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Manuri, den 18. September 2010
Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen zwei Gesetze des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen,
Amtierende Präsidentin
Anhang 1
[DOC]Änderungsgesetz zur Einführung der Privatklage in die Strafprozessordnung
§ 1.
Der „§ 8 Klageerhebung“ der Strafprozessordnung wird umbenannt in „§ 8a Öffentliche Klageerhebung“.
§ 2.
In die Strafprozessordnung wird ein § 8b eingeführt, der da lautet:
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§ 8b Erhebung einer Privatklage
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten oder seinen Bevollmächtigten vor dem Unionsgericht für Strafsachen verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. Beleidigung (§ 66 des Strafgesetzbuches)
2. Üble Nachrede (§ 67 des Strafgesetzbuches)
3. Verleumdung (§ 68 des Strafgesetzbuches)
4. Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 92 des Strafgesetzbuches)
5. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 92a des Strafgesetzbuches)
6. Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben (§96 Nr. 6, 9, 10, 11)
7. Betrug und Untreue im geschäftlichen Verkehr (§ 97a des Strafgesetzbuches)
8. Schreiben unter falschen Namen (§ 99 des Strafgesetzbuches)
9. Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen (§100 Strafgesetzbuches)
10. Mißbrauch von RL Bildern (§ 102 des Strafgesetzbuches)
11. Verletzung des Urheberrechtes (§ 103 des Strafgesetzbuches)
12. Sonstige Strafsachen, die nicht die Allgemeinheit schädigen.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in einem Privatklageverfahren nicht verpflichtet. Sie kann zu jedem Zeitpunkt, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, durch Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
(3) Das Gericht kann, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft für geboten hält, der Staatsanwaltschaft die Akten vorlegen und die Übernahme anordnen. Geboten kann die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft sein, wenn mindestens eines der angeklagten Delikte ausschließlich die Allgemeinheit schädigt.
(4) Der Privatkläger ist hinsichtlich der Rechte im Verfahren so zu stellen, wie die Staatsanwaltschaft in einer öffentlichen Klageerhebung. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
(5) Die Privatklage muss in der Geschäftsstelle des Unionsgerichts oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Unionsrichter für Strafsachen erklärt werden. Der § 9 Abs. 1 a, c gelten entsprechend für den Privatkläger
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§ 3.
Der „§ 5 Abs 3 Einstellung des Ermittlungsverfahrens“ der Strafprozessordnung lautet in aktueller Fasskung: „Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Dieser kann dagegen binnen einer Woche nach Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Minister der Justiz erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, kann der Anzeigenerstatter, wenn er selbst das Opfer ist, binnen einer Woche nach dem Bescheid über seine Beschwerde beim zuständigen Strafgericht klagen. Beschwerde und Klage sind ausgeschlossen, wenn die Einstellung gegen Geldauflage erfolgte.“ er wird geändert in: „Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Der Geschädigte ist durch die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Privatklage gemäß § 8b der Strafprozessordnung hinzuweisen. Reicht der Geschädigte in einer Frist von vierzehn Tagen nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Unionsanwaltschaft keine Klage ein, so gilt das Verfahren als abgeschlossen. Die Unionsanwaltschaft kann mit Zustimmung des zuständigen Unionsrichters für Strafsachen, des Geschädigten und des Täters die Einstellung des Ermittlungsverfahrens von einer Geldauflage an die Union abhängig machen“
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]
Anhang 2
[DOC]2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes
§ 1. Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz h hinzugefügt, der da lautet:
h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.
§2. Übergangsvorschriften
Erfüllt ein Kontoinhaber die Vorschriften aus §2h bei Verkündung des Gesetzes nicht, so ist diesem eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um die Eintragung vorzunehmen. Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist nicht einwandfrei identifizierbar, so sind die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank zu löschen und etwaige Guthaben auf das Treuhandkonto der Unionsbank zu überweisen.
§3. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. [/DOC]
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