Mitteilungen des Unionsrats

  • [DOC]


      Manuri, den 18. September 2010


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen zwei Gesetze des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Amtierende Präsidentin


      Anhang 1
      [DOC]Änderungsgesetz zur Einführung der Privatklage in die Strafprozessordnung


      § 1.
      Der „§ 8 Klageerhebung“ der Strafprozessordnung wird umbenannt in „§ 8a Öffentliche Klageerhebung“.


      § 2.
      In die Strafprozessordnung wird ein § 8b eingeführt, der da lautet:
      [doc]


      § 8b Erhebung einer Privatklage


      (1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten oder seinen Bevollmächtigten vor dem Unionsgericht für Strafsachen verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,


      1. Beleidigung (§ 66 des Strafgesetzbuches)
      2. Üble Nachrede (§ 67 des Strafgesetzbuches)
      3. Verleumdung (§ 68 des Strafgesetzbuches)
      4. Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 92 des Strafgesetzbuches)
      5. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 92a des Strafgesetzbuches)
      6. Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben (§96 Nr. 6, 9, 10, 11)
      7. Betrug und Untreue im geschäftlichen Verkehr (§ 97a des Strafgesetzbuches)
      8. Schreiben unter falschen Namen (§ 99 des Strafgesetzbuches)
      9. Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen (§100 Strafgesetzbuches)
      10. Mißbrauch von RL Bildern (§ 102 des Strafgesetzbuches)
      11. Verletzung des Urheberrechtes (§ 103 des Strafgesetzbuches)
      12. Sonstige Strafsachen, die nicht die Allgemeinheit schädigen.


      (2) Die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in einem Privatklageverfahren nicht verpflichtet. Sie kann zu jedem Zeitpunkt, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, durch Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.


      (3) Das Gericht kann, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft für geboten hält, der Staatsanwaltschaft die Akten vorlegen und die Übernahme anordnen. Geboten kann die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft sein, wenn mindestens eines der angeklagten Delikte ausschließlich die Allgemeinheit schädigt.


      (4) Der Privatkläger ist hinsichtlich der Rechte im Verfahren so zu stellen, wie die Staatsanwaltschaft in einer öffentlichen Klageerhebung. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.


      (5) Die Privatklage muss in der Geschäftsstelle des Unionsgerichts oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Unionsrichter für Strafsachen erklärt werden. Der § 9 Abs. 1 a, c gelten entsprechend für den Privatkläger
      [/doc]


      § 3.
      Der „§ 5 Abs 3 Einstellung des Ermittlungsverfahrens“ der Strafprozessordnung lautet in aktueller Fasskung: „Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Dieser kann dagegen binnen einer Woche nach Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Minister der Justiz erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, kann der Anzeigenerstatter, wenn er selbst das Opfer ist, binnen einer Woche nach dem Bescheid über seine Beschwerde beim zuständigen Strafgericht klagen. Beschwerde und Klage sind ausgeschlossen, wenn die Einstellung gegen Geldauflage erfolgte.“ er wird geändert in: „Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Der Geschädigte ist durch die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Privatklage gemäß § 8b der Strafprozessordnung hinzuweisen. Reicht der Geschädigte in einer Frist von vierzehn Tagen nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Unionsanwaltschaft keine Klage ein, so gilt das Verfahren als abgeschlossen. Die Unionsanwaltschaft kann mit Zustimmung des zuständigen Unionsrichters für Strafsachen, des Geschädigten und des Täters die Einstellung des Ermittlungsverfahrens von einer Geldauflage an die Union abhängig machen“


      § 4.
      Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


      Anhang 2
      [DOC]2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes


      § 1. Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz h hinzugefügt, der da lautet:


      h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
      1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
      2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.


      §2. Übergangsvorschriften


      Erfüllt ein Kontoinhaber die Vorschriften aus §2h bei Verkündung des Gesetzes nicht, so ist diesem eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um die Eintragung vorzunehmen. Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist nicht einwandfrei identifizierbar, so sind die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank zu löschen und etwaige Guthaben auf das Treuhandkonto der Unionsbank zu überweisen.


      §3. Schlussbestimmungen
      Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. [/DOC]

    [/DOC]

    Marke_Volkby_School_of_Politics.pngProf. Dr. Pandora Friedmann
    Rektorin der Volkby School of Politics
    Bürgermeisterin von Winchester
    Unionskanzlerin a.D.

    Einmal editiert, zuletzt von Pandora Friedmann ()

  • [DOC]


      Manuri, den 1. November 2010


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,
      Gerhard Cheman
      Präsident des Unionsrates


      Anhang 1
      [DOC]Unionsgesetz zur Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls


      §1 - Inhalt und Zweck
      Dieses Gesetz ändert das Unionssteuergesetz zum Zwecke der Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls.


      §2 - Änderung des Gesetzestextes
      Der zuvor gestrichene §6 des Unionssteuergesetzes wird wie folgt neu gefasst:


      "§6 Geldausfuhrzoll
      (1) Auf die Ausfuhr von Geld vom Kontensystem der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
      (2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt. Dieser Freibetrag kann am Monatsende durch Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Stelle wirksam gemacht werden. Die zuständige Stelle kann hierfür eine angemessene Antragsfrist festlegen.
      (3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
      (4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
      (5) Der Einzug des Geldausfuhrzolls geschieht in der Regel automatisiert mithilfe der Funktionen des Kontensystems der Unionsbank.
      (6) Auf den automatischen Einzug besteht kein Anspruch. Die zuständige Stelle kann auch per Bescheid zur Zahlung des Zolls auffordern und eine angemessene Frist dafür festlegen.
      (7) Der für Finanzen zuständige Unionsminister wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen."


      §3 - Schlussbestimmungen
      Dieses Gesetz tritt sieben Tage nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft. [/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 14. Dezember 2010


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihren Anträgen über die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Roldem (Az. UR-2010/79) und über die Unionsrepublik Heroth (Az. UR-2010/78 ) zugestimmt hat .


      Mit freundlichen Grüßen,
      Gerhard Cheman
      - Präsident des Unionsrates -

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 24. Dezember 2010


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,
      Gerhard Cheman
      Präsident des Unionsrates


      Anhang 1
      [DOC]Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)


      1. Präambel:


      Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund


      beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
      Freiwilligkeit
      Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu


      tun entschieden haben.
      Unabhängigkeit
      Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
      Leistungswille
      Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.


      2. Gesetzestext


      §1 - Einführung


      (1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk als Anstalt des öffentlichen-Rechtsgegründet.
      (2) Amtliche Abkürzung ist HHW.
      (3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.


      §2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks


      (1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
      (2) Diese Aufgaben umfassen
      (a) im Inland:
      - Hilfe im Katastrophenfall
      - Amtshilfe für alle Hilfsorganisationen und Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsfunktion
      - Hilfe bei schweren Naturkatastrophen
      - Unterstützung der Bevölkerung im Kriegsfall
      - Technische Hilfeleistung
      (b) Im Ausland:
      - Unterstützung von Einsatzkräften vor Ort nach Kampfhandlungen
      - Unterstützung der Bevölkerung nach Katastrophenfällen
      - Erstversorgung in Flüchtlingslagern


      (3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.


      §3 - Unterstellung und Innere Führungsorganisation


      (1) Das HHW untersteht dem Unionsministerium des Inneren. Dieses erlässt die für das HHW geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien im Benehmen mit dem Präsidium des HHW und dem Unionsvorstand des HHW.
      (2) Die Leitung obliegt dem Präsidenten des Humanitären Hilfswerks. Dieser führt mit den Mitarbeitern des Präsidiums des Humanitären Hilfswerks die Fach- und Dienstaufsicht über die Gliederungen des HHW aus.
      (3) Innerhalb der Gliederungen kann weiteres hauptamtliches Personal zur Unterstützung des Präsidenten angestellt werden.
      (4) Der Präsident des HHW ist im Übungs- und Schadensfall beim Aktivwerden Einsatzleiter aller Einheiten.


      §4 - Gliederung


      (1) Das HHW gliedert sich in Landesverbände und Ortsverbände.
      (2) Landesverbände umfassen die Ortsverbände.
      (3) Ortsverbände werden flächendeckend gebildet. Diese bilden taktischen Einheiten. Weiteres zur Einsatzleitung und dem Führungsdienst regelt eine Dienstvorschrift.


      §5 - Ehrenamt


      (1) Die Ortsverbände bestehen aus ehrenamtlichen Helfern. Helfer kann jeder Einwohner der Demokratischen Union werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und diensttauglich ist. Die Kriterien der Diensttauglichkeit und weitere Regeln zur Mitgliedschaft regelt eine Dienstvorschrift.
      (2) Die ehrenamtlichen Helfer wählen alle vier Jahre auf allen Ebenen Vorstände. Diese vertreten die Interessen der Helfer gegenüber dem Ministerium, dem Präsidium des HHW und dem hauptamtlichen Personal. Weiteres regelt eine Wahlordnung.
      (3) Die ehrenamtlichen Helfer stellen auf Orts- und Landesebene den Führungsdienst und die Einsatzleitung.
      (4) Die Ausbildung der ehrenamtlichen Helfer regeln Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien.
      (5) Das HHW schließt für die Helfer eine Versicherung ab und haftet für sämtliche Schäden die durch und während der Tätigkeit der Helfer für das HHW entstehen.


      §6 - Sonderbefugnisse im Straßenverkehr


      (1) Sofern nicht durch ein Landesgesetz anders bestimmt, ist den Fahrzeugen des HHW im Einsatzfall im Straßenverkehr Vorrang zu gewähren.
      (2) Dieser Anspruch wird durch akkustische und optische Signale in Form eines Einsatzhorns und blauen Blinklicht geltend gemacht. Regelt ein Landesgesetz die Geltungmachung in anderer Form, sind die Fahrzeuge des HHW entsprechend auszustatten.


      §7 - Tätigwerden


      (1) Im Inland übernimmt das HHW die in §2 (a) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die durch Landesgesetz bestimmten Stellen.
      (2) Im Ausland übernimmt das HHW die in §2 (b) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die betroffenen ausländischen Stellen bei der Unionsregierung.


      §8 - Finanzierung


      (1) Die Finanzierung erfolgt vorrangig durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministerium des Inneren.
      (2) Auslandseinsätze werden durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministierum des Auswärtigen mitfinanziert.
      (3) Den Kommunen, Ländern und anderen Gebietskörperschaften der Demokratischen Union können angeforderte Einsätze in Rechnung gestellt werden.
      (4) Das Präsidium des HHW ist berechtigt Spenden und Erbschaften entgegenzunehmen. Über entsprechendes erworbenes Vermögen kann das HHW autonom verfügen.


      §9 Vertretungsgesetz, Inkrafttreten
      (1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a Unionverfassung.
      (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 18. Januar 2011


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,
      Gerhard Cheman
      Präsident des Unionsrates


      Anhang 1
      [DOC]Unionsgesetz über die Zeitzonen



      §1 Inhalt des Gesetzes


      Das Gesetz regelt die Einteilung der Zeitzonen in der Demokratischen Union. Diese Zeitzoneneinteilung orientiert sich an dem Standard der cartA und ist allgemein verbindlich.


      §2 Zeitzonen


      (1) Die Zeitzone für den Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia und die Freie Republik Katista ist die cartA-Zeitzone +1.
      (2) Die Zeitzone für die Republik Roldem ist die cartA-Zeitzone -5.
      (3) Die Zeitzone für die Republik Salbor ist die cartA-Zeitzone +2.
      (4) Die Zeitzone für das Unionsland Westliche Inseln ist die Zeitzone -3.


      §3 Inkrafttreten
      Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. [/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 17. Februar 2011


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Westlichen Inseln(Az. UR-2011/07) zugestimmt hat .


      Mit freundlichen Grüßen,
      Gerhard Cheman
      - Präsident des Unionsrates -

    [/DOC]


  • Wie geht es hier weiter, Herr Unionspräsident? Die Wahl auf den Inseln ist gescheitert, es wäre nun also geboten einen Verwalter einzusetzen.

    Alexander Krüger
    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    parteilos


  • Als Präsident des Unionsrates und somit Vertreter des Unionspräsidenten habe ich mich dazu entschlossen, die vom Unionsrat angenommene Unionsexekution über die Westlichen Inseln bis auf Weiteres nicht einzuleiten und keinen Unionskommissar einzusetzen.
    Der noch amtierende Inselpräsident hat sich im Unionsrat zurück gemeldet und seine Arbeit dort wieder aufgenommen. Er hat allerdings umgehend für die Wiederholung der turnusmäßigen Wahlen zur Inselpräsidentin/zum Inselpräsidenten zu sorgen.
    Andere bzw. weitere Schritte in naher Zukunft sind von dieser Entscheidung natürlich nicht ausgenommen.

  • Dann nutzen Sie allerdings den falschen Briefkopf. Darüberhinaus hat der Unionspräsident gar nicht die Wahl, die Unionsexekution vorläufig nicht durchzuführen. Sie endet sobald ihr die Grundlage entzogen ist.

    signet70.pngProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

    Unionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.

    Medical Director des Montarian Portman University Hospital

  • [DOC]


      Manuri, den 09. März 2011


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,
      Gerhard Cheman
      Präsident des Unionsrates


      Anhang 1
      [DOC]Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes


      §1 Das Wahlgesetz wird in folgenden Punkten geändert:


      § 11 wird ersetzt durch "Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn beim Unionswahlleiter eingereicht und außerdem vom Wahlvorschlagsträger öffentlich bekannt gemacht werden."


      §17(4) wird ersetzt durch " (4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen."


      §18(4) wird ersetzt durch " (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so findet für dieses freie Mandat eine Nachwahl entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes statt."


      §24a (1) Punkt a) wird ersetzt durch "a) auf Antrag von mindestens 30 Prozent aller wahlberechtigten Bürger oder"



      §2 Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 23. April 2011


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Salbor (Az. UR-2011/12) zugestimmt hat .


      Mit freundlichen Grüßen,
      Gerhard Cheman
      - Präsident des Unionsrates -

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 05. Mai 2011


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über das Kaiserreich Imperia (Az. UR-2011/17) zugestimmt hat .
      Desweiteren möchte ich daran erinnern, dass wir Ihnen am 23. April 2011 mitgeteilt haben, dass der Unionsrat auch Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Salbor (Az. UR-2011/12) zugestimmt hat .



      Mit freundlichen Grüßen,
      Gerhard Cheman
      - Präsident des Unionsrates -

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 24. Mai 2011


      Sehr verehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung,
      Gerhard Cheman
      Präsident des Unionsrates


      Anhang 1
      [DOC]Endlagerstättengesetz



      § 1 Änderungen
      (1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:



      § 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
      (1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, das anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden können.
      (2) Entsprechende Vorgaben der zuständigen Stelle zu diesem Zwecke sind einzuhalten.


      (2) § 13 wird wie folgt neu gefasst:



      § 13 Endlagerung
      (1) Die Unionsländer sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt entsprechender Endlager werden von den Betreibern von Atomkraftwerken getragen, wobei diese von den Unionsländern auch zur Vorauszahlung in einen Unterhaltsfonds verpflichtet werden können.
      (2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 3 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen.
      (3) Ein Unionsland ist nicht zur Errichtung und zum Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern es mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist von der zuständigen Stelle zu genehmigen.
      (4) Die zuständige Stelle erlässt vor dem 31.05.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch die zuständige Stelle genehmigt und das Endlager vor seiner Inbetriebnahme durch die zuständige Stelle abgenommen und freigegeben werden.


      § 2 Weitere Änderungen
      (1) Der Gesetzestitel wird von "Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie" in "Gesetz zur Nutzung von Kernenergie" geändert.
      (2) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird "oder zur Endlagerung gemäß § 13 Abs. 3" nach "der Forschung" ergänzt sowie der Satz "Der Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Luft- oder Seeweg ist verboten" ergänzt.


      § 3 Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]


    Manuri, den 30. Mai 2011


    Sehr verehrter Herr Unionspräsident,


    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


    Mit vorzüglicher Hochachtung,
    Alexander Krüger
    Stellv. Präsident des Unionsrates


    Anhang 1
    Drittes Wahlrechtänderungsgesetz



    § 1 Änderungen
    Das Wahlgesetz wird in folgenden Punkten geändert:
    1. § 11 wird wie folgt neu gefasst: "Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 24 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich an der vom Unionswahlleiter bestimmten Stelle eingereicht werden."
    2. § 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, beginnt für die offenen Mandate am fünften Tag nach Wahlenede Tag eine Nachwahl gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes."
    3. § 18 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, beginnt für das offene Mandat am fünften Tag nach seiner Offenwerdung eine Nachwahl gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes statt."
    4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "Er macht ihn spätestens vierzehn Tage vor Wahlbeginn im Unionsgesetzblatt bekannt. Für Nachwahlen gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 dieses Gesetzes wird der Wahlzeitraum spätestens mit Beginn der Wahl im Unionsgesetzblatt bekannt gegeben."


    § 2 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. [/DOC]

    Alexander Krüger
    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    parteilos

  • [DOC]


      Manuri, den 04. Juni 2011


      Sehr verehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen zwei Gesetze des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung,
      Gerhard Cheman
      Präsident des Unionsrates


      Anhang 1
      [DOC]2. Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes (UGGe)


      § 1 Änderungen des § 6


      1. § 6 (2) wird ersatzlos gestrichen.


      2. § 6 (3) wird geändert und lautet nun wie folgt:


      (3) Stiftungen haben ihre Gründung öffentlich bekanntzugeben.


      3. § 6 (4) wird geändert und lautet nun wie folgt:


      (4) Stiftungen sollen mindestens ein Mal im Jahr eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntgeben.


      4. § 6 (5) wird geändert und lautet nun wie folgt:


      (5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese zu ermahnen und nach der 3. notwendig gewordenen Ermahnung zu verwarnen. In der Verwarnung muss die Streichung aus dem Firmenverzeichnis explizit angedroht werden. Kommt die betroffene Stiftung nach dieser Verwarnung den Bestimmungen weiterhin nicht nach, kann sie aus dem Firmenverzeichnis entfernt werden.


      5. Einfügung eines Absatzes (6) zu § 6 UGGe mit folgendem Wortlaut:


      (6) Nach der Entfernung aus dem Firmenverzeichnis verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.



      § 2 Schlussbestimmungen


      Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


      Anhang 2
      [DOC]2. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes


      § 1 Änderungen


      Der § 1 (3) wird geändert und lautet nun wie folgt:


      (3) Von der Einkommenssteuer und der Kapitalbesteuerung befreit sind Einnahmen und Vermögen aller gemeinnützigen Stiftungen. [ - ].


      § 2 Schlussbestimmungen


      Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


      Desweiteren möchte ich daran erinnern, dass das vom stellv. Präsidenten des Unionsrates Alexander Krüger hier bereits mitgeteilte "Drittes Wahlrechtsänderungsgesetz" noch nicht im Unionsgesetzblatt verkündet wurde.




    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 14. Juni 2011


      Sehr verehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung,
      Gerhard Cheman
      Präsident des Unionsrates


      Anhang 1
      [DOC]3. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes


      § 1


      Die Übergangsvorschriften aus dem 2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes werden abgeändert und in das Unionsbankgesetz als § 2 i), k), m) und n) – die fehlenden Buchstaben nach Alphabet entfallen aufgrund Verwechslungsgefahr - mit folgendem Wortlaut verändert übernommen:


      i) Der Unionsbankpräsident verkündet die Namen der nicht nach § 2 h) 1. und 2. identifizierbaren Kontobesitzer bei der Unionsbank öffentlich. Die betroffenen Kontenbesitzer können sich dann nach § 2 h) 1. und 2. eintragen lassen.
      k) Ersatzweise zu 1. und 2. kann der rechtmäßige Kontoinhaber auch durch öffentliche Meldung seinen Anspruch auf das Konto geltend machen. Die Meldung muss sich konkret auf das betreffende Konto oder die betreffenden Konten beziehen. Sie muss als direkte Antwort auf die öffentliche Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Kontoinhaber-Identifizierungen durch den Unionsbankpräsidenten oder einen ersatzweise Ausführenden erfolgen.
      m) Zu ihrer Eintragung nach § 2 h) 1. und 2. oder der in § 2 k) beschriebenen Wortmeldung haben die betroffenen Konteninhaber maximal 123 Tage Zeit, ab dem Datum der Verkündung der nicht erfolgreichen Identifizierung der Konteninhaber durch den Unionsbankpräsidenten.
      n) Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht identifizierbar, so können die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank gelöscht werden. Etwaige Guthaben werden in diesem Fall auf das Treuhandkonto der Unionsbank überwiesen.


      § 2 Schlussbestimmungen


      Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.[/DOC]

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  • [DOC]


      Manuri, den 26. Juni 2011


      Sehr verehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit vorzüglicher Hochachtung,
      Gerhard Cheman
      Präsident des Unionsrates


      Anhang 1
      [DOC]Informationsfreiheitsgesetz


      § 1 Intention und Definitionen
      (1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
      (2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
      1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
      2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.


      § 2 Parlamentarische Anfrage
      (1) Anfrageberechtigte: Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrates hat grundsätzlich das Recht, eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen. Dabei gilt die Anfragebegrenzung.
      (2) Anfragebegrenzung: Die Unionsregierung ist verpflichtet, bei deren rechtmäßigem Vorliegen, insgesamt mindestens fünf Anfragen pro Woche aus dem gesamten Kreis der Anfrageberechtigten zu beantworten. Über diese Zahl hinausgehende Anfragen können freiwillig beantwortet werden.
      (3) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
      (4) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
      (5) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Anfrage wird, in Orientierung am Sachgehalt, der sich aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler mit Ermessensspielraum festgelegt.
      (6) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.


      § 3 Diplomatieliste
      (1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
      1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
      2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
      3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
      (2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.


      § 4 Strafregister
      (1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
      (2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
      (3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.


      § 5 Inkrafttreten
      (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
      (2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Juli 2011 einzurichten.[/DOC]

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