• Parliament Act


    Article 1


    Dieses Gesetz regelt nähere Bestimmungen zum Article I der Constitution of the Republic of Roldem.


    Article 2


    Section 1


    Mitglieder des Parlaments sind alle Unionsangehörigen, die das passive Wahlrecht haben und ihre Mitgliedschaft beim Speaker angezeigt haben. Sie haben bei Eintritt in das Parlament einen Wahlkreis zu wählen. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern repräsentiert werden. Mitglieder sind berechtigt, ihrem Namen den Titel eines 'Member of Parliament' bzw. 'Membre du Parlement' (MP) anzuhängen.
    Unionsbürger gehen im Falle der vollständigen Besetzung des Parlaments den Unionsangehörigen, die keine Unionsbürger sind, vor.
    Unionsangehörige, die keine Unionsbürger sind, haben kein Recht an Abstimmungen des Parlaments teilzunehmen.


    Section 2


    Nur Mitglieder das Parliament haben dort Rede- und Stimmrecht. Das Rederecht kann vom Speaker in begründeten Fällen auch anderen Personen eingeräumt werden.


    Section 3


    Durch Anzeige kann jedes Mitglied des Parlaments sein Mandat niederlegen. Es hat damit seine Rechte aus dem Mandat verwirkt.


    Section 4


    Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Section 1 Satz 1 verloren haben ohne ihren Rücktritt eingereicht zu haben oder verzogen zu sein, werden weiterhin als Mitglieder des Parlaments geführt. Ungeachtet dessen gelten für sie ebenfalls die Bestimmungen nach Section 3 Satz 2.


    Article 2a


    Section 1


    Das Gebiet der Republik Roldem wird in sechzig, jeweils geografisch zusammenhängende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung wird vom Department of the Interior, ersatzweise durch den Premierminister per Rechtsverordnung vorgenommen. Die Wahlkreis erhalten eine fortlaufende Nummer sowie einen Namen, der sich aus den eingeschlossenen Landstrichen ergeben soll.


    Section 2


    Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.


    Section 3


    (invalid)


    Section 4


    Der Wechsel des Wahlkreises ist frühestens nach vier Monaten nach dem Eintritt in das Parlament oder nach dem letzten Wechsel sowie nach jeder Änderung der Wahlkreiszuschnitte möglich.


    Section 5


    Die Wahlkreise sind erstmalig bis zum 1. Februar 2010 festzulegen. Die bis dahin eingetretenen Mitglieder des Parlaments wählen ihren Wahlkreis bis zum vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Es gilt das First-Choice-Prinzip.


    Article 3


    Section 1


    Alle derzeitigen Mitglieder des Parlaments verlieren ihren Status nach sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft bis dahin beim Speaker erklärt haben. Bei Ausscheiden des Speakers innerhalb Frist, wird die Frist bis zur Wahl eines neuen Speaker ausgesetzt. Der Speaker gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als für die Mitgliedschaft im Parlament gemeldet.


    Section 2


    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: February 13, 2008
    Promulgated: February 17, 2008
    Entry into Force: February 18, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VI


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: December 10, 2011
    Promulgated: December 24, 2009
    Entry into Force: December 25, 2009
    Source: Roldem Law Gazette No. 2009-IV(-1)


    Details (2nd Amendment Act)
    Decided: October 3, 2011
    Promulgated: October 3, 2011
    Entry into Force: October 4, 2011
    Source: Roldem Law Gazette No. 2011-II


    Details (3rd Amendment Act)
    Decided: February 2, 2013
    Promulgated: February 4, 2013
    Entry into Force: February 5, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-003

  • Parliament Act


    Article 1


    Dieses Gesetz regelt nähere Bestimmungen zum Article I der Constitution of the Republic of Roldem.


    Article 2


    Section 1
    Mitglieder des Parliament sind alle Bürger der Republik Roldem, die das passive Wahlrecht haben und ihre Mitgliedschaft beim Speaker angezeigt haben. Sie haben bei Eintritt in das Parlament einen Wahlkreis zu wählen. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern repräsentiert werden. Mitglieder sind berechtigt, ihrem Namen den Titel eines 'Member of Parliament' (MP) anzuhängen.


    Section 2
    Nur Mitglieder das Parliament haben dort Rede- und Stimmrecht. Das Rederecht kann vom Speaker in begründeten Fällen auch anderen Personen eingeräumt werden.


    Section 3
    Durch Anzeige kann jedes Mitglied des Parlaments sein Mandat niederlegen. Es hat damit seine Rechte aus dem Mandat verwirkt.


    Section 4
    Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Section 1 Satz 1 verloren haben ohne ihren Rücktritt eingereicht zu haben oder verzogen zu sein, werden weiterhin als Mitglieder des Parlaments geführt. Ungeachtet dessen gelten für sie ebenfalls die Bestimmungen nach Section 3 Satz 2.


    Article 2a


    Section 1
    Das Gebiet der Republik Roldem wird in sechzig, jeweils geografisch zusammenhängende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung wird vom Department of the Interior, ersatzweise durch den Premierminister per Rechtsverordnung vorgenommen. Die Wahlkreis erhalten eine fortlaufende Nummer sowie einen Namen, der sich aus den eingeschlossenen Landstrichen ergeben soll.


    Section 2
    Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.


    Section 3
    (invalid)


    Section 4
    Der Wechsel des Wahlkreises ist frühestens nach vier Monaten nach dem Eintritt in das Parlament oder nach dem letzten Wechsel sowie nach jeder Änderung der Wahlkreiszuschnitte möglich.


    Section 5
    Die Wahlkreise sind erstmalig bis zum 1. Februar 2010 festzulegen. Die bis dahin eingetretenen Mitglieder des Parlaments wählen ihren Wahlkreis bis zum vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Es gilt das First-Choice-Prinzip.


    Article 3


    Section 1
    Alle derzeitigen Mitglieder des Parlaments verlieren ihren Status nach sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft bis dahin beim Speaker erklärt haben. Bei Ausscheiden des Speakers innerhalb Frist, wird die Frist bis zur Wahl eines neuen Speaker ausgesetzt. Der Speaker gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als für die Mitgliedschaft im Parlament gemeldet.


    Section 2
    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: February 13, 2008
    Promulgated: February 17, 2008
    Entry into Force: February 18, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VI


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: December 10, 2011
    Promulgated: December 24, 2009
    Entry into Force: December 25, 2009
    Source: Roldem Law Gazette No. 2009-IV(-1)


    Details (2nd Amendment Act)
    Decided: October 3, 2011
    Promulgated: October 3, 2011
    Entry into Force: October 4, 2011
    Source: Roldem Law Gazette No. 2011-II

  • Parliament Act


    §1 Purpose
    Dieses Gesetz bestimmt nähere Regelungen zum Parliament gemäß Artikel 7, Absatz 2 der Landesverfassung.


    §2 Membership
    (1) Mitglieder des Parliament sind alle Bürger der Republik Roldem, die das passive Wahlrecht haben und ihre Mitgliedschaft beim Speaker angezeigt haben. Sie dürfen dem Namen den Titel "Member of Parliament" (MP) anhängen.
    (a) Durch Anzeige kann jedes Mitglied des Parlaments sein Mandat niederlegen. Es verliert dann die in Absatz 2 und in den Standing Orders festgelegten Rechte.
    (b) Daneben verliert das Mitglied seine in den Standing Orders festgelegten Rechte durch mehr als dreiwöchige Abwesenheit im Parlament. Ausgenommen davon sind Parlamentspausen.
    (2) Nur Mitglieder das Parliament haben dort Rede- und Stimmrecht. Das Rederecht kann vom Speaker in begründeten Fällen auch anderen Personen eingeräumt werden.
    (3)Ungeachtet des Satzes 2 ist Bürgern, die das passive Wahlrecht nicht innehaben, in jedem Falle auf Antrag Rederecht zu gewähren.


    §2 a Constituencies
    (1) Das Gebiet der Republik Roldem wird in sechzig, jeweils geografisch zusammenhängende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung wird vom für das Innere zuständige Ministerium per Rechtsverordnung vorgenommen. Die Wahlkreis erhalten eine fortlaufende Nummer sowie einen Namen, der sich aus den eingeschlossenen Landstrichen ergeben soll.
    (2) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
    (3) Jedes Mitglied wählt bei Eintritt einen Wahlkreis, den er vertritt. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern betreut werden.
    (4) Der Wechsel des Wahlkreises ist frühestens nach vier Monaten nach dem Eintritt in das Parlament oder nach dem letzten Wechsel sowie nach jeder Änderung der Wahlkreiszuschnitte möglich.
    (5) Die Wahlkreise sind erstmalig bis zum 1. Februar 2010 festzulegen. Die bis dahin eingetretenen Mitglieder des Parlaments wählen ihren Wahlkreis bis zum vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Es gilt das First-Choice-Prinzip.


    §3
    (1) Alle derzeitigen Mitglieder des Parlaments verlieren ihren Status nach sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft bis dahin beim Speaker erklärt haben. Bei Ausscheiden des Speakers innerhalb Frist, wird die Frist bis zur Wahl eines neuen Speaker ausgesetzt. Der Speaker gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als für die Mitgliedschaft im Parlament gemeldet.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Details
    Decided: February 13, 2008
    Promulgated: February 17, 2008
    Entry into Force: February 18, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VI
    Changed by : 1st Amendment Act to Parliament Act

  • Parliament Act


    §1
    Dieses Gesetz bestimmt nähere Regelungen zum Parliament gemäß Artikel 7, Absatz 2 der Landesverfassung.


    §2
    (1) Mitglieder des Parliament sind alle Bürger der Republik Roldem, die das passive Wahlrecht haben und ihre Mitgliedschaft beim Speaker angezeigt haben.
    (2) Nur Mitglieder das Parliament haben dort Rede- und Stimmrecht. Rederecht kann vom Speaker auch anderen Personen eingeräumt werden.


    §3
    (1) Alle derzeitigen Mitglieder des Parlaments verlieren ihren Status nach sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft bis dahin beim Speaker erklärt haben. Bei Ausscheiden des Speakers innerhalb Frist, wird die Frist bis zur Wahl eines neuen Speaker ausgesetzt. Der Speaker gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als für die Mitgliedschaft im Parlament gemeldet.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Details
    Decided: February 13, 2008
    Promulgated: February 17, 2008
    Entry into Force: February 18, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VI

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