• [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Die folgende Änderungsprotokoll wurde vom Unionsparlament beschlossen. Es tritt durch diese Verkündung in Kraft.




    Manuri, den 23. November 2012 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2012/11


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.




    Manuri, den 15. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2012/12


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum 37. Unionsparlament finden im Zeitraum 28. Januar 2013 bis 01. Februar 2013 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 15. Juni 2011 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/01


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum 37. Unionsparlament finden im Zeitraum 29. Januar 2013 bis 03. Februar 2013 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Die Festlegung in UGBl 2013/01 ist hiermit aufgehoben.


    Manuri, den 04. Februar 2013 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/01


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]


    Edit am 02.02.2013: Berichtigung des Aktenzeichens; 2013/01 in 2013/02.

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.




    Manuri, den 02. Februar 2013 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/03


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.




    Manuri, den 02. Februar 2013 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/04


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    UNIONSGESETZBLATT


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.




    Manuri, den 02. Februar 2013 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/05


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staadruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum Unionspräsidenten finden im Zeitraum 19. Mai 2013 bis 26. Mai 2013 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 23. April AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/06


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum Unionspräsidenten finden im Zeitraum 16. Juni 2013 bis 23. Juni 2013 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 31. Mai 2013 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/07


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum 38. Unionsparlament finden im Zeitraum 30. Juni 2013 bis 04. Juli 2013 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.




    Manuri, den 15. Juni 2013 AD



    i.V. für den Unionspräsidenten der Demokratischen Union
    Massimiliano Napolitani
    Präsident des Unionsrates

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum Unionspräsidenten finden im Zeitraum 07. Juli 2013 bis 28. Juli 2013 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 02. Juli 2013 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/09


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum 38. Unionsparlament finden im Zeitraum 07. Juli 2013 bis 28. Juli 2013 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.



    Manuri, den 02. Julia 2013 AD



    Der Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 2013/10


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]


    Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen. Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.


    [p]Grund- und Diplomatielagenvertrag
    zwischen dem Großherzogtum Bazen und der Demokratischen Union


    Präambel
    Im Wissen um die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit, gewillt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und beseelt vom Geiste des Friedens und der Kooperation, sind die Hohen Vertragsschließenden Parteien wie folgt überein gekommen::


    Artikel I
    Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an.


    Artikel II
    Die Hohen Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die Landesgrenzen, Hoheitsgewässer und den Luftraum der jeweils anderen Partei zu achten und nur auf ausdrücklichen Wunsch der jeweils anderen Regierung in die innerstaatlichen Belange der jeweils anderen Partei einzugreifen.


    Artikel III
    Die Hohen Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, Differenzen auf diplomatischem Wege und auf die Androhung oder den Einsatz von Gewalt zu verzichten.. Ein Einsatz militärischer oder paramilitärischer Truppen oder geheimdienstliche Aktivitäten im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei darfnur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Regierung des Vertragspartners erfolgen.


    Artikel IV
    Die Hohen Vertragsschließenden Parteien unterhalten nach Möglichkeit Botschaften bei der jeweils anderen Partei. Das dorthin entsandte Personal genießt nach erfolgter Akkreditierung diplomatische Immunität. Botschafter können einseitig mit Begründung jederzeit abgezogen werden.


    Artikel V
    Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, ihre bilateralen Beziehungen durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit, insbesondere auf den Gebieten der Writschaft, der Telekommunikation, des Verkehrswesens, der Kultur und der jusitiziellen Zusammenarbeit, zu vertiefen.


    Artikel VI
    Dieser Vertrag hat unbegrenzte Laufzeit. Er kann einseitig binnen zwei Wochen mit Begründung gekündigt werden.
    Die Kündigung ist der Regierung der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich in einer diplomatischen Note mitzuteilen.
    Artikel VII
    Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft.[/p]


    Die Unionspräsidentin

    Manuri, den 6. August 2013 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2013/11


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]


    Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen. Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.


    [p]Grundlagenvertrag zwischen der Turanischen Republik und der Demokratischen Union


    Präambel
    eingedenk Ihrer Verantwortung für den Frieden auf dem anticäischen Kontinent und in der Welt, gewillt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine dauerhafte und stabile Grundlage zu stellen, sind die beiden Hohen Vertragsschließenden Mächte wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1
    (1) Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an. Sie verpflichten sich ebenso die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
    (2) Sie stimmen darin überein, in ihren Beziehungen zueinander auf die Androhung und Anwendung von Gewalt zu verzichten und das die Gewaltlosigkeit unverzichtbare Grundlage für jede zwischenstaatlichen
    Beziehungen sein muss.


    Artikel 2
    Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren den Austausch von Botschaftern. Diese genießen diplomatische Immunität.


    Artikel 3
    Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien bekunden Ihren Willen und Ihre Entschlossenheit, im Laufe der Entwicklung ihrer Beziehungen zu kooperieren, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Völkverständigung, der Kultur, der Sicherheit und der Justiz.


    Artikel 4
    (1) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifikation und der Unterzeichnung durch die dafür Bevöllmächtigten in Kraft.
    (2) Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass dieser Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    (3) Sie stimmen des weiteren darin überein, dass eine Änderung dieses Vertrags nur im Konsens durchgeführt werden kann.[/p]


    Die Unionspräsidentin

    Manuri, den 6. August 2013 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2013/12


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]


    Aufgrund des Artikels 36 Absatz 2 Satz 2 der Unionsverfassung verordnet die Unionspräsidentin:


    [p]Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Ernennung von Beamten und Offizieren


    § 1 Geschäftsbereich des Unionskanzlers
    (1) Der Unionskanzler kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
    1.) seinen Stellvertreter,
    2.) den Behördenleiter des Unionspresseamtes,
    3.) den Behördenleiter des Unionsamtes für Umwelt- und Naturschutz
    4.) den Behördenleiter der Behörde gemäß § 10 des Gesetzes zur Nutzung von Kernenergie,
    5.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
    (2) Der Unionskanzler kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.


    § 2 Geschäftsbereich des Auswärtigen
    (1) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
    1.) die Unionsbotschafter,
    2.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen A18 und A19 und der Laufbahngruppen B1 bis B7 des diplomatisches Dienstes,
    3.) den Doyen des Diplomatischen Corps.
    (2) Der für das Auswärtige zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahngruppen A1 bis A 17 in seinem Geschäftsbereich ernennen.


    § 3 Geschäftsbereich des Innern
    (1) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten und dem Einvernehmen des Unionsparlamentes den Unionswahlleiter ernennen.
    (2) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
    1.) den Direktor des Amtes für Einwohnerangelegenheiten,
    2.) den Präsidenten des Humanitären Hilfswerkes,
    3.) den Generaldirektor des Unionsarchives,
    4.) den Behördenleiter der Unionspolizei,
    5.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
    (3) Der für das Innere zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.


    § 4 Geschäftsbereich der Justiz
    (1) Der für die Justiz zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
    1.) den Obersten Unionsanwalt,
    2.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
    (2) Der für die Justiz zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.


    § 5 Geschäftsbereich der Finanzen
    (1) Der für die Finanzen zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten die Beamten der Laufbahngruppen B 1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich ernennen.
    (2) Der für die Finanzen zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.


    § 6 Geschäftsbereich der Wirtschaft
    (1) Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten die Beamten der Laufbahngruppen B 1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich ernennen.
    (2) Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich ernennen.


    § 7 Geschäftsbereich der Verteidigung
    (1) Der für die Verteidigung zuständige Unionsminister kann im Benehmen mit dem Unionspräsidenten ernennen:
    1.) die Mitglieder des Generalstabes,
    2.) die Stabs- und Flaggoffiziere mit Ausnahme der Marschalle und Großadmirale,
    3.) die weiteren Beamten der Laufbahngruppen B1 bis B7 in seinem Geschäftsbereich.
    (2) Der für die Verteidigung zuständige Unionsminister kann die Beamten der Laufbahn A in seinem Geschäftsbereich und die Soldaten der Laufbahn W, die nicht Stabs- oder Flaggoffiziere sind, ernennen.


    § 8 Vertretungsregelungen
    (1) Der Unionskanzler kann unter den genannten Voraussetzungen in Vertretung der zuständigen Unionsminister die Ernennungen gemäß §§ 2 bis 7 wahrnehmen.
    (2) Der Unionskanzler bzw. die zuständigen Unionsminister können anordnen, dass Beamte des höheren Dienstes, hohe Unionsbeamte in ihrem Geschäftsbereich, Stabs- und Flaggoffiziere in Vertretung Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere der Dienstgradgruppen Leutnante und Hauptleute ernennen können.
    (3) Der Unionskanzler kann anordnen, dass die Beamten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 im Benehmen mit dem Unionspräsidenten von Unionsministern vorgenommen werden dürfen.


    § 9 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/p]


    Die Unionspräsidentin

    Manuri, den 22. Oktober 2013 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2013/13


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum 39. Unionsparlament finden im Zeitraum vom 19. November bis 8. Dezember 2013 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.



    Manuri, den 11. November 2013 AD



    Die Unionspräsidentin



    Aktenzeichen: UGBl 2013/14


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

    Einmal editiert, zuletzt von Draga Markievic ()

  • [doc]

    BEKANNTMACHUNG
    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    Die Wahlen zum Unionspräsidenten finden im Zeitraum vom 21. Januar bis 9. Februar 2014 statt.


    Die genaue Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.



    Manuri, den 2. Januar 2014 AD



    Die Unionspräsidentin



    Aktenzeichen: UGBl 2014/01


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/doc]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.


    [p]Gesetz zur Änderung des Paragrafen 3 des Parteiengesetzes


    §1 Paragraf 3, Absatz 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
    "Mitglied einer Partei können nur Unionsangehörige oder Unionsbürger der Demokratischen Union werden."


    §2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.[/p]


    Die Unionspräsidentin

    Manuri, den 10. März 2014 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2014/02


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]


    Das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossen.
    Der Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben.
    Es tritt durch diese Verkündigung in Kraft.


    [p]Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)


    Art. 1
    Das geltende Ausländergesetz vom 27.12.2004 wird aufgehoben.


    Art. 2
    Das nachfolgende Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz) wird beschlossen.


    § 1. Allgemeine Voraussetzungen


    (1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten.
    (2) Ausländer ist jeder, der nicht Unionsbürger oder Unionsangehöriger im Sinne des Gesetzes über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit ist.


    § 2. Aufenthaltserlaubnis


    (1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis des Unionsministers des Inneren. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
    (2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Ausländer, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit sind.
    (3) Der Unionsminister des Innern kann zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Ausländer keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
    (4) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländer, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Aufenthalt anzuzeigen haben


    § 3. Ausweispflicht


    (1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Pass ausweisen. Der Unionsminister des Innern kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so können erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Ausländers durchgeführt werden.
    (2) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung
    1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, vom Passzwang befreien,
    2. andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.


    § 4. Fremdenpass


    (1) Ausländern, die sich nicht durch einen Pass oder Passersatz ausweisen können, kann ein Fremdenpass ausgestellt werden.
    (2) Der Fremdenpass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn die Voraussetzungen, die zu der Ausstellung geführt haben, weggefallen sind.


    § 5. Aufenthaltserlaubnis


    (1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1) kann vor der Einreise oder nach der Einreise erteilt werden.
    (2) Der Unionsminister des Innern bestimmt, wenn die Belange der Demokratischen Union es erfordern, durch Rechtsverordnung, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visums) eingeholt werden muss.
    (3) Ein Durchreisesichtvermerk (Durchreisevisum) kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht vorliegen, erteilt werden, sofern die fristgerechte Ausreise gesichert ist und die Durchreise Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
    (4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor der Einreise für ungültig erklärt werden.


    § 6. Politische Betätigung


    (1) Ausländer genießen alle Grundrechte, soweit sie nicht nach der Verfassung den Unionsbürger und/oder den Unionsangehörigen vorbehalten sind.
    (2) Die politische Betätigung von Ausländern kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der politischen Willensbildung oder sonstige erhebliche Belange der es erfordern.
    (3) Die politische Betätigung von Ausländern ist unerlaubt, wenn sie
    1 mit dem Völkerrecht nicht vereinbar ist,
    2. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Demokratischen Union gefährdet oder 3. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu fördern, die mit Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.


    § 7. Geltungsbereich und Geltungsdauer


    (1) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann räumlich beschränkt werden.
    (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.
    (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
    (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich räumlich und zeitlich
    beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.


    § 8. Ausweisung


    (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
    1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet,
    2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen ist,
    3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,
    4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,
    5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,
    6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,
    7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine, Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,
    8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,
    9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,
    10. Seine Anwesenheit erhebliche Belange der Demokratischen Union aus anderen Gründen beeinträchtigt.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 9 dürfen den mit der Ausfürung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilt werden.


    § 9. Einsehränkungen der Ausweisung


    (1) Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge können, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
    (2) Die Feststellung, ob es sich bei einem Ausländer um einen politischen Verfolgten handelt, obliegt dem Unionsminister des Inneren. Der Asyl muss in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt werden.


    § 10. Pflicht zur Ausreise


    (1) Ein Ausländer, der keine eine Aufenthaltserlaubnis besitzt noch, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit ist, hat den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen. Das gleiche gilt für einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist.
    (2) Wird die Aufenthaltserlaubnis oder die Befreiung auf bestimmte Teile des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschränkt, so hat der Ausländer das Gebiet, für das die Erlaubnis oder die Befreiung nicht gilt, unverzüglich zu verlassen.


    § 11. Abschiebung


    (1) Ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat,ist abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
    (2) Die Abschiebung soll schriftlich angedroht werden. Hierbei soll eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Wird ein Ausländer ausgewiesen, so soll die Androhung mit der Ausweisung verbunden werden. Von der Androhung und der Fristsetzung kann nur abgesehen werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist.


    § 12. Abschiebungshaft


    (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Haft soll sechs Wochen nicht überschreiten.
    (2) Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zunehmen, wenn die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet und bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.


    § 13. Schlussbestimmung


    (1) Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Beschränkung der Freizügigkeit oder die Ausweisung haben keine aufschiebende Wirkung.
    (2) Der Unionsminister des Inneren kann die Vollstreckung eines Bescheids aussetzen, wenn keine zwingenden Gründe dem entgegenstehen.
    (3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/p]


    Die Unionspräsidentin

    Manuri, den 10. März 2014 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2014/03


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

  • [urkunde=Unionsgesetzblatt]


    Der folgende Vertrag wurde vom Unionsparlament beschlossen. Er tritt durch diese Verkündung in Kraft.


    [p]Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Königreich Freesland


    Die hohen vertragsschließenden Parteien, vertreten durch
    Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union und
    Ihre Majestät, der Königin des Königreichs Freesland,
    GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und
    BESTREBT, im Geiste der Freundschaft und des gegenseitigen Respekts die Kooperation zwischen ihnen auszubauen und zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel I
    (1) Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten.
    (2) Sie erklären zudem, die territoriale Integrität zu achten und gewaltsam vorgenommene Grenzänderungen nicht anzuerkennen.
    (3) Sie bekräftigen ihre Überzeugung, dass Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im friedlichem Einvernehmen zu lösen sind und weder die Androhung noch die Ausübung von Gewalt als Mittel der Politik akzeptabel ist.


    Artikel 2
    (1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, Vertreter auf Botschafterebene auszutauschen. Diese sollen, wie das übrige entsandte Botschaftspersonal, volle diplomatische Immunität genießen.


    Artikel 3
    (1) Die hohen vertragsschließenden Parteien sind sich einig, die Märkte für Waren, Dienstleistungen und Kapital, im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetze, für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat zu öffnen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die heimische Wirtschaft zu sorgen.
    (2) Sie kommen überein, im Rahmen der nationalen Gesetze, Zollschranken und andere tarifären Schranken für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat abzubauen und zu beseitigen.


    Artikel 4
    (1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Kultur- und Bildungsinstitutionen zu fördern.
    (2) Sie sind bestrebt, im Rahmen von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, einen Beitrag zur Freundschaft zwischen ihren Völkern zu leisten.


    Artikel 5
    (1) Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren mindestens einmal im halben Jahr Regierungskonsultationen durchzuführen.
    (2) Sie erklären ihre Bereitschaft, gemeinsame Initiativen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, Frieden und Stabilität auf dem anticaischen Kontinent und weltweit zu festigen.


    Artikel 6
    (1) Die vertragsschließenden Parteien stellen fest, dass dieser Vertrag mit einer Laufzeit von drei Monaten kündbar ist; Änderungen des Vertrags können einvernehmlich vorgenommen werden.[/p]


    Die Unionspräsidentin

    Manuri, den 24. März 2014 AD


    Aktenzeichen: UGBl 2014/04


    Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
    [/urkunde]

    Mag. Draga Markievic Spdu_logo_kleiner.jpg
    - Unionspräsidentin a.D. -


    - Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
    - Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -


    Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie


    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Tunnel gebaut werden muss.

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