UStG 2009-04: Die Demokratische Union gegen Vanessa Garland

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    Manuri, den 5. Juni 2009
    Aktenzeichen UA-05/2009


    Anklageschrift
    Vanessa Garland
    wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
    ledige Staatsbürgerin der Demokratischen Union


    wird angeklagt


    den Johannes Georg Graf von Falkenstein, Imperia zweimalig (am 29.05.2009 um 23:58 Uhr und am 30.05.2009 um 00:22 Uhr) beleidigt zu haben.


    Sachverhalt:


    Die Beschuldigte benannte den Geschädigten und Anzeigeerstatter Graf von Falkenstein zweimalig namentlich als „Graf Furz und Feuerstein“.


    Der Geschädigte fühlte sich hierdurch in seiner Ehre gekränkt und erstattete am 30.05.2009 um 01:03 Uhr Strafanzeige bei der Unionspolizei.


    Die Tat ist gemäß § 66 UStGB in Verbindung mit § 71 UStGB unter Strafe gestellt.
    Ersatzweise ist die Tat nach § 66 UStGB in Verbindung mit § 71 UStGB und § 71a UStGB strafbar.


    Beweise:


    Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hauptverfahren werden folgende Beweismittel eingebracht:


    1. Aussage der Beschuldigten
    2. Aussage der Beschuldigten
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    DEMOKRATISCHE UNION
    - Unionsstrafgericht -


    Eröffnungsbeschluss
    vom 11. Juni 2009




    In der Strafsache


    gegen


    Vanessa Garland
    wohnhaft in Waipahu Beach, Westliche Inseln,
    Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig


    Verteidigerin:
    RAin Jana Valerie Chevalier
    Anwaltskanzlei Chevalier & Kollegen, Westliche Inseln



    wegen


    Beleidigung, strafbar gem. §66 StGB, evtl. iVm §71a StGB



    wird die Anklage der Unionsanwaltschaft vom 5. Juni 2009 (aus Aktenzeichen UA-05/2009) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Unionsstrafgericht in erster Instanz eröffnet.


    Strafantrag gem. §71 StGB wurde am 30. Mai 2009 im Form einer Anzeige bei der Unionspolizei gestellt.



    Die Hauptverhandlung findet vor dem Strafrichter statt.
    Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der nebenamtliche Unionsrichter Dr. iur. Alexander Freiherr zu Hochstett den Vorsitz führen.




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    Ich bitte um Anwesenheitsmeldung der Angeklagten und ihrer Verteidigerin.
    Der Vertreter der Unionsanwaltschaft hat ferner die Gelegenheit, Ergänzungen zur Anklageschrift vorzutragen.

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

    Einmal editiert, zuletzt von Freiherr zu Hochstett ()

  • Ich möchte mich korrigieren, Herr Vorsitzender,


    ich stelle den Antrag die Verfahren UStG 2009-04 und UStG 2009-05 zusammenzufassen und in einem Verfahren zu behandeln. Hierdurch wäre dem Gericht die Möglichkeit nach § 72 UStGB gegeben, wegen wechselseitigen Beleidigungen beide Beleidiger oder einen derselben für Straffrei erklären.


    Ich gehe davon aus, dass ich diesen Antrag im Verfahren UStG 2009-05 nicht wiederholen muss, hilfsweise könnte ich es aber tun.

  • Herr Vorsitzender, diesen Vorschlag der Zusammenfassung der Strafsachen des Herrn Unionsstaatsanwalts bitte ich zu vermeiden. In der Verteidigungsschrift wird das gericht feststellen, dass es sich um zwei unterschiedliche Fälle handelt.

  • Die Unionsanwaltschaft sieht sehr wohl einen Tatzusammenhang zwischen beiden Anklageschriften und hat diese auch bereits zusammengefasst dem Unionsgericht übersandt.


    Leider besteht seitens der Anklagebehörde keine rechtliche Handhabe wegen wechselseitiger Beleidigungen beide Beteiligte freizusprechen, dies ist gemäß § 72 UStGB ausschließlich dem Richter vorbehalten.


    Eine Trennung der Verfahren ist unsinnig, da der Ausspruch des Angeklagten Graf von Falkenstein, ich zitiere "Bordsteinschwalbe" als direkte Erwiderung auf die Aussage der hier Angeklagten Frau Garland, ich zitiere "Grafen von Furz und Feuerstein", erfolgte.


    Diese Beleidigung ist nun aber unter dem Verfahren UStG 2009-05 abgetrennt worden.

  • Die Aussage meiner Mandantin, ich zitiere "Herr Graf von Furz und Feuerstein" war und ist keine direkte Beleidigung des Herren Grafen von Falkenstein gewesen, da sich meine Mandantin nicht mit diesem unterhalten hat. Er kann den Ausspruch höchstens mit belauscht haben, was aber keine Absicht meiner Mandantin war.


    Daher kann von direkter Beleidigung keine Rdede sein, deshalb ist auch ein Zusammenschluss von Seiten meiner Mandantin nicht gewünscht.

  • Zitat

    Original von Gustav von Struve
    Sie räumen also zumindest ein, dass Ihre Mandantin den hier Geschädigten beleidigt, wenn auch nicht persönlich angesprochen hat?


    Nein, meine Mandantin hat Herrn von Falkenstein nie wissentlich und absichtlich beleidigt. Stellen Sie sich vor ich sitze mit Freunden in meinem Garten und sage "Der Struve hat doch keine Ahnung, der blöde Hund". Sie gehen ausversehen vorbei und hören dieses. Dann habe ich Sie niemals direkt beleidigt, und wollte Sie auch niemals direkt beleidigen. Genau dieses ist im Fall meiner Mandantin geschehen. Herr von Falkenstein hat zufällig eine Unterhaltung mitbekommen, die nicht für seine Ohren bestimmt war. Meiner Mandantin daraus jetzt einen Strick zu drehen kann nicht im Sinne des Rechtsstaates sein.


    Herr Struve, bitte entschuldigen Sie den vergleich mit Ihrer Person, es war nur ein Beispiel und spiegelt natürlich nicht meine persönliche Meinung wieder.

  • Herr von Struve, ich habe bei der Eröffnung der Hauptverfahren UStG 2009-04 und UStG 2009-05 dies bereits in Erwägung gezogen. Jedoch sehe ich keine rechtliche Grundlage für eine solche Verfahrenszusammenlegung.
    Die Frage einer getrennten Verhandlung der beiden Tatkomplexe hat weiters keinen Einfluss auf eine Straffreiheit nach §72 StGB.



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    DEMOKRATISCHE UNION
    - Unionsstrafgericht -


    Beschluss



    Der Antrag des Prozessvertreters der Unionsanwaltschaft, der die Zusammenlegung der Verfahren UStG 2009-04 und UStG 2009-05 bezweckt wird abgelehnt.



    zu den Gründen
    Das Unionsgericht sieht keine Vorteile in der Zusammenlegung der beiden Verfahren, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Anwendung des §72 StGB. Es ist hier prozessrechtlich keine Hürde gesetzt, die die Anwendung des §72 StGB nur innerhalb eines einzigen Strafverfahrens fordert. Das Gericht kann hier durchaus auf andere laufende Strafverfahren, eingstellte Strafverfahren und Tatsachen verweisen.



    Es wird hier beantragt Handlungen zweier unterschiedlicher Personen gegenüber einander (eine wechselseitige Beleidigung kommt bei der Strafzumessung durchaus in Betracht) innerhalb eines Verfahrens abzuhandeln. Diese Vereinigung ist nicht zulässig. Sollte dies auch in der Vereinigung unter einem Tatkomplex möglich sein, so sieht das Gericht dies dennoch als nicht zulässig an, insofern eine Tat nicht gemeinschaftlich begangen worden ist.
    Gemeinschaftliches Handeln setzt nach Meinung dieses Gerichtes eine Handlung voraus, die auf den konkreten Taterfolg abzielt. Konkreter Taterfolg ist hier jedoch nicht "Beleidigung des Gegenübers" (wonach ein gemeinschaftliches Handeln zulässig wäre), sondern "Beleidigugn des F" oder "Beleidigung der G". Das Gericht sieht daher die Beleidigung in diesem konkreten Fall, insbesondere die wechselseitige Beleidigung nach §72 StGB nicht als eine Tat ein, die von den beiden Gegenübern gemeinschaftlich begangen werden kann.



    Nicht zuletzt stellen sich strafprozessuale Begebenheiten der Zusammenfassung der Hauptverfahren in den Weg. Da im Falle einer gemeinschaftlichen Beleidigung gem. §72 StGB die beiden jeweils gegenüberstehenden Parteien jede für sich als Nebenkläger nach §11 StPG auftreten könnten, müsste sich hier ein verfahrensrechtlicher Mangel einstellen.
    Da solch ein Klageanschluss nicht ausgeschlossen ist, und jederzeit während des laufenden Verfahrens zulässig ist, kann das Gericht den Eintritt dieses Falles nicht auschließen.



    Zuguterletzt konnte der Antragsteller dem Gericht keine rechtliche Handhabe zum Stattgeben dieses Antrages nennen.
    Eine solche Norm ist dem Gericht überdies auch nicht bekannt.
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    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

    2 Mal editiert, zuletzt von Freiherr zu Hochstett ()

  • Zitat

    Original von Gustav von Struve
    Eine Zwischenfrage an den Vorsitzenden, ich gehe davon aus, dass der Geschädigte seitens des Gerichtes eine Vorladung erhalten hat?


    Der Geschädigte hat seitens des Gerichtes keine Vorladung erhalten. Ich ging davon aus, dass die Anhörung des Geschädigten einer Ihrer Beweisanträge sein wird.


    Frau Rechtsanwältin Chevalier, wird Ihre Mandantin Aussagen zu der Sache machen?

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Gut, dann beginnen wir mit der Beweisaufnahme. Ich möchte gerne mit der Aussage des Geschädigten, Graf von Falkenstein, beginnen und werde ihn nun vorladen.

    Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
    Unionsrichter a.D.
    Juniorpartner der Hinz & Kunz international

  • Herr Vorsitzender,


    ich melde mich anwesend.

    Stellvertretender Unionskanzler a.D.
    Unionsminister des Inneren a.D.
    Unionsminister der Verteidigung a.D.
    Imperialkanzler a.D.
    Sekretär der Imperialversammlung a.D.
    Mitglied des Unionsparlaments a.D.
    Mitglied des Unionsrates a.D.

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