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Klage
des Senators des Landes Salbor-Katista, Herrn Patrick van Bloemberg-Behrens
gegen den Unionsrat
vertreten durch das Präsidium
auf
I. Anerkennung der rechtmäßigen Mitgliedschaft des Senators Patrick van Bloemberg-Behrens im Unionsrat
II. Einstweilige Anordnung
I. Herr Patrick van Bloemberg-Behrens wurde am 23.08.2013 vom Landtag des Landes Salbor-Katista einstimmig zum Senator des Landes Salbor-Katista berufen. Dem zuvor wurde am 19.08.2013 vom Landtag ebenfalls beschlossen gemäß §9 (2) der Landesverfassung die Vertretung des Landes im Unionsrat an einen Senator zu übertragen. Herr Patrick van Bloemberg-Behrens ist somit rechtmäßiger Vertreter des Landes Salbor-Katista im Unionsrat.
Am 23.08.2013 meldete sich der Kläger im Unionsrat an. Noch am gleichen Tag verweigerte der damalige Präsident des Unionsrates, Herr Massimiliano Napolitani die Akkreditierung des Klägers. Als Begründung wurde angegeben, dass der Kläger nicht die Unionsbürgerschaft besäße.
Als Rechtsgrundlage wurde die Geschäftsordnung des Unionsrates § 3 Abs. 1 Satz 2 und analog dazu § 3 Abs. 7 angegeben.
Der Kläger ist in der Tat nicht Unionsbürger, sondern Unionsangehöriger.
Allerdings wird in der Geschäftsordnung von einer "Staatsbürgerschaft" gesprochen, diese existiert in der Form nicht. Die heutige Gesetzeslage sieht eine Einteilung in Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit vor.
Die ehemalige Staatsbürgerschaft entspricht nicht automatisch der aktuellen Unionsbürgerschaft. Es ist viel mehr festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Unionsrates veraltet ist.
Weiterhin ist festzustellen, dass die Geschäftsordnung rechtlich unter der Unionsverfassung einzuordnen ist. Die Bedingungen des §32 (1) sind erfüllt. Die Unionsverfassung stellt weiterhin keine Forderungen daran, ob ein Vertreter die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit besitzen muss.
II. Da es dem Kläger zurzeit nicht erlaubt wird, an Sitzungen des Unionsrates teilzunehmen, wird die demokratische Willensbildung extrem gestört, da das Land Salbor-Katista keine Stimme in der Gesetzgebung hat. Zudem droht nach Antrag der Unionspräsidentin vom 30.09.2013 die Unionsexekution über Land.
30.09.2013
Patrick van Bloemberg-Behrens[/doc]
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DEMOKRATISCHE UNION
– Oberstes Unionsgericht –
BESCHLUSS
vom 25. Dezember 2013
In dem Verfahren des Organstreits gemäß § 19 UGerO
des Landes Salbor-Katista,
vertreten durch den Senator,
– Kläger –
erhebe ich hiermit Organklage gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Unionsverfassung, § 19 UGerO gegen
den Unionsrates,
vertreten durch den Präsidenten
– Beklagter –
I.
Der Antrag nach § 19 UGerO des Senators des Landes Salbor-Katista wird zur Entscheidung in der Hauptsache angenommen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt. Dem Verfahren wird das Aktenzeichen ObUG I 2013/1 zugewiesen.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Hauptamtliche Richter Prof. Bongerten den Vorsitz führen. Beisitzer ist der Präsident des Unionsgerichtes Dr. Janßen.
Mangels anderer verwendbarer Richter haben die Unionsrichter Prof. Bongerton und Dr. Janßen. Herr Heinrich Julius von Jagonburg wird gemäß § 8 UGerO als Schöffe hinzugewählt.
II.
Dem Antrag auf einstweilige Anordnung zur Teilnahme an Sitzungen des Unionsrates durch den Kläger wird stattgegeben.
Inwiefern die Entscheidung des Antragsgegners rechtswidrig gewesen sein könnte, ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere unter Betrachtung seiner verfassungsrechtlichen Stellung durch Sachvorträge der Parteien im Hauptverfahren zu erörtern.
Prof. Joshua B. Bongerton
Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht als Vorsitzender
Dr. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes als Beisitzer
Anlagen: 2[/doc]
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An
Herrn Präsidenten des Unionsrates
Ministerpräsident Massimiliano Napolitani
Sehr verehrter Herr Präsident des Unionsrates!
In dem Verfahren des Organstreits gemäß § 19 UGerO zwischen dem Senator des Landes Salbor-Katista und dem Unionsrat, Aktenzeichen ObUG I 2013/1, ist Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Unionsgerichte gegeben. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Prof. Joshua B. Bongerton
Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht[/doc]
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An
Frau Oberste Unionsanwältin
Dr. habil. Raphaëlle Barré-Sinoussi
Sehr geehrte Frau Oberste Unionsanwältin!
In dem Verfahren des Organstreits gemäß § 19 UGerO zwischen dem Senator des Landes Salbor-Katista und dem Unionsrat, Aktenzeichen ObUG I 2013/1, ist Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Unionsgerichte gegeben. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Joshua B. Bongerton
Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht[/doc]