Beiträge von Republic of Roldem

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    State Archive



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    The President of the Republic
    The Most Hon. Stuart Bartholomew Templeton MP


    Vice President
    The Rt. Hon. Jethro Hart MP


    Secretary Plenipotentiary
    The Rt. Hon. Prof. Dr. Bérénice Vanderbilt DM HCR


    Heads of the Cabinet Departments
    Secretary of the Interior: The Rt. Hon. Jethro Hart MP
    Secretary of the Treasury: The Rt. Hon. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Adam Schenk Pfeiffer zu Lissa
    Attorney General: The Rt. Hon. Prof. Dr. Raphaëlle Barré-Sinoussi
    Secretary of Commerce: The Rt. Hon. Shilling Liebeskind RBR
    Secretary of Education and Science: The Rt. Hon. Diana Wilson
    Chief of Staff: The Rt. Hon. Prof. Dr. Bérénice Vanderbilt DM HCR


    Speaker of the Parliament of Roldem
    The Most Hon. Stuart Bartholomew Templeton MP


    Members of the Parliament of Roldem by name (italic type: pending)
    The Hon. and Rt. WP Robin Bentley Foxbury MP (Constituency 33—Beaumont District, Providence)
    The Hon. Maximilian Buddenberg MP (Constituency 34—Adelaide, Montary City)
    The Hon. Joe Cassady MP (Constituency 51—Saint Christopher 1)
    The Hon. Archibald Fontaine MP (Constituency 52—Saint Christopher 2)
    The Most Hon. and The WP Prof. Dr. Pandora Friedmann MP (Constituency 45—Reichsgrafschaft Montary and Hospicia)
    The Most Hon. Dr. Annelie Gatineau MP MUC (Constituency 28—Chestnut District, Providence)
    The Most Hon. Tony Gold MP (Constituency 60—Grand Harbor and Northwest)
    The Most Hon. Dr. Anaïs Gribonne-Fritz MP (Constituency 25—Providence Vicinity)
    The Rt. Hon. Jethro Hart MP (Constituency 29—Pine Tree Park, Providence)
    The Hon. Jonathan Martin MP (Constituency 8—Port Victoria 1)
    The Hon. Prof. Dr. Zachary J. Mason Smith MP (Constituency 35—Carnarvon and entire Ashbury, Montary City)
    The Hon. Crash Montague MP (Constituency 53—Saint Christopher 3)
    The Most Hon. Prof. Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM (Constituency 39—Western City of Montary)
    The Hon. Patsy-Sue Mountbottom MP (Constituency 26—Providence Downtown)
    The Hon. Christian Müller MP (Constituency 27—Lakeboro, Providence)
    The Hon. Armin Schwertfeger MP (Constituency 7—Lobsters Paradise)
    The Hon. Stuart B. Templeton MP (Constituency 23—The Isles and Southeast)
    The Hon. and Rt. WP Peter Vain MP (Constituency 2—City of Hake River 1)
    The Hon. Matthew Vince MP (Constituency 15—Port Victoria 8)
    The Hon. Liliane von Weyer MP (Constituency 36—Western Albury and Strombourgh, Montary City)


    Members of the Parliament of Roldem by constituency (italic type: pending)
    Constituency 2—City of Hake River 1: The Hon. and Rt. WP Peter Vain MP
    Constituency 7—Lobsters Paradise: The Hon. Armin Schwertfeger MP
    Constituency 8—Port Victoria 1: The Hon. Jonathan Martin MP
    Constituency 15—Port Victoria 8: The Hon. Matthew Vince MP
    Constituency 23—The Isles and Southeast: The Hon. Stuart B. Templeton MP
    Constituency 25—Providence Vicinity: The Most Hon. Dr. Anaïs Gribonne-Fritz MP
    Constituency 26—Providence Downtown: The Hon. Patsy-Sue Mountbottom MP
    Constituency 27—Lakeboro, Providence: The Hon. Christian Müller MP
    Constituency 28—Chestnut District, Providence: The Most Hon. Dr. Annelie Gatineau MP MUC
    Constituency 29—Pine Tree Park, Providence: The Rt. Hon. Jethro Hart MP
    Constituency 33—Beaumont District, Providence: The Hon. and Rt. WP Robin Bentley Foxbury MP
    Constituency 34—Adelaide, Montary City: The Hon. Maximilian Buddenberg MP
    Constituency 35—Carnarvon and entire Ashbury, Montary City: The Hon. Prof. Dr. Zachary J. Mason Smith MP
    Constituency 36—Western Albury and Strombourgh, Montary City: The Hon. Liliane von Weyer MP
    Constituency 39—Western City of Montary: The Most Hon. Prof. Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
    Constituency 45—Reichsgrafschaft Montary and Hospicia: The Most Hon. and The WP Prof. Dr. Pandora Friedmann MP
    Constituency 51—Saint Christopher 1: The Hon. Joe Cassady MP
    Constituency 52—Saint Christopher 2: The Hon. Archibald Fontaine MP
    Constituency 53—Saint Christopher 3: The Hon. Crash Montague MP
    Constituency 60—Grand Harbor and Northwest: The Most Hon. Tony Gold MP


    Judge at the Supreme Court of Roldem
    -


    Heads of the Non-Cabinet Departments
    Election Official: The Most Hon. and The WP Prof. Dr. Pandora Friedmann MP
    Lordrector of the Roldem State University: H. Mag. Prof. Dr. Dr. h.c. Hanna-Hjørdis Lagerkvist Liebeskind
    State Archivar: The Most Hon. Prof. Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
    Specially appointed Civic Servant for the Acknowledgment of Marriage: The Most Hon. Prof. Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM


    Governor Mayors of Autonomous Cities
    Hake River: The Hon. and Rt. WP Peter Vain MP
    Montary City: The Rt. WP Dr. Justine Sutherbury DBR
    Port Victoria: The Rt. WP Robert Schmelzer
    Providence: The Hon. and Rt. WP Robin Bentley Foxbury MP
    Saint Christopher: The Rt. WP William Butcher


    Mayors of Cities and Municipalities
    Marlborough: The WP Frank Farina
    Winchester: The Most Hon. and WP Prof. Dr. Pandora Friedmann MP


    Honorary Consuls
    Manuri/Union: StS’in Dr. h.c. Philippa von der Luxemburg HCR
    Freistein: Prof. Dr. Maximilian von Brinckmann HCR
    Imperia: Ms. Jennifer Volpart HCR
    Harboth: Ms. Aimée von Montary HCR RBR
    Salbor-Catista: Mr. Jonathan Martin HCR
    Western Islands: Mr. Henry Baxendale HCR RM
    Alpinia: Prof. Dr. Maximilian von Brinckmann HCR
    Cranberra:
    The Most Hon. Prof. Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
    United States of Astor: Dr. Amerigo James Hullander HCR
    Free State of Turania: Dr. habil. Jolanda Droste HCR


    Bishops
    Valsanto Catholic Church, Archbishop of Santa Luca: The Most Rev. Bernhard Cardinal Leber
    Holy Episcopal Churches of Saint Benedict, Bishop of Montary City: The Most Rev. Prof. Campbell Whitgift Ramsey RM


    Heads of Roldemian Parties
    Roldemian Constitution League: The Most Hon. Dr. Annelie Gatineau MP MUC


    Heads of Major Private Institutions
    Football and Athletics Association of Roldem: The WP Frank Farina
    Montary University: H. Mag. Reichsgraf Prof. Dr. Perry II. von Montary RM RBR
    Roldemian Writers Guild: The Most. Hon. Tony Gold MP
    Volkby School of Politics: The Most Hon. and The WP Prof. Dr. Pandora Friedmann MP


    Key:
    DBR Dame of the Order of the Blue Rose (Dame des Ordens von der Blauen Rose)
    Dr. scientific doctor degree
    Dr. h.c. doctor honoris causa, honorary doctor title
    Dr. habil. doctor habilitatus, habilitated doctor title
    HCR Honorary Consul of the Republic of Roldem
    H. Mag. His Magnificence
    JSCR Judge at the Supreme Court of Roldem
    LOStA Head Attorney General (Leitender Oberstaatsanwalt)
    MdIV Member of the Imperial Assembly (Mitglied der Imperialversammlung)
    MP Member of the Parliament of Roldem
    Mr. Mister
    Ms. Miss
    MUC Member of Union Council (Mitglied des Unionsrats)
    OEL Officer of the Legion of Honor of the Democratic Union (Offizier/in der Ehrenlegion der Demokratischen Union)
    Prof. Professor
    RBR Knight of the Order of the Blue Rose (Ritter des Ordens von der Blauen Rose)
    RiUG Judge at the Union Court (Richter/in am Unionsgericht)
    RM Knight of the Order of the Imperial Count of Montary (Ritter des Ordens des Reichsgrafen von Montary)
    StS’in State Secretary (Staatssekretärin)
    The Hon. The Honorable
    The Hon. and WP The Honorable and Worshipful
    The Most Hon. The Most Honorable
    The Most Hon. and The WP The Most Honorable and The Worshipful
    The Most Rev. The Most Reverend
    The Rt. Hon. The Right Honorable
    The Rt. WP The Right Worshipful
    The WP The Worshipful

    Local Government Act 2015



    Article 1


    Section 1
    Gemeinden (Municipalities, Municipalités) sind politisch-geografische Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Den Gemeinden können durch Gesetz weitere Rechte eingeräumt werden.
    Die Erfüllung der örtlichen Aufgaben obliegt dem Bürgermeister (Mayor, Maire) und dem Gemeinderat (Municipal Council, Conseil Municipal). Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter der Gemeinde und leitet die Gemeindeverwaltung (Municipal Administration, Administration Municipal). Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats.
    Der Bürgermeister wird von den Einwohnern der Gemeinde mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, ihm wird bei seiner Ernennung durch den Premierminister oder den Innenminister der Amtseid abgenommen. Eine Neuwahl findet bei Herausforderung frühestens sechs Monate nach der vergangenen Wahl statt. Das weitere regelt eine Rechtsverordnung des Innenministeriums.
    Der Gemeinderat wird nach Listenwahl jährlich gesamterneuert. Das weitere regelt eine Rechtsverordnung des Innenministeriums.
    Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Gemeinden aufgrund ihrer historischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Bedeutung den Namensbestandteil Stadt (City, Ville) führen dürfen.


    Section 2
    Gemeindefreie Siedlungen (unincorporated Settlements, Cités non constitué) sind politisch-geografische Gebietskörperschaften, die sich aufgrund Leistungsfähigkeit nicht selbst verwalten können.
    Die Erfüllung der örtlichen Aufgaben obliegt nach Maßgabe der Gesetze einem Generalkommissar (Commissioner-General, Commissaire-General), der vom Innenminister ernannt wird. Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung die generalkommissarische Verwaltung einer autonomen Stadt zuordnen.
    Auf Antrag von Bürgern in gemeindefreien Siedlungen kann der Innenminister die Gründung einer Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde die Zuschlagung zu einer bestehenden Gemeinde genehmigen.


    Article 2


    Section 1
    Autonome Städte (Autonomous Cities, Villes Autonomes) sind Städte, denen durch Gesetz überörtliche Angelegenheiten und die Erfüllung von Aufgaben des Landes im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung übertragen werden. Sie werden dazu finanziell hinreichend ausgestattet. Der Innenminister legt die autonomen Städte auf Antrag des Bürgermeisters und des Stadtrats durch Rechtsverordnung fest.
    Die Erfüllung der örtlichen und überörtlichen Aufgaben obliegt dem Regierenden Bürgermeister (Governor Mayor, Maire-Gouverneur) und dem Stadtrat (City Council, Conseil Municipal). Der Regierende Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter der autonomen Stadt und leitet die Stadtverwaltung (City Administration, Administration Municipal). Er erfüllt die überörtlichen Aufgaben selbständig und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats. Mit der Erfüllung der örtlichen Aufgaben kann er Bürgermeister als weitere hauptamtliche Beamte der autonomen Stadt betrauen.
    Im Fall der Vakanz des Amts des Regierenden Bürgermeisters einer autonomen Stadt kann der Innenminister bis zur Wahl eines Bürgermeisters einen Kommissarvertreter (Lieutenant Commissioner, Commissaire-Lieutenant) berufen.


    Section 2
    Samtgemeinden (Collective Municipalities, Municipalités Collectives) sind Gemeindeverbände, die nach Vertrag festgelegte örtliche Angelegenheiten anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen. Der Vertrag ist durch den Innenminister zu genehmigen.
    Die Erfüllung der nach Vertrag festgelegten örtlichen Aufgaben obliegt dem Samtgemeindevorsteher (Provost, Principal) und dem Samtgemeinderat (Collective Council, Conseil Collectif). Der Samtgemeindevorsteher ist hauptamtlicher Beamter der Samtgemeinde und leitet die Samtgemeindeverwaltung (Collective Administration, Administration Collective). Er vollzieht die Beschlüsse des Samtgemeinderats.
    Die Wahl des Samtgemeindevorsteher erfolgt wie die Wahl des Bürgermeisters. Der Samtgemeinderat besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und weiteren, nach einem dem Vertrag festgelegten Verfahren zu bestimmenden Mitgliedern.
    Samtgemeinden können nicht den Namensbestandteil Stadt führen.


    Section 3
    Autochthone Gemeinschaften (Autochthon Communities, Communautés Autochtones) sind Gemeinden oder Gemeindeverbände, die eine mehrheitlich autochthone Bevölkerung aufweisen, eine dauerhafte autochthone Brauchtumspflege nachweisen können und denen die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung übertragen werden. Der Innenminister legt auf Antrag des Bürgermeisters und des Gemeinderats die autochthonen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung fest.
    Die Erfüllung der Aufgaben obliegt dem Häuptling (Chief, Chef) und weiterer selbst gegebener Organe, die auf Beschluss der Einwohner der Gemeinschaft eingerichtet werden. Der Häuptling ist hauptamtlicher Beamter der autochthonen Gemeinschaft und leitet die Gemeinschaftsverwaltung (Community Administration, Administration de la Communautés).
    Autochthone Gemeinschaften können nicht den Namensbestandteil Stadt führen.


    Section 4
    Agglomerationen (Agglomerations, Agglomérations) sind Zusammenschlüsse eigenständiger Gemeinden und Samtgemeinden, die nach Vertrag festgelegte nichthoheitliche Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen. Der Vertrag ist dem Innenminister anzuzeigen. Agglomerationen haben eigenwirtschaftlich zu agieren.
    Die zur Erfüllung zu errichteten Organe sind im Vertrag festzuhalten.
    Eine Agglomeration kann in privatrechtlicher Rechtsform gegründet werden.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
    Der Local Government Reform Act wird aufgehoben.
    Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, führen dieses im Rahmen dieses Gesetzes fort.


    Archival Details


    Details
    Decided: June 17, 2015
    Promulgated: June 21, 2015
    Entry into Force: July 1, 2015
    Source: Roldem Law Gazette No. 2015-003

    THE CONSTITUTION of
    THE REPUBLIC of ROLDEM



    Article I: The Parliament of Roldem


    Section 1
    Alle gesetzgebende Gewalt geht vom Parliament of Roldem aus.


    Section 2
    Das Parliament of Roldem besteht aus Abgeordneten, die jeweils für einen zusammenhängenden Wahlkreis bestimmt sind.
    Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 18 Jahren erreicht hat und keine einundzwanzig Tage Bürger und Einwohner der Republic of Roldem ist.
    Das Parlament wählt aus seiner Mitte einen Speaker und sonstige Parlamentsorgane.


    Section 3
    Das Parliament of Roldem kann sich eine Geschäftsordnung geben und seine Abgeordneten wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen.
    Das Parliament of Roldem hat ein Verhandlungsprotokoll zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Die Yea- und Nay-Stimmen der Mitglieder sind im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.


    Section 4
    Die Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der Republik ausgezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt, solange sie an einer Sitzung des Parliament of Roldem teilnehmen oder sich auf dem Wege dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen im Parliament of Roldem andernorts zur Rechenschaft gezogen werden.


    Section 5
    Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament of Roldem, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem President of the Republic zur Unterzeichnung vorgelegt.


    Section 6
    Das Parliament of Roldem hat das Recht:
    Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die Sicherheit und das allgemeine Wohl der Republik zu sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte Gebiet der Republik einheitlich festzusetzen;
    auf Rechnung der Republik Kredit aufzunehmen;
    den Handel mit fremden Ländern zu regeln;
    für das gesamte Gebiet der Republik eine einheitliche Einbürgerungsordnung zu schaffen;
    den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird;
    Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See begrifflich zu bestimmen und zu ahnden;
    alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der Republik, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.


    Section 7
    Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es sei denn, dass die öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht.
    Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.


    Section 8
    Das Parliament of Roldem hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Republik zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen.



    Article II: The President of the Republic


    Section 1
    Die vollziehende Gewalt liegt bei dem President of the Republic. Seine Amtszeit beträgt vier Monate.
    In das Amt des President of the Republic Minister kann niemand gewählt werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht und seinen Wohnsitz seit einundzwanzig Tagen im Gebiete der Republik gehabt hat.
    Im Falle des Todes, Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes geht es auf den Speaker über, wenn der President of the Republic keinen Stellvertreter benannt hat.
    Die Amtsperiode des President of the Republic endet am Mittag des ersten Tages des Monats März, Juli oder November.
    Der President of the Republic erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden.
    Ehe er sein Amt antritt, soll ihm vom Speaker dieser Eid abgenommen werden: „I, N.N., do solemnly swear that I will faithfully execute the Office of President of the Republic of the Republic of Roldem, and will do the best of my ability, preserve, protect and defend the Constitution of the Republic of Roldem.“


    Section 2
    Der President of the Republic hat das Recht, mit Zustimmung des Parliament of Roldem Verträge zu schließen. Er nominiert Gesandte und Konsuln, die Richter des Supreme Court und alle sonstigen Beamten der Republik; doch kann das Parliament of Roldem nach seinem Ermessen die Ernennung von Beamten durch Gesetz seiner Zustimmung unterwerfen.
    Er vertritt die Republik in Organen Gremien oberhalb der Landesebene, sofern er keinen Vertreter bestellt hat.
    Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Republik die Ernennungsurkunden.


    Section 3
    Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom President of the Republic aus; das Parliament of Roldem kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.



    Article III: The Supreme Court


    Section 1
    Die richterliche Gewalt der Republik liegt beim Supreme Court und bei solchen unteren Gerichten und Gerichten der Union, deren Errichtung der das Parliament of Roldem von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Supreme Court als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.


    Section 2
    Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Republik und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden.


    Section 3
    Als Verrat gegen die Republik gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in öffentlicher Gerichtssitzung. Das Parliament of Roldem hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.


    Article IV: Final Provisions


    Section 1
    Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die Republik unter dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie unter den früheren Verfassungen.
    Das Parliament of Roldem schlägt, wenn es zwei Drittel seiner Mitglieder für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor.


    Section 2
    Die vorerwähnten Abgeordneten und alle Verwaltungs- und Justizbeamten der Republik haben sich durch Eid zur Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemals ein religiöser Bekenntnisakt zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung im Dienst der Republik gemacht werden.


    Archival Details


    Details
    Decided: December 25, 2008
    Promulgated: December 24, 2009
    Entry into Force: March 31, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2009-004


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: June 18, 2015
    Promulgated: June 21, 2015
    Entry into Force: June 22, 2015

    Source: Roldem Law Gazette No. 2015-003

    Regulation on the Recognition of Municipalities as Cities



    Article 1


    Diese Verordnung wird gemäß Article 1 Section 1 Subsection 5 Local Government Act 2015 erlassen.
    Sie tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
    Die Regulation of Cities vom 9. März 2013 (Roldem Law Gazette, Issue 2013-007) wird außer Kraft gesetzt.


    Article 2


    Die Bezeichnung Stadt (City, Ville) dürfen die folgenden Gemeinden führen:
    — Bloomsburgh
    — Dodgeville
    — East Bridge
    — Fort Mason
    — Fort Philipp
    — Grand Harbor
    — Hake River
    — Leela City
    — Lobsters Paradise
    — Montary City
    — Port Victoria
    — Providence
    — Saint Christopher


    Archival Details


    Promulgated: June 23, 2015
    Entry into Force: July 1, 2015
    Source: Roldem Law Gazette No. 2015-004

    Regulation on the Recognition of Municipalities as Autochthon Communities

    Article 1


    Diese Verordnung wird gemäß Article 2 Section 3 Subsection 1 Clause 2 Local Government Act 2015 erlassen.
    Sie tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.


    Article 2


    Section 1
    Zur Autochthonen Gemeinschaft (Autochthon Community, Communauté Autochtone) werden festgelegt:
    — Ken Tah Ten
    — Kisiskatchewani Sipi
    — Manitou bou
    — Mass Adchu Ut
    — Nunavut
    — Quinnehtukqut


    Section 2
    Die Bürgermeister der in Section 1 benannten Gemeinden führen ihr bisherigen Ämter nunmehr als Häuptlinge (Chiefs, Chefs) fort.


    Archival Details


    Promulgated: June 23, 2015
    Entry into Force: July 1, 2015
    Source: Roldem Law Gazette No. 2015-004

    Election Act


    Article 1


    Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind.


    Article 2


    Section 1


    Wählbar ist vorbehaltlich weitergehender Regelungen, wer am ersten Wahltag Unionsangehöriger der Demokratischen Union ist und seit mindestens einundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist.


    Section 2


    Wählen darf, wer Unionsbürger ist und die Bedingungen nach Section 1 erfüllt.


    Section 3


    Von der Wahl außerdem ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat.


    Article 3


    Section 1


    Wahlen werden spätestens am siebten Tage vor deren Beginn vom Präsidenten der Republik ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum zu enthalten.


    Section 2


    Der Präsident der Republik ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein. Der Wahlleiter ist unabhängige obere Landesbehörde; seine Entscheidungen sind ausschließlich durch die Gerichte zu überprüfen.


    Section 3


    Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. Er stellt die Wahlberechtigung fest.


    Article 4


    Section 1


    Wahlen dauern zweiundsiebzig Stunden.


    Section 2


    Kandidaturen sind bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen.


    Section 3


    Wahlbenachrechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugegangen sein.


    Article 5


    Section 1


    Jeder hat Wähler genau eine Stimme.


    Section 2


    Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach dem, welchem seine Stimme gilt. Wahloption ist jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung.


    Section 3


    Ist nur ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach der Zustimmung für den Kandidaten. Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“.


    Section 4


    Das Ergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch den Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Falle von Wahlen nach Section 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen.


    Section 5


    Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang in Wahlen nach Section 3 entfällt die Wahloption „Abstention“.


    Section 6–7


    (invald)


    Article 6


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: March 28, 2008
    Promulgated: March 30, 2008
    Entry into Force: March 31, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: November 17, 2008
    Promulgated: November 25, 2008
    Entry into Force: November 25, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IX


    Details (2nd Amendment Act)
    Decided: February 22, 2012
    Promulgated: February 23, 2012
    Entry into Force: February 24, 2012
    Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II


    Details (3rd Amendment Act)
    Decided: January 5, 2013
    Promulgated: January 5, 2013
    Entry into Force: January 6, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-002


    Details (4th Amendment Act)
    Decided: March 15, 2014
    Promulgated: March 28, 2014
    Entry into Force: March 29, 2014
    Source: Roldem Law Gazette No. 2014-001


    Details (5th Amendment Act)
    Decided: May 5, 2018
    Promulgated: May 5, 2018
    Entry into Force: May 6, 2018

    Source: Roldem Law Gazette No. 2018-001

    New State Archive Act


    Article 1


    Das State Archive wird eingerichtet, um die Verfassung, für Roldem geltende Gesetze, Verträge und Verordnungen sowie Beschlüsse und Beratungen des Parlaments und Beschlüsse des Obersten Gerichts zu sammeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
    Es archiviert die Roldem Law Gazette.
    Bei hinreichender Relevanz sind auch Arbeiten der Hochschulen, Statistiken, Karten und andere, später als historische Dokumente verwendbare kulturelle Schrift-, Kunst- und Tonstücke einzubringen.
    Weitere Schwerpunkte im Rahmen seiner Möglichkeiten kann sich das Archiv selbst setzen, solang es dem öffentlichen Interesse dient.


    Article 2


    Es untersteht dem Supreme Court und ist mit den notwendigen Mitteln auszustatten.
    Der Oberste Richter von Roldem kann einen State Archivar mit den Aufgaben betrauen.
    Das State Archive soll mit ähnlich gearteten Institutionen der Union und des Auslands Austausch betreiben.


    Article 3


    Section 1
    Das Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Section 2
    Der Roldem State Archive Act wird außer Kraft gesetzt.


    Archival Details


    Details
    Decided: January 28, 2010
    Promulgated: January 28, 2010
    Entry into Force: January 29, 2010
    Source: Roldem Law Gazette No. 2010-002


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: March 11, 2015
    Promulgated: May 4, 2015
    Entry into Force: May 5, 2015
    Source: Roldem Law Gazette No. 2015-001


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    Roldemian Official Journal


    Das Roldemian Official Journal ist das behördliche Mitteilungsblatt der Administration der Republik Roldem für amtliche Bekanntmachungen, welche die Allgemeinheit betreffen und dazu dienen, einen Sachverhalt öffentlich bekannt zu geben.


    Die Verkündung von Gesetzen (Acts) und Verordnungen (Regulations) sind der Roldem Law Gazette zu entnehmen.

    Election Act


    Article 1


    Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind.


    Article 2


    Section 1


    Wählbar ist vorbehaltlich weitergehender Regelungen, wer am ersten Wahltag Unionsangehöriger der Demokratischen Union ist und seit mindestens einundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist.


    Section 2


    Wählen darf, wer Unionsbürger ist und die Bedingungen nach Section 1 erfüllt.


    Section 3


    Von der Wahl außerdem ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat.


    Article 3


    Section 1


    Wahlen werden spätestens am siebten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten.


    Section 2


    Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein.


    Section 3


    Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. Er stellt die Wahlberechtigung fest.


    Article 4


    Section 1


    Wahlen dauern zweiundsiebzig Stunden.


    Section 2


    Kandidaturen sind bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen.


    Section 3


    Wahlbenachrechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugegangen sein.


    Article 5


    Section 1


    Jeder hat Wähler genau eine Stimme.


    Section 2


    Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach dem, welchem seine Stimme gilt. Wahloption ist jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung.


    Section 3


    Ist nur ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach der Zustimmung für den Kandidaten. Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“.


    Section 4


    Das Ergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch den Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Falle von Wahlen nach Section 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen.


    Section 5


    Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang in Wahlen nach Section 3 entfällt die Wahloption „Abstention“.


    Section 6–7


    (invald)


    Article 6


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: March 28, 2008
    Promulgated: March 30, 2008
    Entry into Force: March 31, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: November 17, 2008
    Promulgated: November 25, 2008
    Entry into Force: November 25, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IX


    Details (2nd Amendment Act)
    Decided: February 22, 2012
    Promulgated: February 23, 2012
    Entry into Force: February 24, 2012
    Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II


    Details (3rd Amendment Act)
    Decided: January 5, 2013
    Promulgated: January 5, 2013
    Entry into Force: January 6, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-002


    Details (4th Amendment Act)
    Decided: March 15, 2014
    Promulgated: March 28, 2014
    Entry into Force: March 29, 2014
    Source: Roldem Law Gazette No. 2014-001

    Distinction Act


    Article 1


    Section 1


    Dieses Gesetz regelt die Verleihung und das Tragen von Ordenszeichen und Ehrungen des Landes, der Gemeinden, von Privaten und Auswärtigen.


    Section 2


    Ordenszeichen und Ehrungen darf nur tragen und öffentlich zur Schau stellen, wer dazu berechtigt ist.
    Die durch Verfassungsorgane Geehrten werden durch das Staatsarchiv geführt.
    Dem entgegenstehende Handlungen werden mit bis zu 30 Tagen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.


    Article 2


    Section 1


    Das Parlament kann auf Vorschlag des Premieminister beschließen Personen die Ehrenstaatsbürgerschaft zu verleihen (Honorary Citizenship, Citoyenneté Honoraire), die sich in ganz besonderem Maße um das Wohlergehen und das Gedeih Roldems verdient gemacht werden.
    Träger dürfen ihrem Namen „HC“ anhängen.


    Section 2


    Das Parlament verleiht auf seinen Beschluss hin die Parlamentarische Medaille für die Freiheit (Parliamentary Medal of Freedom, Médaille Parlementaire de la Liberté). Sie soll denjenigen angediehen werden, die sich im besonderen Maße um die Freiheit und die parlamentarische Demokratie sowie demokratisch-republikanischem Verständnis verdient gemacht hat.
    Träger dürfen ihrem Namen „PMF“ anhängen.


    Section 3


    Die Roldem State University und anerkannte private Hochschulen mit Promotionsrecht können aufgrund besonderer akademischer und gesellschaftlicher Leistungen die Titel eines Professors honoris causa (Prof. h.c.) oder eines Doctor honoris causa (Dr. h.c.) verleihen.


    Section 4


    Der Premierminister kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Parlaments weitere Ordenszeichen und Ehrungen festlegen. Diese sind wenigstens durch die Maßgaben des Namens, des Anlasses, des Verleihungsverfahrens und des postnominalen Suffixes zu definieren.


    Article 3


    Der Premierminister erlässt eine Rechtsverordnung mit allen Ordenszeichen und Ehrungen, akademischen Graden und Titeln der Gemeinden, von Privaten und Auswärtigen, die durch die Rechtsordnung geschützt sind. Darin kann auch geregelt werden, das Träger von Ordenszeichen, Ehrungen, akademische Graden und Titeln im Staatsarchiv geführt werden müssen.


    Article 4


    Dieses Gesetz tritt mit mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: April 10, 2013
    Promulgated: April 11, 2013
    Entry into Force: April 12, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-009

    Companies Naming Act


    Article 1


    Dieses Gesetz legt die Namen von Gesellschaften gemäß § 3 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz mit Sitz innerhalb der Republik Roldem fest.


    Article 2


    Section 1


    Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Private Partnership (PP) oder Société Civile Simple (SCS) auftreten.
    Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 führen die Rechtsform einer Limited Liability Partnership with a(n) N.N. as partner (PP w. N.N.) oder N.N. et Compagnie Société Civile Simple (N.N. et Cie. SCS).


    Section 2


    Kommanditgesellschaften gemäß § 4 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Limited Liability Partnership (LLP) oder Société en Commandite (SC) auftreten.
    Personengesellschaften gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 führen die Rechtsform einer Limited Liability Partnership with a(n) N.N. as general partner (LLP w. N.N.) oder N.N. et Compagnie Société en Commandite (N.N. et Cie. SC).


    Section 3


    Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 5 Unionsgesellschaftsgesetz können im Geschäftsverkehr als Limited Liability Company (LLC) oder Société à Responsabilité Limitée (SARL) auftreten.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: March 11, 2013
    Promulgated: March 11, 2013
    Entry into Force: March 12, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-008

    Regulation of Road Traffic License Codes


    Article 1


    Section 1


    Diese Verordnung wird gemäß Article 2 Section 2 Road Traffic License Act erlassen.


    Section 2


    Sie tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
    Sie verliert ihre Rechtsgültigkeit durch Neufassung der Verordnung.


    Article 2


    Section 1


    Jede Gemeinde ist in der Regel ein Zulassungkreis und erhält eine Kennung für das Kraftfahrzeugkennzeichen.
    Die gemeindefreien Siedlungen bilden einen gemeinsamen Zulassungskreis „RX“, das Unterscheidungskennzeichen beginnt mit der Bezeichnung der jeweiligen gemeindefreien Siedlung.
    Die staatlichen Behörden bilden einen eigenen Zulassungskreis „RO“. Road Traffic Licensing Authority ist das Department of the Interior.


    Section 2


    Den Gemeinden werden folgende Kennungen zugeordnet:
    ALB: Albertville (Westroldem)
    ALD: Aldenderry
    ALV: Albertville (bei Port Victoria)
    AWI: Astorian Winfield
    BB: Bloomsburgh
    BXB: Beaux Batons
    CAS: Cashew
    CLI: Clinton
    COC: Cochrane City
    DOG: Dodgeville
    DWN: Down’s End
    EB: East Bridge
    EDG: Destiny’s Edge
    FIN: Finch
    FM: Fort Mason
    FP: Fort Philipp
    FRA: Franklin
    GAL: Galloway
    GH: Grand Harbor
    HAM: Hamilton
    HOS: Hospicia
    HR: Hake River
    IDH: Idaho
    ISL: Filbey, Harper, Leela City, Queenstown
    JAM: John Amber
    JOF: Jolie Femme
    KEN: Ken Tah Ten
    KLN: Killney
    KOP: Kopeke
    LID: Little Idaho
    LM: Little Mason
    LP: Lobsters Paradise
    MAB: Marlborough
    MAS: Mass Adchu Ut
    MC: Montary City
    MTB: Manitou bou
    NAL: New Aldenroth
    NBR: New Brissac
    NN: Newtown/Neustadt
    NVT: Nunavut
    OAK: Tall Oaks
    OSW: Oswald
    PET: Pettington
    PI: Port Imperial
    PRV: Providence
    PV: Port Victoria
    QUI: Quinnehtukqut
    RMY: Ramally
    SC: Saint Christopher
    SIP: Kisiskatchewani Sipi
    SMA: Smallville
    STL: Saint Laurent
    VAL: Valréal-au-Lac
    VBU: Van Buren
    VIR: Virginia
    WIN: Winchester


    Archival Details


    Promulgated: March 8, 2013
    Entry into Force: March 9, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-006

    Parliament Act


    Article 1


    Dieses Gesetz regelt nähere Bestimmungen zum Article I der Constitution of the Republic of Roldem.


    Article 2


    Section 1


    Mitglieder des Parlaments sind alle Unionsangehörigen, die das passive Wahlrecht haben und ihre Mitgliedschaft beim Speaker angezeigt haben. Sie haben bei Eintritt in das Parlament einen Wahlkreis zu wählen. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern repräsentiert werden. Mitglieder sind berechtigt, ihrem Namen den Titel eines 'Member of Parliament' bzw. 'Membre du Parlement' (MP) anzuhängen.
    Unionsbürger gehen im Falle der vollständigen Besetzung des Parlaments den Unionsangehörigen, die keine Unionsbürger sind, vor.
    Unionsangehörige, die keine Unionsbürger sind, haben kein Recht an Abstimmungen des Parlaments teilzunehmen.


    Section 2


    Nur Mitglieder das Parliament haben dort Rede- und Stimmrecht. Das Rederecht kann vom Speaker in begründeten Fällen auch anderen Personen eingeräumt werden.


    Section 3


    Durch Anzeige kann jedes Mitglied des Parlaments sein Mandat niederlegen. Es hat damit seine Rechte aus dem Mandat verwirkt.


    Section 4


    Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Section 1 Satz 1 verloren haben ohne ihren Rücktritt eingereicht zu haben oder verzogen zu sein, werden weiterhin als Mitglieder des Parlaments geführt. Ungeachtet dessen gelten für sie ebenfalls die Bestimmungen nach Section 3 Satz 2.


    Article 2a


    Section 1


    Das Gebiet der Republik Roldem wird in sechzig, jeweils geografisch zusammenhängende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung wird vom Department of the Interior, ersatzweise durch den Premierminister per Rechtsverordnung vorgenommen. Die Wahlkreis erhalten eine fortlaufende Nummer sowie einen Namen, der sich aus den eingeschlossenen Landstrichen ergeben soll.


    Section 2


    Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.


    Section 3


    (invalid)


    Section 4


    Der Wechsel des Wahlkreises ist frühestens nach vier Monaten nach dem Eintritt in das Parlament oder nach dem letzten Wechsel sowie nach jeder Änderung der Wahlkreiszuschnitte möglich.


    Section 5


    Die Wahlkreise sind erstmalig bis zum 1. Februar 2010 festzulegen. Die bis dahin eingetretenen Mitglieder des Parlaments wählen ihren Wahlkreis bis zum vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Es gilt das First-Choice-Prinzip.


    Article 3


    Section 1


    Alle derzeitigen Mitglieder des Parlaments verlieren ihren Status nach sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft bis dahin beim Speaker erklärt haben. Bei Ausscheiden des Speakers innerhalb Frist, wird die Frist bis zur Wahl eines neuen Speaker ausgesetzt. Der Speaker gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als für die Mitgliedschaft im Parlament gemeldet.


    Section 2


    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: February 13, 2008
    Promulgated: February 17, 2008
    Entry into Force: February 18, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VI


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: December 10, 2011
    Promulgated: December 24, 2009
    Entry into Force: December 25, 2009
    Source: Roldem Law Gazette No. 2009-IV(-1)


    Details (2nd Amendment Act)
    Decided: October 3, 2011
    Promulgated: October 3, 2011
    Entry into Force: October 4, 2011
    Source: Roldem Law Gazette No. 2011-II


    Details (3rd Amendment Act)
    Decided: February 2, 2013
    Promulgated: February 4, 2013
    Entry into Force: February 5, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-003

    Holidays Act


    Article 1


    Section 1


    Sonntage und gesetzliche Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung arbeitsfrei, mit Ausnahme von Personen mit Tätigkeiten, deren Ausübung für den Erhalt der öffentlichen Ordnung und/oder das Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist.
    An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe in der Regel von 0 bis 24 Uhr, an halbtägigen gesetzlichen Feiertagen von 14 bis 24 Uhr.


    Section 2


    Abweichend von den Bestimmungen der Section 1 sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht erwerbsmäßig verrichtete leichtere Arbeiten erlaubt, soweit sie die öffentliche Ruhe nicht stören, ebenso unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind.
    Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann die Administration darüber hinaus per Rechtsverordnung einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Arbeitsverbot zulassen.


    Article 2


    Section 1


    Gesetzliche Feiertage sind:
    New Year/Jour de l’An (1. Januar)
    Good Friday/Vendredi Saint
    Easter Day/Dimanche de Pâques
    Easter Monday/Lundi de Pâques
    Saint Benedict’s Day/Jour du Saint Benoît (21. März)
    Constitution Day/Fête de la Constitution (17. April)
    Ascension
    Whitsunday/Dimanche de Pentecôte
    Whitmonday/Lundi de Pentecôte
    Labor Day/Fête du Travail (erster Montag im September)
    Roldem Act Day/Fête 1 Novembre (1. November)
    Christmas Eve (24. November), halbtägig
    Christmas Day (25. November)
    New Year's Eve Day/Veille du Jour de l’An (31. Januar), halbtägig


    Section 2


    Aus besonderem Anlass kann die Administration Werktage durch Verordnung zu einmaligen Feier-, Gedenk-, oder Trauertagen erklären. Bei längerer Staatstrauer treffen die Bestimmungen zur Arbeitsruhe nur auf den ersten der deklarierten Trauertage zu.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: February 2, 2013
    Promulgated: February 4, 2013
    Entry into Force: February 5, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-003

    Road Traffic License Act


    Article 1


    Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 Kilometer pro Stunde und ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger zum Verkehr zugelassen sind.
    Die Zuteilung des Kraftfahrzeugkennzeichens hat der Eigentümer bei der Road Traffic Licensing Authority seiner Gemeinde zu beantragen, in deren Bereich das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.
    Die Kraftfahrzeugkennzeichen sind sowohl an der Wagenfront als auch am Wagenheck gut sichtbar anzubringen. Zudem ist eine Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeugheck vorgeschrieben.


    Article 2


    Für den Aufbau der Kraftfahrzeugkennzeichen ist Artikel 18 Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen maßgeblich.
    Die Administration legt durch Rechtsverordnung die Zulassungkreise und ihre Kurzbezeichnungen auf den Kraftfahrzeugkennzeichen fest.
    Die Administration kann nach Anhörung des Parlaments durch Rechtsverordnung Sonderkennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen einführen.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.
    Der Act on the Road Traffic License wird aufgehoben.


    Archival Details


    Details
    Decided: January 5, 2013
    Promulgated: January 5, 2013
    Entry into Force: March 1, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-002

    Election Act


    Article 1


    Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind.


    Article 2


    Section 1


    Wählbar ist vorbehaltlich weitergehender Regelungen, wer am ersten Wahltag Unionsangehöriger der Demokratischen Union ist und seit mindestens einundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist.


    Section 2


    Wählen darf, wer die Bedingungen nach Section 1 erfüllt.


    Section 3


    Von der Wahl außerdem ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat.


    Article 3


    Section 1


    Wahlen werden spätestens am siebten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten.


    Section 2


    Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein.


    Section 3


    Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. Er stellt die Wahlberechtigung fest.


    Article 4


    Section 1


    Wahlen dauern zweiundsiebzig Stunden.


    Section 2


    Kandidaturen sind bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen.


    Section 3


    Wahlbenachrechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugegangen sein.


    Article 5


    Section 1


    Jeder hat Wähler genau eine Stimme.


    Section 2


    Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach dem, welchem seine Stimme gilt. Wahloption ist jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung.


    Section 3


    Ist nur ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach der Zustimmung für den Kandidaten. Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“.


    Section 4


    Das Ergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch den Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Falle von Wahlen nach Section 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen.


    Section 5


    Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang in Wahlen nach Section 3 entfällt die Wahloption „Abstention“.


    Section 6–7


    (invald)


    Article 6


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: March 28, 2008
    Promulgated: March 30, 2008
    Entry into Force: March 31, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: November 17, 2008
    Promulgated: November 25, 2008
    Entry into Force: November 25, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IX


    Details (2nd Amendment Act)
    Decided: February 22, 2012
    Promulgated: February 23, 2012
    Entry into Force: February 24, 2012
    Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II


    Details (3rd Amendment Act)
    Decided: January 5, 2013
    Promulgated: January 5, 2013
    Entry into Force: January 6, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-002

    Election Act


    Article 1


    Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind.


    Article 2


    Section 1


    Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger Roldems ist.


    Section 2


    Wählen darf, wer die Bedingungen nach Section 1 erfüllt.


    Section 3


    Von der Wahl außerdem ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat.


    Article 3


    Section 1


    Wahlen werden spätestens einen Monat vor der gesetzlichen Einführung des Gewählten ausgelobt.


    Section 2


    Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein.


    Section 3


    Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl. Er stellt die Wahlberechtigung fest.


    Article 4


    Section 1


    Wahlen beginnen spätestens frühstens sieben Tage nach ihrer Ausschreibung. Sie dauern sechsundneunzig Stunden.


    Section 2


    Kandidaturen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Der Wahlleiter kann im eigenen Ermessen die Frist bis zu zwölf Stunden vor Beginn der Wahl festlegen.


    Section 3


    Wahlbenachrechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugegangen sein.


    Article 5


    Section 1


    Jeder hat Wähler genau eine Stimme.


    Section 2


    Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach dem, welchem seine Stimme gilt. Wahloption ist jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung.


    Section 3


    Ist nur ein Kandidat zugelassen, so lautet die Frage nach der Zustimmung für den Kandidaten. Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“.


    Section 4


    Das Ergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch den Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Falle von Wahlen nach Section 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen.


    Section 5


    Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang in Wahlen nach Section 3 entfällt die Wahloption „Abstention“.


    Section 6–7


    (invald)


    Article 6


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: March 28, 2008
    Promulgated: March 30, 2008
    Entry into Force: March 31, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-VIIa


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: November 17, 2008
    Promulgated: November 25, 2008
    Entry into Force: November 25, 2008
    Source: Roldem Law Gazette No. 2008-IX


    Details (2nd Amendment Act)
    Decided: February 22, 2012
    Promulgated: February 23, 2012
    Entry into Force: February 24, 2012
    Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II

    Regulation of Postal Codes


    Article 1


    Section 1


    Diese Verordnung wird gemäß Article 2 und 3 Postal Code Act erlassen.


    Section 2


    Sie tritt mit dem Ablauf des 5. Januar 2013 in Kraft.
    Sie verliert ihre Rechtsgültigkeit durch Neufassung der Verordnung.


    Article 2


    Section 1


    Jede Kommune erhält eine Postleitzahl, die sich aus der führenden Ziffer fünf (5), der laufenden Nummer ihres Wahlkreises gemäß Article 3 Regulation of Legislative Constituencies in deren Fassung, welche am 1. Februar 2010 in Kraft tritt, und einer kommunalen Ausscheidungsziffer.
    In Kommunen mit mehreren Wahlkreisen gelten die Wahlkreisgrenzen auch als Grenzen des Postleitzahlgebiets.


    Section 2


    Die Kommunen dürfen die ungenutzen Zahlenräume, die zwischen ihrer eigenen Postleitzahl und der aufsteigend nächsten liegen, Großempfängern zuordnen.
    Dafür können Schutzgebühren eingefordert werden.
    Diese sind dem unverzüglich State Archive zu melden.


    Section 3


    Den Kommunen und Siedlungen werden folgende Postleitzahlen zugeordnet:
    50100: Down’s End
    50140: Quinnehtukqut
    50160: Siedlung XQ3
    50170: Siedlung XQ4
    50180: Hake River
    50300: Hake River
    50400: Hake River
    50500: Hake River
    50600: Hake River
    50630: Dodgeville
    50660: Idaho
    50670: Little Idaho
    50690: Siedlung XI2
    50700: Van Buren
    50720: Oswald
    50740: Lobsters Paradise
    50800: Port Victoria
    50900: Port Victoria
    51000: Port Victoria
    51100: Port Victoria
    51200: Port Victoria
    51300: Port Victoria
    51400: Port Victoria
    51500: Port Victoria
    51600: Port Victoria
    51700: Port Victoria
    51800: Port Victoria
    51900: Port Victoria
    52000: Port Victoria
    52100: Port Victoria
    52200: Port Victoria
    52300: John Amber
    52310: Albertville (bei Port Victoria)
    52313: Filbey
    52323: Queenstown
    52333: Leela City
    52355: Harper
    52365: Franklin
    52375: Smallville
    52378: Astorian Winfield
    52392: Killney
    52400: Siedlung XH5
    52401: Marlborough
    52430: Galloway
    52450: Tall Oaks
    52460: New Brissac
    52465: Saint Laurent
    52500: Valréal-au-Lac
    52525: Jolie Femme
    52535: Aldenderry
    52545: Clinton
    52555: Beaux Batons
    52570: Cochrane City
    52595: Siedlung XP8
    52600: Providence
    52700: Providence
    52800: Providence
    52900: Providence
    53000: Providence
    53100: Providence
    53200: Providence
    53300: Providence
    53400: Montary City
    53500: Montary City
    53600: Montary City
    53700: Montary City
    53800: Montary City
    53900: Montary City
    54000: Montary City
    54100: Montary City
    54200: Montary City
    54300: Montary City
    54400: Montary City
    54500: Hospicia
    54530: Winchester
    54545: Hamilton
    54575: Little Mason
    54583: Neustadt/Newtown
    54597: Cashew
    54600: Fort Mason
    54700: Manitou bou
    54710: Kisiskatchewani Sipi
    54720: Finch
    54730: New Aldenroth
    54745: Mass Adchu Ut
    54755: Ken Tah Ten
    54765: Virginia
    54775: Siedlung XV6
    54780: Bloomsburgh
    54800: Bloomsburgh
    54900: Bloomsburgh
    55000: Bloomsburgh
    55100: Saint Christopher
    55200: Saint Christopher
    55300: Saint Christopher
    55400: Saint Christopher
    55500: Saint Christopher
    55600: Saint Christopher
    55700: Fort Philipp
    55800: Kopeke
    55820: Pettington
    55840: Albertville (Westroldem)
    55860: East Bridge
    55890: Siedlungsverbund XE7
    55895: Siedlungsverbund XE5
    55900: Grand Harbor
    56000: Grand Harbor
    56039: Siedlungsverbund XG4
    56040: Destiny’s Edge
    56050: Ramally
    56060: Nunavut
    56075: Port Imperial, bis 56099.


    Section 4


    Die Administration kann exklusiv die Postleitzahl 51310 als Großempfängerin nutzen.
    Das Parlament kann exklusiv die Postleitzahl 51313 als Großempfänger nutzen.
    Der Oberste Gerichtshof kann exklusiv die Postleitzahl 51317 als Großempfänger nutzen.


    Archival Details


    Details
    Promulgated: January 29, 2010
    Entry into Force: February 1, 2010
    Source: Roldem Law Gazette No. 2010-IV


    Details (1st Amendment Act)
    Promulgated: January 5, 2013
    Entry into Force: January 5, 2013
    Source: Roldem Law Gazette No. 2013-001

    Honorary Consuls Act


    Article 1
    Die Honorarkonsuln soll die Republik Roldem in der Welt repräsentieren, im Gastland einen reichhaltigen Informationsschatz über Land, Leute, Wirtschaft und Kultur beherbergen und dazu beitragen, Roldem international zu mehr Bekanntheit zu verhelfen.


    Article 2
    Honorarkonsuln unterstehen direkt dem Premierminister und gelten als Ehrenbeamte des Landes.
    Sie empfangen kein Gehalt für Ihre Tätigkeiten im Dienst.
    Sie dürfen ihrem Namen den Titel eines "Honorary Consul of the Republic of Roldem" (abgekürzt: HCR) anhängen.
    Sie sollen, soweit dies im Gastland garantiert wird, diplomatische Immunität in ihrem Handeln als Honorarkonsuln erhalten.
    Über die Tätigkeiten der Honorarkonsuln hat der Premierminister dem Parlament auf Antrag Rechenschaft abzulegen. Zwischen zwei Anfragen zum selben Honorarkonsul müssen wenigstens dreißig volle Tage verstreichen.


    Article 3
    Honorarkonsuln werden für einen Staat, einen Teil eines Staates, mehrere Staaten oder einen Teil der Demokratischen Union außerhalb Roldems durch den Premierminister ernannt. Die Aufteilung obliegt dem Premierminister.
    Honorarkonsul kann jeder werden, der ausreichend Kenntnis vom Land und eine besondere emotionale Bindung zu ihm hat oder bedeutend für die kulturelle, wirtschaftliche oder politische Entwicklung von Roldem ist.


    Article 4
    Zur Unterstützung eines jeden Honorarkonsuls unterhält die Republik ein Büro im jeweiligen Geschäftsbereich.
    Jedem Honorarkonsul werden ausreichend Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeit von der Republik bezahlt.


    Article 5
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Archival Details


    Details
    Decided: February 21, 2009
    Promulgated: February 21, 2009
    Entry into Force: February 22, 2009
    Source: Roldem Law Gazette No. 2009-I


    Details (1st Amendment Act)
    Decided: August 29, 2011
    Promulgated: August 29, 2011
    Entry into Force: August 30, 2011
    Source: Roldem Law Gazette No. 2011-VII-1


    Details (2nd Amendment Act)
    Decided: February 22, 2012
    Promulgated: February 23, 2012
    Entry into Force: February 24, 2012
    Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II