THE CONSTITUTION of THE REPUBLIC of ROLDEM
Article I: The Parliament of Roldem
Section 1 Alle gesetzgebende Gewalt geht vom Parliament of Roldem aus.
Section 2 Das Parliament of Roldem besteht aus Abgeordneten, die jeweils für einen zusammenhängenden Wahlkreis bestimmt sind. Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 18 Jahren erreicht hat und keine einundzwanzig Tage Bürger und Einwohner der Republic of Roldem ist. Das Parlament wählt aus seiner Mitte einen Speaker und sonstige Parlamentsorgane.
Section 3 Das Parliament of Roldem kann sich eine Geschäftsordnung geben und seine Abgeordneten wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen. Das Parliament of Roldem hat ein Verhandlungsprotokoll zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Die Yea- und Nay-Stimmen der Mitglieder sind im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.
Section 4 Die Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der Republik ausgezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt, solange sie an einer Sitzung des Parliament of Roldem teilnehmen oder sich auf dem Wege dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen im Parliament of Roldem andernorts zur Rechenschaft gezogen werden.
Section 5 Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament of Roldem, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem President of the Republic zur Unterzeichnung vorgelegt.
Section 6 Das Parliament of Roldem hat das Recht: Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die Sicherheit und das allgemeine Wohl der Republik zu sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte Gebiet der Republik einheitlich festzusetzen; auf Rechnung der Republik Kredit aufzunehmen; den Handel mit fremden Ländern zu regeln; für das gesamte Gebiet der Republik eine einheitliche Einbürgerungsordnung zu schaffen; den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird; Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See begrifflich zu bestimmen und zu ahnden; alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der Republik, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.
Section 7 Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es sei denn, dass die öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht. Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
Section 8 Das Parliament of Roldem hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Republik zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen.
Article II: The President of the Republic
Section 1 Die vollziehende Gewalt liegt bei dem President of the Republic. Seine Amtszeit beträgt vier Monate. In das Amt des President of the Republic Minister kann niemand gewählt werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht und seinen Wohnsitz seit einundzwanzig Tagen im Gebiete der Republik gehabt hat. Im Falle des Todes, Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes geht es auf den Speaker über, wenn der President of the Republic keinen Stellvertreter benannt hat. Die Amtsperiode des President of the Republic endet am Mittag des ersten Tages des Monats März, Juli oder November. Der President of the Republic erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden. Ehe er sein Amt antritt, soll ihm vom Speaker dieser Eid abgenommen werden: „I, N.N., do solemnly swear that I will faithfully execute the Office of President of the Republic of the Republic of Roldem, and will do the best of my ability, preserve, protect and defend the Constitution of the Republic of Roldem.“
Section 2 Der President of the Republic hat das Recht, mit Zustimmung des Parliament of Roldem Verträge zu schließen. Er nominiert Gesandte und Konsuln, die Richter des Supreme Court und alle sonstigen Beamten der Republik; doch kann das Parliament of Roldem nach seinem Ermessen die Ernennung von Beamten durch Gesetz seiner Zustimmung unterwerfen. Er vertritt die Republik in Organen Gremien oberhalb der Landesebene, sofern er keinen Vertreter bestellt hat. Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Republik die Ernennungsurkunden.
Section 3 Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom President of the Republic aus; das Parliament of Roldem kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.
Article III: The Supreme Court
Section 1 Die richterliche Gewalt der Republik liegt beim Supreme Court und bei solchen unteren Gerichten und Gerichten der Union, deren Errichtung der das Parliament of Roldem von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Supreme Court als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.
Section 2 Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Republik und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden.
Section 3 Als Verrat gegen die Republik gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in öffentlicher Gerichtssitzung. Das Parliament of Roldem hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.
Article IV: Final Provisions
Section 1 Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die Republik unter dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie unter den früheren Verfassungen. Das Parliament of Roldem schlägt, wenn es zwei Drittel seiner Mitglieder für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor.
Section 2 Die vorerwähnten Abgeordneten und alle Verwaltungs- und Justizbeamten der Republik haben sich durch Eid zur Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemals ein religiöser Bekenntnisakt zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung im Dienst der Republik gemacht werden.