Folgender Antrag nach § 14 UGerG ging am 06.03.2010 beim Obersten Unionsgericht ein:
[doc]Antrag auf Wahlprüfung
Hiermit stelle ich namens der KDU und ihrer Kandidaten Hajo Poppinga und Helen Bont einen Antrag auf Wahlprüfung gem. § 14 UGerG, somit als taugliche Antragssteller iSd § 14 II lit. a UGerG.
Die Einlegung erfolgt hiermit am 06. März 2010 gegen das am 01. März 2010 festgelegte amtliche Endergebnis, mithin fristgerecht gem. § 14 III.
Gerügt werden kann das Wahlverfahren, mithin die Nichtbeachtung der Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf.
Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muß.
Gemäß § 17 IV verfallen die Mandate einer Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung stehende Mandate vorhanden sind.
Dadurch wird die Gleichheit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Stehen wie im vorliegenden Fall der KDU zwar fünf Sitze zu, darf sie aber nur vier besetzen, so schlägt sich das Wahlergebnis nicht mehr korrekterweise in der Sitzverteilung wieder, mithin ist die Erfolgswertgleichheit nicht mehr gegeben. Insbesondere kennt das Wahlgesetz auch in anderen Fällen die Funktion des Nachrückens und der Nachnominierung seitens der Partei, falls kein Nachrücker mehr vorhanden ist.
Die Wahlprüfung ist somit zulässig und begründet.[/doc]
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.
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DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 07. März 2010
In dem Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG
der Konservativ-Demokratischen Union / KDU
des Herrn Hajo Poppinga
der Frau Helen Bont
- Antragsteller -
gegen
das amtliche Endergebnis der Wahl zum 30. Unionsparlament
wird das Wahlprüfungsverfahren nach § 14 UGerG zur Entscheidung in der Hauptsache angenommen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Die Beisitzer werden im Verlauf des Verfahrens hinzugezogen, da die personellen Möglichkeiten zunächst ausgelotet werden müssen.
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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