nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 3 fallen und deren monatliches Brutto-Einkommen 600,00 Bramer nicht übersteigt, können sich von der Beitragszahlung befreien lassen.


    § 7 Befreiung von der Pflicht zur Mitgliedschaft

    Personen können sich von der Mitgliedschaft in den Gesetzlichen Sozialversicherungen befreien lassen, wenn sie das Bestehen eines gleichartigen und gleichwertigen Versicherungsschutzes nachweisen können.


    § 8 Finanzierung der staatlichen Sozialleistungen

    Die staatlichen Sozialleistungen werden aus dem allgemeinem Steueraufkommen finanziert.


    Kapitel II Die Arbeitslosenversicherung


    § 9 Definition

    Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der nicht erwerbstätig ist, dessen sonstiges Brutto-Einkommen 600,00 Bramer nicht überschreitet und der keine anderen Leistungen aus den Rentenversicherung, der Invaliditätsversicherung bezieht.


    § 10 Arbeitslosengeld

    (1) Arbeitslosengeldberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 6 dieses Gesetzes ist und mindestens 36 Monate lang den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

    (2) Das Arbeitslosengeld beträgt 80% des letzten Netto-Einkommens, mindestens jedoch 600,00 Bramer und maximal 2.000 Bramer pro Monat und wird maximal 36 Monate gezahlt.


    § 11 Arbeitslosenhilfe

    (1) Arbeitslosenhilfeberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 5 dieses Gesetzes ist. (2) Die Arbeitslosenhilfe unterstützt die Bemühungen um die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Gründung einer Selbständigkeit, durch Erstattung der Kosten für Bewerbungen (Porto, Bewerbungsfotos oder Reisekosten) bis zu 150,00 € im Monat. Die Ausgaben sind durch Kassenbelege oder Rechnungen sowie Duplikate der Briefe, Rechnungen, Fahrkarten oder Teilnahmebescheinigungen den Weiterbildungskursen nachzuweisen.

    (3) Im Bedarfsfall können beantragt werden:

    a. die Erstattung der Kosten für Weiterbildungskurse bis zu 2.000,00 Bramer, wenn nachgewiesen werden kann oder ersichtlich ist, dass die erstrebte berufliche Qualifikation für den erstrebten Beruf oder die erstrebte Selbständigkeit erforderlich ist;

    b. Übernahme von Mobilitätskosten (Umzugskosten) in Höhe von maximal 1.500,00 Bramerpro Jahr;

    c. die Übernahme von Förderungsmaßmahmen bezüglich der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.


    § 12 Kurzarbeitergeld

    (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat ein Arbeitnehmer, wenn:

    a. in dem Betrieb, in dem der Antragsteller angestellt ist, mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist;

    b. das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll;

    c. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt;

    d. der Arbeitsausfall entweder vom Arbeitgeber oder Betriebsrat schriftlich bestätigt wird;

    e. der Entgeltausfall mindestens 10% des Brutto-Gehalts entspricht.

    (2) Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend und unvermeidbar ist.

    (3) Vermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn er:

    a. überwiegend saisonal oder betriebs- oder branchenüblich ist,

    b. ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,

    c. durch die Gewährung bezahlten Urlaubs oder durch die Nutzung von Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.


    Kapitel III Die Rentenversicherung


    § 13 Definition

    (1) Rentner im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mindestens 67 Jahre alt ist oder zumindest 40 Beitragsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus dem Arbeitsleben ausscheidet.

    (2) Abweichend von § 13 Abs. 1 kann das Renteneintrittsalter bei besonders schwerer körperlicher Belastung im Arbeitsalltag auf 50 Jahre herabgesenkt werden, es sei denn, dem Betroffenen stehen Leistungen aus der Invaliditätversicherung zu.


    § 14 Grundrente

    Jeder, der mindestens 40 Jahre lang seinen Hauptohnsitz in der Demokratischen Union Ratelon hat, hat Anspruch auf eine Grundrente in Höhe von 1.200,00 Bramer.


    § 15 Berechnung der Rente

    (!) Pro Beitragsjahr (= 360 Tage) erhöht sich der Rentenanspruch um 2% des Brutto-Einkommens, das der Berechnung des Beitrags zugrunde liegt.

    (3) Im Falle eines vorgezogenen Rentenbeginns wegen schwerer körperlicher Belastung am Arbeitsplatz wird jedes tatsächliche geleistete Beitragsjahr als 1,5 Beitragsjahre berechnet.


    § 16 Witwenrente

    (1) Ist bei Eheleuten der Bezugsberechtigte verstorben, so erhält der/die Überlebende:

    a. 100% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn der/die Überlebende über kein eigenes Einkommen verfügt,

    b. 50% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 Bramer nicht übersteigt,

    c. 20% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 RT übersteigt


    § 17 Waisenrente und Halbwaisenrente

    (1) Vollwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von denen beide Elternteile verstorben sind und die nicht bei Pflegeeltern untergebracht sind und bei denen keine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht..

    (2) Halbwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von denen ein Elternteil verstorben ist oder Vollwaisen, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder bei denen eine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht.

    (3) Vollwaise bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben einen Anspruch auf.

    a. 100% des von einem Elternteil erworbenen Rentanspruchs, wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen,

    b. 50% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.200,00 Bramer nicht übersteigt,

    c. 20% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.200,00 Bramer übersteigt.

    (4) Halbwaisen bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben Anspruch auf:

    a. 100% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn diese und die Erziehungsberechtigten über kein Einkommen verfügen,

    b. 50% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.200,00 Bramer nicht übersteigt,

    c. 20% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.200,00 Bramer übersteigt.


    Kapitel IV Die Krankenversicherung


    § 18 Leistungen

    Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für:

    a. notwendige medizinische Versorgungen einschließlich. Augenarzt- und Zahnarztbehandlungen, einschließlich der Kosten für den Zahnersatz,

    b. notwendige Vorsorgeuntersuchungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen beim Augenarzt und Zahnarzt,

    c. notwendige Vorsorgeuntersuchung Schwangerer,

    d. sowie notwendige Impfungen und Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung.


    § 19 Mutterschaftsgeld

    (1) Ab der sechsten Woche vor der Entbindung bis zur Entbindung zahlt die Krankenkasse bis zu drei Monate nach der Entbindung ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% des Brutto-Monatslohns, mindestens jedoch 1.200,00 Bramer. Bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres des Neugeborenen zahlt die Krankenversicherung das Mutterschaftsgeld, wenn eines der beiden Eltern sich während dieser Zeit voll der Pflege des Neugeborenen widmet.

    (2) Unternehmen mit einer maximalen Beschäftigungszahl von 150 Personen im Jahresdurchschnitt oder einem Umsatzerlös oder einer Bilanzsumme von jeweils maximal 50 Millionen Bramer, können für von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer, wahlweise die Übernahme der für diese Person während des Mutterschaftsurlaubs anfallenden Personalkosten oder für eine während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs notwendige Vertretung beantragen.


    Kapitel V Die Unfallversicherung


    § 20 Leistung

    (1) Die Unfallversicherung leistet bei Unfällen, die sich:

    a. auf dem Weg vom Wohnsitz zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz (Schule, Universität, Lehrbetrieb) und zurück oder

    b. am Arbeits- und Ausbildungsplatz ereignen

    (2) Für die in § 20 Abs. 1 genannten Fälle übernimmt die Unfallversicherung:

    a. die Kosten für Transport- und Heilbehandlung einschließlich der Rehabilitation,

    b. die Brutto-Lohnkosten für die Zeit des Arbeitsausfalls bis maximal 2.000,00 Bramer für maximal 1 Jahr ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.


    Kapitel VI Die Pflegeversicherung


    § 21 Definition

    Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist, wer wegen körperlicher oder psychischer Krankheit bzw. Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des Alltags für mindestens drei Monate oder auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der fremden Hilfe bedarf.


    § 22 Leistungen

    (1) Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt unabhängig ob bei stationärer oder häuslicher Pflege bis zu maximal 3.000,00 Bramer pro pflegebedürftiger Person und Monat.

    (2) Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen rechnen mit der Unionssozialversicherungsanstalt ab.

    (3) Pflegende Familienangehörige erhalten auf Antrag je nach Zeitumfang der Pflegetätigkeit

    (a) 600,00 Bramer bei einem Arbeitsaufwand von etwa 4 bis 7 Stunden pro Tag,

    (b) 800,00 Bramer bei einem Arbeitsaufwand von etwa 8 bis 11 Stunden pro Tag,

    (c) 1.200,00 Bramer bei einem Arbeitsaufwand von etwa 12 bis 15 Stunden pro Tag,

    (d) 1.500,00 Bramer bei einem Arbeitsaufwand von mehr als 16 bis 24 Stunden pro Tag,

    als moantliche Pauschale.


    § 23 Gewährleistung der Pflege

    (1) Zur Gewährleistung der Pflege ist es der Unionssozialversicherungsanstalt jederzeit gestattet, Kontrollen bei Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen und pflegenden Familien bzw. pflegenden Personen durchzuführen.

    (2) Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, so ist die Unionssozialversicherungsanstalt berechtigt:

    a. die Beseitigung der Mängel anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen,

    b. beim zuständigen Gericht die Verlegung der zu pflegenden Person in ein von ihr betriebenes Pflegeheim zu beantragen, wenn eine Beseitigung der Mängel nicht zu erwarten ist oder das Wohl der zu pflegenden Person dies erfordert.

    (3) Bei Gefahr für Leib und Leben der zu pflegenden Person in Verzug, ist die Unionssozialversicherungsanstalt ermächtigt, die Verlegung auch ohne richterlichen Beschluss anzuordnen und notfalls mit Zwangsmaßnahmen zu erzwingen. Die richterliche Bestätigung ist abschließend einzuholen.


    Kapitel VII Die Invaliditätsversicherung


    § 24 Defintion

    (1) Invalide ist, wer aufgrund von Krankheiten oder Gebrechen, die zu Dienst-oder Arbeitsunfähigkeit führen, dauernd in seiner körperlichen und geistigenLeistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder aufgrund von Arbeitsunfällen, Kriegs-oder Katastropheneinwirkungen länger als ein Jahr dienst- oder arbeitsunfähigab ärztlicher Feststellung ist.

    (2) Die ärztliche Feststellung der Invalidität kann auch rückwirkenderfolgen.


    § 25 Leistung

    Wer invalide im Sinne von § 21 ist, erhält eine aus dergesetzlichen Invalidenversicherung eine Rente in Höhe von 1.200,00 Bramer, essei denn, ihm steht aus der Rentenversicherung (Kapitel III) höhereRentenansprüche zu.


    Kapitel VIII Die Hilfe zum Lebensunterhalt


    § 26 Leistungsanspruch

    (1) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer unter die Definition von § 5 dieses Gesetzes fällt und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dessen sonstiges Einkommen 600,00 Bramer unterschreitet.

    (2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt 600,00 Bramer pro Monat. Sie wird mit den sonstigen Einnahmen des Bezugsberechtigten verrechnet, es sei denn, diese sonstigen Einnahmen resultieren aus Zuschüssen der Kinder- und Jugendhilfe, der Familienunterstützung, der Obdachlosenhilfe oder der Suchtprävention.


    Kapitel IX Die Kinder- und Jugendhilfe


    § 27 Zielsetzung

    (1) Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es,

    a. Kinder und Jugendlicher in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern,

    b. bestehende Benachteiligungen abzubauen,

    c. positive Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und ihrer Familien zu erhalten und zu schaffen.

    (2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder werden von den in § 28 Abs. 1 genannten Zielen nicht berührt.


    § 28 Leistungsanspruch

    Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe hat, wer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    § 29 Kinder- und Jugendarbeit

    (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

    (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

    (3) Die Kinder- und Jugendarbeit umfasst die:

    a. Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

    b. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,

    c. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit

    d. Internationale Jugendarbeit

    e. Kinder- und Jugenderholung

    f. Jugendberatung


    § 30 Jugendsozialarbeit

    (1) Ziel der Jugendsozialarbeit ist es, Kindern und Jugendlichen sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die dem Ausgleich sozialer Benachteiligung oder der Überwindung individueller Beeinträchtigungen dienen.

    (2) Die Jugendsozialarbeit umfasst:

    a. die schulische Bildung,

    b. die berufliche Ausbildung einbscließlich der Eingliederung in die Arbeitswelt,

    c. die allgemeine soziale Integration einschließlich der sozialpsychologischen Betreuung,

    d. den Schutz von Kindern und Jugendlichen,

    e. die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege


    Kapitel X Die Familienunterstützung


    § 31 Zielsetzung

    Ziel der Familienhilfe ist es, durch intensive Betreuung und Begleitung Familien

    a. in ihren Erziehungsaufgaben,

    b. bei der Bewältigung von Alltagsproblemen,

    c. bei der Lösung von Konflikten und Krisen,

    d. bei der Bewältigung wirtschaftlicher oder finanzieller Notlagen

    e. im Kontakt mit Ämtern und Institutionen

    zu unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.


    § 32 Erziehungsförderung

    (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

    (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere:

    a. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,

    b. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,

    c. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen,

    d. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,

    e. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,

    f. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen,

    g. Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen,

    h. intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,

    i. Mitwirkung in Verfahren in familienrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht und außergerichtlich,

    j. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, wenn eine Gefährdung von deren Wohl voirliegt,

    k. Übernahme von Beistandschaften, Vormundschaften oder Pflegschaften für Kinder und minderjährige Jugendliche,

    l. Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen.

    (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

    (4) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.

    (5) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.


    Kapitel XI Die Obdachlosenhilfe


    § 33 Zielsetzung

    Ziel der Obdachlosenhilfe ist es,

    a. die Obdachlosigkeit im gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Union Ratelon durch die Bereitstellung von Wohnraum zu beseitigen,

    b. durch die Bereitstellung von Schlafstätten die bestehende Obdachlosigkeit zu lindern.


    Kapitel XII Die Suchtbekämpfung


    § 34 Zielsetzung

    Ziel der Suchtbekämpfung ist es,

    a. Sucht in all seinen Erscheiungsformen zurückzudrängen,

    b. Süchtigen Hilfe auf dem Weg aus der Sucht zu bieten,

    c. durch Aufklärung den Suchtgefahren vorzubeugen.


    Kapitel XIII Schlussbestimmungen


    § 35 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.





    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • Herr Präsident,

    meine sehr geehrten Kollegen,

    Hohes Haus,

    mit der Vorlage eines Entwurfs für ein Sozialgesetzbuch legt die Unionsregierung ein Gesetzespaket auf den Tisch, welches, einem modernen Sozialstaat gemäß, gegen die Auswirkungen der verschiedenen Risiken des Lebens absichern soll.

    Ganz bewusst hat die Unionsregierung im ersten Paragraphen eine klare Zielformulierung vorgenommen: "

    Ziel des in diesem Gesetz normierten Sozialrechts ist es, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, soziale Sicherheit zu gewährleisten und soziale Hilfen, mit dem Ziel der Selbsthilfe, zu definieren, und dabei die Ziele staatlicher Sozialpolitik, als da sind das Entstehen sozialer Risiken vorzubeugen, soziale Risiken auszugleichen sowie das Einkommens-, Versorgungs- und Lebensniveau einzelner Personen- oder Personengruppen zu sichern und zu verbessern, zu unterstützen."

    Diese Zielformulierung macht deutlich, worum es geht:

    - Absicherung gegen die Auswirkungen von eingetretenen Lebensrisiken,

    - Hilfe zur Selbsthilfe,

    - Verbesserung von Lebenslagen,

    - Prävention.


    Deswegen wurden neben den klassischen Lebensrisiken wie Alter, Krankheit, Invalidität, Pflegefall oder Waisenschaft, auch die Hilfe zum Lebensunterhalt auch explizit die Kriegsinvalidität, die Kinder- und Jugendhilfe, die Familienunterstützung, die Obdachlosenhilfe und die Suchtbekämpfung in das Gesetz aufgenommen. Denn bei der Kriegsinvalidität, der Obdachlosenhilfe oder der Hilfe zur Suchtbekämpfung handelt es sich um Lebenslagen, aus denen die Menschen sich, wenn sie erst einmal in diese Lagen geraten sind, aus eigener Kraft oft nicht mehr befreien können.


    Auch wenn wir uns eine heile Welt wünschen, ist es doch in nicht wenigen Fällen Realität, dass Kinder und Jugendliche in Verhältnissen aufwachsen, die ihrer Entwicklung nicht förderlich sind. Oft sind Familien mit ihrer Situation überfordert. Da ist es gut, wenn die staatliche Gemeinschaft effektive Hilfe anbieten, so dass sich Familienverhältnisse bessern und stabilisieren und Kinder und Jugendliche in geschützten Räumen und gefördert aufwachsen können.

    Dabei geht es nicht nur darum, Geld zu verteilen, sondern ganz konkrete Hilfen anzubieten. Denn wir alle wollen ja, dass die Kinder und Jugendlichen in ihren Elternhäusern aufwachsen können, dass sich die Familien gut entwickeln und so ihre Aufgaben erfüllen und ihre Rechte ausüben können. Aus diesem Grund wurden zur Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Familienunterstützung ganz bewusst ein ganzes Bündel an Hilfsangeboten aufgenommen.


    Ratelon ist eines der reichsten Staatn dieser Welt. Es gibt daher aus finanzieller Sicht überhaupt keinen Grund, warum Menschen kein schützendes Heim haben sollen. Es iswt das erklärte Ziel dieser Unionsregierung, die Obdachlosigkeit in Ratelon zu beenden, so dass jeder Mensch, der in Ratelon lebt, nicht auf der Straße wohnen muss. Ich bin mir bewusst, dass dies ein ambitioniertes Ziel ist, aber wir werden hart dafür arbeiten jedem obdachlosen Menschen ein würdiges Zuhause und damit eine neue Zukunftsperspektive zu geben.


    Die Unionsregierung ist der Überzeugung, dass dieses Gesetz ein guter Start in einen modernen Sozialstaat bietet. Dieses Gesetz wird - ohne Überteibung - Millionen Menschen eine bessere Zukunft ermöglichen.

    Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung.

    Vielen Dank.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Um dieser umfangreichen Vorlage die nötige Aufmerksamkeit schenken zu können, beantragt die Fraktion der FPR eine Verlängerung der Aussprache.

    Sahra Devillier

    Unionskanzlerin a.D.

    Präsidentin des Unionsparlaments a.D.

  • Auf Antrag der FPR-Fraktion wird die Aussprache zunächst bis nächsten Samstag, den 26. Juni, 20 Uhr verlängert.

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • Herr Präsident,

    werte Kolleginnen und Kollegen,

    ich begrüße sehr den vorgelegten Gesetzentwurf. Er kombiniert vorbildlich den Grundsatz der Solidarität mit dem Gedanken der Hilfe zur Selbsthilfe.

    Dieser Entwurf findet daher meine Zustimmung.


    Mitglied des Unionsparlaments
    MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,


    Die FPR-Fraktion unterstütze die mehrheitlichen Punkte dieses Entwurfs. In folgenden Bereichen sehen wir jedoch Anpassungsbedarf und schlagen daher folgende Anpassungen vor:


    Kapitel III Die Rentenversicherung


    § 13 Definition

    (1) Rentner im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mindestens 62 Jahre alt ist und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus dem Arbeitsleben ausscheidet.

    (2) Abweichend von § 13 Abs. 1 kann das Renteneintrittsalter bei besonders schwerer körperlicher Belastung im Arbeitsalltag auf 50 Jahre herabgesenkt werden, es sei denn, dem Betroffenen stehen Leistungen aus der Invaliditätversicherung zu.


    § 14 Grundrente

    Jeder der seinen Hauptwohnsitz in der Demokratischen Union Ratelon hat und mindestens 5 Jahre lang in die Rentenversicherung einbezahlt, hat Anspruch auf eine Grundrente in Höhe von 1.200,00 Bramer. Für Personen deren Hauptwohnsitz nicht mehr in der Demokratischen Union Ratelon liegt, beträgt die Mindestbeitragspflicht 20 Jahre.


    § 15 Witwenrente

    (1) Ist bei Eheleuten der Bezugsberechtigte verstorben, so erhält der/die Überlebende:

    a. 100% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn der/die Überlebende über kein eigenes Einkommen verfügt,

    b. 50% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 Bramer nicht übersteigt,

    c. 20% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.200,00 Bramer übersteigt

    Die Menschen arbeiten hart und wir sind der Überzeugung, dass sie einen Ruhestand in Würde verdient haben. Sie sollen ihr Leben geniessen können. Gerade über 60 nehmen leider krankheitsbedingte Leiden deutlich zu, daher plädieren wir für Rentenalter 62.


    Die Frage der Finanzierung wurde bereits in Kapitel I geklärt und wurde daher gestrichen. Wir sind der Ansicht, dass jeder ehemals Erwerbstätige Anspruch auf ein Leben in Würde auch im Alter hat. Daher plädieren wir für eine Absenkung der Beitragspflicht auf fünf Jahre, sofern der Betroffene weiterhin in Ratelon wohnhaft ist. Alle anderen sollen nach 20 Beitragsjahren einen Anspruch stellen können.


    In Paragraf 15 handelt es sich schliesslich nur um eine Korrektur von RT auf Bramer.


    § 20 Leistung

    (1) Die Unfallversicherung leistet Beiträge bei Unfällen, die sich:

    a. auf dem Weg vom Wohnsitz zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz (Schule, Universität, Lehrbetrieb) und zurück oder

    b. am Arbeits- und Ausbildungsplatz sowie

    c. in der Freizeit ereignen

    (2) Für die in § 20 Abs. 1 genannten Fälle übernimmt die Unfallversicherung:

    a. die Kosten für Transport- und Heilbehandlung einschließlich der Rehabilitation,

    b. die Brutto-Lohnkosten für die Zeit des Arbeitsausfalls bis maximal 2.000,00 Bramer für maximal 1 Jahr ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

    Gerade in der Freizeit passieren leider häufig Unfälle die einen grossen Einfluss auf das Leben der Menschen nehmen. Sei dies nun bei Ski- oder Radfahren, oder gar im Strassenverkehr. Solche Fälle auszuklammern würde die Wirksamkeit einer solchen Versicherung massiv tangieren.


    § 22 Leistungen

    (1) Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt unabhängig ob bei stationärer oder häuslicher Pflege bis zu maximal 5000 Bramer pro pflegebedürftiger Person und Monat.

    Ein Beitrag in der Höhe von 3000 Bramer ist leider deutlich zu tief bemessen um eine Intensivpflege zu gewährleisten. Ich muss gestehen, dass auch 5000.- eher tief bemessen sind. Im Verbund mit weiteren Massnahmen sollten wir so dem Ziel einer qualitativ hochstehenden Pflege deutlich näher kommen.


    Kapitel XI Die Obdachlosenhilfe


    § 33 Zielsetzung

    Ziel der Obdachlosenhilfe ist es,

    a. die Obdachlosigkeit im gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Union Ratelon durch die Bereitstellung von Wohnraum zu beseitigen,

    b. durch die Bereitstellung von Schlafstätten die bestehende Obdachlosigkeit zu lindern.


    Kapitel XII Die Suchtbekämpfung


    § 34 Zielsetzung

    Ziel der Suchtbekämpfung ist es,

    a. Sucht in all seinen Erscheiungsformen zurückzudrängen,

    b. Süchtigen Hilfe auf dem Weg aus der Sucht zu bieten,

    c. durch Aufklärung den Suchtgefahren vorzubeugen.

    Was diese letzten beiden Kapitel angeht, so fallen sie ausgesprochen dürftig aus und bieten so keinerlei Mehrwert. Bevor ich hier jedoch eine Alternative einbringe, wüsste ich gerne von der Regierung ob sie allenfalls in diesen beiden oft eng verknüpften Bereichen zusätzliche Massnahmen geplant hat?

    Sahra Devillier

    Unionskanzlerin a.D.

    Präsidentin des Unionsparlaments a.D.

  • Herr Präsident,

    ich bitte um Korrektur des § 16 Punkt c von RT auf Bramer; vielen Dank.


    Herr Präsident,

    werte Kollegen,

    ich bin davon überzeugt, dass wir alle wollen, dass jeder Mensch im Alter oder im Falle von invalidität oder eines anderen Falles gut und würdig leben kann. Denn ist Politik an das Machbare gebunden.

    Einer Person bereits nach 5 Jahren Beitragszahlung einen Anspruch auf Grundrente in Höhe von 1.200 Bramer zuzugestehen bedeutet nichts anderes, als die Rentenversicherung in den Ruin zu treibeno oder eine Einwanderung in die Rentenversicherung anzustoßen. Denn ein ausländischer Staatsbürger, der fünf Jahre vor Rentenbeginn nach Ratelon einwandert, fünf Jahre in die Rentenversicherung einzahlt, hätte dann genauso einen Anspruch auf die volle Grundrente, wie eine Person, die 40 Jahre ununterbrochen in Ratelon gelebt hat.

    Nun mag der Eine oder die Andere einwenden, dass fünf Beitragsjahre besser seien als 40 Jahre ohne Beitragszahlung. Wer so argemuntertiert, der übersieht jedoch, dass ein sehr großer Teil der Personen, die auf weniger als 40 Beitragsjahre kommen, Personen sind, die zum Beispiel wegen Kiindeererziehung, Haushaltsführung oder Pflege von Angehörigen keine durchgehende oder überhaupt keine Erwerbsbiogreaphie haben. Es sind also Tätigkeiten, die zwar nicht entlohnt werden, aber dennoch indirekt auch der Gesamtgesellschaft zugute kommen.


    Was die vorgeschlagene Änderung in § 20 angeht. Es mag durchaus richtig sein, dass die meisten Unfälle während der Freizeit oder im Haushalt passieren. Wir müssen uns aber im Kalren sein, dass erstens die Gesetzlichen Sozialversicherungen nicht 100% aller Lebensrisiken abdecken können ohne Gefahr zu laufen, dass die Kosten expldoeren und die Beiträge entsprechend angepasst werden müssen, und zweitens vieles ja auch von der Gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt wird. Und lassen Sie mich noch auf einen dritten Punkt kommen: der Selbstverantwortung, der privaten Vorsorge und der Frage, ob wir der privaten Versicherungswirtschaft wirklich komplett das Wasser abgraben wollen.


    Zur vorgeschlagenen Änderung in § 22: auch hier sollten wir erswtens die Leistungsfähigkeit der Pflegeversicherung nicht aus den Augen verlieren und zweitens müssen wir uns vor Augen halten, dass nicht die kompletten Kosten eines Pflegeheimes aus Pflegekosten, sondern aus unterschiedlich hohen Anteilen auch aus Unterbringungskosten bestehen. Aufgabe der Pflegeverswicherung kann es nur sein, die reinen Pflegekosten abzudecken. Von daher erscheinen mir die im Regierungsentwurf veranschlagten 3.000 Bramer wirklich ausreichend zu sein.


    Was die Kapitel XI und XII angeht: ja, die sind in der Tat sehr kurz gefasst worden. Zum Einen, weil diese durcvh Steuern finanziert werden, zum anderen, weil die Unionsregierung der Auffassung, dass zunächst eine reine Zielbeschreibung ausreichend ist. Hier muss die weitere Praxis zeigen, ob weitere Zielbestimmungen oder anderweitige Ergänzungen notwendig oder sinnvoll sind.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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