Mitteilungen des Unionsrats

  • Wenn Sie es nicht können, dann lassen Sie es doch einfach. Bisher konnten Sie noch nicht nachweisen, weder hier, noch in den einschlägigen Debatten, dass diese Deklaration einen Vertragscharakter hat.

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • Könnten sie das bitte draußen diskutieren und nicht im Uniomnspräsidialamt? Ich selbst halte es nicht für nötig es im Unionsgesetzblatt verkündet zu werden da genau definiert ist was dort verkündet wird. Und dazu gehören Absichtserklärungen nicht dazu.


    Für mich ist es weder Gesetz noch Vertrag sonst dürfte man mal hier prüfen welche Auswirkuengn das alles auf die Verfassung hat.

  • [DOC]


      Manuri, den 18. August 2009


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen das „Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse“ des Unionsparlaments keinen Widerspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Jan-Claudius von Blomkohl, Unionsratspräsident


      Anhang 1
      [DOC]Gesetz zur Reform der Ehe


      §1 Im Buch V. des Zivilgesetzbuches wird §1 wie folgt geändert:


      §1 Ehe
      (1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
      (2) Besteht zwischen einem der beteiligten Personen ein Eheverhältnis, müssen die die Ehepartner der betreffenden dem neuen Eheverhältnis zustimmen.


      §2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.[/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]

    [/DOC]

    Christopher Adomeit, MdUP
    Unionsminister des Innern und der Justiz
    Stellvertreter der Unionskanzlerin


    Präsident des Unionsparlaments a.D.
    Inselpräsident a.D.

  • [doc]
    Manuri, den 29.11.2009


    Wahl einer hauptamtlichen Unionsrichterin


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident Scott,


    ich teile Ihnen mit, dass der Unionsrat auf Vorschlag des Unionsparlaments Frau Amber Marie Ford zur hauptamtlichen Unionsrichterin gewählt hat.



    Mit freundlichen Grüßen
    Christopher Adomeit
    Präsident des Unionsrates[/doc]

    Christopher Adomeit, MdUP
    Unionsminister des Innern und der Justiz
    Stellvertreter der Unionskanzlerin


    Präsident des Unionsparlaments a.D.
    Inselpräsident a.D.

  • Christopher Adomeit, MdUP
    Unionsminister des Innern und der Justiz
    Stellvertreter der Unionskanzlerin


    Präsident des Unionsparlaments a.D.
    Inselpräsident a.D.

  • Christopher Adomeit, MdUP
    Unionsminister des Innern und der Justiz
    Stellvertreter der Unionskanzlerin


    Präsident des Unionsparlaments a.D.
    Inselpräsident a.D.

  • Ich möchte hier für o. g. Gesetz ebenfalls an die Verkündung erinnern, auch wenn es noch an den alten Unionspräsidenten geschickt wurde, so hoffe ich, dass der neue Präsident die Verkündung nun übernimmt.

  • [DOC]


      Manuri, den 4. April 2010


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Republik Imperia zugestimmt hat (Az. UR-2010/21).


      Mit freundlichen Grüßen,
      Pandora Friedmann
      - Präsidentin

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 9. Mai 2010


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen drei Gesetze des Unionsparlaments keinen Widerspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.


      Mit freundlichen Grüßen,
      Pandora Friedmann
      Präsidentin


      Anhang 1
      [DOC]1. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes


      §1 Neufassung des §4 Wahl und Abberufung des Präsidenten der Unionsbank


      (1) Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von sechs Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.
      (2) Wählbar ist, wer seinen Wohnsitz in der Demokratischen Union hat und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Union besitzt.
      (3) Eine vorzeitige Abberufung des gewählten Unionsbankpräsidenten ist möglich, wenn
      1. der Unionsbankpräsident nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde,
      2. der Unionsbankpräsident grob fahrlässig handelt oder
      3. der Unionsbankpräsident offenkundig inaktiv ist und sein Amt inaktiv ausführt.
      (4) Grob fahrlässiges Handeln stellt das Unionsgericht auf Antrag des Unionsparlaments oder der Unionsregierung fest.
      (5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist das Unionsparlament auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, den Unionsbankpräsidenten mit einfacher Mehrheit abzuwählen.


      § 2 Schlussbestimmungen


      Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]


      Anhang 2
      [DOC]1. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes


      § 1 Steuerpflicht
      (1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden.
      (2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
      (3)Von der Einkommenssteuer befreit sind Einnahmen gemeinnütziger Stiftungen, sofern diese bereits durch den Spender versteuert wurden.
      (4) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen.
      (5) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.


      § 2 Arten der zu versteuernden Einkommen
      Der Einkommenssteuer unterliegen:
      1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit,
      2. Einkommen aus selbständiger Arbeit,
      3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei,
      4. Einkommen aus Gewerbebetrieb,
      5. Einkommen aus Kaptialvermögen,
      6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
      7. sonstige Einkommen.


      § 3 Sätze der Einkommenssteuer
      Monatliche Einkommen,
      1. bis einschließlich 500,00 B sind steuerbefreit,
      2. ab 500,01 B werden mit 10% besteuert,


      § 4 Kapitalbesteuerung
      (1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
      (2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B.
      (2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 1% erhoben.
      (3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B.
      (3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 1% erhoben.


      § 5 Körperschaftssteuer
      (1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben.
      (2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts.
      (3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung.
      (4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben.
      (4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von:
      1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 1000,01 B 5%


      §6 Geldausfuhrzoll wird gestrichen


      § 7 Steuerbefreiung wird zu §6 Steuerbefreiung
      (1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen.
      (2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.


      § 8 Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.[/DOC]


      Anhang 3
      [DOC]Gesetz zur Änderung der Unionsbesoldungsordnung


      § 1 Zweck und Grundlage
      (1) Grundlage für dieses Gesetz ist §4 Abs. II des Gesetzes zur Einführung des Beamtentums.
      (2) Dieses Gesetz regelt die Beamtenlaufbahnen der Union und deren Vergütung.
      (3) Die Vergütungen werden in Anlagen A-E geregelt.


      § 2 Aufhebung des Unionsdienstgesetzes
      (1) Das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union wird aufgehoben.


      § 3 Laufbahn A
      (1) In Laufbahn A werden reguläre Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn der Union eingestellt.
      (2) Die Laufbahngruppen werden unterteilt in den einfachen Dienst, den mittleren Dienst, den gehobenen Dienst und den höheren Dienst.
      (3) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des einfachen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
      - A1: Amtsgehilfe zur Ausbildung, Polizei-/Justizwachtmeister zur Ausbildung
      - A2: Amtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister zur Anstellung
      - A3: Oberamtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister
      - A4: Hauptamtsgehilfe, Polizei-/Justizoberwachtmeister
      - A5: Amtsmeister, Polizei-/Justizhauptwachtmeister
      (4) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des mittleren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
      - A6: Sekretär, Polizeimeisteranwärter
      - A7: Obersekretär, Polizeimeister
      - A8: Hauptsekretär, Polizeiobermeister
      - A9: Amtsinspektor, Polizeihauptmeister
      (5) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
      - A10: Inspektor, Polizeikommissar
      - A11: Oberinspektor, Polizeioberkommissar
      - A12: Amtmann, Polizeihauptkommissar
      - A13: Amtsrat, Polizeihauptkommissar (mit Amtszulage)
      - A14: Oberamtsrat, Erster Polizeihauptkommissar
      (6) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des höheren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
      - A15: Rat, Polizeirat
      - A16: Oberrat, Polizeioberrat
      - A17: Direktor, Polizeidirektor
      - A18: Leitender Direktor, Leitender Polizeidirektor
      - A19: Erster Leitender Direktor, Inspekteur der Polizei, Oberdirektor
      (7) Die Bezeichnungen des Beamten im Verwaltungsdienst tragen einen behördenspezifischen Zusatz; ist solch einer nicht vorhanden tragen sie ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Verwaltung".



      § 4 Laufbahn B
      (1) In Laufbahn B werden Beamte auf Zeit, Wahlbeamte und politische Beamte eingestellt.
      (2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
      - B1: Ministerialrat, Stellvertreter des Unionsparlamentspräsidenten, Stellvertreter des Unionsratspräsidenten
      - B2: Ministerialdirigent, Präsident des Unionsparlaments, Präsident des Unionsrates, Unionskommissar
      - B3: Ministerialdirektor, Botschafter
      - B4: Professor und Direktor, Direktor einer oberen Unionsbehörde, Unionsbankpräsident
      - B5: Unionspolizeipräsident, Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Präsident einer oberen Unionsbehörde
      - B6: Mitglied des Unionsparlamentes
      - B7: Staatssekretär
      - B8: Staatsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
      - B9: Unionsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
      - B10: Unionskanzler
      - B11: Unionspräsident


      § 5 Laufbahn C
      (1) In Laufbahn C werden wissenschaftliche Beamte der Union eingestellt.
      (2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
      - C1: Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent
      - C2: Oberassistent, Akademischer Rat, Juniorprofessor
      - C3: Universitätsdozent, Hochschuldozent
      - C4: Kanzler, Prorektor, Vizepräsident
      - C5: Präsident, Rektor


      § 6 Laufbahn J
      (1) In Laufbahn J werden Richter und Staatsanwälte der Union eingestellt.
      (2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
      - J1: Staatsanwalt, Richter am Amtsgericht, nebenamtlicher Unionsrichter
      - J2: Nebenamtlicher Unionsrichter (mit Zulage)
      - J3: Oberstaatsanwalt, Direktor am Amtsgericht, Vorsitzender Richter
      - J4: Leitender Oberstaatsanwalt, Unionsrichter
      - J5: Unionsanwalt, Vorsitzender Unionsrichter
      - J6: Oberster Unionsanwalt, Richter am Obersten Unionsgericht


      § 6 Laufbahn W
      (1) In Laufbahn W werden Soldaten der Union eingestellt.
      (2) Als Grundlage wird der 2. Organisationserlass über die Dienstgrade der Unionsstreitkräfte benutzt.


      § 7 Inkrafttreten
      (1) Das Gesetz tritt zusammen mit dem Gesetz zur Einführung des Beamtentums in Kraft.


      Anlage A
      Einstiegsgehalt der Laufbahn A ist der A2 mit 100 Br/Monat. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet:
      - A1: 0,7 xA2
      - A2: 1 xA2
      - A3: 1,2 xA2
      - A4: 1,5 xA2
      - A5: 1,75 xA2
      - A6: 2,5 xA2
      - A7: 3 xA2
      - A8: 3,5 xA2
      - A9: 4 xA2
      - A10: 5 xA2
      - A11: 5,5 xA2
      - A12: 6,0 xA2
      - A13: 6,2 xA2
      - A14: 6,7 xA2
      - A15: 7,0 xA2
      - A16: 8,0 xA2
      - A17: 8,5 xA2
      - A18: 9,0 xA2
      - A19: 10 xA2




      Anlage B



      Einstiegsgehalt der Laufbahn B ist der B1 mit dem 4-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
      - B1: 4 xA2
      - B2: 5 xA2
      - B3: 7,5 xA2
      - B4: 8 xA2
      - B5: 8,75 xA2
      - B6: 10 xA2
      - B7: 12,5 xA2
      - B8: 15 xA2
      - B9: 17,5 xA2
      - B10: 20 xA2
      - B11: 22,5 xA2




      Anlage C



      Einstiegsgehalt der Laufbahn C ist der C1 mit dem 4,5-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
      - C1: 4,5 xA2
      - C2: 5,5 xA2
      - C3: 6,5 xA2
      - C4: 9 xA2
      - C5: 10 xA2




      Anlage D



      Einstiegsgehalt der Laufbahn J ist der J1 mit dem 5,25-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
      - J1: 5,25 xA2
      - J2: 5,75 xA2
      - J3: 6 xA2
      - J4: 7 xA2
      - J5: 8,75 xA2
      - J6: 10 xA2



      Anlage E



      Einstiegsklasse in die Laufbahn W ist der Gefreite. Die Gehälter der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere Unionsstreitkräfte lehnen sich an die Beamtenlaufbahn A an, die Besoldung der Flaggoffiziere ist getrennt festgelegt in den Besoldungsgruppen W1 - W5:


      Soldat/Matrose: A1: 0,7 xA2
      Gefreiter: A2: 1 xA2
      Gefreiter erster Klasse: A3: 1,2 xA2


      Korporal/Maat: A4: 1,5 xA2
      Fahnenjunker/Seekadet: A5: 1,75 xA2
      Stabskorporal/Obermaat: A6: 2,5 xA2
      Unteroffiziere mit Portepee: A7: 3 xA2
      Adjundant/Bootsmann: A8: 3,5 xA2
      Fähnrich/Fähnrich zur See A9: 4 xA2
      Stabsadjundant/Stabsbootsmann: A10: 5 xA2
      Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See: A11: 5,5 xA2
      Hauptadjundant/Hauptbootsmann: A12: 6,0 xA2


      Leutnant/Leutnant zur See: A13: 6,2 xA2
      Oberleutnant/Oberleutnant zur See: A14: 6,7 xA2
      Hauptmann/Kapitänsleutnant: A15: 7,0 xA2
      Stabsoffiziere: A16: 8,0 xA2
      Major/Korvettenkapitän: A17: 8,5 xA2
      Oberstleutnant/Fregattenkapitän: A18: 9,0 xA2
      Oberst/Kapitän zur See: A19: 10 xA2


      Brigadegeneral/Flotillenadmiral: W1: 10 xA2
      Generalmajor/Konteradmiral: W2: 10,5 xA2
      Generalleutnant/Vizeadmiral: W3: 11,5 xA2
      General/Admiral: W4: 12,5 xA2
      Marschall/Großadmiral: W5 15 xA2[/DOC]

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 29. Mai 2010


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident von Blomkohl Cullen,


      ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Berichterstattung zur Unionsexekution über die Republik Imperia (Az. UR-2010/42) wünscht. Ich bitte Sie darum, sich im Plenarsaal des Unionsrats einzufinden und Ihre verfassungsmäßige Berichtspflicht wahrzunehmen.


      Mit freundlichen Grüßen,

      Präsidentin

    [/DOC]

  • [DOC]


      Manuri, den 21. Juni 2010


      Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


      das Unionsparlament hat folgendes Gesetz beschlossen und der Unionsrat keinen Widerspruch dagegen eingelegt:


      [doc]Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes


      §1 Zweck


      Die Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes ergänzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz um die Rechtsform der Stiftungen. Weiterhin werden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen.


      §2 Stiftungen


      Der einzufügende §6 regelt die Rechtsform der Stiftungen.


      §6 Stiftungen


      (1)Stiftungen haben dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zu genügen, sich also selbstlos um die Förderung gesellschaftlicher Belange auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu bemühen.
      (2) Fördernde Aktivitäten von Stiftungen sind öffentlich bekanntzumachen und der Bevölkerung grundsätzlich unabhängig der Nationalität, des Geschlechtes, der Religion oder des Bildungsstandes zugänglich zu machen.
      (3) Stiftungen haben ihre Gründung dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
      (4) Stiftungen haben quartalsweise eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer öffentlichen Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntzugeben.
      (5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese aus dem Firmenverzeichnis zu entfernen. Darüber hinaus verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.


      §3 Redaktionelle Änderungen


      (1)Der bisherige §2 wird neugefasst:


      §2 Pflicht zur Geschäftsadresse
      (1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, über eine Geschäftsadresse zu verfügen.
      (2) Verfügt eine Gesellschaft 28 Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine öffentlich zugängliche Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.


      (2)Der bisherige §3 wird neugefasst:


      §3 Rechtsformen
      (1) Gesellschaften, haben eine Rechtsform nach den §4 bis 6 zu wählen. Diese können kombiniert werden.
      (2) Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.


      (3)Der bisherige §6 wird neugefasst:


      §7 Verstöße gegen dieses Gesetz
      Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften in §2 (2) zu verfahren.


      (4)Der bisherige §7 wird neu nummeriert:


      §8 Auflösung von Gesellschaften
      Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.


      §4 Schlussbestimmungen
      Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ergänzt das bisherige Unionsgesellschaftsgesetz.[/doc]



      Gott zum Gruße


      Ot Helfsen
      UR-Präsident

    [/DOC]

  • Herr Unionspräsident, für den Fall, dass Sie es übersehen haben: Die Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes steht zur Verkündung bereit ;)

    TRÄGER DES WALRITTERORDEN
    KOMMANDEUR - EHRENLEGION
    VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
    spe.gif


    slvpsig1.png

  • [DOC]
    Manuri, den 21.07.2010


    Wahl von Unionsrichtern



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,



    ich teile Ihnen mit, dass der Unionsrat, nach vorheriger, erfolgreicher Wahl durch das Unionsparlament, die Herren


    - Jebb Bongerton
    - Enno Janßen


    zu hauptamtlichen Unionsrichtern gewählt hat.




    Mit freundlichen Grüßen,
    Gerhard Cheman
    stellv. Präsident des Unionsrates[/DOC]

  • [doc]




    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


    das Unionsparlament hat folgende Gesetze beschlossen und der Unionsrat hat keinen Einspruch eingelegt.


    Zitat

    Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB


    § 1 Änderungsvorschriften
    Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
    "Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."


    § 2 Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    [/doc]

    Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
    Unionspräsident a.D.
    Präsident der Republik Salbor a.D.

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