UStG 2009-06: Die Demokratische Union gegen Vanessa Garland

  • [doc]


    Manuri, den 5. Juni 2009
    Aktenzeichen UA-06/2009


    Anklageschrift
    Vanessa Garland
    wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
    ledige Staatsbürgerin der Demokratischen Union


    wird angeklagt


    den Johannes Georg Graf von Falkenstein, wohnhaft Imperia, verleumdet zu haben.


    Sachverhalt:


    Die Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten im Rahmen der Debatte "Gewinner und Verlierer der Wahl" am 31.05.2009 um 09:58 Uhr als rechtsextremen Separatisten und am 30.05.2009 um 15:57 Uhr als radikales staatszersetzendes Element.


    Der Geschädigte fühlte sich hierdurch in seiner Ehre gekränkt und erstattete am 31.05.2009 um 21:53 Uhr Strafanzeige bei der Unionspolizei.


    Die Tat ist gemäß § 68 UStGB in Verbindung mit § 71 UStGB unter Strafe gestellt.



    Beweise:


    Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hauptverfahren wird folgendes Beweismittel eingebracht:



    1. Aussage der Beschuldigten
    2. Aussage der Beschuldigten


    Antrag:


    Hiermit wird die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.


    Anmerkung: Der ebenfalls als radikales staatszersetzendes Element bezeichnete Jouker Sendler hat keinen Strafantrag bisher gestellt.
    Eine Frist für die Stellung des Strafantrages gibt es jedoch nicht.


    gez. Gustav von Struve
    Oberster Unionsanwalt[/doc]


    [doc]

    DEMOKRATISCHE UNION
    - Unionsstrafgericht -


    Eröffnungsbeschluss
    vom 22. Juni 2009




    In der Strafsache


    gegen


    Vanessa Garland
    wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
    Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig


    Verteidigerin:
    RAin Jana Valerie Chevalier
    Anwaltskanzlei Chevalier & Kollegen, Westliche Inseln



    wegen


    verleumderischer Beleidigung, strafbar gem. §68 StGB



    wird die Anklage der Unionsanwaltschaft vom 5. Juni 2009 (Aktenzeichen UA-06/2009) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Unionsstrafgericht in erster Instanz eröffnet.


    Strafantrag gem. §71 StGB wurde am 31. Mai 2009 im Form einer Anzeige bei der Unionspolizei gestellt.



    Die Hauptverhandlung findet vor dem Strafrichter statt.
    Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der nebenamtliche Unionsrichter Dr. iur. Alexander Freiherr zu Hochstett den Vorsitz führen.




    [/doc]


    Das Gericht möchte auch darauf hinweisen, dass eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede (§67) in Frage kommen könnte, da die Verleumdung nach Ansicht des Gerichtes eine Qualifizierung des §67 darstellt.


    Außerdem bitte ich die Unionsanwaltschaft darum, sich schon während der Ermittlungen darum zu kümmern, einen eventuellen Strafantrag bei Herrn Sendler einzuholen. Ein zweites Verfahren zum gleichen Tatkomplex könnte nämlich schwierig werden.


    Ich bitte um Anwesenheitsmeldung der Angeklagten und ihrer Verteidigerin.
    Der Vertreter der Unionsanwaltschaft hat ferner die Gelegenheit, Ergänzungen zur Anklageschrift vorzutragen.

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Herr Vorsitzender, ich melde mich als Vertreter der Anklagebehörde anwesend.


    Zu Ihren Einlassungen bezüglich § 67 UStGB möchte ich einwerfen, dass das sehr wohl geprüft wurde und die Verleumdung nach Ansicht der Unionsanwaltschaft hier vorliegt, da die Angeklagte gegenüber dem Geschädigten ehrverletzende Behauptungen aufstellte, obwohl sie wußte, dass sie unwahr sind. Alternativ: auch nicht beweisbar sind.


    Wohingegen bei der üble Nachrede diejenige ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt wird, bei der die Angeklagte durchaus von der beweisbaren Wahrheit der behaupteten Tatsache ausgehen konnte, was hier jedoch uE nicht zutrifft.


    Im Zweifelsfall käme auch die einfache Beleidigung in Frage.


    Was den Strafantrag betrifft, so ist der Herr Sendler selbst für die Stellung selbigen zuständig. Die Unionsanwaltschaft geht von einem Verzicht aus, da sich Herr Sendler bisher nicht gemeldet hatte. Ein ausdrücklicher Verzicht ist jedoch auch nicht eingegangen.


    Zur Anklageschrift werden keine Ergänzungen vorgetragen.

  • Anwesend als Verteidigerin der Angeklagten, ich reiche vor Beginn der Hauptverhandlung bei dem Hohen Gericht nachstehenden schriftlichen Antrag ein, nebst Anschrift für den Vertreter der Unionsanwaltschaft zur Kenntnisnahme:


    [doc]


    Ablehnungsgesuch


    in Sachen


    Demokratische Union ./. Vanessa Garland (UStG 2009-06)


    wegen Verleumdung (§ 68 StGB) zum Nachteil des Johannes Georg Graf von Falkenstein


    Namens und in Vollmacht der Angeklagten beantrage ich

    • den Vorsitzenden Richter Herrn Dr. iur. Alexander Freiherr von Hochstett, lic. rer. pol., MPP, wegen Besorgnis der Befangenheit von der Verhandlung der Sache zu entbinden, und
    • die Angelegenheit einem anderen Richter des Unionsgerichts zur Entscheidung zu übertragen.

    Begründung:


    Es bestehen seitens der Angeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters.


    Dieser hat im Anschluss an die Verlesung der Anklageschrift sowie des Eröffnungsbeschlusses den Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft dazu aufgefordert, "einen eventuellen Strafantrag" des Herrn Sendler als nach Meinung der Unionsanwaltschaft ebenfalls Geschädigten "einzuholen".


    Die Angeklagte sieht darin eine unzulässige Rechtsberatung des Vorsitzenden Richters zu Gunsten eines potenziellen Strafantragstellers und Belastungszeugen, der auf Betreiben des Gerichts genau diese Rolle einnehmen soll, ohne dessen Strafantrag jedoch ein Verfahrenshindernis gegen die Angeklagte betreffend eine mögliche Straftat zu seinem Nachteil besteht.


    Die vom Gericht als mutmaßlich strafbar eingeschätzte Äußerung ist dem Herrn Sendler seit dem 31. Mai 2009, mithin seit fast einem Monat bekannt, ebenso lang ist ihm der öffentlich im Forum der Unionspolizei gestellte Strafantrag des Zeugen Graf von Falkenstein wegen einer inhaltsähnlichen Äußerung der Angeklagten bekannt. Es ist davon auszugehen, dass Herr Sendler im Falle des Interesses an einer strafrechtlichen Verfolgung der Angeklagten zwischenzeitlich Strafantrag gegen diese gestellt hätte.


    Es obliegt weder der Unionsanwaltschaft, noch dem Strafgericht, potenziell durch Antragsdelikte Geschädigte unaufgefordert über deren Möglichkeit zur Stellung eines Strafantrages zu belehren, geschweige denn, solche "einzuholen" bzw. zu deren "Einholung" aufzufordern. Zulässig wäre ggf. wohl ein Hinweis des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft auf das Verfahrenserfordernis eines Strafantrages, sofern ein mutmaßlich Geschädigter diesen gegenüber Interesse an der Strafverfolgung bekundet, was hier aber auch nach der Äußerung des Vertreters der Unionsanwaltschaft zur Aufforderung des Vorsitzenden Richters nicht der Fall ist. Vielmehr versucht das Gericht offenbar aus eigenem Antrieb, die Beseitigung eines Verfahrenshindernisses ohne erkennbares eigenes Interesse des Betroffenen daran zu erreichen, mithin eine auch dem Schutz der Angeklagten dienende Vorschrift, die ihre Verfolgung nur auf Verlangen des mutmaßlich Geschädigten zulässt, faktisch zu umgehen.


    Die Angeklagte hat somit Anlass zu der Besorgnis, dass es im Interesse des Vorsitzenden Richters liegt, sie wegen Verleumdung zu verurteilen und er versucht, zu diesem Zweck weitere Strafanträge wegen mutmaßlicher tateinheitlicher oder -mehrheitlicher Handlungen zu erlangen.


    Rein aus anwaltlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass

    • es für Begründetheit eines Ablehungsgesuches nicht darauf ankommt, ob der Vorsitzende Richter sich selbst für befangen hält oder dieser auch tatsächlich befangen ist, sondern allein auf die Nachvollziehbarkeit der Besorgnis der Angeklagten seitens eines objektiven Betrachters, und
    • das Recht der Angeklagten, ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Gerichts zu stellen in Ermangelung der einfachgesetzlichen Konkretisierung der entsprechenden Verfassungsnorm unmittelbar aus Artikel 16 Absatz 1 der Unionsverfassung (Rechtsstaatsgebot).

    Kamahamea, 22.06.2009


    gez.
    Fox
    Rechtsanwältin[/doc]

  • [doc]


    DEMOKRATISCHE UNION
    - Unionsstrafgericht -


    Entschluss



    Der Antrag des Verteidigerin der Angeklagten, Frau RAin Kimberly Fox hat keine Aussicht auf Erfolg.



    zu den Gründen
    Die Besorgnis der Verteidigung ist objektiv nicht nachzuvollziehen.


    Ihr verfremdendes Zitat, ich hätte den Prozessvertreter der Unionsanwaltschaft angewiesen, "einen eventuellen Strafantrag" des Herrn Sendler "einzuholen" ist aus dem Zusammenhang gerissen.
    Stattdessen reagierte ich auf folgende Texpassage der Anklageschrift der Unionsanwaltschaft, die ich in der Akte finden konnte:
    "Anmerkung: Der ebenfalls als radikales staatszersetzendes Element bezeichnete Jouker Sendler hat keinen Strafantrag bisher gestellt.
    Eine Frist für die Stellung des Strafantrages gibt es jedoch nicht."

    Damit wollte ich den ermittelnden Unionsanwalt darauf hinweisen, dass eine derartige Anmerkung weniger in die Anklageschrift gehört, als stattdessen bereits im Ermittlungsverfahren, also im Vorhinen abgeklärt werden sollte, um eventuelle prozessrechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Diese führte ich dann weiter aus.


    Das Gericht hat keine Mutmaßungen ausgeübt sondern lediglich die Mutmaßungen seitens der Unionsanwaltschaft kommentiert.


    Die Behauptung, das Gericht habe einen potentiellen Anzeigesteller zum stellen ebendieser aufgefordert ist aus der Luft gegriffen, da ich mich gegenüber dem Prozessvertreter der Unionsanwaltschaft geäußert habe.


    Es wird weiters ausgeführt, dass ein "Hinweis des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft auf das Verfahrenserfordernis eines Strafantrages" jedoch zulässig wäre.
    Das Gericht ging in seiner Äußerung jedoch nicht einmal so weit, einen solchen Hinweis zu erlassen, sondern wies lediglich darauf hin, dass ein eventueller Strafantrag aus prozessualen Gründen von der Unionsanwaltschaft künftig im vorhinein abgeklärt werden sollte, und nicht als Randnotiz in eine Prozessakte gehört.




    [/doc]

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

    Einmal editiert, zuletzt von Freiherr zu Hochstett ()

  • Zur Kenntnis genommen, Herr Vorsitzender.


    Aus anwaltlicher Sorgfalt bin ich jedoch weiters gehalten, die vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts nach § 3 Satz 1 Unionsgerichtsgesetz zu bezweifeln. Das Gesetz bestimmt, dass die Richter am Unionsgericht den Vorsitz in Verfahren vor jedem der drei erstinstanzlichen Gerichte in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Nachnamen entsprechend der Reihenfolge der Anhängigkeit der Verfahren übernehmen. Hier handelt es sich jedoch bereits um das dritte Verfahren in Folge vor einem erstinstanzlichen Gericht, welches von Ihnen als Vorsitzendem Richter geleitet wird, während für keinen der drei übrigen Unionsrichter bzw. dessen Haupt-ID eine öffentliche Abwesenheitsmeldung vorliegt, das "Alter ego" zumindest eines Ihrer Kollegen habe ich erst gestern noch in der Öffentlichkeit gesehen.


    § 3 Satz 1 UGerG gewährt den Unionsrichtern keine freie Wahl, ob sie einen Fall verhandeln, bzw. keinerlei Spielraum intern festzulegen, wer einen Fall verhandelt. Das Gesetz gibt hier einen klaren Geschäftsverteilungsplan vor, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, wer allein in einem Verfahren jeweils der gesetzliche Richter der Parteien ist. Aus diesem Grunde ist es rechtsstaatlich geboten, Abwesenheiten oder Überlastungen eines Richters, welche seine Vertretung erfordern, rechtzeitig und vor Anhängigkeit eines von ihm zu verhandelnden Verfahrens bekanntzugeben, so dass der zuständige Richter in jedem Fall vor den beteiligten Parteien feststeht.


    Da keiner der Unionsrichter abwesend bzw. überlastet gemeldet ist, können Sie unmöglich im bereits dritten Verfahren in Folge der gesetzliche Richter sein.

  • Die anderen Unionsrichter sind bereits mit etlichen anderen Verfahren beschäftigt, dass sie an der Überlastungsgrenze nagen merkt man, wenn man hier im Gericht tätig ist. Eine "Überlastungsmeldung" an Außen ist nicht vorgesehen, wir können das durchaus in der Dienstverteilung intern abklären.


    Das zu schützende Rechtsgut dieser Norm ist zudem nicht eine alphabetische Verteilung von Richtern, sondern die Vermeidung dessen, dass manche Unionsrichter nicht "zum Zuge kommen". Das ist hier definitiv nicht gegeben.


    Weiters sehe ich keine rechtliche Grundlage für diesen Antrag, da weder die Prozessordnung dies vorsieht, noch Sie die Verteilung als irgendwie beschwerend auffassen können. Beschwerdemöglichkeit haben hier implizit nur andere Unionsrichter.




    Frau Fox, wird Ihre Mandantin Angaben zu der Sache machen?

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Herr Vorsitzender, Schutzgut des § 3 Satz 1 UGerG ist sicherlich zum Einen, wie Sie ausführen, die Unabhängigkeit der Unionsrichter nach Artikel 55 Absatz 1 der Unionsverfassung, indem diese Norm sicherstellt, dass ein seinen Kollegen unliebsamer Richter nicht im Wege der gerichtsinternen Organisation der Geschäftsverteilung "kaltgestellt" wird.


    Zum Anderen schützt die Norm aber auch das aus dem Rechtsstaatsgebot des Artikels 16 Absatz 1 der Unionsverfassung folgende Recht der Prozessparteien auf ihren bzw. des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter. Der Gesetzgeber stellt es notwendigerweise gerade nicht in die Opportunität des Gerichts, wem es die Entscheidung über einen anhängig gewordenen Fall überträgt. Der zuständige Richter hat vielmehr bereits im Vorhinein der Anhängigkeit eines Verfahrens festzustehen, gerade um eine gezielte Zuweisung des erkennenden Richters etwa je nach dem Verfahrensgegenstand oder den Beteiligten zu verhindern.


    Diese verfassungsrechtlich gebotene Schutzwirkung läuft erkennbar leer, wenn der nach dem Gesetz zuständige Richter sowie sein ggf. zuständiger gesetzlich bestimmter Vertreter bzw. seine ggf. zuständigen gesetzlich bestimmten Vertreter sich im Geheimen abwesend oder überlastet melden. Dies eröffnet die Möglichkeit des Gerichts, genau das zu tun, was der Gesetzgeber in einfachgesetzlicher Umsetzung des Rechtsstaatsgebotes ausschließen wollte: die Auswahl des - nach welchen Kriterien auch immer - "passenden" Richters für ein anhängiges Verfahren.


    Kann der gesetzlich zur Entscheidung berufene Richter diese Pflicht wegen Abwesenheit oder Belastung nicht erfüllen, so hat das für die Parteien bzw. den Angeklagten vor Anhängigkeit des Verfahrens ebenso erkennbar festzustehen, wie der nach dem Gesetz an seine Stelle tretende Richter.


    Es ist bei vier Unionsrichtern, von denen aktuell keiner abwesend gemeldet ist, und derzeit drei anhängigen erstinstanzlichen Verfahren, von denen wiederum eines seit bald vier Monaten nicht mehr betrieben wird, beim besten Willen nicht mehr nachvollziehbar, wie es wegen Abwesenheiten bzw. Überlastungen dazu gekommen sein soll, dass drei in zeitlich naher Abfolge eröffnete Verfahren von ein- und demselben Unionsrichter verhandelt werden.


    Sollte das Gericht den Antrag auf Überweisung des Verfahrens an den gesetzlichen Richter - der seine Zulässigkeit und Begründetheit in dem aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Recht auf den gesetzlichen Richter sowie den dargelegten Umständen findet - endgültig ablehnen, wird meine Mandantin über mich eine Erklärung zum Sachverhalt abgeben.

  • Würde sich die Verteidigung nicht in irgendwelche abstrusen Forderungen und Ansichten über Befangenheit und die Verteilung der Gerichtsverfahren ergötzen, so könnte dieses Verfahren unter Umständen schon in der Endphase sein. :rolleyes:

  • Frau Fox,


    Ich weiß nicht aus welcher Gesetzespassage Sie ziehen, dass eine öffentliche Meldung der Überlastung oder der Abwesenheit notwendig wäre. (Sollten Sie dennoch eine suchen, hat übrigens der Vorsitzende Richter am Obersten Unionsgericht, Prof. Ashcraft, ebenso eine abgegeben, falls Sie die noch nicht gesehen haben)
    Dass einige Unionsrichter überlastet und/oder abwesend sind ist eine Tatsache, die auch hinreichend öffentlich bekannt ist.


    Das Gericht verneint wie außerdem bereits gesagt, die Zulässigkeit Ihres Antrages. Ich bin Ihr derzeitiger gesetzlicher Richter, was auch nicht dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht.

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Schön, wenn das die Meinung des Gerichts ist. Als Strafverteidigerin bin ich zuvörderst verpflichtet, über die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu wachen, und ich habe meine Zweifel pflichtgemäß vorgetragen.


    Da das Gericht diese nicht zu berücksichtigen gewillt ist, gebe ich für meine Mandantin in Antwort auf die Frage, ob diese Angaben zur Sache machen wird, zunächst folgende Erklärung ab:


    Die Anklageschrift begründet den in ihr erhobenen Tatvorwurf nicht. Angeklagt ist eine Verleumdung nach § 68 StGB, das Gericht hält, wie durch rechtlichen Hinweis mitgeteilt, auch eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede nach § 67 StGB für möglich.


    Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern unter dem Erfordernis der "Begründung" einer Anklageschrift nach § 9 Absatz 1 litera c) StPG eine Subsumtion des Sachverhaltes unter denjenigen Tatbestand, auf Grund dessen eine Verurteilung der Angeklagten angestrebt wird, zu verstehen ist, denn schon der vorgetragene Sachverhalt fällt erkennbar weder unter den Tatbestand des § 67, noch den des § 68 StGB.


    Er gibt zwei Äußerungen der Angeklagten wieder und sagt dazu, der Strafantragsteller fühle sich durch diese in seiner Ehre gekränkt. Eine subjektiv empfundene Ehrabschneidung ist jedoch weder Tatbestand des § 67, noch des § 68 StGB. Es ist für jeden juristisch Kundigen auf den ersten Blick erkennbar, dass hier laut Anklageschrift eine Handlung angeklagt wird, welche den Tatbestand weder des § 67, noch des § 68 StGB verwirklicht.


    Denn die Anklage behauptet weder die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache in Beziehung auf einen anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet und nicht erweislich ist (Üble Nachrede, § 67 StGB), noch die wider besseren Wissens erfolgte Behauptung oder Verbreitung einer unwahren oder entscheidend verfälschten Tatsache in Beziehung zu einem anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (Verleumdung, § 68 StGB).


    Sie behauptet allein Äußerungen, durch welche der Strafantragsteller sich subjektiv in seiner Ehre gekränkt fühlt, was sein persönliches Problem ist, aber keinen Straftatbestand der §§ 67 f. erfüllt.


    Nach § 6 Absatz 1 StPG war die Unionsanwaltschaft verpflichtet, auf den Strafantrag des mutmaßlich Geschädigten hin alle die Beschuldigte be- und entlastenden Tatumstände zu ermitteln. Ausweislich der Anklageschrift ist sie dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese bestimmte Äußerungen getätigt hat, durch welche der Strafantragsteller sich in seiner Ehre gekränkt fühlt, was wie dargelegt in keiner Weise strafbar ist. Anhaltspunkte für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines der §§ 67 f. StGB konnte die Unionsanwaltschaft erkennbar nicht ermitteln.


    Rein aus anwaltlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die angeklagten Äußerungen nach dem Ermittlungsergebnis der Unionsanwaltschaft auch den Tatbestand der Beleidigung nach § 66 StGB offensichtlich nicht verwirklichen. Denn die Anklageschrift behauptet auch nicht die Kundgabe objektiver Nichtachtung oder Missachtung des Strafantragstellers (Beleidigung, § 66 StGB), sondern allein Äußerungen, durch welche dieser sich subjektiv in seiner Ehre gekränkt fühlt - und das ist wie gesagt sein persönliches Problem. Beweise für eine objektive Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung vermochte die Unionsanwaltschaft ebenfalls nicht zu ermitteln, sondern stützt ihre Anklage ausschließlich auf das subjektive Empfinden des Strafantragstellers.


    Mit Äußerung gegenüber dem Gericht vom 22.06.2009, 22:52 h, hat der Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft die Vollständigkeit der Anklageschrift, mithin des Vortrages jener Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung, gegen welche die Angeklagte sich zu verteidigen hat, bestätigt. Es ist der Angeklagten aus rechtsstaatlicher (Artikel 16 Absatz 1 der Unionsverfassung) Hinsicht nicht zuzumuten, sich ggf. gegen immer neue, von der Unionsanwaltschaft oder dem Gericht in Reaktion auf den Vortrag der Verteidigung "aus dem Hut gezauberte Kaninchen" zu verteidigen. Gegenstand der Anklage sind klar benannte Äußerungen der Angeklagten, die nach Angabe der Unionsanwaltschaft vollständigen Ermittlungsergebnisse zu diesen sowie der aus diesen gefolgerte Verdacht konkret benannter strafbarer Handlungen, begangen durch die Tätigung dieser Äußerungen. Dieser Tatverdacht ist erkennbar unbegründet.


    Es wird der Angeklagten somit aus rechtsstaatlicher Hinsicht auch nicht zumutbar sein, in eine Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung im Sinne des § 15 Absatz 1 StPG zuzustimmen. Vielmehr muss diese auf einen den endgültigen Strafklageverbrauch bewirkenden Freispruch bestehen, da es der Unionsanwaltschaft ausweislich der Anklageschrift nicht gelungen ist, Anhaltspunkte für irgendeine strafrechtliche Relevanz ihrer angeklagten Äußerung zu ermitteln. Eine Handlung kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur einmal Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens sein, was betreffend die Äußerung der Angeklagten mit Zulassung der vorliegenden Anklage geschehen ist. Die Unionsanwaltschaft vermochte in ihrer laut eigener Erklärung endgültig vollständigen Anklageschrift keinerlei Anzeichen irgendeiner strafbaren Handlung vorzubringen, die Angeklagte hat somit das Recht auf eine abschließende Bewertung ihrer Äußerungen in Gestalt eines Freispruches, welcher die Nichtstrafbarkeit ihrer Äußerung feststellt.


    Eventuelle Nachlässigkeiten der Unionsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, sowie der diesem zuzurechnenden Anklageerhebung, können nicht zu Lasten der Angeklagten gehen. Dieses ermöglichte es der Unionsanwaltschaft, mehr oder minder willkürlich nach dem "Try-and-error-Verfahren" so lange auf Grund ein- und desselben Geschehens Anklagen zu erheben, bis sie irgendwann - eventuell am ehesten zufällig - einen passenden Tatbestand "erwischt". Die Unionsanwaltschaft ist nach § 6 StPG verpflichtet, die Gesamtheit der Umstände einer mutmaßlich strafbaren Handlung zu ermitteln und zum Gegenstand einer potenziellen Anklage zu machen. Dies hat sie im vorliegenden Fall ausweislich der Aussage ihres Sitzungsvertreters getan. Gereicht dieses nicht zu einer Verurteilung, so ist die Angeklagte freizusprechen, und die Strafklage betreffend die verfahrensgegenständliche Handlung verbraucht.


    Sofern das Gericht unbeschadet dieser Erklärung der Angeklagten eine Erörterung der verfahrensgegenständlichen Äußerung für geboten halten sollte, bleibt eine weitere Erklärung der Angeklagten zum Inhalt ihrer angeklagten Äußerung nach Artikel 56 Absatz 1 der Unionsverfassung in Verbindung mit § 13 Absatz 1 StPG vorbehalten.

  • Nun, diese Erklärung gehört sich eher in das Plädoyer als den Anfangsteil. Eine Verfahrenseinstellung zu diesem Zeitpunkt ist nicht geboten und scheint mir auch nicht möglich.


    Über eine Verfahrenseinstellung nach Ende der Beweisaufnahme können wir uns zu diesem Zeipunkt eventuell unterhalten.


    Wird Ihre Mandantin nun Angaben zur Sache machen?

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Wie ich bereits sagte, Herr Vorsitzender, meine Mandantin wird sich über mich äußern, und tut dies wie folgt:


    Die Unionsanwaltschaft legt meiner Mandantin zur Last, den Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein im Zuge einer Unterhaltung mit verschiedenen Dritten über das Ergebnis der Unionsparlamentswahl, zu welcher dieser als Kandidat angetraten war, am 30.05.2009 um 15:57 Uhr als "radikales staatszersetzendes Element", und am 31.05.2009 um 09:58 Uhr als "rechtsextremen Separatisten" Separatisten bezeichnet zu haben, wodurch dieser sich in seiner Ehre gekränkt gefühlt.


    Soweit der vollständige von der Unionsanwaltschaft vorgebrachte, und von dieser auf Nachfrage des Gerichts auch als nicht weiter ergänzungsbedürftig bestätigte Tatsachenstoff.


    Meine Mandantin erklärt dazu, dass sie nicht bestreitet, die in der Anklageschrift wiedergegebenen Begriffe benutzt zu haben, da dies schon ausweislich des Ermittlungsergebnisses der Unionsanwaltschaft keinerlei Straftatbestand verwirklicht.


    Sie stellt jedoch richtig, dass sie von einem "rechtsextremen Separatisten" im Unionsparlament sprach, ohne dabei irgendeinen Namen zu nennen, sowie lediglich die "Imperianische Reichspartei" - mithin eine juristische Person, der kein durch §§ 66 ff. StGB geschützter Achtungsanspruch zukommt - als "radikales staatszersetzendes Element" bezeichnete.


    Die einzige gesicherte Feststellung, welche die Unionsanwaltschaft zu treffen vermochte ist, dass der Herr Johannes Georg Graf von Falkenstein sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre verletzt fühlt. Das ist eine rein subjektive Empfindung ohne strafrechtliche Relevanz.

  • Frau Rechtsanwältin Fox,


    Ein solches Verfahren sieht die Prozessordnung nicht vor. Wird Ihre Mandantin nun Angaben zur Sache machen, oder auf ihr rechtliches Gehör verzichen?

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Herr Vorsitzender, wozu nehmen sich rechtsunkundige Angeklagte einen Verteidiger, haben nach § 13 Absatz 2 StPG im Bedarfsfall sogar das Recht auf Zuweisung eines Pflichtverteidigers? Damit dieser schweigend zuhört, während der Angeklagte u. U. für sich nachteilige Äußerungen tätigt? Ich vermag weder aus der Unionsverfassung, noch dem Strafprozessgesetz herauslesen, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber dieser Meinung wäre.


    Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient dem Recht eines Angeklagten, sich effektiv gegen Vorwürfe strafbarer Handlungen zu verteidigen. Dieses läuft erkennbar leer, wenn er zu der Entscheidung gezwungen wird, sich entweder als juristischer Laie gegenüber in der Regel zwei Juristen - dem Unionsanwalt und dem Richter - höchstpersönlich zu äußern, oder aber in Kauf zu nehmen, dass seine Sicht der Dinge eben gar nicht gehört wird, und folglich auch nicht in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann. Effektiv verteidigen kann sich ein juristischer Laie nur, wenn er einen Fachmann für sich sprechen lässt, der genau weiß, worum es geht, und was im Interesse seines Mandanten wie gesagt werden muss.


    Sollte das Gericht sich weigern, meine namens meiner Mandantin gegebenen Ausführungen als ihre Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör anzuerkennen, wird diese eben eine von mir formulierte Erklärung aufsagen, allerdings zur Wahrung ihrer Interessen ebenfalls gezwungen sein, jede eventuelle Rückfrage des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft zu vor einzeln mit mir zu beraten.


    Insofern erbitte ich nur einen kurzen Hinweis des Gerichts, ob es darauf beharrt, meine Worte aus dem Mund meiner Mandantin zu hören. Sollte dies so sein, werden wir dem nachkommen.

  • In erster Linie sollte die Verteidigerin der Angeklagten beratend zur Seite stehen. Sie soll die Rechte der Angeklagten umfassend wahrnehmen und diese zu prozessual richtigen beziehungsweise klugen richtigen Handlungen und Erklärungen veranlassen. Die Verteidigerin ersetzt jedoch nicht die Angeklagte. Auch wenn die Verteidigerin am Verfahren beteiligt ist, muss die Angeklagte zum Einen selbst in der Verhandlung erscheinen (ist erfolgt). Die Verteidigerin ist aber nur ein Bestand der Angeklagten, nicht deren Vertreterin. Daraus schließt, dass die Angeklagte ihre Äußerungen grundsätzlich selbst vortragen soll. Das Gericht kann es ablehnen, Erklärungen der Verteidigerin in der Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten, die selbst keine Erklärung abgibt, ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten zu verwerten. Die Verwertbarkeit setzt vielmehr voraus, dass die Angeklagte die Verteidigerin zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat. Dies ist derzeit noch nicht geschehen.

  • Frau Rechtsanwältin Fox, ich weiß nicht was § 13 Absatz 2 StPG hiermit zu tun hat. Ich dachte, wir reden hier über §13 I StPG, nach dem der oder die Angeklage rechtliches Gehör hat.
    Dies ist ein unmittelbares und nicht übertragbares Recht.


    Natürlich dürfen Sie hier auch weiterhin Äußerungen im Sinne Ihrer Mandantin tätigen, Frau Fox. Ich würde Ihnen jedoch empfehlen, sich rechtliche Würdigungen für das Plädoyer aufzusparen.


    Wird Ihre Mandantin nun, nach meinen Erläuterungen, unmittelbar und selbst Angaben zur Sache machen, oder nicht?

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Um die Verfahrensdauer leidlich abzukürzen, gebe ich im Benehmen mit meiner Verteidigerin folgende Erklärung zum Tatsachenvortrag der Unionsanwaltschaft ab:


    Unter dem 30.05.2009, 15:57 h, bezeichnete ich in der Diskussion "Unionsparlamentswahl 05/09 - Die Debatte danach" im Allgemeinen Forum die laut BNet offensichtlich nicht mehr bestehende Imperianianische Reichspartei als "radikales, staatszersetzendes Element".


    Unter dem 31.05.2009, 09:58 h, sprach ich, ohne jede Angabe einer Person, auf welche diese Aussage sich beziehen sollte, in der Diskussion "Gewinner und Verlierer der Wahl", ebenfalls im Allgemeinen Forum, von einem "monarchistischen Separatisten" im Unionsparlament.


    Soweit dieser Tatsachenvortrag nicht ausdrücklich identisch mit der Darstellung der Unionsanwaltschaft ist, gilt diese hiermit als als wahrheitswidrig bestritten.


    Ferner erkläre ich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Herrn Unionsanwaltes, dass die Vollmacht meiner Verteidigerin die Abgabe jedweder irgendwie prozessrelevanter Erklärungen oder Äußerungen in meinem Namen umfasst. Dazu zählt insbesondere die weitere Erörterung meiner Einlassung, sowie die Beantwortung von Rückfragen seitens des Gerichts oder der Unionsanwaltschaft. Sollte das Gericht die Erläuterungen der Unionsanwaltschaft ganz oder teilweise als unrichtig erachten, so wird um jeweils genaue Spezifizierung derjenigen Erklärungen oder Äußerungen gebeten, die ich nur höchstpersönlich abgeben kann. Ansonsten wird fortan ausschließlich meine Verteidigerin für mich sprechen. Für unvermeidliche Verzögerungen, welche sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Formulierung meiner Äußerungen durch meine Verteidigerin ergeben, bitte ich um Entschuldigung.

    Vanessa H. Garland
    Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

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