Frau Prima Ministra Jasmin van Rotstein hat eine Aussprache zu dem Schulgesetz und zum Ehrungsgesetz beantragt. Die suchen im Archiv des Abgeordnetenhauses laufen und ich hoffe Ihnen demnächst die betreffenden alten Gesetzesentwürfe vorlgen zu können. Dennoch erteile ich unserer werten Prima Ministra das Wort, da sie Antragsstellerin ist.
[Aussprache] Ehrungsgesetz/Schulgesetz (van Rotstein)
- Natalie von Matahari
- Geschlossen
-
-
Sie brauchen nicht zu suchen, ich habe bereits die alten Vorlagen. Ich werde diese überarbeiten und hier zur Aussprache stellen.
-
Möchte Sie eine getrennte Aussprache oder können wir über beide gleichzeitig diskutieren?
-
Ich denke wir können das in einem Abwasch klären, ich habe eigtnlich nicht vor was zu ändern, nur den neuen Gegebenheiten anpassen.
-
Zum besseren Vergleich, dies ist die alte Version:
Zitat
Ehrungsgesetz des Unionsbezirks Heroth§ 1 Die Orden
(1) Die Verdienstorden werden für besondere politische, wirtschaftliche, soziale und sportliche Verdienste verliehen.
(2) Die Verdienstorden wird in drei Kategorien verliehen:
a) Der Ordine di Umanità wird verliehen an Personen, die besonders herausragende Taten im sozialen und humanitären Bereich vollbracht haben
b) Der Ordine di Sport wird verliehen an Personen, die im sportlichen Bereich besondere Leistungen für den Unionsbezirk Heroth erbracht haben.
c) Die Medaglia di Guadagni wird verliehen an herothische Staatsbürger, die einen besonderen Beitrag zum Aufbau des Unionsbezirk Heroth und/oder seinem Ansehen geleistet haben§ 2 Verleihungspraxis
(1) Jeder kann eine Person für einen Orden vorschlagen. Der Vorschlag ist an den Landespräsident zu richten.
(2) Der Vorschlag der eigenen Person wird nicht berücksichtigt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf einen Orden.§ 3 Liste der Ordensträger
(1) Nach Ernennung trägt der Landespräsident die jeweiligen Personen in die "Liste der Ordensträger" ein.
(2) Nur verzeichnete Personen sind berechtigt, diesen Orden auch öffentlich zu präsentieren§ 4 Missbrauch
(1) Orden dürfen nur von vom Landespräsidenten ausgezeichnete Personen führen, unberechtigtes Tragen ist strafbar.
(2) Orden dürfen nicht vererbt oder übertragen werden.
(3)Um einen Überblick über rechtmäßige Ordensträger zu erlangen, wird eine spezielle Übersicht eingerichtet.§5 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in KraftDaraus soll nun diese Version werden:
Zitat
Ehrungsgesetz der Republik Heroth§ 1 Die Orden
(1) Die Verdienstorden werden für besondere politische, wirtschaftliche, soziale und sportliche Verdienste verliehen.
(2) Die Verdienstorden werden in drei Kategorien verliehen:
a) Der Ordine di Umanità wird verliehen an Personen, die besonders herausragende Taten im sozialen und humanitären Bereich vollbracht haben.
b) Der Ordine di Sport wird verliehen an Personen, die im sportlichen Bereich besondere Leistungen für die Republik Heroth erbracht haben.
c) Die Medaglia di Guadagni wird verliehen an herothische Staatsbürger, die einen besonderen Beitrag zum Aufbau der Republik Heroth und/oder seinem Ansehen geleistet haben.§ 2 Verleihungspraxis
(1) Jeder kann eine Person für einen Orden vorschlagen. Der Vorschlag ist an den Landespräsidenten zu richten.
(2) Der Vorschlag der eigenen Person wird nicht berücksichtigt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf einen Orden.§ 3 Liste der Ordensträger
(1) Nach Ernennung trägt der Landespräsident die jeweiligen Personen in die "Liste der Ordensträger" ein.
(2) Nur verzeichnete Personen sind berechtigt, diesen Orden auch öffentlich zu präsentieren.§ 4 Missbrauch
(1) Orden dürfen nur von vom Landespräsidenten ausgezeichnete Personen führen, unberechtigtes Tragen ist strafbar.
(2) Orden dürfen nicht vererbt oder übertragen werden.§5 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das vorige.[so]das italienische setzte ich noch ein, habe gerade keinen Translator zur Hand[/so]
-
Nachfolgend das Schulgesetz, bei dem mir gerade auffällt das es stümperhaft aufgebaut ist. Ich werde das überarbeiten und in eine ordentliche Form bringen. Wollen wir hier noch etwas ändern oder es so beibehalten?
ZitatNeues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)
Besondere Begriffsbestimmung
§1
Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Landes Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Schulpflicht und Recht auf Bildung
§2
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen.
(2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden.§3
(1) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen.
(2) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
(3) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres.§4
(1) Wenn eine kirchliche oder private Bildungseinrichtung mit Genehmigung des für die Bildung zuständige Ministers oder des Landespräsidenten den Unterricht übernimmt findet §3(1) keine Anwendung.
(2) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde.
Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll.
b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt.
(3) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden.Landeseigene Schulen und Abschlüsse
§5
(1) Herót bietet folgende 3 landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
a. Primärstufe bestehend aus der Elementarschule
b. Sekundarstufe I bestehend aus Volksschule, Realschule und gymnasialer Unterstufe
c. Sekundarstufe II bestehend aus der gymnasialen Oberstufe und Berufsfachschule
(2) Die Primärstufe besucht jeder Schulpflichtige im Rahmen der Elementarschule gleichermaßen 4 Jahre.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
(4) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Sekundarstufe I. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen. Die Lehrerkonferenz gibt eine verpflichtende Überweisungsempfehlung.
(5) Die Sekundarstufe I ist 5 Jahre zu besuchen. Nach dem Ende jeden Schuljahres ist durch Empfehlung der Lehrerkonferenz eine freiwilllige Überweisung auf eine höhere oder niedrigere Schule möglich. Nach erfolgreichem Abschluß der Sekundarstufe I und dem Erwerb der Sekundar I-Abschlußzeugnisses mit Prädikat der Volks- oder Realschule bzw. gymnasialer Unterstufe erlischt die Schulpflicht.
(6) Vor Beginn der Sekundarstufe II ist eine Eignungsprüfung abzulegen.
(7) Gymnasium (Liceo) und Berufsfachschule (Instituto Professionale) sind jeweils 3 Jahre zu besuchen.
(8 ) Mit erfolgreichem Abschluss der dreijährigen gymnasialen Oberstufe und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).Wahlfächer
§6
(1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen.
(2) Es müssen dabei 3 Leistungsfächer und 7 Grundfächer gewählt werden.
(3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, RXXXlonisch, eine Fremdsprache oder Herótian, 1 gemeinschaftskundliches-, 1 naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein.
(3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen.
(4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden.
(5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt.Leistungsbewertung
§7
Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.§8
(1) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(2) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(3) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.Der Unterricht
§9
Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten.§10
In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.§11
Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein.Lehrende
§12
(1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann.
(2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich.
(3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist.
(4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird.Die Fächer
§13
(1) An Landeseigenen Schulen kann
01. RXXXlonisch
02. Herótian und Harbothensisch
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. RXXXlonische Geschichte
06. Weltgeschichte
07. Kulturgeschichte
08. Politik
09. Weltkunde
10. Heimatkunde
11. Bildende Kunst
12. Musik
13. Physik
14. Chemie
15. Biologie
16. Umweltkunde
17. Sport
18. Wirtschaft
19. Technik & Informatik
20. Medienkunde
21. Philosophie
22. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.Inkrafttreten
§14
(1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola). -
Findet beides meine Zustimmung.
-
-
Entwurf Ehrungsgesetz:
Zitat
Ehrungsgesetz der Republik Heroth (Legge di Honour della Repubblica di Heroth)§ 1 Die Orden (le medaglie)
(1) Die Verdienstorden werden für besondere politische, wirtschaftliche, soziale und sportliche Verdienste verliehen.
(2) Die Verdienstorden werden in drei Kategorien verliehen:
a) Der Ordine di Umanità wird verliehen an Personen, die besonders herausragende Taten im sozialen und humanitären Bereich vollbracht haben.
b) Der Ordine di Sport wird verliehen an Personen, die im sportlichen Bereich besondere Leistungen für die Republik Heroth erbracht haben.
c) Die Medaglia di Guadagni wird verliehen an herothische Staatsbürger, die einen besonderen Beitrag zum Aufbau der Republik Heroth und/oder seinem Ansehen geleistet haben.§ 2 Verleihungspraxis (Premio in pratica)
(1) Jeder kann eine Person für einen Orden vorschlagen. Der Vorschlag ist an den Landespräsidenten zu richten.
(2) Der Vorschlag der eigenen Person wird nicht berücksichtigt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf einen Orden.§ 3 Liste der Ordensträger (Lista degli elementi portanti della medaglia)
(1) Nach Ernennung trägt der Landespräsident die jeweiligen Personen in die "Liste der Ordensträger" ein.
(2) Nur verzeichnete Personen sind berechtigt, diesen Orden auch öffentlich zu präsentieren.§ 4 Missbrauch (Abuso)
(1) Orden dürfen nur von vom Landespräsidenten ausgezeichnete Personen führen, unberechtigtes Tragen ist strafbar.
(2) Orden dürfen nicht vererbt oder übertragen werden.§5 Schlussbestimmungen (Clausole finali)
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das vorige. -
Neuauflage Schulgesetz:
ZitatNeues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)
§1 Besondere Begriffsbestimmung
Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Landes Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.§2 Schulpflicht und Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen.
(2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden.
(3) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen.
(4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
(5) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres.
(6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde.
Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll.
b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt.
(7) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden.§3 Landeseigene Schulen und Abschlüsse
(1) Herót bietet folgende 3 landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
a. Primärstufe bestehend aus der Elementarschule
b. Sekundarstufe I bestehend aus Volksschule, Realschule und gymnasialer Unterstufe
c. Sekundarstufe II bestehend aus der gymnasialen Oberstufe und Berufsfachschule
(2) Die Primärstufe besucht jeder Schulpflichtige im Rahmen der Elementarschule gleichermaßen 4 Jahre.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
(4) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Sekundarstufe I. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen. Die Lehrerkonferenz gibt eine verpflichtende Überweisungsempfehlung.
(5) Die Sekundarstufe I ist 5 Jahre zu besuchen. Nach dem Ende jeden Schuljahres ist durch Empfehlung der Lehrerkonferenz eine freiwilllige Überweisung auf eine höhere oder niedrigere Schule möglich. Nach erfolgreichem Abschluß der Sekundarstufe I und dem Erwerb der Sekundar I-Abschlußzeugnisses mit Prädikat der Volks- oder Realschule bzw. gymnasialer Unterstufe erlischt die Schulpflicht.
(6) Vor Beginn der Sekundarstufe II ist eine Eignungsprüfung abzulegen.
(7) Gymnasium (Liceo) und Berufsfachschule (Instituto Professionale) sind jeweils 3 Jahre zu besuchen.
(8 ) Mit erfolgreichem Abschluss der dreijährigen gymnasialen Oberstufe und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).§4 Wahlfächer
(1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen.
(2) Es müssen dabei 3 Leistungsfächer und 7 Grundfächer gewählt werden.
(3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, durisch, eine Fremdsprache oder Herótian, 1 gemeinschaftskundliches-, 1 naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein.
(3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen.
(4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden.
(5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt.§5 Leistungsbewertung
(1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.§6 Der Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten.
(2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.
(3) Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein.§7 Lehrende
(1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann.
(2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich.
(3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist.
(4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird.§8 Die Fächer
(1) An Landeseigenen Schulen kann
01. durisch
02. Herótian und Harbothensisch
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. durische Geschichte
06. Weltgeschichte
07. Kulturgeschichte
08. Politik
09. Weltkunde
10. Heimatkunde
11. Bildende Kunst
12. Musik
13. Physik
14. Chemie
15. Biologie
16. Umweltkunde
17. Sport
18. Wirtschaft
19. Technik & Informatik
20. Medienkunde
21. Philosophie
22. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.§9 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola). -
Ich würde vorschlagen, bei dieser Gelegenheit auch die Reform des Schulwesens in Angriff zu nehmen und das unsoziale dreigliedrige Schulsystem wieder abzuschaffen.
-
Ok, wenn es da noch Klärunsbedarf gibt, würde ich vorschlagen dies in einer gesonderten Debatte zu diskutieren.
-
Gerne.
-
Ich bitte die Präsidentin für das Ehrungsgesetz die Abstimmung einzuleiten, Vielen Dank!
-
*hust*
-
-
Das geht hier alles mit zu wenig Diskussion über die Bühne. Dann mal ein paar Anmerkungen:
01. durisch
-> Nicht Imperianisch?
02. Herótian und Harbothensisch
-> Nicht Platz 1?
03. jede Fremdsprache
-> Würde ich auf politisch gesehen sinnvolle Fremdsprachen einschränken. Zur Wahl:
Alt Aranisch, Barnstorvisch oder Albernisch. Eventl. noch Kaynar oder Severanisch...05. durische Geschichte
06. Weltgeschichte
07. Kulturgeschichte-> Nicht in einem Fach?
08. Politik
09. Weltkunde
10. Heimatkunde
16. Umweltkunde
20. MedienkundeIch bitte um Erläuterung. Das klingt für mich als könnte man ein Fach daraus machen.
21. Philosophie
22. Religion-> Ich schlage vor Religion sofern min. 15 Schüler einer Konfession zusammen kommen und sonst einen allgemeinen Ethikunterricht, der auch die Philosophen abdeckt.
a. Primärstufe bestehend aus der Elementarschule
-> Ich bin für ein Vorschulpflichjahr. Außerdem sollten Krippenplätze geschaffen werden.b. Sekundarstufe I bestehend aus Volksschule, Realschule und gymnasialer Unterstufe
-> Gesamtschule mit Basis und Fortgeschrittenenkursen je nach Leistung.(2) Die Primärstufe besucht jeder Schulpflichtige im Rahmen der Elementarschule gleichermaßen 4 Jahre.
-> 6 Jahre Grundschule, wenn eine Aufspaltung unumgänglich ist und anschließend aufsplitten in nur 2 Schularten. Eine mit Ziel der Hochschulreife und eine mit dem Ziel einer praktischen Ausbildung.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!