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Manuri, den 5. Juni 2009
Aktenzeichen UA-06/2009
Anklageschrift
Vanessa Garland
wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
ledige Staatsbürgerin der Demokratischen Union
wird angeklagt
den Johannes Georg Graf von Falkenstein, wohnhaft Imperia, verleumdet zu haben.
Sachverhalt:
Die Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten im Rahmen der Debatte "Gewinner und Verlierer der Wahl" am 31.05.2009 um 09:58 Uhr als rechtsextremen Separatisten und am 30.05.2009 um 15:57 Uhr als radikales staatszersetzendes Element.
Der Geschädigte fühlte sich hierdurch in seiner Ehre gekränkt und erstattete am 31.05.2009 um 21:53 Uhr Strafanzeige bei der Unionspolizei.
Die Tat ist gemäß § 68 UStGB in Verbindung mit § 71 UStGB unter Strafe gestellt.
Beweise:
Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hauptverfahren wird folgendes Beweismittel eingebracht:
1. Aussage der Beschuldigten
2. Aussage der Beschuldigten
Antrag:
Hiermit wird die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.
Anmerkung: Der ebenfalls als radikales staatszersetzendes Element bezeichnete Jouker Sendler hat keinen Strafantrag bisher gestellt.
Eine Frist für die Stellung des Strafantrages gibt es jedoch nicht.
gez. Gustav von Struve
Oberster Unionsanwalt[/doc]
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 22. Juni 2009
In der Strafsache
gegen
Vanessa Garland
wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig
Verteidigerin:
RAin Jana Valerie Chevalier
Anwaltskanzlei Chevalier & Kollegen, Westliche Inseln
wegen
verleumderischer Beleidigung, strafbar gem. §68 StGB
wird die Anklage der Unionsanwaltschaft vom 5. Juni 2009 (Aktenzeichen UA-06/2009) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Unionsstrafgericht in erster Instanz eröffnet.
Strafantrag gem. §71 StGB wurde am 31. Mai 2009 im Form einer Anzeige bei der Unionspolizei gestellt.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Strafrichter statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der nebenamtliche Unionsrichter Dr. iur. Alexander Freiherr zu Hochstett den Vorsitz führen.
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Das Gericht möchte auch darauf hinweisen, dass eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede (§67) in Frage kommen könnte, da die Verleumdung nach Ansicht des Gerichtes eine Qualifizierung des §67 darstellt.
Außerdem bitte ich die Unionsanwaltschaft darum, sich schon während der Ermittlungen darum zu kümmern, einen eventuellen Strafantrag bei Herrn Sendler einzuholen. Ein zweites Verfahren zum gleichen Tatkomplex könnte nämlich schwierig werden.
Ich bitte um Anwesenheitsmeldung der Angeklagten und ihrer Verteidigerin.
Der Vertreter der Unionsanwaltschaft hat ferner die Gelegenheit, Ergänzungen zur Anklageschrift vorzutragen.