Anträge - Richieste

  • Ich bitte um Fortführung der Aussprache zum Post und Telekommunikationsgesetz oder deren Abstimmung.


    Hier noch einmal der Vorschlag:


    Jasmin van Rotstein
    Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
    MdUP a.D.
    Prima Ministra di Heroth a.D.
    Unternehmerin a.D.

  • Ich beantrage weiterhin eine Aussprache über die Finanzgesetze, da diese dringend überarbeitet werden müssen.

    Jasmin van Rotstein
    Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
    MdUP a.D.
    Prima Ministra di Heroth a.D.
    Unternehmerin a.D.


  • Ich beantrage diese neue Geschäftsordnung. Da die Alte immernoch nicht aufgetaucht ist. Es kann nicht sein, dass die höhste Institution in Herót immer noch ohne eine Geschäftsordnung tagt.

  • Ich habe das Bürgermeistergesetz den hiesigen Gegebenheiten angepasst und bitte um Aussprache zu folgendem Entwurf:


    Gesetz für das Amt des Bürgermeister [La legge per l'ufficio del sindaco]


    § 1 Allgemeines [Generale]
    (1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
    (2) Jeder Bürger Heroths kann Bürgermeister einer Stadt werden.
    (3) Grundsätzlich sind nur Bewerbungen für Städte zulässig, die sich auf der offiziellen Karte befinden.
    (4) Die Amtszeit dauert unbegrenzt, sofern keine Abwahl beantragt wird.


    § 2 Kandidaturen [Candidatura]
    (1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat und seit mindestens 14 Tagen Bürger der Unionsrepublik Heroth ist, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
    (2) Bewerber geben ihre Kandidatur im Abgeordnetenhaus bekannt.
    (3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 5 Tagen, in der weitere Bewerbungen zulässig sind. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl statt.


    § 3 Wahlen [Scelte]
    (1) Gibt es mehr als einen Bewerber für das Amt des Bürgermeisters in einer Stadt, so findet eine Wahl gemäß dieses Gesetzes statt. Gibt es nur einem Bewerber, so ist dieser nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu vereidigen.
    (2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen wie die Wahl des Landespräsidenten statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt.
    (3) Die Wahl dauert fünf Tage. Sie kann aber nach Eingang aller Stimmen vorzeitig beendet werden.
    (4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (5) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Im Namen des Volkes von Heroth schwöre ich, mein Amt mit dem mir möglichsten Einsatz und im Sinne der Landesverfassung zum Wohl der Republik Heroth und dessen Volk zu erfüllen."
    Der Amtseid kann mit einer beliebigen, religiös unterstützenden Aussage ergänzt werden.


    § 4 Präsentation [Presentazione]
    (1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von 28 Tagen nach Ernennung eine funktionierende, ausführliche Website für die Stadt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Alternativ zulässig ist auch ein ausführlicher Artikel im Lexika der Nationen.
    (2) Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er durch den Landespräsidenten zu entlassen.
    (3) Hat eine Stadt unter einem amtierenden Bürgermeister länger als 28 Tage keine Präsentation, die den Vorgaben von §4 (1) entspricht, so ist der Bürgermeister ebenfalls durch den Landespräsidentenzu entlassen.
    (4) Die Zugehörigkeit der Stadt zur Republik Heroth ist deutlich zu machen.


    § 5 Inkraftreten [Effetto portando]
    (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und hebt das vorherige auf.

    Jasmin van Rotstein
    Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
    MdUP a.D.
    Prima Ministra di Heroth a.D.
    Unternehmerin a.D.

  • Ich beantrage weiterhin eine Aussprache zum Schulgesetz und zum Ehrungsgesetz. Ich will klären ob wir die so einfach aus dem Archiv übernehmen oder anpassen wollen. :)

    Jasmin van Rotstein
    Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
    MdUP a.D.
    Prima Ministra di Heroth a.D.
    Unternehmerin a.D.

  • Ich bitte gemäß:


    Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten
    ((3) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts.


    Frau Matahari um die schnelle Ausschreibung des Amtes!

    Jasmin van Rotstein
    Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
    MdUP a.D.
    Prima Ministra di Heroth a.D.
    Unternehmerin a.D.

  • Ich bitte um das Recht, eine Regierungserklärung leisten zu dürfen.

    Anton von Sorbarban zum Paradies
    Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
    Unionsbankpräsident a.D.

  • Ich beantrage gemäß § 2, Absatz 2 des BM-Gesetzes eine Aussprache zu eröffnen in der Kandidaten sich für ein Bürgermeister-Amt bewerben können.

    Anton von Sorbarban zum Paradies
    Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
    Unionsbankpräsident a.D.

  • Ich bringe folgenden Antrag ein:


    Gesetz zur Förderung des Eisenbahnwesens in der Unionrepublik Heroth


    § 1 – Einrichtung eines landeseigenen Eisenbahnbetriebes
    (1) Die Unionsrepublik Heroth führt die „Eisenbahngesellschaft Heroth (EGH)“ ein.
    (2) Die Unternehmensform soll der einer „virtuellen Gesellschaft“ entsprechen
    (3) Der Primo Ministro führt die Geschäfte der EGH. Zu seiner Entlastung kann er einen Geschäftsführer bestellen.
    (4) Der Hauptsitz der Gesellschaft soll Watoran sein.


    § 2 – Betriebszweck
    Aufgabe der EGH ist Aufbau und Instandsetzung eines landesweiten Eisenbahnnetzes.


    § 3 – Grundsätze des Betriebszwecks
    (1) Der Betrieb der EGH soll kostengünstig, sicher und umweltschonend stattfinden.
    (2) Langfristig sollen mehr als 25 Prozent des landesweiten Güterverkehres durch die EGH transportiert werden.
    (3) Die Geschäftsführung der EGH wird auferlegt, für reibungslose Schnittpunkte zwischen See-, Luft-, Straßen- sowie Schienenverkehr Sorge zu tragen.


    § 4 – Preisgestaltung und finanzielle Unterstützung durch die Unionsrepublik
    (1) Die Preise sollen der tatsächlichen Leistung entsprechen.
    (2) Die EGH wird durch das Land durch eine Kostenbeteiligung von 25 Prozent der Gesamtkosten, höchstens aber 150.000 Bramer im Jahr, unterstützt.


    § 5 – Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    Anton von Sorbarban zum Paradies
    Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
    Unionsbankpräsident a.D.

  • Im Namen der SPDU Fraktion in Heroth stelle ich folgenden Beschlussantrag an das Abgeordnetenhaus:


    Zitat


    Das Abgeordnetenhaus der Unionsrepublik Heroth verurteilt die Anschläge in Manuri, sowie die gewalttätige Entführung von Peter Vain und Georg von Kalb. Die Anwendung von Gewalt als Mittel sind moralisch inakzeptabel und mit der Demokratie völlig unvereinbar. Die Anschläge und die Entführung zeugen von der Feigheit der Täter, nicht ihr Gesicht zu zeigen und den öffentlichen Weg der Demokratie für ihre Forderungen zu beschreiten.
    Diese Taten sind die Ausführungen von Verbrechern und sind eine Schande für das Land.
    Das Abgeordnetenhaus der Republik Heroth bekundet im Namen der Unionsrepublik ihre Solidarität mit den Opfern und fordert die Täter auf, die Geiseln sofort wieder frei zu lassen und sich vom Pfad der Gewalt und Zerstörung zu distanzieren.

  • Ich beantrage im Namen der Partido per equità e progresso della Herót folgendes Gesetz.


    [doc]
    Gesetz über die Volksversicherung - Legge di previdenza di popolo


    §1 - Inhalt und Zweck
    Das folgende Gesetz schafft eine staatlich getragene Versicherung für jeden Bürger Heroths.


    §2 - Grundsätze
    (1) Die Versicherung trägt den Namen Volksversicherung (previdenza di popolo).
    (2) Sie gilt für jeden Bürger Heroths gleichermaßen, insbesondere unabhängig von Herkunft und Einkommen.
    (3) Jeder Bürger Heroths ist automatisch versichert.


    §3 - Leistungen der Versicherung
    (1) Die Volksversicherung bietet jedem Bürger Versicherungsleistungen in den Bereichen Rente, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Nachkommenschaft und sonstige Bedürftigkeit.
    (2) Ab dem Beginn des sechsundsechzigsten Lebensjahres erhält jeder Versicherte eine Grundrente. Diese dient der grundlegenden Lebenshaltung inklusive des Wohnraumes für die betreffende Person.
    (3) Besteht für einen Versicherten keine Unterhaltspflicht von Seiten Dritter und ist er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu bestreiten, erhält er ein Arbeitslosengeld, dass die nach Wohnort und Alter zu erwartenden Lebenshaltungskosten deckt. In einer Übergangsfrist zu Anfang der Arbeitslosigkeit kann auch die vorherige Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Außerdem kann die Leistung zeitlich begrenzt werden und kann in ihrer Gestaltung Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beinhalten. Diese Leistung gilt nicht, wenn der Versicherte durch anderweitige Beschäftigungen oder aus medizinischen Gründen an der Erwerbstätigkeit behindert ist.
    (4) Benötigt ein Versicherter medizinische Leistungen zur Gewährleistungen seiner Gesundheit, so werden die Kosten hierfür von der Versicherung getragen.
    (5) Ist ein Versicherter aus medizinischen Gründen langfristig nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so gewährt die Versicherung Leistungen zur Finanzierung dessen.
    (6) Geht der Versicherte einer, insbesondere unbezahlten, Ausbildung nach, die ihn daran hindert, seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang zu bestreiten und besteht für den Versichten keine Unterhaltspflicht von Seiten Dritter, so zahlt die Versicherung einen Zuschuss zur Finanzierung des Lebensunterhaltes.
    (7) Trägt der Versicherte eine Unterhaltspflicht für einen biologischen Nachkommen oder ist er im Rahmen der geltenden Gesetze eine solche für eine andere Person eingegangen, so zahlt die Versicherung ein Kindergeld, welches an die Unterhaltspflichtigen jeweils pro Unterhaltsberechtigten gezahlt wird.


    §4 - Finanzierung
    (1) Alle Leistungen der Versicherung sowie andere durch den Betrieb der Versicherung entstehenden Kosten werden grundsätzlich durch den Staat finanziert. Hierfür können einheitliche Zusatzabgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingefordert werden.
    (2) Für die Leistungen für Auszubildende kann für den Fall einer späteren langfristigen Erwerbstätigkeit, die dies ohne Gefährdung des Lebensunterhalts ermöglicht, eine teilweise Nachfinanzierung vorgeschrieben werden.


    §5 - Regelungsrecht
    Die Höhe der in diesem Gesetz genannten Leistungen und alle durch dieses Gesetz gestatteten Regelmöglichkeiten werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Landesregierung per Erlass geregelt.


    §6 - Gleichheit der Leistungen
    Alle Leistungen gelten für alle Versicherten gleichermaßen. Insbesondere dürfen die Leistungen nur nach den im Gesetz genannten Umständen geregelt werden, nicht jedoch in anderer Weise für Versicherte in unterschiedlichem Maße oder in unterschiedlicher Weise.


    §7 - Schlussbestimmungen
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Für die Vorbereitung der in diesem Gesetz genannten Maßnahmen wird der Landesregierung eine Frist von 28 Tagen eingeräumt.
    [/doc]

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