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    Verfassung der Demokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das ratelonische Volk in den Povinzen Freistein, Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln,
    verbunden unter dem gemeinsamen Dach der Demokratischen Union,
    vom Willen beseelt, seinem gesellschaftlichen Leben eine dauerhafte und
    gerechte Ordnung zu geben, die auf der Anerkennung der Menschenrechte
    gründet, und, als gleichberechtigtes Mitglied der Völkerfamilie, dem
    Frieden in der Welt zu dienen sowie Freiheit und Wohlstand zu fördern,
    hat sich,
    kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt und unter Nutzung seines Selbstbestimmungsrechts,
    diese Verfassung gegeben.


    I. Abschnitt - Die Grundrechte


    Artikel 1 - Garantie der Grundrechte
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist oberste Pflicht des Staates.
    (2) Die unveräußerlichen Menschenrechte und die Freiheit des Einzelnen wird gewährleistet.
    (3) Alle Menschen sind einander gleichgestellt.
    (4) Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit wird garantiert.
    (5) Diese Verfassung und die in dieser Verfassung garantierten
    Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
    als unmittelbar geltendes Recht.


    Artikel 2 - Unverletzlichkeit der Person
    (1) Das Recht auf Leben wird garantiert.
    (2) Die Todesstrafe ist abgeschafft.
    (3) Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit wird garantiert.
    (4) Niemand darf erniedrigt oder gedemütigt werden.
    (5) Die Zuchthausstrafe ist abgeschafft.


    Artikel 3 - Allgemeine Handlungsfreiheit
    Jeder kann tun oder lassen, was er will, solange er die Rechte seiner
    Mitmenschen nicht verletzt oder gegen die allgemeine Rechtsordnung
    verstößt


    Artikel 4 - Freiheit der Person
    (1) Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit seiner Person,
    Freiheitsbeschränkungen dürfen nur insoweit erfolgen, als sie gesetzlich
    vorgesehen und unumgänglich sind.
    (2) Jeder, dessen Freiheit eingeschränkt wird, muss unverzüglich über
    die Gründe der Freiheitsbeschränkung unterrichtet werden. Personen,
    denen die Freiheit entzogen wird, müssen unverzüglich, spätestens aber
    innerhalb von 72 Stunden, einem Richter vorgeführt werden. Der Richter
    entscheidet über die durch Gesetz zugelassene Freiheitsentziehung in
    einer mit Gründen versehenen schriftlichen Form oder ordnet die
    Freilassung an. Der Betroffene kann in angemessenen Abständen eine
    richterliche Überprüfung der Fortdauer der Freiheitsentziehung
    verlangen. Über eine Freiheitsentziehung und vor jeder richterlichen
    Entscheidung über deren Anordnung oder Fortdauer ist eine Person des
    Vertrauens des Betroffenen, bei Jugendlichen auch der
    Erziehungsberechtigte, zu benachrichtigen. Dem Betroffenen ist
    Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung
    aufzunehmen.
    (3) Freiheitsstrafe und Strafvollzug sollen vornehmlich der
    gesellschaftlichen Wiedereingliederung dienen. Im Strafvollzug ist die
    Auferlegung von Arbeitspflichten zulässig.
    (4) Jede Person, deren Freiheit unrechtmäßig eingeschränkt worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.


    Artikel 5 - Recht auf Asyl
    (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
    (2) Ausländer dürfen in kein Land ausgeliefert oder ausgewiesen werden, in dem ihnen Folter oder die Todesstrafe droht.


    Artikel 6 - Freiheit der Ansichten
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
    äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
    ungehindert zu unterrichten.
    (2) Eine Zensur findet nicht statt.
    (3) Die Religionsausübung ist frei.
    (4) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird gewährleistet.
    (5) Die in Artikel 2 genannten Rechte finden ihre Schranken in der Treue
    zur Verfassung, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
    und in dem Recht auf Schutz der persönlichen Ehre.


    Artikel 7– Freizügigkeit
    Alle Bürger der Demokratischen Union genießen Freizügigkeit im gesamten
    Unionsgebiet und haben das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen.


    Artikel 8 - Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
    (1) Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften und der Zusammenschluss in Gewerkschaften ist frei.
    (2) Das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen wird
    gewährleistet. Die Ausübung des Demonstrationsrechtes erfordert die
    vorhergehende Mitteilung an die Behörden im Rahmen der Gesetze.
    (3) Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die
    verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die
    öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet,
    sind verboten.


    Artikel 9 - Garantie der Privatsphäre
    (1) Das Kommunikationsgeheimnis, der Schutz der Persönlichkeit und der Privatheit werden gewährleistet.
    (2) Ein Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis ist nur aufgrund eines
    allgemeinen Gesetzes, auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses
    und nur zum Zwecke der Bekämpfung schwerer, organisierter Kriminalität
    zulässig.


    Artikel 10 – Petitionsrecht
    Jede Person genießt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
    Vorschlägen und Beschwerden an die zuständigen Stellen der staatlichen
    Verwaltung und der Volksvertretung zu wenden.


    Artikel 11 - Unverletzlichkeit der Wohnung
    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
    (2) Durchsuchungen können nur durch Gesetz zugelassen werden. Sie dürfen
    nur durch den Richter angeordnet werden. Das Gesetz kann vorsehen, daß
    sie beim Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr und im Falle
    einer Verfolgung auf frischer Tat auch von anderen Amtsträgern
    angeordnet und durchgeführt werden können; sie unterliegen richterlicher
    Bestätigung.
    (3) Das Betreten der Wohnung ohne die Einwilligung des Inhabers ist nur
    zum Zwecke der Abwehr einer unmittelbardrohenden allgemeinen Gefahr oder
    einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben einzelner Personen
    aufgrund Gesetzes zulässig.
    (4) Die Befugnis zum Betreten und zur Besichtigung von ausschließlich
    betrieblich und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten zur Vornahme von
    Amtshandlungen ohne die Einwilligung des Inhabers bedarf
    einergesetzlichen Grundlage.


    Artikel 12 – Widerstandsrecht
    Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich demokratische
    Grundordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht und die Pflicht
    zum aktiven Widerstand, sofern keine andere Abhilfe möglich ist.


    Artikel 13 - Rechte zukünftiger Generationen
    (1) Die Demokratische Union schützt die Rechte und Interessen
    zukünftiger Generationen. Keine Generation darf auf Kosten ihrer
    Nachfolger übermäßige Verschwendung treiben.
    (2) Es wird gewährleistet, dass Gewässer, Böden und Atmosphäre nur
    soweit mit Schadstoffen belastet werden, wie sie durch die
    Regenerationsfähigkeit der Natur innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes
    wieder abgebaut werden können.
    (3) Es wird gewährleistet, dass regenerative Rohstoffe nicht stärker
    genutzt werden als sie sich erneuern. Nicht erneuerbare Ressourcen und
    Energiequellen müssen unter den Maßgaben eines langfristigen
    Ausstiegsplans genutzt werden, um zukünftige Energiekrisen zu
    verhindern.
    (4) Es wird gewährleistet, dass keine Gefahrenquellen aufgebaut werden,
    die zu Schäden führen können, die nicht mehr oder nur mit
    unverhältnismäßig großem Aufwand beseitigt werden können.
    (5) Der Erhalt vielfältiger Arten von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen wird gewährleistet.


    Artikel 14 - Entzug von Grundrechten
    (1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die
    verfassungsmäßige Ordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht. Die
    Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Unionsgericht ausgesprochen.
    (2) Einschränkungen der Grundrechte durch ein Gesetz oder auf Grund
    eines Gesetzes müssen allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
    Ein Grundrecht darf keinesfalls in seinem Wesensgehalt eingeschränkt
    werden.
    (3) Eine Handlung, die grundlegende Freiheiten verletzt, ist dann
    rechtmäßig, wenn jede andere mögliche Handlung oder die Unterlassung
    nachweislich den weiteren Bestand der Freiheiten gefährden würde. Solche
    Verletzungen müssen die Ausnahme bleiben und dazu dienen, den
    allgemeinen Bestand der Grundrechte auf schnellstem Wege
    wiederherzustellen.


    Artikel 15 - Eigentumsrecht
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
    darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
    und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter
    gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
    zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
    Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


    II. Abschnitt - Der Staat


    Artikel 16 - Grundsätze des Staates
    (1) Die Demokratische Union ist eine demokratische, soziale, rechtsstaatliche und föderale Republik.
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und
    Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
    vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
    vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die Unionsverfassung
    und die Gesetze gebunden.
    (4) Die Vertretung der Demokratischen Union einschließlich der Provinzen
    gegenüber dem Ausland ist ausschließlich der Union vorbehalten.
    (5) Hauptstadt der Demokratischen Union ist Manuri.


    Artikel 17 - Absage an einen Angriffskrieg
    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
    das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
    Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie
    sind unter Strafe zu stellen.
    (2) Ausnahmen im Bezug auf Artikel 12 Abs. 1 bilden Missionen, die im
    Rahmen eines Einsatzes zur Friedenssicherung oder zur Abwehr einer
    akuten Bedrohung für die territoriale Unversehrtheit der Demokratischen
    Union stattfinden. Ein solcher Einsatz muss vom Unionsparlament
    gebilligt werden.


    Artikel 18 - Die Streitkräfte
    (1) Die Union stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
    (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt
    werden, sofern das Unionsparlament dem Einsatz mit der Mehrheit seiner
    Mitglieder zugestimmt hat.
    (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
    die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der
    Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres
    Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften
    im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte
    auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die
    Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
    (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
    freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder einer ihrer
    Provinzen kann die Unionsregierung,Streitkräfte zur Unterstützung
    der Polizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung
    organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der
    Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn das Unionsparlament es
    verlangt.


    Artikel 19 – Symbole von Nation und Union
    (1) Die Nationalfarben sind blau, rot und gelb.
    (2) Die National- und Unionsflagge ist gold-rot mit mittigem blauem
    Kreuz das von einem Kreis aus 8 Sternen umgeben wird. Die genaue
    Gestaltung der Unionssymbole regelt ein Unionsgesetz.
    (3) Eine Nationalhymne ist durch den freien Willen des Volkes in öffentlicher und allgemeiner Abstimmung zu bestimmen.
    (4) Sollten weitere National- oder Unionssymbole festgelegt werden, so sind diese in diesem Artikel der Verfassung aufzuführen.
    (5) Das Wappen der Demokratischen Union ist ein blau, gold, rot
    gestreiftes Schild umgeben von einem goldenen Kranz. Auf dem Schild
    befindet sich der Wal, das Wappentier der Demokratischen Union.
    (6) Die Nationalhymne der Demokratischen Union ist das Lied “Wehet,
    Fahnen, voller Stolz” in Text und Melodie. Näheres regelt ein
    Unionsgesetz.


    Artikel 20 - Bildung von politischen Parteien
    (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
    mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen
    Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung
    ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
    Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
    zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
    Demokratischen Union zu gefährden, sind verfassungswidrig.
    (3) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet
    allein das Unionsgericht. Das Verbot einer Partei wird beim
    Unionsgericht durch das Unionsparlament oderdie Unionsregierung
    beantragt.


    Artikel 21 – Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
    (1) Jeder Unionsbürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
    (2) Jeder Unionsbürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
    (3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung
    zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen
    Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der
    Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
    Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein
    Vor- oder Nachteil erwachsen.
    (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
    in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in
    einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
    Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben bei ihrem Amtsantritt einen Treueeid auf die Verfassung zu leisten.


    Artikel 22 – Unionsbürgerschaft
    (1) Unionsbürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt.
    (2) Die Unionsbürgerschaft darf nur aufgrund eines Gesetzes und durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden.
    (3) Kein Unionsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Von
    diesem Verbot unberührt bleiben Auslieferungen an eine internationale
    Gerichtsbarkeit, soweit die Demokratische Union ihr beigetreten ist und
    rechtsstaatliche und faire Verfahren garantiert werden.


    Artikel 23 – Die Union und die Provinzen
    (1) Die Demokratische Union gliedert sich in die Provinzen Freistein,
    Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln.
    (2) Die Provinzen sind zuständig für die Ausübung der staatlichen
    Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben auf ihrem
    Territorium gemäß den Bestimmungen der Unionsgesetze.
    (3) Die Gesetzgebung liegt in der alleinigen Kompetenz der Unionsebene.


    Artikel 24 - Internationale Organisation, Übertragung von Hoheitsgewalt
    Die Demokratische Union kann sich Systemen internationaler
    Friedenssicherung und kollektiver Selbstverteidigung anschließen, soweit
    dadurch den Zielen des Weltfriedens und der Völkerverständigung
    gefördert und sofern dadurch der Kernbestand der Souveränität der
    Demokratischen Union nicht ausgehöhlt wird.


    Artikel 25 - Amtshilfe
    (1) Alle Behörden der Union und der Provinzen leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
    (2) Die Unionsregierung ist gegenüber den Provinzverwaltungen und den Provinzbehörden weisungsbefugt.


    Artikel 26 - Verwaltung der Provinzen
    (1) An der Spitze der Provinzverwaltung steht ein Provinzpräsident, der von der Unionsregierung ernannt und entlassen wird.


    Artikel 27– Neugliederung des Unionsgebietes
    (1) Das Ausscheiden einer Provinz oder Teile einer Provinz aus der Demokratischen Union ist nicht möglich.
    (2) Die Aufnahme eines Territoriums in die Demokratische Union als
    Provinz erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
    Einwohner dieses Gebietes, die in einer nach demokratischen Grundsätzen
    abzuhaltenden Volksabstimmung festzustellen ist. Desweiteren ist zur
    Neuaufnahme einer Provinz die Zustimmung von zwei Dritteln der
    abgegebenen Stimmen derMitglieder des Unionsparlamentes notwendig.
    (3) Das Unionsgebiet kann neu gegliedert werden und Provinzen
    zusammengelegt, aufgeteilt oder neu gebildet werden. Die Entscheidung
    zur Neugliederung des Gebietes sowie zur Zusammenlegung, Teilung oder
    Neubildung von Provinzen ergeht durch die Zustimmung von zwei Dritteln
    der abgegebenen Stimmen derMitglieder des Unionsparlaments.


    III. Abschnitt - Das Unionsparlament


    Artikel 28 – Aufgaben des Unionsparlamentes
    (1) Die Mitglieder des Unionsparlaments sind Vertreter des ganzen
    Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem
    Gewissen unterworfen. Sie werden von allen Unionsbürgern in allgemeiner,
    freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
    (2) Die Aufgaben des Unionsparlaments sind die Gesetzgebung der Union,
    die Wahl des Unionskanzlers, die Kontrolle der Aktivitäten der
    Unionsregierung, die Wahl der Mitglieder des Unionsgerichtes und der
    Beschluss eines Haushaltes für die Union. Die Wahrnehmung dieser
    Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.
    (3) Die Wahl des Unionskanzlers muss binnen vierzehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt eines neuen Unionsparlamentes erfolgen.


    Artikel 29 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsparlamentes
    (1) Die Wahl des Unionsparlaments erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
    (2) Das Unionsparlament wird für die Dauer von vier Monaten gewählt. Es tritt spätestens am zehnten Tage nach der Wahl zusammen.
    (3) Die Neuwahlen beginnen frühestens hundertzwanzig, spätestens
    hundertdreißig Tage nach Beginn der Wahlperiode. Die Wahlperiode endet
    in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Unionsparlaments.
    (4) Vorzeitige Neuwahlen, die vom Unionspräsidenten gemäß Artikel 33
    Abs. 4 oder Artikel 35 Abs. 2 ausgeschrieben wurden, beginnen
    einundzwanzig Tage nach ihrer Ausschreibung.
    (5) Die Zusammensetzung des Unionsparlaments wird durch Unionsgesetz
    geregelt. Es ist auch dann beschlussfähig, wenn nur noch ein
    Abgeordneter im Amt ist.
    (6) Jedes Mitglied des Unionsparlamentes hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.


    Artikel 30 – Verhandlungen des Unionsparlamentes
    (1) Das Unionsparlament wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem
    die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (2) Zu einem Beschluss des Unionsparlaments ist die Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes
    bestimmt.
    (3) Das Unionsparlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines
    Mitglieds oder auf Antrag der Unionsregierung kann mit
    Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für diesen Geschäftsgang
    ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung
    entschieden.


    Artikel 31 - Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung
    (1) Ein Mitglied des Unionsparlaments kann jederzeit die Stellungnahme
    des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer
    Anfrage verlangen. Umfang und Häufigkeit der Anfragen können durch
    Gesetz reglementiert werden.
    (2) Der Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung haben in
    allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit
    gehört werden.


    Artikel 32 – Status des Abgeordneten
    (1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu
    übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem
    Grunde ist unzulässig.
    (2) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder
    wegen einer Äußerung, die er im Unionsparlament getan hat, gerichtlich
    oder dienstlich verfolgt und verurteilt werden. Dies gilt nicht für
    Verleumdungen oder Beleidigungen.
    (3) Wegen einer Straftat darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Unionsparlaments verurteilt werden.
    (4) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
    Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen
    anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
    verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken in diesem Zusammenhang
    ist unzulässig.
    (5) Jeder Abgeordnete hat zu jeder Zeit das Rederecht im Unionsparlament. Er darf an seiner Amtsausübung nicht gehindert werden.


    IV. Abschnitt – Der Unionspräsident


    Artikel 33 - Stellung des Unionspräsidenten
    (1) Der Unionspräsident ist das Staatsoberhaupt der Demokratischen
    Union. Er ist der oberste Repräsentant der Union, ihrer Verfassung und
    ihrer Einheit.
    (2) Der Unionspräsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze durch die Staatsorgane der Union.
    (3) Er ist der Mittler zwischen den anderen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Gruppen innerhalb des Staates.
    (4) Der Unionspräsident vertritt die Union völkerrechtlich. Er ist ihr oberster Vertreter im Ausland.
    (5) Der Unionspräsident genießt Immunität. Das Unionsparlament kann die
    Immunität des Unionspräsidenten auf Antrag eines Gerichtes mit
    Zweidrittelmehrheit aufheben.
    (6) Im Falle der Abwesenheit des Unionspräsidenten übernimmt der
    Präsident des Unionsparlaments dessen Amtsgeschäfte als Stellvertreter.
    Im Falle der Abwesenheit des Unionspräsidenten und des Präsidenten des
    Unionsparlaments übernimmt der Unionskanzler deren Amtsgeschäfte.


    Artikel 34 - Aufgaben des Unionspräsidenten
    (1) Der Unionspräsident ernennt und entlässt den vom Unionsparlament
    gewählten Unionskanzler und auf Vorschlag des Unionskanzlers die
    Unionsminister. Er vereidigt die Mitglieder des Unionsparlaments
    (2) Der Unionspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der
    Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere
    Behörden übertragen werden.
    (3) Der Unionspräsident fertigt die verfassungsgemäß beschlossenen
    Unionsgesetze aus und verkündet sie öffentlich im Unionsgesetzblatt. Er
    kann die Ausfertigung innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach
    Bekanntmachung des Beschlusses des Unionsparlaments verweigern. In einem
    solchen Fall geht das Gesetz zusammen mit den Vorbehalten des
    Unionspräsidenten zurück an das Unionsparlament, dieses kann das Veto
    des Unionspräsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmen.
    (4) Der Unionspräsident führt gemäß Artikel 37 die Amtsaufsicht über
    die Unionsregierung und kann jederzeit einen Rechenschaftsbericht über
    die Arbeit der Unionsregierung oder einer einzelnen Behörde verlangen.
    (5) Der Unionspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze
    die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und
    Abstimmungen fest.
    (6) Der Unionspräsident wendet sich in Reden und Ansprachen regelmäßig
    und zu besonderen Anlässen an das Volk und trägt damit zur Diskussion
    und zur Lösung von Konflikten innerhalb der Gesellschaft bei.
    (7) Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit
    auswärtigen Staaten, die von der Unionsregierung ausgehandelt wurden.
    Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des
    Unionsparlamentes.
    (8) Der Unionspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der
    auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen
    Staaten werden von ihm auf Vorschlag der Unionsregierung entsandt.


    Artikel 35 – Wahl des Unionspräsidenten
    (1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Unionsbürger.
    (2) Die Amtszeit des Unionspräsidenten beträgt sechs Monate. Die Neuwahl
    findet spätestens 190 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt.
    Wiederwahl ist zulässig.
    (3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    (4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn
    Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten
    Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt
    ein Unionsgesetz.


    Artikel 36 - Vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten und dessen Stellvertretung
    (1) Das Volk kann per Petition an das Unionsparlament, die von
    mindestens zwanzig Prozent der Bürger der Demokratischen Union
    unterstützt werden muss, die vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten
    verlangen.
    (2) Ist eine Petition nach Artikel 36 Abs. 1 beim Unionsparlament
    eingegangen, findet innerhalb von 14 Tagen eine Volksabstimmung über die
    Abberufung des Unionspräsidenten statt. In der Zwischenzeit ist der
    Unionspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert.
    (3) Entfällt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugunsten einer
    Abberufung des Unionspräsidenten, so hat der amtierende Unionspräsident
    sein Amt niederzulegen.
    (4) Bei Rücktritt, Tod oder vorzeitiger Abberufung des Unionspräsidenten
    durch das Volk findet eine Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt.


    Artikel 37 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung
    (1) Die Unionsregierung übermittelt nach Aufforderung durch den
    Unionpräsidenten eine Bericht über ihre Tätigkeit während der aktuellen
    Legislaturperiode des Unionsparlements und übermittel diesen dem
    Unionspräsidenten. Auf Antrag eines Mitglied des Unionsparlaments kann
    das Unionsparlament den Rechenschaftsbericht für eine allgemeine
    Aussprache nutzen.
    (2) Der Unionspräsident hat sich einer politischen Bewertung der Maßnahmen der Unionsregierung zu enthalten.
    (3) Vernachlässigen die Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder
    die Erfüllung ihrer Amtspflichten, so hat der Unionspräsident das Recht,
    sie nicht-öffentlich oder öffentlich an die Erfüllung ihrer
    Amtspflichten zu ermahnen.
    (4) Bei fortgesetzter Vernachlässigung von Amtspflichten durch die
    Unionsregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hat der Unionspräsident
    das Recht, die Unionsregierung oder ihre betreffenden Mitglieder zu
    einer Stellungnahme zu ihrem Verhalten aufzufordern. Die Stellungnahme
    hat binnen sieben Tagen öffentlich und in schriftlicher Form zu
    erfolgen.
    (5) Besteht der Verdacht eines vorsätzlichen Verfassungs- oder
    Gesetzesbruches durch die Unionsregierung oder einzelne ihrer
    Mitglieder, so hat der Unionspräsident die Pflicht, eine Stellungnahme
    zu fordern.
    (6) Wenn keine andere Abhilfe mehr möglich und alle Versuche einer
    Vermittlung gescheitert sind, so hat der Unionspräsident die Pflicht,
    den Unionskanzler in Vertretung der gesamten Unionsregierung oder
    einzelne ihrer Mitglieder vor dem Unionsgericht anzuklagen.
    (7) Der Klage ist stattzugeben bei fortgesetztem und vorsätzlichem Bruch
    der Verfassung oder eines Gesetzes oder fortgesetzter Vernachlässigung
    einer oder mehrerer Amtspflichten. Dies beinhaltet die Weigerung, einen
    Tätigkeitsbericht oder eine Stellungnahme nach zu verfassen.
    (8) Das Unionsgericht entscheidet anhand der Schwere der Verfassungs-,
    Gesetzes- oder Amtspflichtverletzungen über die Amtsenthebung.
    (9) Im Falle der Amtsenthebung des Unionskanzlers wird eine Neuwahl des
    Unionskanzlers binnen eines Tages eingeleitet.
    (10) Näheres zum Verfahren der Amtsenthebung regelt ein Unionsgesetz.


    V. Abschnitt – Die Unionsregierung


    Artikel 38 - Zusammensetzung und Aufgabe der Unionsregierung
    (1) Die Unionsregierung besteht aus dem Unionskanzler und aus den Unionsministern.
    (2) Die Unionsregierung ist das oberste ausführende Staatsorgan der
    Union. Sie leitet die Politik des Staates nach den von den
    gesetzgebenden Staatsorganen verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzen und
    setzt diese um.
    (3) Die Unionsminister sind gegenüber dem Unionskanzler weisungsgebunden.


    Artikel 39 - Wahl des Unionskanzlers
    (1) Der Unionskanzler wird auf Vorschlag des Unionspräsidenten vom
    Unionsparlament ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit
    der Stimmen der Mitglieder des Parlamentes auf sich vereinigt. Der
    Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu ernennen.
    (2) Erreicht der Vorgeschlagene die nötige Mehrheit der Stimmen nicht,
    so kann das Unionsparlament binnen sieben Tagen in einem neuen Wahlgang
    mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder einen
    Unionskanzler wählen. Der Gewählte ist vom Unionspräsidenten zu
    ernennen.
    (3) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet sofort
    ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen
    erhält. Vereinigt der Gewählte die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder
    des Unionsparlamentes auf sich, so ist er vom Unionspräsidenten zu
    ernennen.
    (4) Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der
    Unionspräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder
    Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben.


    Artikel 40 - Amtseid
    (1) Der Unionskanzler leistet bei seinem Amtsantritt folgenden Eid:
    „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der
    Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
    wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und
    verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
    gegen jedermann üben werde.“ Der Eid kann durch eine beliebige religiöse
    Beteuerung erweitert werden.
    (2) Der Unionspräsident, die Mitglieder der Unionsregierung, die
    Unionsrichter sowie sämtliche andere Staatsdiener der Union leisten bei
    ihrem Amtsantritt den in Art. 40 Abs. 1 formulierten Eid. Die Mitglieder
    des Unionsparlamentes bekunden mit der Eidesleistung die Annahme ihres
    Mandates.
    (3) Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter
    spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an, die Unionsminister spätestens
    sieben Tage nach ihrer Ernennung.


    Artikel 41 - Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
    (1) Das Unionsparlament kann dem Unionskanzler das Misstrauen nur
    dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit der Stimmen seiner
    Mitglieder einen Nachfolger wählt.
    Der Unionspräsident muss den vorigen Unionskanzler entlassen und den Gewählten ernennen.
    (2) Findet ein Antrag des Unionskanzlers, ihm das Vertrauen
    auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
    Unionsparlamentes, so hat das Unionsparlament sieben Tage Zeit, mit der
    Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen neuen Unionskanzler zu
    wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so hat
    der Unionspräsident Neuwahlen zum Unionsparlament auszuschreiben.
    (3) Der Unionskanzler bleibt bis zur Ernennung eines Amtsnachfolgers geschäftsführend im Amt.


    Artikel 42 - Die Unionsminister
    (1) Die Unionsminister werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionskanzlers ernannt und entlassen.
    (2) Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip zu errichten.
    (3) Der Unionsminister für Verteidigung führt im Frieden den Oberbefehl
    über die Streitkräfte. Dieser geht im Kriegszustand an den Unionskanzler
    über.
    (4) Der Zuschnitt der Ministerien und deren Untereinheiten, die
    Besetzung und Entlassung dieser Positionen liegt im alleinigen
    Verantwortungsbereich des Unionskanzlers.


    Artikel 43 - Geschäftsordnung der Unionsregierung
    (1) Der Unionskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
    dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
    Unionsminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener
    Verantwortung.
    (2) Der Unionskanzler leitet die Geschäfte der Unionsregierung. Die
    Entscheidungen der Unionsregierung werden durch Mehrheitsbeschluss
    getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Unionskanzler.
    (3) Der Unionskanzler beruft aus den Reihen der Unionsminister einen
    Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei Abwesenheit
    des Unionskanzlers.
    (4) Das Amt des Unionskanzlers endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der
    Staatsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Unionsgericht. Es endet
    in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Unionskanzlers. Die Ämter der
    Unionsminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Unionskanzlers.
    (5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf
    Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein
    Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines
    Amtsnachfolgers weiterzuführen.
    (6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert,
    übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen
    Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter
    dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der
    Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des
    Unionskanzlers.


    VI. Abschnitt Die Gesetzgebung


    Artikel 44 - Gesetzgebung
    (1) Die Gesetzgebung liegt bei der Union.
    (2) Die Union ist für die Ausführung der Unionsgesetze zuständig.


    Artikel 45 - Polizeikräfte im Staatsnotstand
    (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
    freiheitliche demokratische Grundordnung der Union oder einer Provinz
    kann die Unionsregierung die Polizeikräfte einsetzen, die erforderlich
    sind.
    (2) Im Falle der Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand einer
    Provinz, kann die Unionsregierung per Verordnung die Kommandogewalt auf
    die jeweilige Provinzverwaltung übertragen.


    Artikel 46 - Gesetzesinitiative
    (1) Gesetzesvorlagen werden beim Unionsparlament durch die
    Unionsregierung, aus der Mitte des Unionsparlamentes oder durch das Volk
    eingebracht. Für Gesetzesvorlagen, die durch das Volk eingebracht
    werden, gelten die Bestimmungen des Artikels 48.
    (2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Unionsregierung zuzuleiten, um dieser eine Stellungnahme zu ermöglichen.


    Artikel 47 - Gesetzgebungsprozess
    Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament mit einfacher Mehrheit beschlossen.


    Artikel 48 - Volksbegehren und Volksentscheid
    (1) Ein vom Volk eingebrachter Gesetzesentwurf muss behandelt werden,
    wenn das Volksbegehren von mindestens fünfzehn Prozent der Unionsbürger
    der Demokratischen Union unterstützt wird. Das Unionsparlament hat
    spätestens sieben Tage nach Eingang Beschluss über das Begehren zu
    fassen.
    (2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter oder die den Haushalt betreffen sind unzulässig.
    (3) Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert
    zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf
    gilt als angenommen.
    (4) Wird die Vorlage vom Unionsparlament nicht angenommen, so wird
    vierzehn nach dem Beschluss des Unionsparlaments ein Volksentscheid
    durchgeführt. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den
    Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen.
    (5) Die Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksentscheid haben alle
    Unionsbürger. Näheres zum Ablauf des Volksentscheides regelt ein
    Unionsgesetz.
    (6) Zur Annahme des Gesetzesentwurfes ist die Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der
    Stimmberechtigten notwendig.


    Artikel 49 - Referenden
    Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder
    beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage
    der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament
    vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung
    oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die
    Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder
    des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der
    Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können nicht
    Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz.


    Artikel 50 - Verfassungsänderungen
    (1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den
    Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
    (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments.
    (3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welchen die in den Artikeln 1
    bis 15 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
    (4) Eine Änderung dieses Artikels ist unzulässig.


    Artikel 51 - Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze
    (1) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn
    ihm das Unionsparlament zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 48 Abs. 6
    eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt.
    (2) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine
    absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig
    Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt.
    (3) Die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze werden vom Unionspräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet.
    (4) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich
    im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines
    Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das
    Gesetz am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    VII. Abschnitt – Die Rechtsprechung


    Artikel 52 - Die Justiz
    Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch
    das in dieser Verfassung vorgesehene Unionsgericht und durch die
    sonstigen Gerichte ausgeübt.


    Artikel 53 - Richterliche Autonomie
    (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
    (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können
    wider ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur durch
    strafgerichtliche Verurteilung oder durch Amtsenthebungsbeschluss, der
    vom Unionsparlament mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder zu
    treffen ist ihres Amtes enthoben werden. Die Mitglieder des
    Unionsparlament dürfen nur dann einem Amtsenthebungsbeschluss zustimmen,
    wenn sie überzeugt sind, dass ein Richter bei seiner Amtsausübung gegen
    die Gesetzesbindung der Justiz verstoßen oder seine Amtspflichten
    vernachlässigt hat.


    Artikel 54 - Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
    (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
    (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.


    Artikel 55 - Die Freiheit der Person
    (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes
    und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
    werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich
    misshandelt werden.
    (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat
    nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche
    Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine
    richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
    Machtvollkommenheit niemanden länger als 72 Stunden ab Ergreifen in
    eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist durch ein Unionsgesetz zu
    regeln.
    (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am siebten
    vierten Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die
    Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit
    zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich
    Untersuchungshaft oder einen mit Gründen versehenen schriftlichen
    Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
    (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder
    Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des
    Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


    Artikel 56 - Das Unionsgericht
    (1) Das Unionsgericht entscheidet:
    1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten
    über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans
    oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der
    Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten
    ausgestattet sind;
    2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit dieser Verfassung;
    3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung
    erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
    Grundrechte verletzt worden zu sein;
    4. als letzte Revisionsinstanz in allen Gerichtsverfahren,
    5. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
    (2) Das Verfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
    (3) Das Nähere bestimmt ein Unionsgesetz.


    Artikel 57 - Mitglieder des Unionsgerichts
    Unionsrichter werden vom Unionsparlament jeweils in geheimer Einzelwahl
    mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gewählt und vom
    Unionspräsidenten ernannt. Das Gesetz kann bestimmen, dass der
    Unionspräsident unter gewissen Umständen einen Kandidaten ernennen kann,
    der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Näheres regelt das Gesetz.
    Vor allem regelt es die Anzahl der Mitglieder des Unionsgerichts, seine
    Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine
    Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden
    die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und
    ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen


    Artikel 58 - Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
    Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
    Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
    auszusetzen und die Entscheidung des Unionsgerichtes einzuholen.


    VIII. Abschnitt – Finanzen der Union und der Provinzen


    Artikel 59 - Haushalte der Union und der Provinzen
    (1) Die Union und die Provinzen haben ihre Haushalte ausgeglichen, den
    wirtschaftlichen wie finanziellen Rahmenbedingungen angemessen und in
    Verantwortung vor den kommenden Generationen zu gestalten.
    (2) Die Union weist den Unionsländern Haushalte zu, in deren Rahmen die
    Provinzen, gemäß den Bestimmungen der Unionsgesetze, haushalterisch
    eigenständig und eigenverantwortlich agieren.
    (3) Die Haushalte der Union und die Haushalte der Provinzen bedürfen der Zustimmung des Unionsparlamentes.
    (4) Zur Gewährleistung der Stabilität der Haushalte von Union und
    Ländern erlässt die Union ein Gesetz, in welchem Rahmen für Verschuldung
    gesetzt werden.


    Artikel 60 - Finanzhoheit
    (1) Steuern sind einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben,
    die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
    die von den öffentlichen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer
    Finanzhoheit allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,
    an den ein Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
    (2) Die Erhebung einer Steuer darf nur auf Grund eines förmlichen
    Gesetzes erfolgen, das den Steuertatbestand und die Steuerhöhe bestimmt.
    Die Finanzhoheit liegt bei der Union.
    (3) Die Erhebung sowie die Höhe einer Steuer bedarf der Zustimmung des Unionsparlamentes.
    (4) Die Union zieht sämtliche Steuern ein.
    (5) Die Erlöse aus Zertifikaten und Rohstoffverkäufen gehen an die Union.
    (6) Die Aufnahme von Krediten ist der Union vorbehalten.
    (7) Die Provinzen dürfen nicht mehr ausgeben, als ihnen im Globalhaushalt zugewiesen wurde.
    (8) Die Haushalte der Provinzen bedürfen der Genehmigung durch die Unionsregierung.
    (9) Die Provinzen sind verpflichtet, Gelder, die während einer
    Haushaltsperiode nicht ausgegeben wurden, ihren finanziellen Rücklagen
    zuzuführen. Sie sind verpflichtet, der Unionsregierung über die Höhe der
    finanziellen Rücklagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Quartal,
    Bericht zu erstatten.


    IX. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen


    Artikel 61 - Überprüfung von Wahlen
    (1) Die Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden sowie die Wahlprüfung ist Sache des Unionswahlleiters.
    (2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionsinnenminister dem Unionspräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen.
    (3) Scheidet der Unionswahlleiters durch Abberufung durch das
    Unionsparlament, Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, so ist
    umgehend einer neuer Unionswahlleiter zu bestimmen.
    (4) Gegen Entscheidungen des Unionswahlleiters ist innerhalb von sieben
    Tagen nach Beendigung einer Wahl Beschwerde an das Unionsgericht
    zulässig. Näheres regelt ein Unionsgesetz.


    Artikel 62 - Unvereinbarkeit von Ämtern
    Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied der Exekutive, Legislative oder Judikative sein.


    Artikel 63 - Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung
    Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort,
    soweit es der Verfassung nicht widerspricht und solange kein anderweitig
    gemäß den Regeln dieser Verfassung vorgesehenes Recht eingeführt wird.


    Artikel 64 - Übergangszeit nach der Verkündung dieser Verfassung
    Nach Verkündung dieser Verfassung bleiben die bisherigen Staatsorgane,
    mit Ausnahme der Mitglieder des Unionsrates, der Mitglieder der
    Legislativorgane der ehemaligen Unionsländer und der Exekutivorgane der
    ehemaligen Unionsländer, im Amt.


    Artikel 65 - Verkündung der Verfassung
    (1) Der Unionspräsident stellt vor dem Unionsparlament in öffentlicher
    Sitzung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und
    verkündet sie.
    (2) Diese Verfassung tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Artikel 66 - Gültigkeit der Verfassung
    (1) Diese Verfassung gilt zunächst im Gebiete der Länder Freistein,
    Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche-Inseln . In
    anderen Ländern ist es nach deren Beitritt zur Demokratischen Union
    Ratelon in Kraft zu setzen.
    (2) Diese Verfassung, die für das gesamte Volk der Demokratischen Union
    Ratelon gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
    Verfassung in Kraft tritt, die von dem gesamten Volk der Demokratischen
    Union in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
    (3) Zur Annahme einer neuen Verfassung ist eine Mehrheit von zwei
    Drittel der abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von fünfzig
    Prozent der Stimmberechtigten notwendig.
    (4) Eine Änderung dieser Verfassung bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Unionsparlaments


    Aktenzeichen: UGBl 014-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]


    Unionsgrenzschutzgesetz (UGSchG)



    § 1 Defintion
    (1) Grenze im Sinne dieses Gesetzes sind die Außengrenzen der
    Demokratischen Union Ratelon einschließlich der Flughäfen und Häfen, an
    denen Personen aus dem Ausland kommend in das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon einreisen.
    (2) Die Einreise in und Ausreise aus das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon ist nur an den dafür vorgesehenen
    Grenzübergängen gestattet.



    § 2 Grenzkontrollen
    (1) Die Demokratische Union Ratelon führt an ihren Außengrenzen sowie in
    den grenzüberschreitenden Verkehrssystemen Personen-, Gepäck- und
    sonstige Kontrollen durch.
    (2) Zuständig für diese Kontrollen ist die Unionspolizei.
    (3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte
    Personengruppen von der Kontrollpflicht zu befreien. Diese Verordnungen
    erlangen durch Verkündung im Unionsgesetzblatt ihre Gültigkeit.



    § 3 Zweck der Grenzkontrollen
    Zweck der Grenzkontrollen ist:
    a. die Feststellung der Identität der Reisenden,
    b. die Feststellung ob eventuell erforderliche Einreisegenehmigungen vorliegen,
    c. die Feststellung des Reiseziels,
    d. die Feststellung des Reisegrundes,
    e. die Anordnung eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen,
    f. die Registrierung der Einreisenden,
    g. die Feststellung mitgeführter Sachen.



    § 4 Technische Überwachung
    (1) Zusätzlich zur Personenkontrolle mittels Überprüfung der von den
    Reisenden mitgeführten Dokumente und Leibesvisitationen, können
    technische Geräte zur Kontrolle von Personen und Sachen sowie der
    Grenzen eingesetzt werden.
    (2) Die Grenzkontrollen können zu Land, in der Luft und zur See durchgeführt werden.



    § 5 Einreise ohne Dokumente
    (1) Die Einreise ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser in das
    Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon, die über keine
    Reisedokumente oder gültige Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
    ist nicht gestattet.
    (2) Die Unionsregierung ist ermächtigt, bestimmte Personengruppen durch
    Verordnung von der Visapflicht zu befreien. Diese Verordnung tritt mit
    Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (3) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Personen das Hoheitsgebiet
    der Demokratischen Union Ratelon betreten, um politisches Asyl zu
    beantragen oder um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib, Leben und
    Eigentum abzuwenden.



    § 6 Gefahr für die innere Sicherheit
    Ausländischen Staatsbürgern oder Staatenlosen kann die Einreise generell verweigert werden, wenn:
    a. sie eine Gefahr für die innere Sicherheit der Demokratischen Union darstellen,
    b. gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde,
    c. wenn sie einer Personengruppe angehören, gegen die die
    Unionsregierung aufgrund eines Sanktionsbeschlusses ein generelles
    Einreiseverbot verhängtb hat,
    d. auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon eingereist sind,



    § 7 Ausreise
    (1) Ausländischen, staatenlosen und inländischen Personen kann die
    Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Demokragtischen Union Ratelon
    verweigert werden, wenn:
    a. sie im Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon strafrechtlich verfolgt werden,
    b. ihre Ausreise eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
    Ratelon bedeutet, insbesondere wenn Erkenntnisse darüber vorliegen,
    dass die ausreisende Personen mit der Absicht ausreist, Geheimnisse, die
    die Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon tangieren, im Ausland
    an Dritte zu verraten,
    c. die Ausreise erfolgt, um im Ausland mindestens eine Straftat zu begehen,
    d. ersichtlich ist, dass die ausreisende Person gegen ihren Willen oder
    gegen den Willen einer erziehungsberechtigten Person erfolgt,
    e. wenn die ausreisende Person sich in einem Zustand befindet, in der
    sie nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren,
    f. sie keine Ausweisdokumente mit sich führen.



    § 8 Weitere Bestimmungen
    Durch Verordnung der Unionsregierung können weitere Bestimmungen zur
    Ein- und Ausreise erlassen werden. Diese Verordnungen treten mit
    Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    § 9 Diplomatisches Personal
    Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Personen, die sich als
    Mitglied des diplomatischen Personals einer ausländischen Macht
    ausweisen können, unberührt.



    § 10 Grenzüberschreitende Verkehrssysteme
    (1) Die betreiber von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen sind zur Zusammenarbeit mit der Unionspolizei verpflichtet.
    (2) Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere die Übermittlung der
    Personen, die das grenzüberschreitende Verkehrssystem nutzen.
    (2) Die Unionsregierung kann hierzu weitere Regelungen durch Verordnung
    erlassen, die durch Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft tritt.



    § 11 Zollabfertigung
    Für die Zollabfertigung ist das Unionszollamt im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen zuständig.



    § 12 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Manuri, den 04.11.2020


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten





    Aktenzeichen: UGBl 015-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]


    Unionszollgesetz (UZollG)



    § 1 Allgemeines
    Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben (Zöllen) im Rahmen der
    Ein- oder Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Währungen in und aus
    das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon.



    § 2 Unionszollamt
    (1) Mit der Erhebung der Zölle wird das Unionszollamt beauftragt.
    (2) Das Unionszollamt hat seinen Hauptsitz in Manuri.
    (3) Das Unionszollam steht unter der Rechts- und Fachaufsicht des
    Unionsministeriums der Finanzen und wird von einem Direktor geleitet.
    (4) Der Direktor der Unionszollamtes wird auf Vorschlag der Unionsregierung vom Unionspräsidenten ernannt.



    § 3 Weitere Aufgaben des Unionszollamtes
    Neben der Erhebung von Zöllen gemäß den gesetzlichen Regeln, ist das Unionszollamt zuständig für:
    a. die Durchsetzung von Handelsbeschränkungen,
    b. die Überwachung des Verkehrs mit Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln,
    chemischen Stoffen, Medikamenten, Waffen, Kriegswaffen und Munition,
    c. die Unterbindung der Einfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen, deren Einfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
    der Unionsregierung verboten ist,
    d. die Unterbindung der Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen, deren Ausfuhr auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung
    der Unionsregierung verboten ist,
    e. die Konfiszierung und Vernichtung von Waren, durch deren Herstellung die Patentrechte Dritter verletzt werden.



    § 4 Feststellung einer Gefahr
    (1) Droht eine Gefahr für die Sicherheit der Demokratischen Union
    Ratelon, ist die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung dies
    festzustellen und im Rahmen dieser Feststellung Untersuchungen,
    Beschränkungen oder Verbote im Bereich des Außenhandels anzuordnen.
    (2) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    § 5 Zollsätze
    (1) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest:
    a.die Zollsätze,
    b. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen unter ein Ein- oder Ausfuhrverbot fallen,
    c. welche Waren, Dienstleistungen oder Währungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr einer Kontingentierung unterliegen.
    (2) Die Unionsregierung legt durch Verordnung fest, welche Waren,
    Dienstleistungen oder Währungen oder welche Staaten von einer
    Zollpflicht befreit sind oder für welche Waren, Dienstleistungen oder
    Währungen ein ermäßigter oder erhöhter Zollsatz gelten.
    (3) Diese Verordnungen treten mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    § 6 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Manuri, den 04.11.2020



    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten


    Aktenzeichen: UGBl 016-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]


    Unionsgesetz über die Banken und Sparkassen (UGesBS)



    § 1 Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Banken, Privatbankiers
    (Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften) Sparkassen und sonstigen
    Kreditinstituten, nachstehend Banken genannt.
    (2) Natürlichen und juristischen Personen, welche nicht in § 1 Avsatz 1
    dieses Gesetzes genannt werden, ist es untersagt, gewerbsmäßig
    Publikumseinlagen oder Anleihen aufzulegen entgegenzunehmen.
    (3) Nicht unter dieses Gesetz fallen:
    a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die lediglich dem Handel mit
    Wertpapieren dienen und die damit unmittelbar im Zusammenhanf stehenden
    Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
    b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die
    Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
    (4) Die Bezeichnung „Bank“ oder „Banki9er“ allein oder in Wortverbindung
    dürfen nur Firmen in ihrem Namen führen, die unter dieses Gesetz
    fallen.
    (5) Die Unionsbank fällt nur soweit unter dieses Gesetz, als dies ausdrücklich in diesem Gesetz erwähnt wird.



    § 2 Definition
    (1) Als Bank gelten jene Unternehmen, die
    1. fremde Gelder als Einlagen annehmen,
    2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewähren,
    3. für andere Wertpapiere verwahren und verwalten,
    4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernehmen,
    5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführen.
    (2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche
    oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank in
    Anspruch nimmt.



    § 3 Bankgeheimnis
    (1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit
    Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und
    Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind
    vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in
    anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen
    ausgenommen.
    (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
    (3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Unionsbehörden.



    § 4 Aufnahme des Geschäftsbetrieb
    (1) Eine Bank benötigt zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Bewilligung durch das Unionsfinanzministerium.
    (2) Eine Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs setzt voraus:
    a. die ständige Verfügbarkeit über ein Eigenkapital in Höhe von
    mindestens 10.000.000,00 Bramer oder Sicherheiten in dieser Höhe und
    b. den Nachweis über einen festen Ort, an dem sich die Geschäftsleitung der Bank befindet.
    (3) Das Eigenkapital oder die Sicherheiten werden bei der Unionsbank hinterlegt.



    § 5 Verantwortlichkeit
    Natürliche oder juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit
    mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind
    oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise maßgebend beeinflussen
    können, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer
    umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.



    § 6 Kundensicherheit
    (1) Bei der Unionsbank wird ein Kundensicherheitsfonds aufgelegt, in die jede Bank jährlich pro Kunde 100 Bramer einzahlt.
    (2) Durch den Kundensicherheitsfonds werden im Falle der Insolvenz der
    Bank die Geldeinlagen der Kunden bis zu einem Betrag in Höhe von maximal
    100.000.000,00 Bramer pro Kunde.
    (2) Nicht durch den Kundensicherheitsfonds abgesichert sind: Schäden aus
    Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank,
    Depotbestände und Schließfachinhalte.
    (3) Die Arbeitsweise und die Vorschriften zur Regulierung von Schäden
    werden durch Verordnung des Unionsministeriums der Finanzen geregelt.



    § 7 Kreditvergabe und Geldeinlage
    (1) Ein Kredit ist eine Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden gegen Zinszahlung.
    (2) Eine Geldeinlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank gegen Zinszahlung.



    § 8 Zustandekommen des Kredit- bzw. der Geldeinlage
    (1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird
    durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
    (2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
    1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
    2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Bramer,
    3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung
    eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
    (3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die
    Geldanlage nicht über ein von der Unionsbank zur Verfügung gestelltes
    automatisiertes System vereinbart wird.
    (4) Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur
    Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile
    versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis
    zu der Leistung stehen.



    § 9 Sichteinlagen
    Ausgenommen von den Regelungen des §8 Absätze 1 bis einschließlich 3
    sind Sichteinlagen, die mit Hilfe eines Sparbuchs, das jederzeit die
    Höhe der Geldeinlage anzeigt, verwaltet werden.



    § 10 Berechnung des Zinssatzes bei Krediten
    Kreditzinsen werden immer für den Zeitraum von 360 Tagen berechnet.



    § 11 Übergangsbestimmungen
    Banken, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, die
    Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung nach§ 4 nicht erfüllen,
    haben diese Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten
    dieses Gesetzes zu erfüllen.



    § 12 Bankenaufsicht
    (1) Die Bankenaufsicht wird durch die Unionsbankenaufsichtsbehörde ausgeführt.
    (2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
    (3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.
    (4) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über
    alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
    (5) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen
    bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder
    aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von
    Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
    (6) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen,
    die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche
    Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu
    beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
    der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie
    deren Überwachung beeinträchtigen können.
    (7) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den
    getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen
    verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
    rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
    verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
    ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder
    den Depothandel beeinträchtigen können.
    (8) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank zum Zwecke der Aufsicht ist
    nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.



    § 13 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Manuri, den 04.11.2020




    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten



    Aktenzeichen: UGBl 017-2020




    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]
    Erste Durchführungsverordnung der Unionsregierung zum Unionszollgesetz über die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen


    § 1 Rechtsgrundlage
    (1) Gemäß § 5 Unionszollgesetz erlässt die Unionsregierung die folgenden Ein- und Ausfuhrzölle.
    (2) Einfuhrzölle werden für Waren, Dienslteistungen oder Devisen
    erhoben, die zum dauerhaften Verbleib in den Wirtschaftsraum der
    Demokratischen Union Ratelon eingeführt werden.
    (3) Ausfuhrzölle werden auf Waren, Dienstleistungen und Devisen erhoben,
    die dauerhaft aus dem Wirtschaftsraum der Demokratischen Union
    ausgeführt werden.
    (4) Kein Einfuhrzoll wird auf Waren, Dienstleistungen oder Devisen
    erhoben, wenn diese nur zum Zwecke des Transits in den Wirtschaftsraum
    der Demokratischen Union Ratelon verbracht werden.


    § 2 Definitionen
    (1) Wirtschaftsraum der Demokratischen Union Ratelon im Sinne dieser
    Verordnung ist das Hoheitsgebiet der Demokratischen Union Ratelon
    abzüglich:
    1. Transitgebiete in Flughäfen,
    2. Gebiete von Häfen, die von der Unionsregierung zu Freihäfen deklariert wurden,
    3. Gebiete an regulären Grenzgebieten, die von der Unionsregierung zum Tranisitgebiet erklärt wurden.


    § 3 Einfuhr- und Ausfuhrzölle
    (1) Es werden für die folgenden Warengruppen die folgenden Ein- und Ausfuhrzölle erhoben:
    Warengruppen:
    Warenguppe I: Landwirtschaftlche Erzeugnisse:
    Warengruppe I.1. Milch, Milchpulver und Molkereiprodukte:
    Einfuhrzoll: 12%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.2: Fleisch und Fleischprodukte:
    Einfuhrzoll: 12%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.3:: Korn, Getreide, Reis, Mais:
    Einfuhrzoll: 12%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.4: Hülsenfrüchte und Nüsse:
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.5: Obst und Obstprodukte:
    Einfuhrzoll: 12%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.6. Gemüse und Gemüseprodukte:
    Einfuhrzoll: 12%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.7: Sonstige Pflanzen und Blumen:
    Einfuhrzoll: 20%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.8: Wein, Spirtuosen und andere alkoholische Getränke:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.9: Nicht-alkoholische Getränke:
    Einfuhrzoll: 15%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.10: Tee und Kaffee:
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.11: Sonstige Lebensmittel:
    Einfuhrzoll: 12%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe I.12: Lebende (nicht-) landwirtschaftliche Nutz- und Zuchttiere:
    Einfuhrzoll: 12%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe II: Forstwirtschaftliche Erzeugnisse:
    Einfuhrzoll: 20%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe III: Fischereierzeugnisse:
    Einfuhrzoll: 17%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IV: Bergwerkliche Erzeugnisse:
    Warengruppe IV.1: Edelmetalle:
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 5%
    Warengruppe IV.2: Sonstige Metalle
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 5%
    Warengruppe IV.3: Uranerz
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IV.4: Braun- und Steinkohle
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IV.5: Erdgas
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IV.6: Erdöl
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IV.7: Salze
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IV.8: Edelsteine
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IV.9: Marmor
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IV.10: Steine, Kiesel, Sand
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe V: Handwerkliche Erzeugnisse:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe V.1: Schuhe
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe V.2: Hobby-, Sammel- und Freizeitartikel:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe V.2.: Möbel und Dekorationsartikel:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe V.2: Schmuck und Uhren:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe V.2.a: Goldschmuck:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe V.2.b: Silberschmuck:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe V.2.c: Modeschmuck:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI: Industrielle Erzeugnisse:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.1: Unterhaltungselektronik:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.2: Bekleidung:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.3: Haushaltswaren und Haushaltskleinartikel:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.4: Haushaltselektrogeräte:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.4.a: Telekommunikation und Zubehör:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.5: Elektrogeräte (nicht für den Haushalt bestimmt):
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.6: Computer und Zubehör:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.7: Drogerieartikel, Kosmetikartikel und Parfüm:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VI.8: Spielwaren:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VII.9: Baustoffe
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII: Druckerzeugnisse und andere Medien:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.1:Bücher
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII. 2: Zeitungen und Zeitschriften:
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.3: Sonstige Printmedien:
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.4: Speichermedien:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.5: Bild- und Tonträger:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.6: Bürobedarf:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.7: Haus- und Heimtextilien:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.8: Gartengeräte:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.9: Landwirtschaftliche Großgeräte und Zubehör:
    Einfuhrzoll: 30%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.10: Kraftfahrzeuge und Zubehör:
    Einfuhrzoll: 27%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.10.a: Personenkraftfahrzeuge und Zubehör:
    Einfuhrzoll: 27%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.10.b: PKW des individuellen Personenverkehrs und Zubehör:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.10.c: Busse, Kleinbusse und Zubehör:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe VIII.11: Lastkraftwagen und Zubehör:
    Einfuhrzoll: 30%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe IX: Großindustrielle Erzeugnisse
    Einfuhrzoll: 30%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warenruppe X: Sonstige Erzeugnisse
    Einfuhrzoll: 30%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe X.1: Medikamente und Drogen:
    Einfuhrzoll: 30%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe X.2: Lebende Tiere und Tierbedarf:
    Einfuhrzoll: 12%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe XI: Devisen:
    Einfuhrzoll: 1%
    Ausfuhrzoll: 1%
    Warengruppe XII: Dienstleistungen:
    Einfuhrzoll: 25%
    Ausfuhrzoll: 0%
    Warengruppe XIII: Energie, Elektrizität
    Einfuhrzoll: 5%
    Ausfuhrzoll: 0%


    § 4 Berechnung der Zöllsätze
    (1) Die Zollsätze werden nach dem Warenwert laut den Waren beiligender Rechnung oder Frachtpapier berechnet.
    (2) Liegt der Ware keine Rechnung oder Frachtpapier bei, wirde der Zoll
    nach dem zwischen Absender und Adressat vertraglich festgelegten Preis
    berechnet.
    (3) Kann der Zollsatz nicht gemäß § 4 Absätze 1 und 2 berechnet werden, wird der aktuelle Verkehrswert geschätzt.


    § 5 Erlaubnispflichtige Waren
    (1) Folgende Waren unterliegen einer Genehmigungspflicht bezüglich ihrer
    Ein- und Ausfuhr aus dem oder Tranis durch das Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon:
    1. Waffen,
    2. Kriegsgerät,
    3. Munition,
    4. chemische Substanzen,
    5. biologische Substanzen,
    6. atomare und radioaktive Substanzen,
    7. Medikamente,
    (2) Folgende Waren unterliegen einer Genehmigung bezüglich der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebeit der Demokratischen Union Ratelon:
    1. Antiquitäten, die älter als 100 Jahre sind,
    2. Kunstwerke, die von nationaler Bedeutung der Demokratischen Union Ratelon sind.


    § 6 Befreiung vom Einfuhrzoll
    Auf Waren und Dienstleistungen, die in folgenden Staaten produziert werden, sowie auf deren Devisen werden keine Zölle erhoben:
    1. Mitgliedsstaaten des Transnordanikrates,
    2. Vereinigte Staaten von Astor


    § 7 Inkrafttreten
    (1) Die Paragraphen 1 bis einschließlich 4 treten zum 01.01.2021 in Kraft.
    (2) Die Paragraphen 5 und 6 treten mit Verkündung dieser Verordnung im Unionsgesetzblatt in Kraft


    Manuri, den 04.11.2020


    Heen Bont
    Unionskanzerin


    Aktenzeichen: UGBl 017-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    hiermit wird die Wahl des 53. Unionsparlamentes sowie des Uniopnspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahl findet im Zeitraum vom 12. November 2020 bis 4. Dezember 2020 statt. Die genaue
    Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden erfolgt durch den Unionswahlleiter.


    Manuri, den 11. November 2020


    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 018-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Gesetz über die uniosweite Vereinheitlichung des Verwaltungshandels (VerwVereinGes)


    § 1
    Das Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln
    (VerwVertrG) vom 02.02.2013 (Aktenzeichen: UGBl 2013/05) wird mit
    Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.


    § 2
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Verwaltungsgesetze der Länder außer Kraft.


    § 3
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
    Uninionsverwaltungsaktsgesetz (UVaG) in allen Provinzen der
    Demokratischen Union Ratelon in kraft.


    § 4
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 019-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Unionskommunalgesetz (UKommGes)


    § 1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Selbstverwaltung in der Demokratischen Union Ratelon.
    (2) Sie unterstehen der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht des Unionsministeriums des Innern.


    § 2 Bestandsgarantie
    Die Demokratische Union Ratelon garanitert den Bestand der kommunalen
    Selbstverwaltung (Gemeinden) in allen ihren Provinzen und stattet die
    kommunalen Selbstverwaltungseinheiten mit ausreichend finanziellen
    Mitteln aus.


    § 3 Definitionen
    (1) Als kommunale Selbstverwaltungseineinheiten gelten:
    a. Dörfer,
    b. Städte,
    c. Landkreise
    (2) Als Dörfer gelten Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner.
    (3) Als Städte gelten Gemeinden mit mindestens 50.000 Einwohner.
    (4) Durch Unionsgesetz können Gemeinden zu Landkreisen zusammengefasst werden.


    § 4 Selbstverwaltung
    (1) Die Gemeinden sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen
    Bestimmungen der Demokratischen Union Ratelon ihre Selbstverwaltung
    durch satzung zu regeln.
    (2) Die kommunale Selbstverwaltung umfasst:
    a. Bestellung der Kommunalbediensteten und Ausübung der Diensthoheit;
    b. örtliches Veranstaltungswesen;
    c. Verwaltung der Verkehrsflächen der Kommune;
    d. Flurschutzwesen, Umwelt-, Tier- und Gewässerschutz;
    e. das Forstwesen;
    f. örtliches Marktwesen;
    g. örtliches Bauwesen, örtliche Ordnungspolizei, Brandbekämpfung,
    h. die örtliche Raumplanung;
    i. örtliche Denkmalpflege;
    j. Schutz örtlichen Kulturgutes und Brauchtums;
    i. die Instandsetzung der Landstraßen;
    k. Bau und Instandsetzung der sonstigen Straßen und Wege, ausgenommen die Auotbahnen;
    l. die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinden mit Ausnahme des Fernschienenverkehrs
    m. die Müllentsorgung
    n. die Telekommunikationsinfrastruktur
    o. das öffentliche Gesundheitswesen
    p. die Wasser- und Stromversorgung
    q. die sonstige Daseinsvorsorge, sofern nicht ein Unionsgesetz eine gegenteilige Regelung trifft
    r. das Bauwesen und die Raumplanung.
    (3) Durch ein Unionsgesetz können weitere Zuständigkeitsgebiete übertragen werden.
    (4) Die Gemeinde kann Beamte zum Vollzug von Kommunalrecht beschäftigen. Diese Beamten können einheitlich uniformiert werden.
    (5) Die Beamten der Gemeinde werden auf Antrag des Gemeindeoberhauptes
    vom Provinzpräsidenten ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, werden
    die Gemeindebeamten vom Unionskanzler ernannt.


    $ 5 Gemeindeoberhaupt
    (1)Das Gemeindeoberhaupt
    - eines Dorfes ist der Bürgermeister,
    - einer Stadt ist der Oberbürgermeister,
    - eines Landeskreises ist der Oberlandrat
    (2) Das Gemeindeoberhaupt ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant
    einer Gemeinde. Er repräsentiert die Gemeinde nach Innen und Außen.
    (3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
    (4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß ist zulässig.
    (5) Auf Antrag des Gemeindeoberhauptes kann der Unionskanzler ein Vize-Gemeindeoberhaupt ernennen.


    § 6 Gemeinderegierung
    (1) Das Gemeindeoberhaupt kann zu seiner Unterstützung eine Gemeinderegierung bilden.
    (2) Die Mitglieder der Gemeinderegierung
    a. in den Dörfern tragen die Bezeichnung "Ortsrat",
    b. in den Städten tragen die Bezeichnung "Senator",
    c. in den Landkreisen tragen die Bezeichnung "Landrat".
    (3) Die Mitglieder der Gemeinderegierung werden vom Gemeindeoberhaupt ernannt.


    § 7 Parlament
    (1) Das Parlament in den Gemeinden ist die Gemeindeversammlung
    (2) Mitglied in der Gemeindeversammlung ist jeder Unionsbürger, der seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat.
    (3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Gemeindeoberhaupt oder seinem Stellvertreter.


    § 8 Wahl des Gemeindeoberhaupts
    (1) In Gemeinde mit mehr als 2 Unionsbürgern.wird das Gemeindeoberhaupt durch Wahl bestimmt.
    (2) In Gemeinden mit weniger als 2 Unionsbürgern wird das Gemeindeoberhaupt vom Unionskanzler ernannt.
    (3) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Aktiv und
    passiv wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der am Tag der Wahl seit
    sieben Tagen in der betreffenden
    Gemeinde wohnt.
    (4) Wahlleiter ist der Unionswahlleiter, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
    (5) Die Wahl dauert fünf Tage.
    (6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Der Gewählte wird vom
    Provinzpräsiden ernannt. Ist kein Provinzpräsident im Amt, wird der
    Gewählte vom Unionskanzler ernannt.
    (7) Bei Stimmengleichheit entscheidet findet eine Stichwahl statt.
    Findet in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten eine Mehrheit, kann
    der Provinzpräsident, ist kein Provinzpräsident im Amt, der
    Unionskanzler, eine weitere Stichwahl anordnen oder einen der beiden
    Kandidaten ernennen.
    (8) Jedes gewählte Gemeindeoberhaupt legt bei Amtsantritt den folgenden
    Eid ab: "Ich schwöre, dass ich meineKraft dem Wohle des Volkes widmen,
    Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten
    gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne
    religiöse Beteuerung geleistet werden.


    § 9 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die einzelnen
    kommunalgesetzlichen Regelungen der früheren Unionsländer ihre
    Gültigkeit.
    (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren insbesondere die folgenden Gesetze ihre Gültigkeit:
    a. das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung Katistas,
    b. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
    c. das Gesetz über die Kommunalfinanzen Katistas,
    d. die Gemeindeordnung (GdO) der Westlichen Inseln,
    e. das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern Bürgermeistergesetz (BmG) Salbors
    d. das Local Government Act 2015 Roldems,
    f. das Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG),
    g. das Gesetz über die Landesteile und Kommunen (Regional- und Kommunalgesetz – legge regionale et comunale) Heroths,
    h. dasKommunalverfassungsgesetz Freisteins.


    Aktenzeichen: UGBl 020-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Grundlagenvertrag zwischhen dem


    Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
    und der
    Demokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in
    partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden
    können,
    gewillt, ihre ihre bilateralen Beziehungen auf der soliden Basis freundschaftlicher Partnerschaft zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.


    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich
    gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei
    Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend
    zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen
    Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und
    Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer
    partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der
    Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch
    Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen
    Partei akkreditiert werden.
    (4) Beide Seiten sichern dem jeweiligen Botschafterprersonal
    diplomatische Immunität und stimmen, gemäß internationaler
    Gepflogenheiten darin überein, dass die Liegenschaften der Botschaft nur
    mit Zustimmung des Botschafters durch Sicherheitspersonal des
    Gastlandes betreten oder durchsucht werden darf.


    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem
    Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu
    streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere
    durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und
    anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur
    Förderung der in Artikel 2 genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu
    gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt
    wird.


    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall
    der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in
    Strafverfahrenerwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen
    Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern
    aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die
    selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu
    gewähren, wie den einheimischen.


    Artikel 4 Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der
    Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die
    Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen
    muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat
    gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener
    Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl
    gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
    vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich
    unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer
    Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das
    Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei
    Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als
    Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft,
    Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.


    Artikel 5 Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den
    Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese
    Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von
    Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen
    Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen
    Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in
    die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.


    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
    Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
    Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
    Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer
    zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist
    sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.



    Aktenzeichen: UGBl 021-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor

    [/doc]

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  • [doc]
    Drittes Änderungsgesetz zum Unionssteuergesetzes



    Artikel 1
    § 4 des Unionssteuergesetzesw wird wie folgt neu formuliert:


    "§ 4 Grundsteuer
    (1) Auf den Besitz von Grund und Boden wird eine Grundsteuer erhoben.
    (2) Die Grundsteuer beträgt
    a. bei privat, nicht-kommerziell genutztem Grundbesitz 0,01 B pro Quadratmeter im Jahr;
    b. bei land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz 0,05 B pro Quadratmeter im Jahr;
    c. bei industriell genutztem Grundbesitz 0,07 B pro Quadratmeter im Jahr.


    Artikel 2
    Es wird der folgende Paragraph in das Unionssteuergesetz aufgenommen:


    "§ 4a KFZ-Steuer
    (1) Auf motorisierte Fahrzeuge wird eine KFZ-Steuer erhoben.
    (2) Die Steuer beträgt 3,00 B pro amgefangenen 100 Kubikmeter Hubraum."


    Artikel 3
    Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft.


    Aktenzeichen: UGBl 022-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
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  • [doc]
    Dritter Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags
    zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union


    Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien,
    BESTREBT, ihre partnerschaftlichen bilateralen Beziehungen weiter zu entwickeln und
    GEEINT in dem Willen, hierfür weitere substanzielle Schritte zu tun,
    wozu nach ihrem Verständnis die weitere Vereinfachung des
    grenzüberschreitenden Verkehrs gehört,
    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1
    Artikel IIIc wird wie folgt ergänzt:
    "4. Darüber hinaus vereinbaren die vertragsschließenden Parteien,
    Bürgern der jweils anderen vertragsschließenden Partei die Einreise ohne
    Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das eigene
    Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90
    Tage nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen möglich.
    5. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche
    und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen
    vertragsschließenden Partei.
    6. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor,
    Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als
    Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr
    Hoheitsgebeit zu verbieten."


    Artikel 2
    Es werden die folgenden Artikel in den Grundlagenvertrag aufgenommen:


    "Artikel IIIf
    1. Für alle im Wirtschaftsraum der vertragsschließenden Nationen
    erworbenen oder produzierten Güter, Waren oder Dienstleistungen werden
    keine Aus- oder Einfuhrzölle erhoben. Der freie Güter-, Waren- und
    Dienstleistungsverkehr zwischen den vertragsschließenden Parteien wird
    gewährleistet.
    2. Ausgenommen von der Zollfreiheit sind Güter, Waren und
    Dienstleistungen aus Drittländern, die lediglich zum Zwecke des Transits
    den Wirtschaftsraum des jeweils anderen Vertragspartners durchqueren.
    3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass
    Ausfuhrquoten einseitig beschlossen werden können, um eine
    Unterversorgung zu vermeiden. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zu
    informieren.
    4. Für Güter, die von einem Vertragspartner als Waffen, Munition oder
    Kriegsgerät klassifiziert werden, können einseitig Aus- und
    Einfuhrbeschränkungen beschlossen werden. Der Vertragspartner ist über
    so eine Klassifizierung sowie neue oder geänderte Beschränkungen zu
    informieren. Das Selbe gilt für als gefährlich deklarierte chemische,
    biologische oder atomare Substanzen oder für Medikamente, wenn sie im
    vom anderen Vertragspartner nicht zugelassen wurden.


    Artikel IIIg
    Die beiden vertragsschließenden Parteien streben eine engere
    Zusammenarbeit in den Bereichen des Militärs und des Zivilschutzes an."


    Aktenzeichen: UGBl 023-2020



    Herausgeber: Unionspräsidialamt
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    [/doc]

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  • [doc]


    Verbotsverfügung gemäß §§ 23 ff. Unionsvereinsgesetz gegen die
    Organisation „Church of Unitology“
    sowie ihreTeil- und Nebenorganisationen


    Verfügung
    1. Die Organisation „Church of Unitology“sowie ihre Teil- und Nebenorganisationen, insbesondere
    - der Central Administration Service (CAS),
    - das Unitology Faith Center (UFC),
    - das Human Service Center (HSC),
    - das Unitology Partner Network (UPN),
    - das Office of Special Affairs (OSA),
    - die Organisation Narconon und
    - die Sea Organization,
    werden hiermit auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon verboten.
    2. Das gesamte Vermögen der Organisation „Church of Unitology“ sowie ihrer Teil- und Nebenorganisationen wird, soweit es sich innerhalb des Hoheitsbereichs der Demokratischen Union Ratelon befindet, zugunsten der Demokratischen Union Ratelon eingezogen.
    3. Das „Office of Special Affairs“ (OSA) wird zudem als kriminelle (§ 54 StGB) und terroristische Vereinigung (§§ 55, 55a StGB) eingestuft.
    4. Das Zeigen, Verwenden, Importieren, Handeln mit oder Herstellen von Kennzeichen, Schriften oder anderen Medien der Organisation „Church of Unitology“ sowie ihrer Teil- und Nebenorganisationen ist verboten.
    5. Der Sofortvollzug wird gemäß § 5 UVaG i.V.m. § 23 IV 3 Unionsvereinsgesetz angeordnet .


    Begründung
    Die Organisation „Church of Unitology“ (CoU) unterhält mit dem „Office of Special Affairs“ (OSA) einen privaten Geheimdienst, der auch mittel- bis schwerbewaffnete Kampfverbände unterhält. Die CoU schreckt auch nicht davor zurück, diese zur Einschüchterung der Zivilgesellschaft und staatlicher Behörden einzusetzen.
    Mit ihrem pseudowissenschaftlich fundiertem Angebot zur Vervollkommnung des Menschen ist die CoU bestrebt, Menschen durch überteuerte Kurse in finanzielle und psychische Abhängigkeit zu bringen, womit sie gegen die Menschenwürde verstößt.
    Dies betrifft insbesondere ihr Anti-Drogenprogramm Narconon, eine Nebenorganisation der CoU, welches von der CoU als Beweis ihres sozialen Engagements vorgeführt wird. Es ist erwiesen, dass Narconon keine Erfolge in der eigentlichen Kerndisziplin, nämlich in der Rehabilitation der Kranken vorzuweisen hat; viele der Suchtkranken bleiben süchtig und mit der Droge in Kontakt. Viele der Schutzbedürftigen sowie deren Angehörige werden zudem durch die kostspieligen Kurse und die Unterbringung finanziell in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht und somit faktisch versklavt. Bei Narconon handelt es sich um ein pseudomedizinisches Verfahren mit sehr geringen bis keinen positiven Effekten.
    Sowohl die Geschäftspraktiken der CoU im Allgemeinen sowie die Geschäfts- und Therapiepraktiken von Narconon im Besonderen sind menschenverachtend, dem Zweck nicht angemessen und verstößen gegen die Menschenwürde.
    Es ist ferner davon auszugehen, dass etwaige staatliche Zuschüsse an die Orgsanisation Narconon (derzeit in Astor beantragt) innerhalb der Organisation umgeleitet und unter anderem für den weiteren Ausbau des OSA missbraucht werden.
    Die CoU versucht des Weiteren, Einfluss auf die Politik auszuüben, indem sie Personen aufbaut und in politische Entscheidungsgremien wählen lässt, die im Sine der CoU Politik betreiben. Der Abgeordnete ist damit nicht mehr Vertreter des gesamten Volkes, sondern der Programmatik der CoU verpflichtet.
    Geheimdienst und paramilitärische Verbände der CoU stellen zudem eine ständige Herausforderung und Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol und den Rechtsstaat dar. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die CoU bestrebt sein wird, die OSA auch auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon aufzubauen.
    Aus all' dem ergibt sich, dass die CoU eine Organisation ist, die die Menschenwürde verletzt, das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellt und deren Ziele darauf gerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Rechtsstaat zu beschädigen und letztendlich zu beseitigen.
    Aus diesen Gründen sind die CoU sowie ihre Teil- und Nebenorganisationen so rechtzeitig zu verbieten und ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon so frühzeitig zu unterbinden, dass sie sich nicht zu einer realen Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Rechtsstaat und die freie Gesellschaft entwickeln können.


    Rechtsbelehrung
    Gegen diese Verfügung kann gemäß § 4 I UVaG innerhalb von 168 Stunden ab Zustellung Widerspruch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde (Unionskanzleramt) erhobenwerden.


    Manuri, den 6.Dezember 2020



    Unionskanzlerin



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    BEKANNTMACHUNG

    im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes


    aufgrund des Wahlergebnisses der Wahl zum Unionspräsidenten schreibe ich den zweiten Wahlgang der Wahl zum Unionspräsidenten aus.
    Der zweite Wahlgang findet zwischen dem 14. Dezember bis zum 28. Dezember statt.- Der genaue Zeitraum von 120 Stunden erfolgt durch den Wahlleiter


    Manuri, den 13. Dezember 2020


    Lüneburg
    Unionspräsident



    Aktenzeichen: UGBl 024-2020


    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor




    [/doc]

    Dr. jur
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    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
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    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • [doc]
    Unionsgesetz zur Regulierung von Produktion und Handel von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel
    (Arzneimittelgesetz/AMG)


    § 1 Definition
    (1) Ein Arzneimittel ist ein Stoff oder eine Stoffzusammensetzung, der
    bzw. die zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer
    Krankheiten bestimmt ist oder sich zur Beeinflussung physiologischer
    Funktionen eignet oder eine medizinische Diagnose ermöglicht.
    (2) Nahrungsergänzungsmittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zur
    ergänzenden Versorgung des menschlichen Stoffwechsels mit bestimmten
    Nährstoffen wie Vitaminen oder Mineralstoffen.
    (3) Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
    2. Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
    3. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und
    Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder
    unbearbeitetem Zustand,
    4. Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.


    § 2 Zulassung
    (1) Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel, die im Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon in Verkehr gebracht werden, bedürfen der
    vorherigen Zulassung.
    (2) Zulassungsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
    (3) Die Zulassungsbehörde kann per Rechtsverordnung die Voraussetzungen
    für eine Arznei- oder Nahrungsergänzungsmittelzulassung festlegen.


    § 3 Importverbot
    Arzneimittel und Nahrungsmittelergänzungsmittel, die nicht durch die
    Zulassungsbehörde zugelassen wurden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet
    der Demokratischen Union Ratelon eingeführt werden.


    § 4 Verbot bedenklicher Arzneimittel
    (1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
    (2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand
    der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht,
    dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die
    über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
    vertretbares Maß hinausgehen.


    § 5 Apothekenpflicht
    (1) Arzneimittel dürfen nur von niedergelassenen Apothekern in Verkehr gebracht und veräußert werden.
    (2) Niedergelassener Apotheker im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als
    Apotheker eine Apotheke in Form eines Ladengeschäfts betreibt.


    § 6 Übergangsbestimmungen
    Arzneimittel oder Nahrungsmittelergänzungsmittel, die bei Inkrafttreten
    dieses Gesetzes bereits auf dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Union
    Ratelon in produziert oder angeboeten werden, können, auf Antrag,
    innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die
    Zulassung beantragen. Während dieser Frist dürfen diese Arznei- und
    Nahrungsergänzungsmittel auf dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Union
    Ratelon weiter vertrieben werden.


    § 7 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.



    Manuri, den 05.03.2021


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung


    Aktenzeichen: UGBl 001-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]
    Gesetz über die Produktion und Inverkehrbringung von Lebensmitteln
    (Lebensmittelgesetz / LMG)


    § 1 Definition
    (1) Lebensmittel sind alle Substanzen und Produkte, die der Ernährung
    des menschlichen Körpers dienen, einschließlich Trinkwasser und
    Genussmittel.
    (2) Nicht Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. für Tiere bestimmte Futtermittel,
    2. lebende Tiere, sofern sie nicht menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
    3. Arzneimittel,
    4. kosmetische Mittel,
    5. Tabak, Tabakwaren und Tabakerzeugnisse,
    6. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
    7. Rückstände und Kontaminanten.


    § 2 Kennzeichnungspflicht
    (1) Vor dem Inverkehrbringen sind Lebensmittel mindestens in imperianischer Sprache zu kennzeichnen.
    (2) Die Kennzeichnung umfasst mindestens:
    1. Aufzählung der Stoffe, die einem Lebensmittel zu dessen Herstellung zugegeben wurden (Zutatenliste),
    2. falls vorhanden, die geschützte Herkunftsbezeichnung,
    3. die Fettgehaltsstufe,
    4. Angaben zum durchschnittlichen Nährwert (Nährwertkennzeichnung),
    5. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
    6. Kennzeichnung über eventuell verwendete keimhemmende Stoffe und Verfahren.


    § 3 Lebensmittelsicherheit
    (1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
    (2) Lebensmittel sind nicht sicher, wenn:
    1. sie gesundheitsschädlich sind,
    2. wenn sie ungeeignet für den menschlichen Verzehr sind,
    3. wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.


    § 4 Kennzeichnungspflicht
    (1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur
    Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt,
    Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
    Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
    (2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in
    Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert
    angegeben.
    (3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und
    Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein
    niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
    (4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
    a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
    aa.) Grün:
    - Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
    ab.) Gelb:
    - Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
    ac.) Rot:
    - Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
    - gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
    - Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
    b.) bei Getränken:
    ba.) Grün:
    - Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
    bb.) Gelb:
    - Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
    bc.) Rot:
    - Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
    - gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
    - Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
    - Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.


    § 5 Verantwortlichkeit
    Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme,
    dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes
    oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die
    Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so ist dieser verpflichtet, das
    betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und bereits verkaufte
    Einheiten dieses Lebensmittels vom Konsumenten zurück zu holen
    (Rückrufaktion).


    § 6 Hygiene
    Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten,
    sind verpflichtet für hygienische Produktions- und
    Verarbeitungsbedingungen zu sorgen.


    § 7 Überwachungsbehörde
    (1) Überwachungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
    (2) Verletzt ein Lebensmittelunternehmen seine Pflicht aus§ § 4 und 5,
    so kann, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen,
    von dem für Landwirtschaft zuständigen Unionsministerium, in dessen
    Vertretung von dem Unionskanzleramt, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10
    Millionen Bramer erhoben werden.


    § 8 Schlussbestimmung
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Manuri, den 05.03.2021



    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung



    Aktenzeichen: UGBl 002-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]
    Unionsbildungsgesetz (UBildGes)


    Teil 1: Allgemeines


    § 1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Demokratischen Union
    Ratelon in den Bereichen der vorschulischen, schulischen, universitären,
    beruflichen und sonstigen Ausbildung.
    (2) Zur Erfüllung dieses Auftrages werden Bildungseinrichtungen in Form
    von Kindergärten, Vorschulen, Schulen, Hochschulen (Universitäten),
    Berufsfachschulen und Volkshochschulen eingerichtet.
    (3) Die staatlichen Bildungseinrichtungen sind Körperschaften des
    öffentlichen Rechts. Ihre Finanzierung werden vom Staat garantiert.
    (4) Den staatlichen Bildungseinrichtungen werden vom Unionsministerium
    der Finanzen Globalhaushalte zugewiesen, die von den staatlichen
    Bildungseinrichtungen eigenverantwortlich verwaltet werden. Über den
    Verteilungsschlüssel entscheidet das Unionsministerium der Finanzen
    gemeinsam mit dem für Bildung zuständigen Unionsministerium in einer
    Verordnung des Unionsministeriujms der Finanzen.


    § 2 Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft
    (1) Die Gründung von Bildungs- und Betruungseinrichtungen in privater
    Trägerschaft (u. a. Privatschulen) ist frei. Sie bedürfen der Zulassung
    des für Bildung zuständigen Unionsministeriums.
    (2) Die Zulassung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn keine Gewähr
    für einen ordentlichen Schulbetrieb gegeben ist oder die päadgogische
    oder fachliche Eignung der Lehrkräfte nicht gewährleistet werden können.
    Ein ordentlicher Schulbetrieb kann unter anderem dann nicht
    gewährleistet, werden, wenn die fianzielle Situation die Deckung der
    laufenden Kosten nicht gewährleistet.
    (3) Auf Antrag kann das für Bildung zuständige Unionsministerium der
    Bildungs- oder Betreuungseinrichtung Zuschüsse gewähren, die sich an den
    vergleichbaren Kosten staatlicher Bildungs- oder
    Betreuungseinrichtungen orientieren.


    § 3 Unionseinheitliche Verwaltung
    Die bisherigen Landesbildungsbehörden und Landesministerien werden dem für Bildung zuständigen Unionsministerium unterstellt.


    Teil 2: Kindergarten


    § 4 Besuch des Kindergartens
    (1) Jedes Kind ab dem vollendeten 2. Lebensjahr hat das Recht einen Kindergarten zu besuchen.
    (2) Die Kinder sind von ausgebildeten Pädagogen zu betreuen, damit sich die Eltern auf ihr Berufsleben konzentrieren können.
    (3) Die Betreuungspläne für die Kindergärten werden in verbindlicher
    Form vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung
    festgelegt.
    (4) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Kleinkinder mit den
    Grundwerten der Gesellschaft in spielerischer Form vertraut zu machen
    und frühzeitig Talente und Neigungen zu erkennen.


    Teil 3: Schule


    § 5 Organisation der Schule
    (1) Die staatlichen Schulen werden als
    a. Einheitliche Volksschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe),
    b. Vorschulen (2 Jahre)
    c. Primärschulen (1. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe)
    d. Gymnasien (11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
    e. Berufsfachschulen (3 Jahre) oder
    f. Sonderschulen (1. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe)
    organsiert.


    § 6 Vorschulpflicht
    (1) Die Vorschulpflicht beginnt mit dem Beginn des 5. Lebensjahrs und endet mit dem Beginn der allgermeinen Schulpflicht.


    § 7 Allgemeine Schulpflicht
    (1) Schulpflicht besteht für alle Personen mit Beginn des 7.
    Lebensjahres bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, frühestens mit dem
    Erwerb eines Schulabschlusses.
    (2) Der Staat gewährleistet die Lehrmittelfreiheit.
    (3) Der Besuch einer staatlichen Schule ist kostenlos.


    § 8 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
    (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft
    oderwirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine
    Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und
    Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung
    vonVerantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
    (2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
    1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung
    in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung
    an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu
    verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu
    erziehen,
    2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung
    im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
    3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu
    vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung,
    eigenverantwortliches Handeln und
    Leistungsbereitschaft zu fördern,
    4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und
    Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und
    Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
    5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des
    öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
    6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln,
    welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig
    von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung,
    ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft,
    ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern
    und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und
    Benachteiligungen aufzuklären,
    7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender
    gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die
    Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.
    (3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen
    Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler
    berücksichtigen, die Integration behinderter Schüler in allen
    Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der
    Chancengerechtigkeit beitragen. (4) Der Lehrplan ist entsprechend zu
    gestalten und umzusetzen.
    (5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.


    § 9 Gliederung und Zweck des Schulwesens
    (1) In der Vorschule werden die Schüler an das Lernen herangeführt.
    Dabei soll ihnen insbesondere kindgerecht Lernstrategien nahegebracht
    werden.
    (2) Während der 1. bis einschließlich 6. Jahrgangsstufe werden im
    Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten entwickelt und die
    verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen
    Bildungsgang vermittelt. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die
    individuellen Voraussetzungen der Schüler mit ihren unterschiedlichen
    kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu
    beachten.
    (3) Während der 7. bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe wird den
    Schülern eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittelt. Sie
    kann als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
    (4) Während der 11. bis einschließlich 13. Jahrgangsstufe wird den
    Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt, die befähigt, den
    Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Die Schulen können
    inhaltliche Schwerpunkte bilden. Die Teilnahme an den Jahrgangsstufen 11
    bis einschließlich 13 ist möglich, wenn in den Fächern Ratelonisch,
    Mathematik und einer lebenden Fremdsprache mindestens gute Leistungen
    erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen
    und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme
    eines Studiums Ihrer Wahl.
    (5) Die Berufsfachschule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre
    besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung
    wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der
    Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die
    Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im
    Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein
    Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein
    Ausbildungszeugnis auszustellen.


    § 10 Unterricht und Lehrplan
    (1) Der Lehrende gestaltet den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei.
    (2) Der Lehrplan wird vom für Bildung zuständigen Unionsministerium per Verordnung festgelegt.


    § 11 Schulbaschlüsse
    (1) Zum Abschluss der Vorschule erhalten die Schüler eine Bestätigung, dass sie an der Vorschule teilgenommen haben.
    (2) Mit erfolgreichem Abschluss
    a. nach der 10. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem
    Primärschulabschluss die Befähigung, die Berufsfachschule zu besuchen.
    b. nach der 12. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit dem Sekundarabschluss die Befähigung die Fachhochschule zu besuchen
    c. nach der 13. Jahrgangsstufe erwirbt der Schüler mit der Allgemeinen
    Hochschulreife (Abitur) die Befähigung die Hochschule zu besuchen.


    § 12 Leistungsbewertung und Bestehen einer Prüfung
    (1) Die Leistungen der Schüler werden in einer Skala zwischen 0 und 15
    Punkten und den Noten 1 bis 6 bewertet. Hierbei werden die Punkte und
    Noten wie folgt einander zugeordnet:
    a. 15 Punkte = Note 1+ = Sehr gut
    b. 14 Punkte = Note 1 = Sehr gut
    c. 13 Punkte = Note 1- = Sehr gut
    d. 12 Punkte = Note 2+ = Gut
    e. 11 Punkte = Note 2 = Gut
    f. 10 Punkte = Note 2- = Gut
    g. 9 Punkte = Note 3+ = Befriedigend
    h. 8 Punkte = Note 3 = Befriedigend
    i. 7 Punkte = Note 3- = Befriedigend
    j. 6 Punkte = Note = 4+ = Ausreichend
    k. 5 Punkte = Note = 4 = Ausre4ichend
    l. 4 Punkte = Note 4- = Ausreichend
    m. 3 Punkte = Note 5+ = Mangelhaft
    n. 2 Punkte = Note 5 = Mangelhaft
    o. 1 Punkte = Note 5- = Mangelhaft
    p. 0 Punkte = Note 6 = Ungenügend
    (2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen
    Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht
    bewertet.Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
    (3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden
    bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten,
    schriftlichenÜberprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
    (4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.


    § 13 Schuljahr und Ferien
    (1) Das Schuljahr beiginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
    (2) Die Schulferien werden von dem für das Bildungswesen zuständige Unionsministerium per Verordnung festgelegt.


    § 14 Innere Organisation
    (1) Jeder Schule steht ein Schuldirektor und ein stellvertretender Schuldirektor vor.
    (2) Der Schuldirektor und der stellvertretende Schuldirektor werden von der Lehrerkonferenz alle drei Jahre gewählt.
    (3) Der Schuldirektor vertritt die Schule nach Innen und Außen, trägt
    die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden
    Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen
    vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts-
    und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
    (4) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Gesamtheit der an einer Schule
    unterrichtenden Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz beschließt über alle
    wesentlichen Belange der Schule, einschließlich der Verwendung der
    finanziellen Mittel und der Berufung neuer Lehrkräfte und anderer
    Angestellter der Schule.
    (5) Die Schülerschaft wählen Klassensprecher und einen Schülersprecher.
    Die Klassensprecher und der Schülersprecher bilden die
    Schülervertretung. Sie sind in allen Bwlangen, die die Schüler
    betreffen, von der Lehrerkonferenz zu hören. Der Schülersprecher nimmt
    mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teil.
    (6) Die Eltern der an einer Schule unterrichteten Schüler bilden die
    Elternschaft. Sie wählen einen Elternbeirat, dessen Vorsitzender mit
    Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
    (7) Die sonstigen Angestellten an einer Schule wählen einen Betriebsrat,
    dessen Vorsitzender mit Stimmrecht an den Lehrerkonferenzen teilnimmt.
    (8) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der
    Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und
    Durchführung des Unterrichts.


    § 15 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    (1) Die Lehrerin und der Lehrer erziehen und unterrichten in eigener
    pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und
    Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse des für Bildung
    zuständigen Unionsministeriums gebunden.
    (2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in
    einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Demokratischen Union Ratelon.
    Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen
    anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu
    vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der
    freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung
    einzusetzen.
    (3) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und
    unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
    und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen
    Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit
    Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu
    pflegen.
    (4) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in
    solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die
    Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in
    anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen
    nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für
    den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht
    für die Erteilung von Religionsunterricht.
    (5) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre
    Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit
    entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit
    fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des
    Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und
    Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten
    Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen
    Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
    regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.
    (6) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das
    Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem
    unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen
    und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum
    Schulträger.


    § 16 Rahmenrichtlinien und Stundenplan
    (1) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
    Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des
    Unterrichts, die
    1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sichern,
    2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
    3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den
    unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
    4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
    (2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium erlässt die
    Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und
    Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.


    § 17 Die Fächer
    (1) An Schulen können unter anderem
    01. Imperianisch
    02. die in der jeweiligen Provinz vorherrschende Sprache
    03. jede Fremdsprache
    04. Mathematik
    05. Geometrie
    06. Geschichte
    07. Politik
    08. Geographie
    09. Heimatkunde
    10. Bildende Kunst
    11. Musik
    12. Physik
    13. Chemie
    14. Biologie
    15. Umweltkunde
    16. Sport
    17. Wirtschaft
    18. Technik & Informatik
    19. Medienkunde
    20. Philosophie
    21. Religion
    unterrichtet werden.
    (2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.


    § 18 Zulassung und Einführung von Lernmitteln
    (1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie
    zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien
    vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die
    Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich
    nicht vertretbar ist. Das für Bildung zuständige Unionsministerium
    regelt das Verfahren der
    Zulassung.
    (2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an
    der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die
    Schule.


    § 19 Schulversuche
    (1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer
    pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche
    durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der
    Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ
    weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der
    Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie
    Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie
    Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien).
    Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich
    begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die
    Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren.
    Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend
    ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.
    (2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde.
    Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von
    Schulversuchen regelt das für die Bildung zuständige Unionsministerium.


    § 20 Schülerinnen und Schüler
    (1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
    erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet
    und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren
    erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende
    schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben
    sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und
    Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
    (2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
    1. sich am Schulleben zu beteiligen,
    2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
    3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
    4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
    5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich
    nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
    (3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
    (4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule
    erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben
    insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die
    sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler
    haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der
    von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.


    § 21 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter
    (1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.
    (2) Dazu stehen offen:
    a) die Klassenpflegschaft
    b) die Elternvertretungen
    (3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.


    Teil 4: Hochschulen / Universitäten, Fachhochschulen


    § 22 Auftrag
    (1) Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen sind Stätten der Forschung, Wissenschaft und Lehre.
    (2) Forschung, Wissenschaft und Lehre sind frei. Die Freiheit von
    Forschung, Wissenschaft und Lehre netbindet nicht von der Treue zur
    Verfassung der Demokratischen Union Ratelon.
    (3) Die Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze.


    § 23 Zugang
    Der Zugang zu den Hochschulen/Universitäten steht jedem offen, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.


    § 24 Abschlüsse der Hochschulen/Universitäten
    (1) An den Hochschulen/Universitäten werden folgende Abschlüsse angeboten:
    1. Magister Artium (M.A.)
    2. Diplom (Dipl.)
    3. Doktor (Dok.)
    (2) Der Schwerpunkt des Magister-Artium-Studiums liegt bauf dem akademischen Bereich.
    (3) Der Schwerpunkt des Diplom-Studiums liegt auf dem praktischen Bereich.
    (4) Im Anschluss an ein Magister-Artium- oder Diplom-Studiengang kann eine Promotion zum Doktor angeschlossen werden.


    § 25 Fachhochschulen
    (1) Fachhochschulen werden errichtet, um besondere Fertigkeiten und besonderes Wissen auf dem Gebiet
    1. der Technik,
    2. der Sozialarbeit,
    3. der Landwirtschaft,
    4. der Forstwirtschaft
    zu vermitteln.


    § 26 Studium an der Fachhochschule
    Das Studium an der Fachhochschule gliedert sich in ein 2 jähriges
    Master-Studium und ein daran anschließendes 2 jähriges Master-Studium.


    § 27 Promotion
    Die Promotion zum Doktor setzt einen erfolgreichen Abschluss eines
    Magister-Artium-, Diplom-Studiums an einer Hochschule/Universität oder
    den erolgreichen Abschluss eines Master-Studiums an einer Fachhochschule
    voraus.


    § 28 Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade
    (1) Berechtigt zur Verleihung akademischer sind jene
    Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen, die in die
    Unions-Hochschul-Rolle eingetragen wurden.
    (2) Für die Ein- und Austragung ist das für Bildung zuständige
    Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, zuständig.


    § 29 Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
    (1) Über die Anerkennung ausländischer akademischer Titel und Abschlüsse
    entscheidet das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen
    Vertretung das Unionskanzleramt.
    (2) Das für Bildung zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
    das Unionskanzleramt, kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
    akademischen Abschlüsse und Titel bestimmter ausländischer
    Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen auf dem Hoheitsgebiet der
    Demokratischen Union Ratelon generell anerkannt werden. Diese
    Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden in der
    Hochschul-Rolle verzeichnet.
    (3) Über die Kriterien entscheidet das für Bildung z6uständige
    Unionsministerium, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt, per
    Rechtsverordnung.


    § 30 Leitung
    (1) Die Leitung der Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen obliegt einem Präsidenten.
    (2) Der Präsident vertritt die Hochschule/Universität bzw. Fachhochschule nach Innen und Außen.


    § 31 Gremien
    An den Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen werden mindestens eingerichtet:
    1. der Senat,
    2. das Studierendenparlament.


    § 32 Der Senat
    (1) Der Senat
    1. wählt den Präsidenten,
    2. beschließt über:
    a. den Haushalt auf Vorschlag des Präsidenten,
    b. die Berufung von Dozenten und Vergabe Professuren,
    c. die innere Struktur,
    d. die Lehrpläne.
    (2) Die Sitzverteilung im Senat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. ordentliche Professoren: 75%
    2. Studierende: 12,5%
    3. sonstige Mitarbeiter: 12,5%
    (3) Die Mitglieder des Senats werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von ihren jeweiligen Statusgruppen gewählt.


    § 33 Das Studentenschaft
    (1) Die Studentenschaft an den Hochschulen/Universitäten und
    Fachhochschulen ist jeweils eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie
    regelt ihre Angelenheiten in eigener Verantwortung.
    (2) Der Studentenschaft steht ein Vorsitzender vor.
    (3) Der Vorsitzende der Studentschaft vertritt die Studentschaft nach Innen und Außen und führt deren Geschäfte.
    .
    § 34 Das Stdentenparlament
    (1) Das Studentenparlament wird von den Studierenden nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
    (2) Das Studentenparlament:
    1. wählt den Vorsitzenden,
    2. beschließt über den studentischen Haushalt,
    3. beschließt über die Erhebung der studentischen Beiträge zur Studierendenschaft.


    § 35 Sudiengebührenfreiheit
    (1) Das Studium an den staatlichen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen ist kostenfrei.
    (2) Unabhängig von der Kostenfreiheit können die Universitäten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Verwaltungsgebühren erheben.


    § 36 Schlussbestimmungen
    (1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Landesgesetze außer Kraft.


    Manuri, den 05.03.2021


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung


    Aktenzeichen: UGBl 003-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

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    Unionsarbeitsgesetz (UArbGes)


    Teil I Allgemeines


    § 1 Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt arbeitsrechtliche Fragen verbindlich für alle
    in der Demokratischen Union tätigen Subjekte, insbesondere zwischen
    Arbeitgebern und Arbeitnehmern.Die Regelungen dieses Gesetzes finden
    auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung.
    (2) Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelung wird
    das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung das
    Unionskanzleramt, betraut.
    (3) Für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen sind die
    Arbeitgeber verantwortlich, es sei denn, dieses Gesetz enthält eine
    andere Bestimmung.
    (4) Das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
    das Unionskanzleramt, ist ermächtigt, allgemeine und spezielle
    arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften zu erlassen.


    § 2 Bußgelder
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften vorsätzlich der fahrlässig verstößt.
    (2) Verstöße gegen die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften
    können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Bramer pro
    Einzelfall geahndet werden.


    § 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    (1) Arbeitnehmer kann jede juristische oder natürliche Person sein.
    (2) Arbeitnehmer ist jede natürliche Person, die auf Grund eines privat-
    oder öffentlich-rechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen
    juristischen oder natürlichen Person zur Leistung weisungsgebundener
    fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.


    § 4 Das Arbeitsverhältnis
    (1) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag zwischen
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn wird das Arbeitsverhältnis
    begründet.
    (2) Arbeitsverträge sind an die Mindestvereinbarungen eventuell
    geltender Betriebsvereinbarungen oder eventuell geltender Tarifverträge
    und dieses Gesetzes gebunden.


    § 5 Pflichten
    (1) Mit der Begründung des Arbeitsvertrages entstehen für beide Vertragsparteien Pflichten.
    (2) Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören insbesondere:
    a.) die Fürsorgepflicht, wonach der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen
    schaffen muss, um die Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und
    Gesundheit zu schützen;
    b.) die Beschäftigungspflicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist,
    den Arbeitnehmer im Rahmen des im Arbeitsvertrag definierten
    Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen;
    c.) die Urlaubsgewährung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bezahlten Urlaub zu gewähren;
    d.) die Gleichbehandlungspflicht;
    e.) der Schutz vor Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, Beleidigung und sexueller sowie sonstiger Belästigung;
    f.) die Lohnzahlung und
    h.) die Zeugniserstellung.
    (3) Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, ist er dem
    Arbeitnehmer zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
    (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag
    festgelegten Tätigkeiten auszuführen. Verletzt ein Arbeitnehmer seine
    aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten, haftet er nur bei
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für daraus entstehende Schäden.


    § 6 Lohnzahlung
    (1) Der Arbeitsgeber ist zur Lohnzahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. mindestens aber monatlich, verpflichtet.
    (2) Wurde vertraglich kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt, ist der Lohn spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
    (3) Der Arbeitgeber haftet im Falle eines Zahlungsverzugs dem
    Arbeitnehmer gegenüber für alle dem Arbeitnehmer durch den
    Zahlungsverzug entstandenen Schäden und Kosten.
    (4) Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, ist das
    Arbeitsentgelt ab Verzugsbeginn mit mindestens 2,5% zu verzinsen.
    (5) Gerät der Arbeitsgeber für zwei Monate mit der Lohnzahlung in
    Verzug, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Ankündigung seine
    Arbeitsleistung bis zur vollständigen Lohnzahlung einstellen oder den
    Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Für die Zeit der Arbeitseinstellung
    ist der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Die
    fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer entbindet
    den Arbeitgeber nicht von der Pflicht den säumigen Lohn zu zahlen.


    § 7 Mindestlohn
    (1) Der Mindestlohn beträgt 12,50 Bramer pro Stunde.
    (2) Die Erhöhung des Mindestlohns wird von dem für Arbeit zuständigen
    Unionsministerium für Arbeit, in dessen Vertretung durch das
    Unionskanzleramt, per Rechtsverordnung vorgenommen.


    § 8 Annahme-Verzug
    (1) Ein Arbeitgeber gerät in Annahme-Verzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt.
    (2) Verweigert ein Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsangebots des
    Arbeitnehmers oder lehnt er sie ab, ist er weiterhin zur Zahlung des
    Lohns verpflichtet.


    § 9 Verzug der Arbeitsleistung
    (1) Verschuldet ein Arbeitnehmer den Verzug der Arbeitsleistung,
    verliert er den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nur dann, wenn der
    Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
    (2) Verschuldet der Arbeitgeber den Verzug der Arbeitsleistung durch den
    Arbeitnehmer, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
    (3) Hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Verzug der
    Arbeitsleistung zu verschulden, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch
    auf Lohnzahlung.


    § 10 Probezeit
    (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit von maximal vier Monaten vereinbaren.
    (2) Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    ohne Angabe von Gründen zum Ende der jeweiligen Woche möglich.


    § 11 Befristete Arbeitsverträge
    (1) Befristete Arbeitsverträge dürfen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
    (2) Befristete Arbeitsverträge dürfen einmal verlängert oder neu
    geschlossen werden. Bei der dritten Verlängerung oder einem dritten
    befristeten Arbeitsvertrag gilt des geschlossene Arbeitsverhältnis als
    unbefristet. In diesem Fall entfällt die Probezeit.


    § 12 Urlaubsanspruch
    (1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Werktage Urlaub.
    (2) Als Werktage gelten die Werktage, an denen in einem Unternehmen üblicherweise gearbeitet wird.


    § 13 Schutz der gesetzlichen Mindeststandards
    Vertragliche oder sonstige Absprachen, die die in diesem Gesetz
    festgelegten Mindeststandards unterlaufen sind nichtig. In diesen Fällen
    finden automatisch die gesetzlichen Regelungen Anwendung.


    § 14 Diskriminierungsverbot
    (1) Eine Ungleichbehandlung, die nicht aufgrund unterschiedlicher
    Quaifikation, Leistung oder Stellung im Betrieb oder Unternehmen
    erfolgt, ist verboten.
    (2) Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts vorgenommen wird.


    Teil II Arbeitsschutz


    § 15 Schutz vor Gefahren
    (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen und möglichen
    Maßnahmen zu treffen, um seine Arbeitnehmern vor Schäden zu schützen
    und hierfür die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die
    Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren und des Gesundheitsschutzes zu
    unterweisen.
    (2) Hierzu gehören insbesondere der Schutz:
    a. vor Unfällen,
    b. vor Emissionen aller Art.
    (3) Die Bedienung von technischen Geräten oder Maschinen ist ohne vorherige Einweisung oder Schulung verboten.
    (4) Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Arbeitgeber.
    (5) Das für Arbeit zuständige Unionsministerium, in dessen Vertretung
    das Unionskanzleramt, ist ermächtigt, per Verordnung verbindliche
    Mindeststandards festzulegen.


    § 16 Grundsätze des Arbeitsschutzes
    Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
    1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben
    sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden
    und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
    2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
    3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
    Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
    zu berücksichtigen;
    4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation,
    sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt
    auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
    5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
    6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
    7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
    8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen
    sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.


    § 17 Berücksichtigung der Qualifikation
    Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je
    nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten für
    diese Tätigkeiten die erforderliche Qualifikation haben und befähigt
    sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
    Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.


    § 18 Besondere Gefahren
    (1) Zu Bereichen, in denen erhöhte Gefahr besteht, dürfen nur besonders geschultes Personal Zugang haben.
    (2) Der Umgang mit Gefahrgütern ist nur besonders geschultem Personal gestattet


    § 19 Erste Hilfe und Gefahrbekämpfung
    Die Arbeitgeber haben Vorsorge dafür zu treffen, dass Erste Hilfe sofort
    geleistet werden kann und eingetretene Gefahrensituationen (Unfälle,
    Brände usw.) sofort behoben werden können.


    § 20 Arbeitsmedizinische Untersuchung
    Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Angestellten einmal alle 24 Monate eine arbeitsmedizinische Untersuchung.


    § 21 Mutterschutz
    (1) Werdende Mütter (Schwangere) dürfen haben dann Anspruch ab dem
    dritten Schwangerschaftsmonat Ansruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.
    (2) In den letzten zwölf Wochen vor der Entbindung dürfen werdende
    Mütter nicht mit schweren Arbeiten, insbesondere mit schwerem Heben,
    Fließband- oder Akkordarbeit, beschäftigt werden.
    (3) Mütter dürfen acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten, zwölf Wochen
    nach der Entbindung nicht beschäftigt werden und haben während dieser
    Zeit Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.


    § 22 Pflichten der Beschäftigten
    (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
    gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit
    und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben
    die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen
    zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit
    betroffen sind.
    (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere
    Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und
    sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur
    Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu
    verwenden.
    (3) Die Beschäftigten haben die Pflicht, die von Ihnen festgestellten Gefahren sofort dem Arbeitgeber zu melden.


    Teil III Arbeitszeitrechtliche Regelungen


    § 23 Definition Arbeitszeit
    Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, während der tatsächlich gearbeitet wird.


    § 24 Maximale Arbeitszeit der Arbeitnehmer
    (1) Die Arbeitszeit darf 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
    (2) Zwischen der Beendigung der Arbeit und dem Wiederaufnahme der Arbeit müssen mindestens 16 Stunden liegen.
    (3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer
    Beschäftigten zu dokumentieren und diese Dokumentation den zuständigen
    Kontrollbehörden offenzulegen.
    (4) Zuständige Kontrollbehörde ist das für Arbeit zuständige
    Unionsministerium für Arbeit, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.


    § 25 Arbeitszeit
    (1) Die Arbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
    (2) Auf Antrag kann das für das Ressort Arbeit zuständige
    Unionsministerium Ausnahmegenehmigungen erteilen, die eine
    Wochenarbeitszeit von 70 Stunden nicht überschreiten dürfen.


    § 26 Pausenregelung
    (1) Nach spätestens drei Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von Mindestens 30 Minuten einzuhalten.
    (2) Die erste Pause gilt als bezahlte Arbeitszeit.


    § 27 Nacht- und Schichtarbeit
    Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den
    gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
    menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.


    § 28 Sonn- und Feiertagsruhe
    (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden
    (2) Hiervon ausgenommen sind, sind unter anderem:
    a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
    b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
    c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
    d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.


    Teil IV Zeitarbeit


    § 29 Definition Zeitarbeit
    Zeitarbeit (Leiharbeit) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
    von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen
    Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden.


    § 30 Begrenzung
    (1) Zeitarbeit ist gestattet, um in zeitlichen Phasen erhöhten
    Arbeitsaufwandes von maximal 60 Werktagen den erhöhten Bedarf an
    Mitarbeitern abzudecken.
    (2) Eine Umgehung der in Absatz 1 genannten Regel durch Auswechseln der Zeitarbeiter ist nicht gestattet.


    Teil V Beendigung des Arbeitsverhältnisses


    § 31 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    Liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, wird das Arbeitsverhältnis durch
    a.) ordentliche Kündigung,
    b.) außerordentliche Kündigung,
    c.) Aufhebungsvertrag,
    d.) Auflösungsurteil,
    e.) Anfechtung oder
    f.) Tod des Arbeitnehmers
    beendet.


    § 32 Ordentliche Kündigung
    (1) Durch die ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
    (2) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber beträgt die
    Kündigungsfrist mindestens 3 Monate ab Zustellung der schriftlichen
    Kündigung.
    (3) Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitnehmer beträgt die
    Kündigungsfrist maximal einen Monat ab Zustellung der schriftlichen
    Kündigung.
    (3) Für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes.
    (4) Eine ordentliche Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie nicht
    innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Gericht
    angegriffen wird.


    § 33 Außerordentliche Kündigung
    (1) Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung
    einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf der Schriftform, eines
    wichtigen Grundes und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
    dieses wichtigen Grundes erfolgen.
    (2) Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die
    unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen
    beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des
    Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.


    § 34 Der Aufhebungsvertrag
    Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist zulässig. Er bedarf der Schriftform.


    § 35 Auflösungsurteil
    Das Gericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein
    Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine
    arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist.


    § 36 Anfechtung
    (1) Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der
    Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder
    arglistig getäuscht wurde.
    (2) Eine arglistige Täuschung liegt nicht, vor wenn Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch falsche Angaben über:
    a.) seine Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);
    b.) seinen letzten Verdienst,
    c.) über eine bestehende Schwangerschaft,
    d.) über bestehende strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der
    Vermögensdelikte, sofern keine Einstellung bei einer Bank oder in
    anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat,
    erfolgt,
    gemacht hat.


    § 37 Tod des Arbeitnehmers
    (1) Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
    (2) Im Falle des Tods des Arbeitgebers rücken dessen Erben in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.


    § 38 Sonderkündigungsschutz
    (1) Einen Sonderkündigungsschutz genießen:
    a.) Betriebsratsmitglieder für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat,
    b.) Wahlvorsteher und Wahlbewerber für die Dauer der Wahl zum Betriebsrat,
    c.) Schwangere und Personen, die sich im Mutterschaftsurlaub befinden,
    d.) Auszubildende nach der Probezeit,
    e.) Inhaber politischer Wahlämter während der Zeit der Ausübung ihres politischen Wahlamts.
    (2) Während in § 21 Absatz 1 Punkt a bis e genannten Fälle ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.


    Teil VI Kollektives Arbeitsrecht


    § 39 Koalitionsfreiheit
    Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es frei, sich in Koalitionen
    (Tarifvertragsparteien) zu organisieren und das Arbeitsverhältnis in
    Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen generell zu regeln.


    § 40 Tarifverträge
    (1) Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, für eine Branche und oder
    eine bestimmte Region Tarifverträge zu vereinbaren, die Rechtsnormen
    über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
    Arbeitsverhältnissen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
    Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln.
    (2) Sind beide Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
    tarifgebunden, Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar,
    ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste, und
    zwingend. Vertragliche Abweichungen vom Tarifvertrag zum Nachteil des
    Arbeitnehmers sind dann unwirksam.


    § 41 Der Betriebsrat
    (1) In Betrieben, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein
    Betriebsrat eingerichtet werden, wenn mindestens 25% der Arbeitnehmer
    dies in einer Abstimmung fordern.
    (2) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des
    Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in
    Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und
    Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.
    (3) Bestehen in einem Unternehmen bzw. Konzern mehrere Betriebsräte, ist
    ein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat zu errichten.


    § 42 Kündigungsschutz
    Mitglieder des Betriebsrates genießen Kündigungsschutz.


    § 43 Wahl und Amtsdauer des Betriebsrats
    (1) Die Betriebsräte werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
    (2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (3) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr
    vollendet haben und länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
    (4) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt sechs Monate.


    § 44 Aufgaben des Betriebsrats
    (1) Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören:
    a.) das Kümmern um die Belange der Arbeitnehmer,
    b.) das Beantragen von Maßnahmen bei der Geschäftsführung im Sinne der Arbeitnehmer,
    c.) die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb,
    d.) das Überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden,
    e.) die Förderung Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes,
    f.) das Kümmern um benachteiligte Arbeitnehmer und
    g.) die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer.


    § 45 Rechte des Betriebsrats
    (1) Der Betriebsrat hat das Recht, durch den Arbeitgeber über sämtliche
    Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner
    gesetzlichen oder tarifvertraglichen Aufgaben zweckmäßig oder
    erforderlich ist.
    (2) Der Betriebsrat muss über die Personalplanung insgesamt, technische
    und organisatorische Veränderungen sowie über personelle
    Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel Einstellung, Umgruppierung, Versetzung
    und Kündigung, rechtzeitig und umfassend informiert werden.
    (3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber
    ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie
    persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine
    Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der
    Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und
    öffentlich darüber diskutieren.
    (4) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
    Sachverständige hinzu ziehen. Diese sollen den Betriebsrat in Fragen
    beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und
    ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen.
    (5) Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht
    insbesondere bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei
    schwierige Arbeitszeitmodellen, bei der Beurteilung von Arbeitnehmern
    und der Bewertung der vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnissen, bei
    Fragen des Leistungsentgelts, in Fragen des Interessenausgleichs und der
    Erstellung von Sozialplänen im Rahmen von Aufhebungsverträgen, bei der
    Erstellung von Einstellungstests oder der Bilanzanalyse.
    (6) Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden.
    (7) Bei betrieblichen Angelegenheiten, wie dem Bau technischer
    Einrichtungen, der Änderung von Arbeitsabläufen oder der Förderung der
    Berufsausbildung, muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat beraten.
    ( 8 ) In folgenden Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:
    a.) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
    sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und
    Mehrarbeit,
    b.) bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
    c.) bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit
    denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist,
    d.) bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes,
    e.) bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen,
    f.) bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
    Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten
    Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
    g.) bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen und Kantinen.
    h.) bei der Zuweisung und Kündigung von betriebseigener Wohnräume,
    i.) bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze,
    j.) bei der Formulierung der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen und Gruppenarbeitsgrundsätze und
    k.) bei der Ausgestaltung der betrieblichen Weiterbildung
    (9) In den Fällen des § 26 Absatz 8 Punkte a bis k ist eine Einigung
    zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung notwendig.


    § 46 Der Betriebsratsvorsitzende
    (1) Der Betriebsrat wählt einen Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer seiner Legislaturperiode.
    (2) Der Betriebsratsvorsitzende:
    a.) vertritt den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber, nach innen und nach außen,
    b.) führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und leitet dessen Sitzungen und
    c.) lädt zur Betriebsratssitzung ein, legt die Tagesordnung fest und unterschreibt die Sitzungsprotokolle.


    Teil VII Schussbestimmungen


    § 47 Übergangsregeln
    Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen, die vor Inkrafttreten dieses
    Gesetzes bestanden, und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
    verstoßen, verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit
    und werden durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.


    § 48 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt zum 1 März 2021 in Kraft.


    Manuri, den 05.03.2021


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung


    Aktenzeichen: UGBl 004-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    [/doc]

    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]


    Jugendschutzgesetz der Demokratischen Union Ratelon (Unionsjugendschutzgesetz / UJugSchG)


    I. Teil Allgemeines


    § 1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit wie im privaten Bereich, sofern dies nicht bereits durch das Strafgesetzbuch geregelt ist.
    (2) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 14. Lebensjahr nicht beendet hat.
    (3) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 21. Lebensjahr nicht beendet hat.


    II. Teil Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit


    § 2 Aufenthalt in Gaststätten
    (1) Der Aufenthalt in Gaststätten in Jugendlichen bis 18 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsberechtigten Person in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet, wenn sie mindestens ein Getränke oder eine Speise zu sich nehmen.
    (2) Die Einschränkungen von § 1 Absatz 1 sind aufgehoben, wenn sich das Kind oder der Jugendliche an einer Veranstaltung eines staatlich anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmt und das Kind mindestens 8 Jahre alt ist und für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder und Jugendlichen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wurde.


    § 3 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
    (1) Kindern zwischen 8 und 16 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 22 Uhr gestattet.
    (2) Jugendlichen bis 18 Jahren ist die Anwesenheit auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr gestattet.


    § 4 Aufenthalt in Spielhallen
    Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Spielhallen untersagt.


    § 5 Teilnahme an Glücksspielen
    Personen unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Glücksspielen untersagt.


    § 6 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten, Veranstaltungen oder Betrieben
    (1) Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt auf jugendgefährdenden Veranstaltungen und in jugendgefährdenden Orten und Betrieben untersagt.
    (2) Die Polizei und andere zuständige Behörden sind ermächtigt, den Minderjährigen zum Verlassen des Ortes anzuhalten, der erziehungsberechtigten Person zuzuführen oder in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
    (3) § 6 Absatz 2 gilt entsprechend bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4.


    § 7 Abgabe alkoholischer oder branntweinhaltiger Getränke und Speisen
    (1) Die Abgabe von alkoholischen oder branntweinhaltigen Speisen und Getränke an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
    (2) Alkoholische oder branntweinhaltige Speisen und Getränke dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Automaten für Personen unter 18 Jahren nicht erreichbar sind.


    § 8 Abgabe von Tabakwaren und Rauchen
    (1) Die Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, das zum Tabakrauchen benötigt wird an Personen unter 18 Jahren sowie der Konsum dieser Produkte durch Personen unter 18 Jahren ist verboten.
    (2) Der Vertrieb Abgabe von Tabak, Tabakwaren, tabakhaltigen Waren, anderen nikotinhaltigen Produkten und deren Behältnisse, nikotinfreien Raucherzeugnissen (elektronische Zigaretten, elektronische Shishas) und jegliches Zubehör, welches zum Tabakrauchen benötigt wird, über Automaten ist verboten, es sei denn, diese Automaten sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich.


    § 9 Filme und Filmveranstaltungen
    (1) Personen unter 18 Jahren darf nur die für ihre jeweilige Altersgruppe freigegebenen Filme vorgeführt oder abgegeben werden.
    (2) Personen
    - unter 14 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 20 Uhr;
    - unter 16 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 22 Uhr;
    - unter 18 Jahren ist der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen bis 24Uhr
    gestattet


    § 10 Elektronische Bildschirmspielgeräte
    (1)Personen unter 18 Jahren ist das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten, die öffentlich aufgestellt sind, nur gestattet, wenn die Programme von der zuständigen Behörde für die jeweilige Altersklasse freigegeben wurde.


    § 11 Jugendgefährdende Medien und Schriften
    (1) Die Abgabe jugendgefährdender Medien und Schriften, unter anderem pornographischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen Inhalts an Personen unter 18 Jahren ist verboten.


    § 12 Sanktionsbestimmungen
    (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Unternehmen können im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 zu einer Geldstrafe bis zu 250.000 Bramer pro Einzelfall verurteilt werden.
    (2) Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn im guten Glauben an die Volljährigkeit gehandelt wurde.
    (3) Nicht im guten Glauben handelt, wer
    - es unterlässt, trotz Zweifel an der Volljährigkeit, das Alter festzustellen;
    - trotz offensichtlicher Minderjährigkeit gegen Vorschriften der §§ 2 bis einschließlich 11 verstößt.
    (2) Personen und Unternehmen, die wiederholt und bewusst gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis einschließlich 11 verstoßen, kann die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes entzogen werden.
    (3) Ersatzweise oder ergänzend zur Geldstrafe kann gegen Einzelpersonen die Strafe der Ableistung gemeinnütziger Arbeit verhängt werden.


    III. Teil Grundlegende Rechte von Kindern und Jugendlichen


    § 13 Recht auf Gleichbehandlung
    (1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch respektvolle Gleichbehandlung und auf Schutz vor Diskriminierung oder Mobbing.
    (2) Bildungseinrichtungen sowie die für das Kindes- und Jugendlichenwohl zuständigen Behörden sind zum Einschreiten verpflichtet, wenn das aus § 13 Absatz 1 garantierte Recht verletzt wird.


    § 14 Vorrang des Kindeswohls
    Bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen , die die Belange von Kindern und Jugendlichen tangieren, ist das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen.


    § 15 Entwicklung und Teilhabe
    (1) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben, auf Teilnahme am kulturellem, sportlichem oder gesellschaftlichem Leben.
    (2) Jedes Kind und jeder Jugendlicher hat Anspruch auf Bildung und Ausbildung sowie auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und anderen Bildungsmaßnahmen, die von der Lehr- bzw. Bildungsanstalt außerhalb des üblichen Lehr- und Bildungsbetriebes durchgeführt werden (Schulausflüge, Bildungsexkursionen).


    § 16 Berücksichtigung der Meinung
    Kinder und Jugendliche haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.


    § 17 Weitere Schutzrechte
    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz:
    - vor Tötung oder Aussetzung;
    - ihrer Identität;
    - der Privatsphäre;
    -vor Trennung von ihren Eltern gegen ihren Willen, sofern die Trennung nicht dem Wohlbefinden des Kindes oder des Jugendlichen dient;
    - vor Schädigung durch Medien;
    - vor Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung;
    - vor wirtschaftlicher Ausbeutung;
    - vor Suchtstoffen;
    - vor sexuellem Missbrauch;
    - vor Entführung;
    - vor bewaffneten Konflikten und Verfolgung
    und
    - in Strafverfahren und vor Freiheitsstrafen.


    § 18 Weitere Förderrechte
    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
    - Leben und Entwicklung ihrer Persönlichkeit einschließlich ihrer kulturellen Entfaltung;
    - Familienzusammenführung;
    - Versammlungsfreiheit;
    - das Recht an beiden Eltern;
    - Förderung bei Behinderung;
    - Gesundheitsvorsorge und -fürsorge;
    - angemessenen Lebensstandard;
    - Bildung;
    - Ruhe;
    - Spiel und Entfaltung;
    - Integration
    und
    - Zugang zu Medien und Druckwerken.


    § 19 Weitere Beteiligungsrechte
    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf:
    - freie Meinungsäußerung;
    - Informationsbeschaffung und -weitergabe und
    - die Nutzung kinder- und jugendgerechter Medien.


    IV. Teil Kinder- und Jugendarbeitsschutz


    § 20 Schutzregeln
    (1) Das Beschäftigen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist verboten.
    (2) Das Verbot aus § 20 Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern ab Vollendung des 8. Lebensjahres und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres:
    - zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie;
    - im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulpflicht
    und
    - in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
    (3) Kindern und Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres ist es gestattet, im Haushalt der Erziehungsberechtigten zu leichten, den Haushalt unterstützenden Tätigkeiten herangezogen zu werden.
    (4) Das Heranziehen von Kindern zu schweren körperlichen Tätigkeiten ist verboten.
    (5) Das Einstellen von Kindern in Betrieben und Unternehmen ist verboten.
    (6) Es ist gestattet, Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres für einen Zeitraum, der, kumuliert, insgesamt sechs Wochen im Jahr nicht überschreiten darf, zu einfachen und leichten und für Kinder unjd Jugendliche geeignete Tätigkeiten heranzuziehen, sofern die Tätigkeit keine Akkordarbeit beinhaltet und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Einfach und leicht ist eine Tätigkeit, wenn sie:
    - die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen,
    - ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung,
    und
    - ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen
    nicht nachteilig beeinflusst.


    § 21 Arbeitszeit
    (1) Die Arbeitszeit darf bei
    - Kindern nicht länger als 30 Minuten,
    - Jugendlichen bis Vollendung des 16. Lebensjahres nicht länger als 60 Minuten,
    - Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres nicht länger als 120 Minuten
    und
    - Jugendlichen bis Vollendung des 21. Lebensjahres nicht länger als 480 Minuten
    pro Tag dauern darf.
    (2) Nach jeweils zwei Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 20 Minuten verpflichtend.
    (3) Die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen darf nur auf die Wochentage Montag bis einschließlich Freitag fallen, sofern es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt, und nicht in der Zeit zwischen 21 Uhr und 8 Uhr liegen.


    § 22 Gesundheitlicher Schutz
    (1) Kinder und Jugendliche dürfen nur dann in einem Unternehmen oder Betrieb beschäftigt werden, wenn sie:
    - vorher von einem Arzt untersucht wurden und
    - ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsfähigkeit vorliegt, die nicht älter als 6 Monate ist.
    (2) Die ärztliche Untersuchung ist alle 12 Monate zu wiederholen und die Absolvierung durch ärztliches Attest zu bestätigen.
    (3) Die ärztliche Untersuchung darf durch einen vereidigten Arzt oder Amtsarzt durchgeführt werden.


    § 23 Bußgedvrschriften


    (1) Verstöße gegen die im IV. Teil formulierten Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zum 500.000 Bramer pro Einzelfall bestraft werden.
    (2) Gegen Einzelpersonen kann anstelle oder ergänzend zur Geldstrafe die Strafe des Ableistens sozialer Arbeit verhängt werden.


    V. Teil Jugend- und Familienförderung


    § 24 Grundbedürfnisse
    Familien haben im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten und Kapazitäten Anspruch auf:
    - angemessenen Wohnraum sowie
    - Versorgung mit Kleidung und Nahrung.


    § 25 Wohlfahrt
    Der Staat errichtet Behörden mit dem Ziel der Jugend-, Familien und allgemeinen Wolfahrtspflege ein oder fördert bestehende gemeinnützige privatrechtliche organisierte Institutionen.


    VI. Teil Schlussbestimmungen


    § 26 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.



    Manuri, den 05.03.2021


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung


    Aktenzeichen: UGBl 005-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


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    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

  • [doc]
    Unionspersonenbeförderungsgesetz (UPBG)


    § 1 Definition Genehmigungspflicht
    (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt dieentgeltliche oder
    geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Bahnen, Oberleitungsbussen
    und Kraftfahrzeugen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile,
    die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise
    geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
    (2) Die Beförderung von Personen mit
    1. mit Schienenfahrzeugen,
    2. mit Omnibussen und
    3. mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen
    unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Unionsinnenministerium.
    (4) Die Beförderung von Personen in Anhängern oder Lastkraftwagen, die durch Lastkraftwagen gezogen werden ist nicht gestattet.
    (3) Die Unionsregierung wird ermächtigt, die Erteilung von Genehmigungen
    auf Behörden der Union oder Kommunen für einzelne oder alle
    Beförderungsarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu übertragen.


    § 2 Schriftliche Form
    (1) Die Genehmigung zur Beförderung von Personen erfolgt schriftlich in Form einer Urkunde.
    (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
    1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmens,
    2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im
    Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
    3. Geltungsdauer der Genehmigung,
    4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
    5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
    6. bei Straßenbahn- oder Omnibusverkehr die Linienführung und Hinweise auf eventuell Vorbehalte,
    7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen die Linienführung bzw. die angesteuerten Häfen und Flughäfen,
    8. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.


    § 3 Planfeststellung und Plangenehmigung
    (1) Betriebsanlagen für den Schienenverkehr dürfen nur gebaut werden,
    wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die
    von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
    einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
    berücksichtigen.
    (2) Die Plangenehmigung erfolgt durch das Unionsinnenministerium.
    (3) Das Unionsinnenministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für
    Planfeststellung und Plangenehmigung für einzelne Betriebsarten,
    Strecken oder generell unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Behörden
    der Union oder der Unionsländer zu übertragen.


    § 4 Duldungspflichten Dritter
    (1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
    1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
    vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen
    Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen
    notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten
    zustimmt,
    2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische
    Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer
    oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder
    Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur
    während der jeweiligen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit
    Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die Absicht,
    Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
    Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den
    Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
    (2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.


    § 5 Bau- und Unterhaltungspflicht
    (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten
    Betriebsanlagen für den Schienenverkehr zu bauen und während der
    Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und
    dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
    (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.


    § 6 Fahrpläne
    (1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
    (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der
    Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen
    vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen
    vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen
    Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch
    Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt,
    so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten
    Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die
    Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb
    einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des
    Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in
    Kraft treten.
    (3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen,
    wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich
    für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue
    Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung
    getragen werden kann.
    (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
    (5) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen und an den Haltestellen anzubringen.


    § 7 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    Manuri, den 05.03.2021


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung



    Aktenzeichen: UGBl 006-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor
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    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

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    Unionsfeiertagsgesetz (UFGes)


    § 1
    (1) Dieses Gesetz legt die gesetzlichen Feiertage in der Demokratischen Union Ratelon fest.
    (2) Die in diesem Gesetz genannten gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich arbeitsfreie bezahlte Tage.
    (3) Für bestimmte Dienstleistungen und Branchen können Ausnahmen von der Feiertagsregelung durch Verordnung der Unionsregierung erlassen werden.
    (4) Durch dieses Gesetz bleibt das Gesetz über den Staatsfeiertag der Demokratischen Union unberührt.
    (5) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so ist der darauffolgende Wochentag arbeitsfrei. Dies gilt nicht für gesetzliche Feiertage, die von ihrer Bestimmung her auf einen Samstag oder Sonntag fallen.


    § 2
    (1) Branchen und Dienstleistungen, die von der Feiertagsregelung ausgenommen sind, sind unter anderem:
    a. die Polizei, Ordnungsämter und sonstigen Sicherheitsdienste sowie das Militär,
    b. die Rettungsdienste, Krankenhäuser, Feuerwehren, Senioren- und Pflegeheime sowie Internate,
    c. das Hotel- und Gastronomiegewerbe,
    d. die Landwirtschaft, soweit Tiere zu versorgen sind.


    § 3
    Folgende Tage sind gesetzliche Feiertage:
    a. 01.01.: Neujahr
    b. 06.01.: Heilige Drei Könige
    c. Freitag vor Ostern: Karfreitag
    d. erste Sonntag nach dem ersten Vollmond im Frühling: Ostersonntag
    e. der Montag nach Ostersonntag: Ostermontag
    f. 01.05.: Tag der Arbeit
    g. 21.05.: Christi Himmelfahrt
    h. 7. Sonntag nach Ostern: Pfingstsonntag
    i. Montag nach Pfingstsonntag: Pfingstmontag
    j. 12.08.: Staatsfeiertag der Demokratischen Union Ratelon
    k. 15.08.: Mariä Himmelfahrt
    l. 03.10.: Erntedank
    m. 17.11.: Buß- und Bettag
    n. 21.11.: Totensonntag
    o. 24.12 ab 14:00 Uhr.: Heilig Abend
    p. 25.12.: 1. Weihnachtstag
    q. 26.12.: 2. Weihnachtstag
    r. 31.12.: Sylvester


    § 4
    (1) Zusätzlich zu den in § 3 genannten gesetzlichen Feiertagen sind
    a. in Freistein:
    - 10.05.: Tag der Landstände
    - 03.09.: Freistein-Tag
    b. in Heroth:
    01.06.: Heroth-Tag
    c. in Imperia:31.05.: Tag der Republik
    d. in Roldem
    - 01.11.: Roldem-Tag
    e. in Salbor-Katista:
    -08.07.: Salbor-Katista-Tag
    f. auf den Westlichen Inseln:
    - 15. April: Feiertag von Honawasa (auf Honawasa)
    - 03. Juni: Feiertag von Pajolia (auf Pajolia)
    - 26. August: Feiertag von Ka Loj (auf Ka Loj)
    - 01. September: Feiertag von Petiona (auf Petiona)
    - 24. November: Feiertag von Bahio (auf Bahio)
    gesetzlichge Feiertage im Sinne des § 1.


    § 5
    (1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die entsprechenden Ländergesetze außer Kraft.


    Manuri, den 05.03.2021


    Tatjana Bont
    Präsidentin des Unionsparlaments
    in Vertretung des Unionspräsidenten
    gemäß Artikel 33 Abs. 6 Unionsverfassung


    Aktenzeichen: UGBl 007-2021
    Herausgeber: Unionspräsidialamt
    Druck: Staatsdruckerei Salbor


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    Tatjana Bont


    Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
    Mitglied des Unionsparlaments
    Mitglied der KDU

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