ObUG 1/10 - Wahlprüfung 30. Unionsparlament

  • Folgender Antrag nach § 14 UGerG ging am 06.03.2010 beim Obersten Unionsgericht ein:


    [doc]Antrag auf Wahlprüfung


    Hiermit stelle ich namens der KDU und ihrer Kandidaten Hajo Poppinga und Helen Bont einen Antrag auf Wahlprüfung gem. § 14 UGerG, somit als taugliche Antragssteller iSd § 14 II lit. a UGerG.


    Die Einlegung erfolgt hiermit am 06. März 2010 gegen das am 01. März 2010 festgelegte amtliche Endergebnis, mithin fristgerecht gem. § 14 III.


    Gerügt werden kann das Wahlverfahren, mithin die Nichtbeachtung der Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf.


    Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muß.


    Gemäß § 17 IV verfallen die Mandate einer Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung stehende Mandate vorhanden sind.


    Dadurch wird die Gleichheit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Stehen wie im vorliegenden Fall der KDU zwar fünf Sitze zu, darf sie aber nur vier besetzen, so schlägt sich das Wahlergebnis nicht mehr korrekterweise in der Sitzverteilung wieder, mithin ist die Erfolgswertgleichheit nicht mehr gegeben. Insbesondere kennt das Wahlgesetz auch in anderen Fällen die Funktion des Nachrückens und der Nachnominierung seitens der Partei, falls kein Nachrücker mehr vorhanden ist.


    Die Wahlprüfung ist somit zulässig und begründet.[/doc]


    Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
    Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
    Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.


    [doc]


    DEMOKRATISCHE UNION
    - Oberstes Unionsgericht -


    Eröffnungsbeschluss
    vom 07. März 2010



    In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG


    der Konservativ-Demokratischen Union / KDU
    des Herrn Hajo Poppinga
    der Frau Helen Bont
    - Antragsteller -


    gegen


    das amtliche Endergebnis der Wahl zum 30. Unionsparlament


    wird das Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG zur Entscheidung in der Hauptsache angenommen und das Hauptverfahren eröffnet.


    Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
    Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Die Beisitzer werden im Verlauf des Verfahrens hinzugezogen, da die personellen Möglichkeiten zunächst ausgelotet werden müssen.



    Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
    [/doc]

    Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
    Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
    Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
    Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
    Dekan der Count Donald Law School der Montary University
    Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union

  • In Ordnung.

    Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
    Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
    Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
    Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
    Dekan der Count Donald Law School der Montary University
    Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union

  • Ich melde mich anwesend.

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • Bis wann dürfen wir mit den angekündigten Ergänzungen rechnen, Herr Poppinga?

    Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
    Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
    Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
    Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
    Dekan der Count Donald Law School der Montary University
    Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union

  • Eine kleine Ergänzung meinerseits noch, Herr Vorsitzender:


    [doc]§ 18 WahlG
    [...]
    (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder –verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen.[...][/doc]


    Es ist nicht ersichtlich, weshalb das eine Liste bei Aufbrauch aller Kandidaten den Nachrücker frei bestimmen darf, andererseits eine Liste, die von Anfang an mehr Sitze als Kandidaten hat, diesen Sitz nicht bestimmen darf.


    Hat also der Gesetzgeber zwar an einer Stelle das Bedürfnis für die Nachnominierung von Kandidaten bei einer Knappheit an Listenkandidaten gesehen (nachträgliche Unternominierung), hat er es an anderer Stelle vergessen (anfängliche Unternominierung). Diese Differenzierung verstößt aber eklatant gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.

  • Noch eine kleine Ergänzung ;) Wir kommen mit diesem Verfall (also nur noch 10 Sitze insgesamt im Unionsparlament) unter die verfassungsmäßig vorgeschriebene Grenze von mindestens 11 Sitzen. Das kann also alles gar nicht im Sinne des Erfinders sein.

  • [doc]


    DEMOKRATISCHE UNION
    - Oberstes Unionsgericht -


    Beschluss
    vom 27. Juli 2010



    In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG


    der Konservativ-Demokratischen Union / KDU
    des Herrn Hajo Poppinga
    der Frau Helen Bont
    - Antragsteller -


    gegen


    das amtliche Endergebnis der Wahl zum 30. Unionsparlament


    wird fortgesetzt.


    Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
    Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Professor Joshua B. Bongerton den Vorsitz führen. Der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Professor Dr. Heinrich von Löwenherz sowie die Unionsrichterin am Obersten Unionsgericht Laura van Middelburg werden als Beisitzer teilnehmen.


    Joshua B. Bongerton
    Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht[/doc]

    signet70.pngProf. Joshua B. Bongerton
    Direktor des Unionsverwaltungsgerichts
    Vorsitzender Richter des Obersten Gerichtshofs von Roldem

  • [doc]


    DEMOKRATISCHE UNION
    - Oberstes Unionsgericht -


    URTEIL
    vom 27. April 2011


    Im Namen des Volkes


    In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG


    der Konservativ-Demokratischen Union / KDU
    des Herrn Hajo Poppinga
    der Frau Helen Bont
    - Antragsteller -


    gegen


    das amtliche Endergebnis der Wahl zum 30. Unionsparlament


    Az. ObUG 1/10


    hat das Oberste Unionsgericht durch den Unionsrichter im Hauptamte Prof. Bongerton als Vorsitzenden, die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg und den Unionsrichter im Nebenamte Prof. Dr. von Löwenherz, als Beisitzer für Recht erkannt:

    • Der Antrag auf Wahlprüfung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

    Die Entscheidung erging mehrheitlich. Das Sondervotum des Richters im Nebenamte Prof. Dr. von Löwenherz ist angehängt.


    Begründung:


    I.


    1. Die Antragsteller haben gemäß § 14 UGerG die Wahl zum 30. Unionsparlament mit der Begründung angefochten, dass die Wahlgrundsätze aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der UVerf durch die Anwendung des § 17 Abs. 4 WahlG, wonach die Mandate auf einem Wahlvorschlag verfallen, wenn die Anzahl der erreichten Mandate die Zahl der Kandidaten übersteigt, missachtet wurden.


    2. Das Wahlergebnis wurde am 1. März 2010 bekanntgemacht. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 6. März 2010 die Wahlprüfung beantragt. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind selbst Kandidaten auf dem Wahlvorschlag gewesen. Den Vorschriften des § 15 Abs. 2, 3 UGerG ist Genüge getan. Der Antragsteller zu 1 ist eine politische Vereinigung gemäß Art. 19 UVerf i.V.m. § 1 ParteienG. Als juristische Person ist der Antragsteller zu 1 gemäß § 15 Abs. 2 nicht antragsberechtigt.


    a.) Die Antragsteller rügen die Verletzung des Grundrechts der gleichen Wahl. Sie tragen im wesentlichen vor:
    Die Gleichheit der Wahl gebietet eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muss. Gemäß § 17 Abs. 4 WahlG verfallen die Mandate einer Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung stehende Mandate vorhanden sind. Dadurch werde die Gleichheit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Die Antragsteller ergänzten in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt dahingehend, dass durch den Verfall eines Mandats das Unionsparlament nicht mit der vorgeschriebenen Zahl an Mandatsträgern besetzt ist.


    b.) Auf eine Anhörung des Unionswahlleiters hat das Gericht verzichtet.


    II.


    1. Der Antrag auf Wahlprüfung ist gegenstandslos. Das 30. Unionsparlament wurde April 2010 konstituiert und August 2010 entlastet. Das Gericht kann keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Unionsparlaments, dessen Wahl gerügt wird, mehr nehmen.


    2. Die materielle Rechtsgrundlage für das Wahlprüfungsverfahren der Demokratischen Union bietet ausschließlich der § 15 Abs. 4, 2. Halbsatz UGerG, wonach das Unionsgericht eine Wahl zwingend für ungültig zu erklären hat, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Die Wahlprüfung soll demnach der Kontrolle darüber dienen, ob die Vorschriften, die für öffentlichen Wahlen erlassen worden und zu beachten sind, bei der Wahl des Unionsparlaments oder der Wahl des Unionspräsidenten eingehalten wurden. Dabei handelt es sich vornehmlich um die Vorschriften des Wahlgesetzes.


    Durch die Antragsteller nicht gerügt ist die technische Durchführung der Wahl. Die Unterlagen des Unionswahlleiters weisen in Punkt 5 keine besonderen Vorkommnisse aus. In der Bekanntmachung stellt der Wahlleiter die Anzahl der Mandate für den Wahlvorschlag der Antragsteller mit fünf fest. Den fünften Platz markiert er gemäß § 17 Absatz 4 WahlG als verfallen.


    3. Gegenstand der Wahlprüfung ist gemäß § 15 UGerG das Wahlverfahren. Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind. Dabei hat die vom Gesetzgeber festgelegte Methode, also das Wahlverfahren, die in Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 UVerf festgelegten Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Die Methode muss also allgemeine, freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen ermöglichen.


    Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, dass jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muss.


    4. Durch die Festlegung der Mandatszahl zur Wahl des 30. Unionsparlaments auf elf Sitze ergibt sich eine effektive Sperrklausel von ungefähr 9,1 v.H. Somit verfielen die Stimmen auf jeden Wahlvorschlag, der nicht diesen Anteil erreicht. Der Erfolg jener Stimmen wäre somit vollständig aufgebraucht. Gemäß dem amtlichen Wahlergebnis fielen auf den Antragsteller zu 1 fünf der elf Sitze zu. Erhalten hat er vier. Das entspricht einer Erfolgswertminderung von nur ungefähr 5,46 v.H. Ein Wahlvorschlag, der einen ebenso hohen Stimmanteil erringen konnte, wäre bei der Vergabe der Mandate gar nicht berücksichtigt worden. Daher ist der Wegfall des Mandats zu rechtfertigen.


    5. Die Wahlen zum Unionsparlament finden nach dem Wahlgesetz, das Verfassungsergänzungsrecht (Art. 26 Abs. 1 S. 2 UVerf) ist, im Verfahren der Verhältniswahl mit offenen Listen statt. Die Wähler bestimmen, indem sie unter der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens so viele Stimmen, wie Mandate zu besetzen sind, auf die zu verschiedenen Listen zusammengefassten Kandidaten verteilen, die Zusammensetzung des Unionsparlaments zunächst dem Stärkeverhältnis der angetretenen Parteien und Listen im Parlament nach, und sodann die konkrete personelle Zusammensetzung des Unionsparlaments.


    Der von der Verfassung mit ihrer einfachgesetzlicher Ergänzung beauftragte Gesetzgeber hat also in deren Auftrag entschieden, dass der Wähler nicht nur über die Zusammensetzung des Parlaments nach Parteien und Listen entscheiden soll, sondern auch über das Personal, dass die den Parteien und Listen jeweils zustehende Mandate besetzen soll. Diese verfassungsergänzungsrechtliche Grundsatzentscheidung würde durchbrochen, wenn man den Parteien und Listen das Recht zuerkannte, Mandate durch Nachnominierung zu besetzen, die sie nach völliger Ausschöpfung ihres Wahlvorschlages nicht besetzen konnten. Auf diese Weise gelangten Personen in das Unionsparlament, deren Legitimation durch die Wähler erstens nur unvollständig und zweitens auch insoweit noch zweifelhaft wäre.


    Unvollständig wäre ihre Legitimation dahingehend, als dass sie diese allein aus ihrer Zugehörigkeit zu oder ggf. gar nur dem Vertrauen einer Partei, der sie noch nicht einmal angehören, herleiten könnten. Nicht jedoch geschieht dies in einer ausdrücklichen Willensäußerung der Wähler, sie als ihre Vertreter in das Unionsparlament zu entsenden. Sie stünden mit den vollen Rechten und Einflussmöglichkeiten eines Abgeordneten solchen Parlamentsmitgliedern auf gleicher Augenhöhe gegenüber, die von den Wählern unmittelbar zu solchen bestimmt wurden.


    Zweifelhaft wäre ihre Legitimation dahingehend, als dass nicht mit letzter Sicherheit feststellbar wäre, ob die Partei oder Liste, die das von ihnen besetzte Mandat gewonnen hat, dieses auch gewonnen hätte, wenn den Wählern bei ihrer Wahlentscheidung bereits bekannt gewesen wäre, dass sie eines der von dieser Partei oder Liste gewonnenes Mandat besetzen würden.


    Mit der Entscheidung zur Unterstützung eines Wahlvorschlages muss also die Entscheidung einhergehen, welchen einzelnen Kandidaten oder welche einzelne Kandidaten dieses Wahlvorschlages der Wähler gezielt in das Unionsparlament wählen möchte. Umgekehrt muss mit jeder Entscheidung des Wählers, ob er einen einzelnen Kandidaten oder einzelne Kandidaten gezielt in das Unionsparlament wählen möchte, die Entscheidung einhergehen, ob er mit seiner Stimmabgabe für diesen Kandidaten oder diese Kandidaten auch den Wahlvorschlag, auf dem dieser Kandidat erscheint oder diese Kandidaten erscheinen, insgesamt unterstützen möchte.


    6. Räumte man den Parteien oder Listen das Recht ein, gegenüber ihren im Wahlvorschlag benannten Kandidaten überzählige Mandate mit Nachrückern zu besetzen, würde die Stimmabgabe für den Wähler unkalkulierbar. Er würde mit seiner Stimmabgabe für einen Wahlvorschlag u. U. dafür sorgen, dass eine Person als von ihm gewählter Abgeordneter in das Unionsparlament einzieht, von der er gar nicht wusste, dass diese sich überhaupt oder jedenfalls als Kandidat auf dem von ihm unterstützen Wahlvorschlag um einen Sitz im Unionsparlament bewirbt.


    7. Demgegenüber ist das Risiko einer potenziellen Erfolgswertminderung einiger oder aller seiner Stimmen für den Wähler durchaus kalkulierbar. Je weniger öffentliche Resonanz ein von ihm unterstützter Wahlvorschlag im Wahlkampf erhält, desto eher muss er damit rechnen, dass dieser trotz seiner Unterstützung die jeweils effektive Sperrklausel nicht überwindet. Und je weniger Kandidaten ein Wahlvorschlag umfasst, desto eher muss er damit rechnen, dass dieser, je mehr seiner Stimmen er ihm gibt, mehr Mandate gewinnt als er besetzen kann.


    8. Der Grundsatz der Volkssouveränität durch Wahlen in Art. 16 Abs. 1 UVerf und insbesondere der Grundsatz der Freiheit der individuellen Wahlentscheidung würde für eine ohnehin nicht strikt erfüllbare Erfolgswertgleichheit verletzt werden. In Abwägung der Wahlgrundsätze wäre dies nicht hinnehmbar.


    Kostenentscheidung


    Das Wahlprüfungsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union ist gerichtskostenfrei.


    Das Oberste Unionsgericht am 27. April 2011 durch:


    Prof. Joshua B. Bongerton
    Hauptamtlicher Unionsrichter als Vorsitzender


    Laura van Middelburg
    Hauptamtliche Unionsrichterin als Beisitzerin


    Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
    Nebenamtlicher Unionsrichter als Beisitzer



    Sondervotum Prof. Dr. von Löwenherz:


    Ich stimme dem Urteil nicht zu. Der Antrag auf Wahlprüfung ist aus meiner Sicht zulässig und begründet. Hierzu und zu weiteren wesentlichen Erwägungen bemerke ich:


    Die Wahlprüfung umfasst gemäß § 14 UGerG (neu: UGerO) das Wahlverfahrens, also nicht nur die Kontrolle der technische und rechnerischen Richtigkeit der Wahl, sondern auch die vom Gesetzgeber vorgesehene Methode der Sitzverteilung. Demgemäß war hier die Verfassungsmäßigkeit des § 17 IV WahlG entscheidungsrelevant. Die Kammermehrheit kommt in Ihrer Entscheidung zum Urteil, dass der § 17 IV WahlG mit der Unionsverfassung vereinbar ist und verkennt meines Erachtens folgende Probleme:


    I.
    Das Wahlverfahren (Verhältnisswahl, Art. 26 UVerf) muss den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 25 Abs. 1 UVerf entsprechen, demnach wird das Unionsparlament in einer allgemeinen, gleichen, freien, geheimen und unmittelbaren Wahl gewählt.


    Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, dass die Stimmen aller Wahlberechtigten den gleichen Zählwert haben und jede gültig abgegebene Stimme im Rahmen des Wahlsystems den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hat. Insbesondere bei der Verhältniswahl hat der Gesetzgeber einen engbemessenen Spielraum. Für Ungleichbehandlung müssten besondere rechtfertigende, zwingende Gründe vorliegen.


    Diesem Grundsatz der gleichen Wahl widerstreitet die Regelungen des § 17 Abs. 4 Wahlgesetz. Ein besonderer Grund für eine Differenzierung ist aus meiner Sicht und entgegen der Meinung der Kammermehrheit nicht zu erkennen.


    II.
    Die Kammermehrheit argumentiert ein Abgeordneter, der durch seine Partei/Liste nachnominiert wäre, hätte eine zweifelhafte Legitimation, weil er nicht unmittelbar vom Wähler bestimmt wurde.
    Dieser Ansicht kann ich mich nicht anschließen. Die Zusammensetzung des Unionsparlaments richtet sich vorrangig nach dem Stärkeverhältnis der angetretenen Parteien und Listen und erst nachranging nach den zu besetzenden Personen (vergleiche beispielhaft amtlichen Wahlergebnis zum 32. Unionsparlament: Christopher Adomeit - 15 Stimmen: nicht gewählt; Gerhard Cheman - 4 Stimmen: gewählt).


    Somit muss festgestellt werden, dass auch wenn auf einen Bewerber keinerlei Stimmen entfallen würden, könnte dieser in das Unionsparlament einziehen, wenn ein Angehöriger seiner Partei/Liste ein hinreichende gutes Ergebnis für die Partei/Liste insgesamt erzielte. Seine Legitimation wäre mittelbar durch die Zustimmung zum politichen Programm seiner Partei/Liste gegeben. Insoweit kann auch die Herausrechnung eines Ergebnises mit einer effektiven Sperrklausel nicht überzeugen, weil die Kammermehrheit hier den Zusammenhang Partei/Liste-Bewerber nicht hinreichend würdigt.


    Zutreffend ist die Ansicht der Kammer, dass ein Kandidat nachnominiert werden könnte ohne das der Wähler von seiner Bewerbung Kenntnis hatte. Dieser Umstand ist aus meiner Sicht jedoch nicht hinreichend um bei strenger Anwendung des Verhältniswahlsystems eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Insbesondere nicht, weil der nachnominierte Kandidat eine politische Nähe zum Nachnominierenden wird vorweisen können und das Programm des Wahlvorschlagsträgers insgesamt mit unterstützt.


    III.
    Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar warum ein Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl ein Mandat bei Mandatsverlut- oder verzicht neu besetzen kann - auch wenn dieser Kandidat nicht auf dem Wahlvorschlag stand - und bei einer über Erwartung erfolgreichen Wahl nicht (vergl. § 18 IV WahlG). Darauf geht die Kammermehrheit in ihrer Begründung nicht ein.


    IV.
    Die Kammermehrheit ermittelt den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers nicht hinreichend. Das 32. Unionsparlament hat in seiner Sitzung vom 19.02.d.J. beschlossen dass der Wahlvorschlagsträger in demokratischer Wahl ein Mandat nachbesetzen kann. Nach Argumentation der Kammermehrheit wäre nunmehr diese Regelung zweifelhaft. Überdies widerstreitet die Entscheidung der Kammermehrheit den Anforderungen des Art. 26 V UVerf, wonach eine bestimmte Anzahl an Abgeordneten im Unionsparlament zwingend vorgeschrieben ist. Diese Mindestzahl wurde weder im vorliegenden Fall, noch bei der Wahl des 32. Unionsparlament erfüllt. Dieses Problem lässt die Kammermehrheit ebenfalls offen.


    V.
    Das Verfahren ist nicht gegenstandslos. Die lange Verfahrensdauer kann dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen.


    VI.
    Es wäre dem Gesetzgeber anzuraten dem Unionsgericht mehr Handlungsoptionen im Rahmen einer Wahlprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Unterzeichnende jedenfalls ist nicht sicher, ob die Kammermehrheit angesichts der Rechtsfolge und unter Abwägung der Konsequenzen das Urteil so gefasst hat.


    Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
    Nebenamtlicher Unionsrichter als Beisitzer
    [/doc]


    Die Sitzung ist geschlossen.

    signet70.pngProf. Joshua B. Bongerton
    Direktor des Unionsverwaltungsgerichts
    Vorsitzender Richter des Obersten Gerichtshofs von Roldem

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