Sehr geehrte Damen und Herren,
Unionsminister Poppinga beantragt das folgende Gesetz. Die Aussprache wurde beantragt. Der Antragsteller hat das Wort. Bittesehr!
ZitatAlles anzeigenUmweltgesetzbuch
Buch I: Allgemeiner Teil
§ 1 Schutz der Umwelt
(1) Zweck des Umweltgesetzbuches ist die Bewahrung der Schöpfung und der Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
(2) Staatliches Handeln hat soweit möglich den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bedürfnisse der Tier- und Pflanzenwelt besonders zu berücksichtigen.
§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung
Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.
§ 3 Umweltbericht
Der Unionsminister soll dem Unionsparlament und dem Unionsrat während jeder Legislaturperiode einen Umweltbericht vorlegen, in dem er den aktuellen Zustand des Ökosystems in der Union beschreibt, die Entwicklungen rechtlicher und sachlicher Art seit dem letzten Umweltbericht und seine Vorhaben und Erwartungen für die Zukunft darlegt.
§ 4 Beteiligung der engagierten Öffentlichkeit
Die sich im Bereich des Schutzes des Ökosystems und der Umweltressourcen besonders engagierenden natürlichen und juristischen Personen (engagierte Öffentlichkeit) ist vor der Einleitung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltgesetzbuches die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der zuständigen Behörde zu geben.
§ 4 Definitionen
(1) Ökosystem ist die Gesamtheit von Tier- und Pfanzenwelt.
(2) Tierwelt meint die Fauna insgesamt.
(3) Pflanzenwelt meint die Flora insgesamt.
(4) Umweltressourcen sind alle sich erneuernden und nicht erneuernden natürlichen Rohstoffe und Güter.
§ 5 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Unionsminister für Umwelt, ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Innern.
(2) Der Unionsminister des Innern wird ermächtigt alle zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen.
Buch II: Tierschutz
§ 6 Schutz der Tierwelt
Aus seiner Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung hat der Mensch das Tier als Mitgeschöpf in dessen Leben und Wohlbefinden zu achten und zu schützen. Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.
§ 7 Tierhaltung
(1) Die Pflege, Ernährung und Unterbringung (Haltung) eines Tieres hat nach dessen artgerechten Bedürfnissen zu erfolgen.
(2) Soweit es zum Schutze bestimmter Tierarten erforderlich ist, wird die zuständige Behörde ermächtigt per Verordnung besondere Anforderungen an die Haltung zu stellen.
§ 8 Tierversuche
(1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde.
(2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.
§ 9 Gefährdete und bedrohte Arten
(1) Tierarten von denen nur noch eine geringe Population besteht (bedrohte Arten) dürfen weder bejagt, befischt, gefangen, noch gehandelt oder getötet werden.
(2) Tierarten bei denen die Population im Rückgang begriffen ist (gefährdete Arten) dürfen nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Behörde bejagt, befischt, gefangen, gehandelt oder getötet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Arterhaltung die Erlaubnis zur Gefangennahme bedrohter und gefährdeter Arten erteilen.
(4) Zum Zwecke der Gefahrenabwehr kann die zuständige Behörde nach Abwägung die Erlaubis zur Tötung gefährdeter und bedrohter Arten erteilen.
(5) Die zuständige Behörde erstellt eine Liste gefährdeter und bedrohter Arten nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit. Veränderungen dieser Liste erfolgen nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit.
Buch III: Naturschutz
§ 10 Schutz der Natur
(1) Natur und Landschaft sind so zu pflegen und zu entwickeln, daß sie auch für zukünftige Generationen als Regenerationsgebiet sowie in ihrer Funktion als intakter Lebensraum für Mensch, Tier- und Pflanzenwelt zur Verfügung stehen.
(2) Jedermann ist zu verantwortungsbewusstem und pfleglichem Umgang mit der Natur und Landschaft verpflichtet.
§ 11 Naturschutzflächen
(1) Die zuständige Behörde kann Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu 100 Hektar zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Die zuständige Behörde kann Flächen über 10 Hektar zu Naturschutzgebieten erklären.
(3) Das Betreten und die Bewirtschaftung von Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten (Naturschutzflächen) ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft grundsätzlich zulässig. Die zuständige Behörde kann den Zutritt zu Naturschutzgebieten beschränken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Paragraphen sind auch die Bürgermeister für das Gebiet ihrer Gemeinde.
(5) Behördliche Maßnahmenn im Bereich der Naturschutzflächen sind nur nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit zulässig.
§ 12 Nationalparks
(1) Die zuständige Behörde kann Flächen von besonderem öffentlichen und ökologischen Interesse über 500 Hektar zu Nationalparks erklären.
(2) Für Nationalparks sind besondere Nutzungs- und Verhaltensordnungen zu erlassen.
(3) Im Bereich der Nationalparks ist der Schutz des Ökosystems und der Umweltressourcen vorrangig.
(4) Bauliche Veränderungen mit Ausnahme von Rückbauten und Maßnahmen zum Schutz des Nationalparks sowie des Ökosystems und der Umweltressourcen sind grundsätzlich unzulässig.
Buch IV: Immissionen
§ 13 Allgemeiner Schutz
Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen.
§ 14 Erlaubnispflicht
(1) Anlagen die potentiell eine Immission produzieren, sind erlaubnispflichtig. Vor der Erteilung einer Erlaubnis ist der engagierten Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Eine Erlaubnis wird erteilt, soweit die Immission das umweltverträgliche Maß nicht überschreitet. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit der Immission, so ist diese nach einem Probelauf der Anlage zu bestimmen. Der engagierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Abweichend von Absatz zwei kann eine Erlaubnis auch dann erteilt werden, wenn eine Immission das umweltverträgliche Maß überschreitet, aber von besonderer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist.
§ 15 Allgemeine Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz im Sinne von Artikel 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.