Poststelle des Unionspräsidialamtes

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    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -


    An das
    Unionspäsidialamt
    z. Hd. Herrn
    kommiss. amt. Unionspräsident
    Johannes Kleven
    Manuri



    Manuri, den 19.12.2018


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich erlaube mir, Ihnen die Kabinettsliste meiner Regierung zu übermitteln und ersuche Sie, diese zu ernennen:


    Unionsaußenministerin: Helen Bont (KDU)
    Unionsminister der Verteidigung:Jonathan Martin (KDU)
    Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen und Vizekanzler: Andrew Williams (KDU)
    Unionsminister der Justiz: Daniel Strauss (KDU)
    Unionsminister für Inneres, Post, Telekommmunikation und Infrastruktur: Franz Sperling (KDU)
    Unionsministerinr für Arbeit, Soziales Forschung, Technologie, Karthographie, Bildung und Umwelt: Tatjana Bont (KDU)


    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzler



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Unionskanzleramt


    - Die Unionskanzlerin -



    An das
    Unionspäsidddialamt
    z. Hd. Herrn
    kommiss. amt. Unionspräsident
    Johannes Kleven
    Manuri



    Manuri, den 02.01.2019


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn James T. Kirk zum Botschafter der Demokratischen Union im Freistaat Fuchsen zu ernennen und zugleich aus dem Amt des Honorarkonsuls der Demokratischen Union im Freistaat Fuchsen zu entlassen.
    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzler



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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    Unionskanzleramt


    - Die Unionskanzlerin -



    An das
    Unionspäsidialamt
    z. Hd. Herrn
    kommiss. amt. Unionspräsident
    Johannes Kleven
    Manuri



    Manuri, den 27.01.2019


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Dietrich Klemm zum Botschafter der Demokratischen Union in den Vereinigten Staaten von Astor zu ernennen und zugleich Frau Anaïs Gribonne-Fritz aus diesem Amt zu entlassen.
    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzler



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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    Unionskanzleramt


    - Die Unionskanzlerin -



    An das
    Unionspäsidialamt
    z. Hd. Herrn
    kommiss. amt. Unionspräsident
    Johannes Kleven
    Manuri



    Manuri, den 27.01.2019


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Fritz Neumeier zum Botschafter der Demokratischen Union Kaiserreich Dreibürgen zu ernennen und zugleich Herrn Anton Waldberg aus diesem Amt zu entlassen.
    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzler



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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    UNIONSPARLAMENT
    - Das Präsidium -
    Manuri




    An das


    UNIONSPRÄSIDIALAMT
    z. Hd. Herrn . Präsident in Vertretung
    J. Kleven
    Manuri

    Manuri, den 14.2.2019

    Sehr geehrter Herr Kleven,
    das Unionsparlament hat Silvia Scott als Unionswahlleiterin abberufen und Albert Jonas zum Nachfolger gewählt. Ich bitte daher um Entlassung und ernennung
    Mit freundlichen Grüßen,

    Meyer
    stellvertretender Präsident des Unionsparlaments
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    Der Unionswahlleiter



    An das
    Unionspäsidialamt
    z. Hd. Herrn
    kommiss. amt. Unionspräsident
    Johannes Kleven
    Manuri


    Wahl zum 49. Unionspräsidenten


    Manuri, den 18.02.2019


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    aufgrund technischer Probleme, konnte der Termin, den Sie in Ihrer Bekanntmachung vom 16.11.2018 zur Wahl des Unionspräsidenten festgelegt hatten, nicht eingehalten werden.
    Aus diesem Grunde bitte ich Sie, diese Wahl erneut auszuschreiben, damit eine rechtlich einwandfreie Wahl durchgeführt werden kann.


    Hochachtungsvoll,



    Albert Jonas
    Unionswahlleiter
    [/DOC]

  • [DOC]
    Der Unionswahlleiter



    An das
    Unionspäsidialamt
    z. Hd. Herrn
    kommiss. amt. Unionspräsident
    Johannes Kleven
    Manuri


    Manuri, den 26.02.2019



    Nachwahl zum 49. Unionsparlament



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    bei der soeben beendeten Wahl zum 49. Unionsparlament konnten nur sechs von sieben Mandate vergeben werden. Da das siebte Mandat nicht vergeben wurde, empfiehlt es sich, für dieses Mandat einen so bald wie möglich eine Nachwahl anzuberaumen.


    Hochachtungsvoll,



    Albert Jonas
    Unionswahlleiter
    [/DOC]

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    KDU-Fraktion im Unionsparlament
    Manuri



    An das
    Unionspäsidialamt
    HerrnUnionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 12.03.2019




    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    namens der KDU-Fraktion im Unionsparlament teile ich Ihnen mit, dass die Abgeordnete Helen Bont für das Amt der Unionskanzlerin nominiert wurde.
    Wir ersuchen Sie daher, dem Unionsparlament Frau Helen Bont zur Wahl der Unionskanzlerin vorzuschlagen.


    Hochachtungsvoll


    Tatjana Bont
    MdUP




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    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

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    Unionskanzleramt


    - Die Unionskanzlerin -


    An das
    Unionspäsidialamt
    z. Hd. Herrn
    Unionspräsident
    Heimz Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 15.ß4.2019


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich erlaube mir, Ihnen die Kabinettsliste meiner Regierung zu übermitteln und ersuche Sie, diese zu ernennen:



    Unionsaußenministerin: Helen Bont (KDU)
    Unionsminister der Verteidigung und Vize-Kanzler: Jonathan Martin (KDU)
    Unionsminister für Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft: Andrew Williams (KDU)
    Unionsminister der Finanzen: Johanna Baumeister (KDU)
    Unionsminister der Justiz: Daniel Strauss (KDU)
    Unionsminister für Inneres, Infrastruktur, Arbeits- und Sozialordnung: Tatjana Bont (KDU)


    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzler



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Der Unionsrat
    - Das Präsidium -
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    z, Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 24.04.2019



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Unionsrat dem Antrag, über Roldem und die Westlichen Inseln die Unionsexekution zu verhängen, einstimmig zugestimmt hat.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates



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  • [doc]
    Der Unionsrat
    - Das Präsidium -
    Manuri




    An das
    Unionspräsidialamt
    z, Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri




    Manuri, den 08.05.2019




    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Unionsrat gegen das Gesetz zur Regelung der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung keinen Einspruch eingelegt hat



    Mit freundlichen Grüßen,



    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates
    [/doc]


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    Gesetz zur Regelung der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung



    Artikel 1
    Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:


    "§ 37 Pflichten au dem Schuldverhältnis
    (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
    (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


    § 38 Unbestellte Leistungen
    (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder
    sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
    (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
    (3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung,wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden


    § 39 Gattungsschuld
    (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
    (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.


    § 40 Fremdwährungsschuld
    (1) Ist eine in einer anderen Währung als Bramer ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Bramer erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
    (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.


    § 41 Gesetzlicher Zinssatz
    Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


    § 42 Zinseszinsen bei Kreditgeschäften
    Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.


    § 43 Art und Umfang des Schadensersatzes
    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie tatsächlich angefallen ist.


    § 44 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
    Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.


    § 45 Entgangener Gewinn
    Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.


    § 46 Immaterieller Schaden
    (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
    (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.


    § 47 Mitverschulden
    (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von
    den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
    (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 64 findet entsprechende Anwendung.


    § 48 Abtretung der Ersatzansprüche
    Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.


    § 49 Verzinsung von Aufwendungen
    Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind
    Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.


    § 50 Umfang der Rechenschaftspflicht
    (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
    (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
    (3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.


    § 51 Wahlschuld; Wahlrecht
    (1) Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
    (2) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
    (3) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.


    § 52 Teilleistungen
    Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.


    § 53 Leistung durch Dritte
    (1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
    (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.


    § 53 Leistungsort
    (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
    (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
    (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.


    § 54 Zahlungsort
    (1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftsitz zu übermitteln.
    (2) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
    (3) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.


    § 55 Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
    Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer Basislastschrift, einer Firmenlastschrift, einer Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern.


    § 56 Leistungszeit
    (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
    (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.


    § 57 Zwischenzinsen
    Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.


    § 58 Zurückbehaltungsrecht
    (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
    (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
    (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.


    § 59 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
    (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des -Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
    (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.


    § 60 Ausschluss der Leistungspflicht
    (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
    (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
    (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.


    § 61 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
    (1) Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
    (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.


    § 62 Verantwortlichkeit des Schuldners
    (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist.
    (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
    (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.


    § 63 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
    Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.


    § 64 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
    Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 62 Abs. 3 findet keine


    § 65 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 71 verlangen.
    (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 66, des § 67 oder des § 68
    verlangen.


    § 66 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
    (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
    (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
    (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
    (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
    (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt.


    § 67 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 37 Abs. 2
    Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 37 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.


    § 68 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
    Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt
    der Leistung verlangen. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


    § 69 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
    der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht
    erreicht worden.


    § 70 Herausgabe des Ersatzes
    (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
    (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.


    § 71 Verzug des Schuldners
    (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem
    Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


    § 72 Verantwortlichkeit während des Verzugs
    Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.


    § 73 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
    (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem
    Basiszinssatz.
    (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem
    Basiszinssatz.
    (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
    (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    (5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Bramer. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
    (6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.


    § 74 Zinseszinsverbot
    Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.


    § 75 Verzinsung des Wertersatzes
    Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an
    verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes
    eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.


    § 76 Prozesszinsen
    Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst
    später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 74 Satz 1
    finden entsprechende Anwendung.


    § 77 Haftung bei Herausgabepflicht
    (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des
    Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
    nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
    Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes
    ergibt.
    (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen."



    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzbuch in Kraft.


    [/doc]

  • Lässt sich beim Unionspräsidenten anmelden, um dem Unionspräsidenten sein Akkreditierungsschreiben zu überreichen:


    [doc]




    Huis Blaakenburg


    An seine
    Exzellenz, den
    Unionspräsidenten der
    Demokrartischen Union
    Heinz Lüneburg
    Manuri
    Demokratische Union



    Blaakendam, 10-05-2019


    Hochgeschätzter Unionspräsident H. Lüneburg, Exzellenz
    Wij, Annabelle van Trouwsteen-Fountijn, koningin van Freesland, hertogin van Trouwsteen en Fountijn en heerser over onze overzeese gebieden, grüßen Sie herzlich und entbieten Ihnen unseren königlichen Gruß.


    Anbei senden wir Ihnen die Abschrift der Ernennungsurkunde, durch welche Herr Henk Wijdebeen zum Botschafter des Königreichs Freesland in der Demokratischen Union bestellt wurde.
    Wir ersuchen Eure Exzellenz, Ihn wohlwollend zu empfangen, ihn zu akkreditieren und ihm jeglichen Schutz und Unterstützung angedeihen zu lassen, wie es sich für Mitglieder des diplomatischen Chors nach Brauch und Sitte geziemt.



    Annabelle
    Königin von Freesland



    [/doc]




    [doc]



    Huis Blaakenburg


    Wij,
    Annabelle van Trouwsteen-Fountijn, koningin van Freesland, hertogin van Trouwsteen en Fountijn en heerser over onze overzeese gebieden,
    ernennen hiermit unseren treuen Untertan



    Henk Wijdebeen


    zum Botschafter des Königreichs Freesland in der Demokratischen Union.



    Blaakendam, 10-05-2019



    Annabelle
    Königin von Freesland



    [/doc]

    Henk Wijdebeen
    Botschafter Freeslands
    Vertreter Freeslands in der TRANORA-Kommission

  • Dem Botschafter wird, von Heinz persönlich, die Akkreditierungsurkunde überreicht

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Der Unionsrat
    - Das Präsidium -
    Manuri




    An das
    Unionspräsidialamt
    z, Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri




    Manuri, den 08.05.2019




    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Unionsrat die verfassungsändernden Gesetze einstimmig angenommen hat.


    Mit freundlichen Grüßen,



    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates
    [/doc]


    [doc]


    Gesetz zur Neufassung des Artikels 48 Uniosverfassung


    § 1
    Artikel 48 Unionsverfassung erhält folgenden Wortlaut:


    "(1) Die Unionsregierung vertritt die Demokratische Union völkerrechtlich nach Außen.
    (2) Die Errichtung von Botschaften, Konsulaten und sonstiger Vertretungen im Ausland ist der Unionsregierung vorbehalten."


    § 2
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    [/doc]


    [doc]



    Gesetz zur Festigung der republikanischen Staatsform



    § 1



    In die Unionsverfassung wird der folgende Artikel eingefügt:



    "Artikel 16a Verfassung der Unionsländer



    (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen
    des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
    dieses Grundgesetzes entsprechen.



    (2) Die Union garantiert die in Absatz 1 genannte verfassungsmäßige Ordnung der Unionsländer."



    § 2



    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kaft.



    [/doc]

  • Bedankt sich für das Hilfsangebot, man werde gerne darauf zurückkommen, wenn es erforderlich sein sollte.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Teilt mit, das dem Grundlagenvertrag zugestimmt wurde



    [doc]


    Grundlagenvertrag zwischen den dem Kaiserreich Heijan und der Demokratischen Union



    Die hohen vertragsschließenden Parteien,



    GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine freundschaftliche und partnerschaftliche Grundlage zu stellen


    sind übereingekommen, wie folgt übereingekommen


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.



    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.



    Artikel III - Botschafteraustausch
    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.



    Artikel IV - Regierungskonsultationen
    1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
    2. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.



    Artikel V - Bildungsausstausch
    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
    2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.



    Artikel VI- Konfliktregelung
    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.



    Artikel VII - Kündigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.



    Artikel VIII - Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.




    [/doc]

  • [doc]


    An dasUnionspräsidialamt
    Seine Exzellenz Unionspräsident Heinz Lüneburg



    Eure Exzellenz,


    im Namen des Kaiserreichs Dreibürgen bitte ich Sie um die Akkreditierung meiner Person als Botschafterin des Kaiserreichs in der Demokratischen Union. Anbei schicke ich Ihnen die vom Reichsprotektor unterzeichnete Ernennungsurkunde.


    Mit freundlichen Grüßen


    Katharina Bock
    Botschafterin


    Ernennungsurkunde


    [/doc]

  • [doc]



    An dasUnionspräsidialamt
    Seine Exzellenz Unionspräsident Heinz Lüneburg



    Eure Exzellenz,


    im Namen des Kaiserreichs Dreibürgen beglückwünsche ich Sie zur Wiederwahl und wünsche Ihnen alles Gute im Amt!



    Mit freundlichen Grüßen


    Katharina Bock
    Botschafterin
    [/doc]

  • [doc]

    Palais Chaumont
    Office du Chancelier Impérial




    Brissac, le 19 Septembre 2019


    Monsieur le Président,


    im Namen Seiner Majestät Regierung möchte ich Sie als Chancelier Impérial und Minister des Äußeren Barnstorvias in das Königreich einladen. Unsere beiden Länder verbindet eine lange, dabei nicht immer konfliktfreie, Geschichte. Umso bedeutender ist es für gedeihliche Beziehungen unserer beiden Länder, daß seine Regierungen in regelmäßigem diplomatischen Kontakt zueinander stehen. Seiner Majestät Regierung ist viel daran gelegen, in dieser Angelegenheit den ersten Schritt zu gehen. Auf daß in Zukunft Frieden und Eintracht herrsche.




    Veuillez agréer, Monsieur le Président, l'expression de mes sentiments distingués




    Chancelier Impérial
    [/doc]

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