Anträge - Richieste

  • Zitat

    Original von Roland Kuntz
    Als Unionskommissar beantrage ich die Neuwahl des Präsidenten des Abgeordnetenhauses.


    Herr Kuntz, Ihr Antrag ist mittlerweile obsolet. Ich darf in dem Zusammenhang folgende Feststellungen machen:


    1. Gemäß §2 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Hauses zirkuliert das Amt des Präsidenten des Abgeordnetenhauses in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen in monatlichem Wechsel zwischen den Abgeordneten.
    2. Nach Art. 18 der Landesverfassung gilt, dass wenn der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend sind der Präsident des Abgeordnetenhauses die Amtsgeschäfte übernimmt, bis zu deren Rückkehr oder er nach vierzehn Tagen Neuwahlen auszuschreiben hat.
    3. Gemäß Unionsverfassung Art. 23 Abs. 3 endet die Unionsexekution, sobald ihre Ursache nicht mehr gegeben ist. Ursache für die Unionsexekution ist, wenn ein Land ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetzt obliegende Pflichten nicht erfüllen kann (Art. 23 Abs. 1).


    Daraus folgt:


    Am 04.05.2012 wurde ich als Unionsbürger der Demokratischen Union eingebürgert. Gemäß Landesverfassung bin ich am 18. Mai 2012 (Art. 22 der Landesverfassung) Harbothenser geworden. Als solcher Mitglied des Abgeordnetenhauses. Der letzte Beitrag des Herrn Macaluso war am 27.03.2012, sein Rücktritt. Damit bin ich gegenwärtig einziges Mitglied des Abgeordnetenhauses und damit dessen Präsident.


    Als Präsident des Abgeordnetenhauses übernehme ich hiermit gemäß Landesverfassung die mir obliegenden Pflichten und übernehme die Amtsgeschäfte des Primo Ministro, da dieser Posten vakant ist.


    Ich stelle fest, dass die Unionsrepublik Heroth ihre Pflichten gegenüber der Union fortan erfüllen kann und Sie als Unionskommissar entlastet sind. Ich werde im Verlauf des Tages mich im Unionsrat als Vertreter der Republik Heroth melden und umgehend Wahlen für das Amt des Primo Ministro ausschreiben.


    Ich bedanke mich für Ihre Mühe und Ihr Engagment.

  • Ich mische mich ungern in anderer Länder Belange ein, aber Ihre Einlassung hat einen kleinen, aber gewichtigen Fehler Herr Napolitani. Laut der hiesigen Landesverfassung muss "der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend" sein. Dies ist er beileibe nicht, er hat seinen offiziellen Rücktritt erklärt, damit ist er nach dem Gesetz nicht unentschuldigt abwesend, so dass diese Klausel in der Landesverfassung nicht greifen kann.

    gez. Joeli Veitayaki
    Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"

  • Zitat

    Original von Joeli Veitayaki
    Ich mische mich ungern in anderer Länder Belange ein, aber Ihre Einlassung hat einen kleinen, aber gewichtigen Fehler Herr Napolitani. Laut der hiesigen Landesverfassung muss "der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend" sein. Dies ist er beileibe nicht, er hat seinen offiziellen Rücktritt erklärt, damit ist er nach dem Gesetz nicht unentschuldigt abwesend, so dass diese Klausel in der Landesverfassung nicht greifen kann.


    Signore Veitayaki, es ist meiner Auffassung nach nicht richtig sich sklavisch an jedem Wort zu stoßen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Regelung einer Stellvertretung (so auch die Überschrift) - zugegeben hier etwas schwammig formuliert.

  • [doc]
    Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung
    bezüglich der Landesbürgerschaft


    §1 - Inhalt und Zweck
    Dieses Gesetz fasst die Landesverfassung hinsichtlich der Landesbürgerschaft neu.


    §2 - Verfassungsänderung
    Artikel 22 der Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:


    "Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung
    Bürger Heroths ist, wer die Unionsbürgerschaft oder die Unionsangehörigkeit besitzt und seinen Erstwohnsitz in Heroth unterhält.



    §3 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    [/doc]


    Der vorstehende Antrag wird dem Abgeordnetenhaus eingereicht. Eine Aussprache ist nicht gewünscht.

  • [doc]
    Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung
    bezüglich der Wahl des Landespräsidenten



    §1 - Inhalt und Zweck
    Dieses Gesetz fasst die Landesverfassung hinsichtlich der Wahl des Landespräsidenten neu.


    §2 - Verfassungsänderung
    Dem Artik 17 wird ein neuer Abs. 2 hinzugefügt:


    (2) Wählbar und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlankündigung seinen Erstwohnsitz in Heroth hat.


    §3 - Schulssbestimmungen
    (1) Die Nummerierung der weiteren Absätze verschiebt sich entsprechend.
    (2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Neufassung:
    Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten
    (1) Der Landespräsident wird durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Abstimmung, höchstens zwei Wahlgängen gewählt.
    (2) Wählbar und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlankündigung, seit mindestens sieben Tagen seinen Erstwohnsitz in Heroth hat.
    (3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
    (4) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts.
    (5) Die Amtszeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Landespräsidenten.
    (6) Das Abgeordnetenhaus kann dem Landespräsidenten durch Wahl eines neuen Landespräsidenten das Misstrauen aussprechen.
    [/doc]


    Auch hier ist meinerseits keine Aussprache gewünscht.

  • Ich beantrage die Verabschiedung des folgendenden Gesetzes.


    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • Herr Präsident,
    ich möchte in den nächsten Tagen dem Abgeordnetenhaus eine neue Verfassung vorschlagen. Hierzu werde und möchte ich meinen Vorschlag in jeweiligen Teilabschnitten zur Aussprache bringen und in Teilen verabschieden, so dass eine gemeinsame Diskussion aufgrund des Entwurfs stattfinden kann. Ich beginne also mit dem ersten Teil von fünf (der Entwurf enthält insgesamt 62 Artikel) und bitte um Aussprache:




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    COSTITUZIONE

    DELLA REPUBBLICA HERÓT

    ____________________________________________

    VERFASSUNG

    DER REPUBLIK HEROTH




    I. Abschnitt: Grundlegende Rechtssätze



    ARTIKEL 1
    (1) Heroth ist eine demokratische, freiheitliche, soziale Republik innerhalb der Demokratischen Union.
    (2) Der offizielle Name Heroths lautet „Republik Heroth“ („Repubblica Herót“)
    (3) Heroth gliedert sich in vier Regionen: Rotberg-Ison; Muctesia; Wassarien; Estaria
    (4) Die Hautstadt der Republik ist Watoran.
    (5) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.


    ARTIKEL 2
    Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson, sei es innerhalb der gesellschaftlichen Gebilde, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und sie fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität.


    ARTIKEL 3
    (1) Alle Bürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich.
    (2) Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.


    ARTIKEL 4
    (1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.
    (2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann.


    ARTIKEL 5
    Die Republik schützt mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen und kulturellen Minderheiten.


    ARTIKEL 6
    Alle religiösen Bekenntnisse sind gleichermaßen vor dem Gesetz frei.


    ARTIKEL 7
    (1) Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und technische Forschung.
    (2) Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen des Staates.


    ARTIKEL 8
    (1) Jeder Mensch, der in seinem Land an der tatsächlichen Ausübung seiner demokratischen Freiheiten, wie sie hier beschrieben sind, gehindert wird, genießt Asylrecht in der Republik Heroth.
    (2) Eine Auslieferung wegen politischer Verbrechen ist unzulässig.
    [/doc]

  • [doc]
    II. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Staatsbürger
    1. Teil: Bürgerliche Beziehungen



    ARTIKEL 9
    (1) Die persönliche Freiheit ist unverletzlich.
    (2) Unzulässig ist jegliche Form des Gewahrsams, der Überwachung oder Durchsuchung von Personen und jede andere Einschränkung der persönlichen Freiheit, es sei denn auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde und nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen.
    (3) In den vom Gesetz ausdrücklich angegebenen dringlichen und notwendigen Ausnahmefällen kann die Sicherheitsbehörde vorläufige Maßnahmen ergreifen, die innerhalb von 48 Stunden der Gerichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, die aber als aufgehoben gelten und ohne jede Wirkung bleiben, wenn diese sie nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden bestätigt.
    (4) Jede körperliche und seelische Gewaltanwendung gegenüber Personen, die auf irgendeine Weise Freiheitsbeschränkungen unterworfen sind, wird bestraft.
    (5) Das Gesetz bestimmt die Höchstdauer der Untersuchungshaft.


    ARTIKEL 10
    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
    (2) Überwachungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen darin nicht vorgenommen werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen gemäß den zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Bestimmungen.
    (3) Die Erhebungen und Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder für wirtschaftliche und steuerliche Zwecke werden durch Sondergesetze geregelt.


    ARTIKEL 11
    (1) Die Freiheit und das Geheimnis des Schriftverkehrs und jeder anderen Form der Mitteilung sind unverletzlich.
    (2) Ihre Einschränkung darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde unter gesetzlich bestimmten Garantien erfolgen.


    ARTIKEL 12
    (1) Jeder Bürger kann sich frei in jedem Teil des Staatsgebietes bewegen und aufhalten, vorbehaltlich der Einschränkungen, die das Gesetz aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit allgemein vorschreibt. Keinerlei Beschränkungen dürfen aus politischen Gründen festgesetzt werden.
    (2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Verpflichtungen steht es jedem Bürger frei, das Gebiet der Republik zu verlassen und wieder dorthin zurückzukehren.


    ARTIKEL 13
    (1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    (2) Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung erforderlich.
    (3) Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muß eine Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur aus nachgewiesenen Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbieten können.


    ARTIKEL 14
    (1) Die Bürger haben das Recht, sich frei und ohne Ermächtigung zu Zielsetzungen zusammenzuschließen, die den einzelnen durch das Strafgesetz nicht untersagt sind.
    (2) Verboten sind die Geheimverbände und jene, die auch nur mittelbar durch militärische Vereinigungen politische Ziele verfolgen.


    ARTIKEL 15
    (1) Jedermann hat das Recht, in jedweder Form, einzeln oder gemeinschaftlich, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen, dafür zu werben und privat oder öffentlich den Kult auszuüben, sofern er nicht gegen die guten Sitten verstößt.


    ARTIKEL 16
    (1) Der kirchliche und der religiöse oder kultische Zweck einer Vereinigung oder Einrichtung darf nicht Ursache von besonderen gesetzlichen Beschränkungen noch von besonderen steuerlichen Belastungen für ihre Errichtung, Rechtsfähigkeit und jedwede Form von Tätigkeit sein.


    ARTIKEL 17
    (1) Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern.
    (2) Die Presse darf weder einer behördlichen Ermächtigung noch einer Zensur unterworfen werden.
    (3) Eine Beschlagnahme darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde im Falle von Verbrechen, hinsichtlich derer das Pressegesetz ausdrücklich dazu ermächtigt, vorgenommen werden oder im Falle von Verletzungen der Vorschriften, die das Gesetz selbst für die Ermittlung der Verantwortlichen vorschreibt.
    (4) In solchen Fällen kann, wenn dafür eine absolute Dringlichkeit besteht und kein rechtzeitiges Eingreifen der Gerichtsbehörde möglich ist, die Beschlagnahme der periodischen Presse durch Beamte der Gerichtspolizei erfolgen, die sofort und keinesfalls später als in 24 Stunden der Gerichtsbehörde Anzeige erstatten müssen. Die Beschlagnahme
    gilt als aufgehoben und gänzlich unwirksam, wenn diese sie nicht in den folgenden 24 Stunden bestätigt.
    (5) Das Gesetz kann durch allgemeine Bestimmungen festlegen, daß die Mittel zur Finanzierung der periodischen Presse bekanntgegeben werden.
    (6) Gedruckte Veröffentlichungen, Schaustücke und alle anderen Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten. Das Gesetz bestimmt geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung von Verstößen.


    ARTIKEL 18
    Niemandem darf aus politischen Gründen die Rechtsfähigkeit, die Staatsbürgerschaft oder der Name entzogen werden.


    ARTIKEL 19
    Keine persönliche oder vermögensrechtliche Leistung darf außer durch Gesetz auferlegt werden.


    ARTIKEL 20
    (1) Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben.
    (2) Die Verteidigung ist in jedem Stand und in jeder Stufe des Verfahrens ein unverletzliches Recht.
    (3) Den Mittellosen werden durch eigene Einrichtungen die Mittel zur Klage und Verteidigung bei jedem Gerichtsverfahren zugesichert.
    (4) Das Gesetz bestimmt die Bedingungen und Formen für die Wiedergutmachung von Justizirrtümern.


    ARTIKEL 21
    (1) Niemand darf seinem ordentlichen, durch Gesetz vorbestimmten Richter entzogen werden.
    (2) Niemand darf bestraft werden außer kraft eines Gesetzes, das vor der Ausführung der Tat in Kraft getreten ist.
    (3) Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen darf niemand einer Sicherheitsmaßnahme unterworfen werden.


    ARTIKEL 22
    (1) Die strafrechtliche Verantwortung ist persönlich.
    (2) Der Angeklagte wird bis zur endgültigen Verurteilung nicht als schuldig betrachtet.
    (3) Die Strafen dürfen nicht in einer gegen das Empfinden der Menschlichkeit verstoßenden Behandlung bestehen und sollen die Umerziehung des Verurteilten anstreben.


    ARTIKEL 23
    Die Beamten und Angestellten des Staates sind gemäß den Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzen unmittelbar für rechtsverletzende Handlungen verantwortlich. In diesen Fällen erstreckt sich die zivilrechtliche Verantwortung auf die Republik.


    2. Teil: Gesellschaftliche Beziehungen


    ARTIKEL 24
    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
    (2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften sind der Ehe gleichgestellt.


    ARTIKEL 25
    (1) Es ist Pflicht und Recht der Eltern, die Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen.
    (2) In den Fällen der Unfähigkeit der Eltern sorgt das Gesetz dafür, daß die Aufgaben derselben erfüllt werden.
    (3) Das Gesetz gewährt den außerehelichen Kindern jeden rechtlichen und sozialen Schutz, soweit dieser mit den Rechten der Mitglieder der ehelichen Familie vereinbar ist.


    ARTIKEL 26
    (1) Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den Bedürftigen kostenlose Behandlung.
    (2) Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung gezwungen werden, außer durch eine gesetzliche Verfügung. Das Gesetz darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person gezogenen Grenzen verletzen.


    ARTIKEL 27
    (1) Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre.
    (2) Die Republik erläßt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen aller Gattungen und Stufen.
    (3) Körperschaften und Einzelpersonen haben das Recht, ohne Belastung des Staates Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten.


    ARTIKEL 28
    (1) Die Schule steht jedermann offen.
    (2) Der Unterricht an staatlichen ist unentgeltlich. Der Besuch einer staatlichen oder privaten Schule, die staatlich anerkannt ist, ist obligatorisch.
    (3) Fähigen und verdienstvollen Schüler haben, auch wenn sie mittellos sind, das Recht, die höchsten Studiengrade zu erreichen.



    3. Teil: Wirtschaftliche Beziehungen




    ARTIKEL 29
    (1) Arbeiter und Angestellte haben Anspruch auf einen Lohn, der der Menge und der Güte seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend sein muß, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.
    (2) Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.
    (3) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.
    (4) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Mann zustehen.
    (5) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.


    ARTIKEL 30
    (1) Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.
    (2) Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.
    (3) Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.
    (4) Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet oder unterstützt werden.
    (5) Die private Wohlfahrtspflege ist frei.


    ARTIKEL 31
    (1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.
    (2) Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
    (3) Bedingung für die Eintragung ist, daß die Satzungen der Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer Grundlage festlegen.
    (4) Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder einheitlich vertreten, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.
    (5) Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.


    ARTIKEL 32
    (1) Die Privatinitiative in der Wirtschaft ist frei.
    (2) Sie darf sich aber nicht im Gegensatz zum Nutzen der Allgemeinheit betätigen oder in einer Weise, die die Sicherheit, Freiheit und menschliche Würde beeinträchtigt.


    ARTIKEL 33
    (1) Das Eigentum ist öffentlich oder privat. Die wirtschaftlichen Güter gehören dem Staat, Körperschaften oder Einzelpersonen.
    (2) Das Privateigentum wird durch Gesetz anerkannt und gewährleistet, welches die Arten seines Erwerbs, seines Genusses und die Grenzen zu dem Zwecke regelt, seine sozialen Aufgaben sicherzustellen und es allen zugänglich zu machen.
    (3) Das Privateigentum kann in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung aus Gründen des Allgemeinwohls enteignet werden.


    ARTIKEL 34
    Die Republik anerkennt die soziale Aufgabe des Genossenschaftswesens, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeigneten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung.


    4. Teil: Politische Beziehungen


    ARTIKEL 35
    (1) Harbothenser im Sinne dieser Verfassung sind alle Unionsangehörige und Unionsbürger, die Ihren Erstwohnsitz in Heroth unterhalten.
    (2) Wähler sind alle Harbothenser, die mindestens sechzehn Jahre alt sind.
    (3) Alle Wahlen sind persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.
    (2) Das Wahlrecht darf nicht beschränkt werden, außer wegen bürgerlicher Handlungsunfähigkeit oder auf Grund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit.
    (3) Näheres bestimmt ein Gesetz.


    ARTIKEL 36
    Alle Staatsbürger haben das Recht, sich frei in Parteien zusammenzuschließen, um in demokratischer Form an der Ausrichtung der Staatspolitik mitzuwirken.


    ARTIKEL 37
    (1) Jedermann ist verpflichtet, im Verhältnis zu seiner Steuerkraft zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.
    (2) Das Steuersystem richtet sich nach den Grundsätzen der Progressivität.


    ARTIKEL 38
    (1) Alle Staatsbürger haben die Pflicht, der Republik treu zu sein und ihre Verfassung und Gesetze zu beachten.
    (2) Die Staatsbürger, denen öffentliche Aufgaben anvertraut sind, haben die Pflicht, sie pflichtgetreu und gewissenhaft zu erfüllen und in den durch das Gesetz bestimmten Fällen einen Eid zu leisten.
    [/doc]

  • [doc]
    III. Abschnitt: Aufbau der Republik
    1. Teil: Das Abgeordnetenhaus




    ARTIKEL 39
    (1) Das Abgeordnetenhaus ist die Volksvertreterung der Republik Heroth. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und alleine ihrem Gewissen unterworfen.
    (2) Die Aufgaben des Abgeordnetenhauses umfassen die Gesetzgebung der Republik, die Wahl der Minister, Richter und anderer gesetzlich bestimmten Wahlämter, Kontrolle der Aktivität der Regierung und den Beschluss eines Haushaltes für die Republik.
    Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.



    ARTIKEL 40
    (1) Mitglied des Abgeordnetenhauses ist, wer die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit besitzt.
    (2) Unionsangehörige sind rede- und antragsberechtigte Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus kann Unionsangehörigen dauerhaft oder temporär das Stimmrecht erteilen.
    (3) Wer Präsident der Republik gewesen ist, wird - vorbehaltlich Verzicht - kraft seines Amtes und auf Lebenszeit Rede-, Antrag- und Stimmberechtigtes Mitglied des Abgeordnetenhauses. Das gilt auch dann, wenn die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit nicht mehr besteht.



    ARTIKEL 41
    (1) Das Abgeordnetenhaus bestimmt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (2) Zu einem Beschlusse des Abgeordnetenhauses ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    (3) Das Abgeordnetenhaus verhandelt öffentlich. Auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder, kann eine Sitzung nicht-öffentlich abgehalten werden.


    ARTIKEL 42
    (1) Das Abgeordnetenhaus kann jederzeit die Stellungnahme eines Mitglieds der Regierung zu einer Anfrage verlangen.
    (2) Die Mitglieder der Regierung der Regierung sowie ihre Beauftragten haben in allen Sitzungen des Abgeordnetenhauses das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.


    ARTIKEL 43
    (1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag von fünfundzwanzig Prozent seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
    (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
    (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
    (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.


    ARTIKEL 44
    (1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
    (2) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken in diesem Zusammenhang ist unzulässig.
    (3) Jeder Abgeordnete hat zu jeder Zeit das Rederecht im Abgeordnetenhaus und allen seinen Ausschüssen. Er darf an seiner Amtsausübung nicht gehindert werden.
    [/doc]

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    2. Teil: Zustandekommen von Gesetzen


    ARTIKEL 45
    Die gesetzgebende Tätigkeit wird vom Abgeordnetenhaus ausgeübt.


    ARTIKEL 46
    Das Recht, Gesetzesvorlagen einzubringen, haben die Regierung, die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und die Organe und Körperschaften, denen dieses Recht auf Grund eines Gesetzes übertragen wird.


    ARTIKEL 47
    (1) Alle eingebrachten Gesetzesentwürfe werden gemäß der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mindestens 72 Stunden lang beraten.
    (2) Für Gesetzesvorlagen, deren Dringlichkeit erklärt wird, kann die Geschäftsordnungen des Abgeordnetenhauses beschleunigte Behandlungsverfahren vorsehen.
    (3) Die Geschäftsordnung kann Bestimmungen zur Formen der Öffentlichkeit und der Ausschußberatungen enthalten.


    ARTIKEL 48
    (1) Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik innerhalb einer Woche nach ihrer
    Verabschiedung verkündet.
    (2) Erklären das Abgeordnetenhaus jeweils mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Dringlichkeit eines Gesetzes, so wird dieses innerhalb der darin festgelegten Frist verkündet.
    (3) Die Gesetze werden unmittelbar nach ihrer Verkündung veröffentlicht und treten, soweit das betreffende Gesetz keine andere Frist bestimmt, mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


    ARTIKEL 49
    Der Präsident der Republik kann vor der Verkündung eines Gesetzes dieses mit einer begründeten Botschaft zur neuerlichen Beschlußfassung an das Abgeordnetenhaus zurückverweisen.


    ARTIKEL 50
    Die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt darf nicht der Regierung übertragen werden, es sei denn unter Festlegung entsprechender Bedingungen und Grundsätze nur auf begrenzte Zeit und nur für bestimmte Gegenstände.


    ARTIKEL 51
    (1) Die Regierung darf ohne Ermächtigung durch die Kammern keine Verordnungen erlassen, welche die Kraft eines ordentlichen Gesetzes haben.
    (2) Trifft die Regierung in außergewöhnlichen Not und Dringlichkeitsfällen in eigener Verantwortung einstweilige Anordnungen mit Gesetzeskraft, so hat sie die entsprechenden Vorlagen am gleichen Tage dem Abgeordntenhaus zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
    (3) Rechtsverordnungen verlieren auch rückwirkend ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt in Gesetze konvertiert werden.
    (4) Die Kammern können jedoch die infolge der nicht erfolgten Konversion einer Rechtsverordnung entstandenen Rechtsverhältnisse durch Gesetz regeln.


    ARTIKEL 52
    Das Abgeordnetenhaus genehmigt durch Gesetz den Abschluß völkerrechtlicher Verträge, die politischen Charakters sind, die Schieds- oder Vergleichsverfahren vorsehen oder die Gebietsveränderungen, finanzielle Lasten oder Gesetzesänderungen zur Folge haben.


    ARTIKEL 53
    (1) Das Abgeordntenhaus genehmigt für jeden Monat die von der Regierung vorgelegten
    Haushaltspläne und Schlußbilanzen.
    (2) Ein Notetatrecht darf der Regierung nur durch Gesetz und für Zeiträume von insgesamt nicht mehr als vier Wochen eingeräumt werden.
    (3) In das Haushaltsgesetz dürfen keine Vorschriften aufgenommen werden, die neue Steuern oder Abgaben oder neue Ausgaben in sich schließen.
    (4) In jedem weiteren Gesetz, das Haushaltsüberschreitungen oder außerplanmäßige Ausgaben mit sich bringt, sind die Mittel zur Deckung dieser Ausgaben auszuweisen.


    ARTIKEL 54
    (1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht, in Fragen öffentlichen Interesses Untersuchungen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke setzt es einen Untersuchungsausschuß ein.
    (2) Der Untersuchungsausschuss muss aus mindestens zwei Abgeordneten bestehen, wovon mindestens einer Antragsteller sein muss. Für die Beweiserhebung durch den
    Untersuchungsausschuß und für die Verhandlungen gelten die gleichen Befugnisse und Schranken wie für die Justizbehörde.
    (3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.



    3. Teil: Der Präsident der Republik


    ARTIKEL 55
    (1) Der Präsident der Republik wird von den wahlberechtigten Harbothenser gewählt. Wähler ist jeder Harbothenser, der das aktive Wahlrecht besitzt.
    (2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
    (3) Als Wahlleiter fungiert ein vom Präsidenten der Republik ernannter Wahlleiter. Näheres bestimmt ein Wahlgesetz.
    (4) Die Amtszeit beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Präsidenten.
    (5) Das Abgeordnetenhaus kann dem Präsidenten der Republik das Misstrauen aussprechen. Findet das Misstrauensvoten eine zweidrittel Mehrheit im Abgeordnetenhaus, sind unverzüglich Neuwahlen auszuschreiben.


    ARTIKEL 56
    (1) Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses wahrgenommen.
    (2) Weitergehende Vertretungsvorschriften regelt ein Gesetz.


    ARTIKEL 57
    (1) Der Präsident der Republik bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
    (2) Er vertritt die Republik nach außen und bei den Organen der Union.
    (3) Er ernennt und entlässt in den gesetzlich bestimmten Fällen die Minister und Staatsbeamten.
    (4) Er genehmigt die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Regierung in das Abgeordnetenhaus.
    (5) Er verkündet die Gesetze sowie gesetzesvertretende Verfügungen und Verordnungen.
    (6) Er ist Dienstherr der Landespolizei und für die Landesfinanzen zuständig.
    (7) Er ist der Öffentlichkeit und dem Abgeordnetenhaus Rechenschaft schuldig.
    (8) Er schreibt Neuwahlen nach dieser Verfassung aus und bestimmt deren Zeitpunkt.
    (9) Er beglaubigt und empfängt die Gesandten und schließt, soweit erforderlich nach Ermächtigung durch das Abgeordnetenhaus, völkerrechtliche Verträge ab.
    (10) Er verleiht mit Genehmigung des Abgeordnetenhauses die Verdienstorden der Republik.



    ARTIKEL 58
    Der Präsident der Republik leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Abgeordnetenhauses einen Eid, in dem er schwört, der Republik die Treue zu halten und die Verfassung gewissenhaft zu befolgen. Der Eid lautet:


    "Ich schwöre, das ich meine Kraft und mein Wissen für das harbothensische Volk einsetzen werde, seinen Reichtum wahren und Schaden von ihm abwenden werde. Ich schwöre, dass ich die Verfassung und die Gesetze achten und verteidigen werde."


    "Giuro, che useró la mia forza e sapienza per il popolo harbothensio, che preservaró sua richezza e che eviteró alcuno danno. Giuro, che rispetteró e diffenderó la constitutione e le legge (con l'aiuto di Dio.)"



    4. Teil: Die Minister der Republik


    ARTIKEL 59
    (1) Die Minister übernehmen exekutive Aufgaben innerhalb des Landes. Sie werden vom Präsidenten der Republik mit einem bestimmten Aufgabenfeld beauftragt.
    (2) Zum Minister kann jeder Bürger der Union ernannt werden.
    (3) Der Landespräsident schlägt die Minister dem Abgeordnetenhaus vor. Dieser bestätigt den Vorschlag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (4) Mit der Amtszeit des Präsidenten der Republik endet auch die Amtszeit seiner Minister.
    (5) Die Minister leisten bei ihrer Ernennung den gleichen Eid, wie der Präsident der Republik.
    [/doc]

  • [doc]



    IV. Abschnitt: Das Gerichtswesen


    ARTIKEL 60
    (1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes ausgeübt. Sie wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichten ausgeübt.
    (2) Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.


    ARTIKEL 61
    (1) Ein Justizverfassungsgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Richter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein Gericht, gehen die Aufgaben des Gerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über.
    (2) Die Einrichtung eines gemeinsamen Landesgerichts mit einem oder mehren Unionsländern ist statthaft.


    V. Abschnitt: Schlussbestimmungen


    ARTIKEL 61
    Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz verändert werden welches der Zustimmung von vier von fünf Stimmen der abgegebenen Stimmen bedarf.


    ARTIKEL 62
    (1) Diese Verfassung ersetzt die bisher gültige Verfassung.
    (2) Diese Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
    [/doc]


    Das ist der letzte Teil des Entwurfs, den die Regierung hiermit vorlegt.

  • Ich schlage dem Abgeordnetenhaus die folgenden Minister vor:


    Primo Ministro: Bernardo Macaluso (SPDU)
    Ministro dell'internoe e sport: Giovanni Locatelli (SPDU)
    Ministro della viticoltura e sviluppo regionale: Agostino Ricatti (apartitico)
    Ministro dell'economica, educazione e finanze: Francesca Giovannini (SPDU)


    Desweiteren schlage ich als Vertreter im Unionsrat vor:


    Rappresentante più alto dell'Unione: S. E. Montgomery Scott (apartitico)

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • Ich beantrage die Verabschiedung dieses Gesetzes:


    [doc]
    Gesetz über die Amtssprachen und Amtsbezeichnungen - Legge sulle lingue ufficiali e titoli ufficiali


    §1 - Zweck und Inhalt dieses Gesetzes
    Dieses Gesetz regelt die Amtssprachen in der Unionsrepublik Heroth und legt mehrsprachige Bezeichnungen für die Ämter und Institutionen fest.


    §2 - Sprachbezeichnungen
    Die folgenden Sprachbezeichnungen sind jeweils synonym:
    a) Imperianisch und Imperiano;
    b) Herotianisch, Harbothensisch und Herotiano;
    c) Estarisch und Estario.


    §3 - Amtssprachen in Heroth
    (1) Amtsprachen im Sinne dieses Gesetzes sind die Sprachen, in denen die Kommunikation der staatlichen Institutionen mit den Bürgern sowie der Institutionen untereinander stattfinden darf.
    (2) Die Amtssprachen in Heroth sind Herotianisch sowie Imperianisch.


    §4 - Sonderregelung für Estarien
    (1) In der Region Estarien ist Estarisch eine weitere Amtssprache.
    (2) Diese Regelung bezieht sich nur auf die Institutionen der Region Estarien.


    §5 - Sprachverwendung auf Amtsdokumenten
    (1) Amtsdokumente können in einer beliebigen Amtssprache verfasst sein.
    (2) Verwendet eine Privatperson in der Korrespondenz eine bestimmte Amtssprache, muss die Antwort in derselben Sprache verfasst sein.
    (3) Amtsbezeichnungen können unabhängig von der Sprache des restlichen Dokuments in einer beliebigen Amtssprache verwendet werden.
    (4) Der Briefkopf eines amtlichen Briefes muss in mindestens zwei Amtssprachen gedruckt sein.


    §6 - Sprachverwendung in der Gesetzgebung
    (1) Gesetze müssen in einer der Amtssprachen verfasst sein. Die Casa della Nazione muss bei Bedarf Übersetzungen in der jeweils anderen Amtssprache zur Verfügung stellen.
    (2) Der Titel eines Gesetzes muss stets in beiden Amtssprachen vorliegen. Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses soll die Benennung von Gesetzen nach dieser Regel sicherstellen.
    (3) Die Exekutive soll bei der Herausgabe von Erlassen im Sinne dieses Paragraphen handeln.


    §7 - Amtliche Beschilderung
    Die amtliche Beschilderung muss in allen jeweils gültigen Amtssprachen erfolgen.


    §8 - Amtsbezeichnungen
    Die Bezeichnungen der wichtigsten Ämter und Institutionen lauten (erst imperianisch, dann herotianisch):
    a) für den Chef der Regierung: Landespräsident / Primo Ministro
    b) für den Dienstsitz der Regierung: Haus der Nation / Casa della Nazione
    c) für das Parlament: Abgeordnetenhaus / Casa dei Deputati
    d) für das Bekanntmachungsblatt der Gesetzgebung: Gesetzesblatt / Gazzetta Ufficiale


    §9 - Umsetzung dieses Gesetzes in der weiteren Gesetzgebung
    Die Landesregierung wird damit beauftragt, das Abgeordnetenhaus dabei zu unterstützen, geltende Gesetze soweit notwendig an den Inhalt dieses Gesetzes anzupassen.


    §10 - Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Den staatlichen Institutionen wird eine Frist von einer Woche für die Umsetzung im behördlichen Schriftverkehr sowie eine Frist von zwei Monaten für die Umsetzung in der Beschilderung eingeräumt.
    [/doc]

  • Hiermit schlage ich Seniora Silvia Scott als Ministerin für Bildung und Wissenschaft vor. Seniora Francesca Giovanninis Ressort soll zu "Wirtschaft und Finanzen" umgewidmet werden.

    Bernardo G. Macaluso Spdu_logo_kleiner.jpg
    Unionskanzler a. D.

    Primo Ministro di Herót a. D.

  • Ich beantrage die folgende Neufassung der Geschäftsordnung:


    [doc]
    Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Heroth - Regolamento interno della Casa dei Deputati


    § 1 - Allgemeine Bestimmungen
    (1) Das Abgeordnetenhaus tagt permanent.
    (2) Die Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet.


    §2 - Mitgliedschaft und Beobachterschaft
    (1) Mitglieder des Abgeordnetenhauses besitzen Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
    (2) Beobachter im Abgeordetenhaus besitzen Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
    (3) Mitglieder des Abgeordetenhauses sind alle Personen, die laut Landesgesetz Bürger Heroths sind.
    (4) Beobachter im Abgeordnetenhaus sind alle Unionsangehörigen mit Wohnsitz in Heroth.
    (5) Mitgliedschaft sowie Beobachterschaft werden vom Präsidenten des Abgeordetenhauses gewährt und entzogen. Dazu richtet der Präsident einen Anmeldeprozess für Mitglieder und Beobachter ein.


    § 3 - Vorsitz
    (1) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich.
    (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landesparlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    (3) Als Präsident des Abgeordetenhauses kommt jedes Mitglied sowie jeder Beobachter infrage.
    (4) Der Präsident wird auf Antrag mit einfacher Mehrheit gewählt.
    (5) Ein Kandidat darf nur ein Mal alle 30 Tage zur Wahl gestellt werden.
    (6) Er verliert sein Amt durch Rücktritt, Tod oder Vernachlässigung seiner Pflichten für mehr als 14 Tage.
    (7) Ist das Amt des Präsidenten vakant, so übernimmt der Alterspräsident kommissarisch dessen Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Präsidenten. Alterspräsident ist das dienstälteste Mitglied des Abgeordnetenhauses.


    § 4 - Rederecht
    (1) In Diskussionen und Aussprachen im Abgeordnetenhaus genießen alle Mitglieder und Beobachter das Rederecht.
    (2) In Abstimmungen ist kein Rederecht vorhanden.
    (3) Der Präsident des Abgeordnetenhauses ist berechtigt, dem Unionspräsidenten, dem Unionskanzler sowie anderen Ehrengästen das Rederecht zu verleihen.
    (4) Der Präsident ist berechtigt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, zu editieren. Dazu gehören in erster Line beleidigende und ehrverletzende Äußerungen sowie Meinungskundgebungen bei Abstimmungen.
    (5) Wer trotz Unterlassungsaufforderung ohne Rederecht wiederholt im Abgeordnetenhaus redet, wird mit einer Geldstrafe von 100 Bramer Bußgeld für jeden weiteren Beitrag bestraft.


    § 5 - Abstimmungen
    (1) Der Abgeordnetenhaus Heroth entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, durch die Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen.
    (2) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Ja/Si oder Nein/No beantwortet werden kann.
    (3) Sie werden vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses eröffnet und geschlossen und dauern mindestens 72 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht.
    (4) Das Editieren von Stimmabgaben ist verboten. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.


    § 6 - Anträge
    (1) Anträge dürfen von jedem Mitglied und jedem Beobachter im Abgeordnetenhaus in das Parlament eingebracht werden.
    (2) Wird dies binnen 48 Stunden nach Einreichung des Antrags von einem Redeberechtigten beantragt, so ist eine Aussprache ist zu eröffnen, in welcher der Antragsteller das Wort zur Begründung erhält.
    (3) Eine Aussprache dauert mindestens 48 Stunden und wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses nach eigenem Ermessen beendet. Eine Abstimmung findet im Anschluss an die Debatte statt.


    § 7 - Kontrolle der Landesregierung
    (1) In Anfragen kann vom Landespräsidenten sowie den Mitgliedern der Landesregierung Auskunft verlangt werden.
    (2) Anfragen müssen vom Befragten innerhalb von 72 Stunden beantwortet werden.
    (3) Anfragen müssen in dem dafür vorgesehenen Protokoll (Thread) gestellt werden.
    (4) Antworten erfolgen in einer dafür vorgesehenen gesonderten Debatte.


    § 8 - Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen vom Abgeordnetenhaus angenommen wurde.
    (2) Sie bleibt gültig, bis das Abgeordnetenhaus eine neue Geschäftsordnung beschließt.

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