• Police Act


    Dieser Act behandelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizeien der Republic of Roldem, insbesondere die Aufgaben der Roldem Mounted Police und Zusammenarbeit der Polizeien welche im Rahmen des Local Government Act geschaffen werden können.


    Chapter I – The Roldem Mounted Police


    1. Die Roldem Mounted Police (RMP) ist die Polizei der Republic of Roldem.

    2. Sie ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten, welche auf den der Republic of Roldem eigenen Besitzungen begangen wurde, ebenso Zuständig ist für die Verfolgung von Straftaten welche gegen Einrichtungen und Besitzungen der Republic of Roldem begangen wurden, des weiteren ist sie zuständig für die Verfolgung von Straftaten gegen Kinder und den Raub von Menschen.

    3. Weiterhin zuständig ist die RMP für die Zusammenarbeit mit Polizeien anderer Länder und der Union im Rahmen von Unionsgesetzen und Abkommen.

    4. Weiterhin zuständig ist die RMP für die Überwachung von Verkehrswegen der Republic of Roldem und die Ahndung von Gesetzesübertretungen auf diesen Verkehrswegen.

    5. Für alle anderen Straftaten ist die RMP dann zuständig, wenn die Regional Districts keine eigenen Polizeien aufgestellt haben; diese die RMP beauftragen, oder die Verfolgung über Grenzen der Regional Districts hinweg erfolgen soll und keine Abkommen zwischen den Regional Districts bestehen.

    6. Die Republic of Roldem hat für die Ausrüstung, Ausbildung, den Bestand und die Wahrnehmung der Aufgaben der RMP zu sorgen. Die RMP untersteht dem Secretary of Interior, in seiner Abwesenheit direkt dem Prime Minister.

    7. Die Innere Organisation der RMP wird durch Decrees geregelt, welche der Zustimmung des Parliaments of Roldem bedürfen.


    Chapter II – The Regional District Polices


    1. Die Regional District Polices (RDP) sind die Polizeien welche durch die Anwendung des Local Government Act geschaffen warden können.

    2. Sie sind zuständig für die Verfolgung von Straftaten und Gesetzesübertretungen, für welche weder die Polizei(en) der Union noch die RMP zuständig sind.

    3. Für die Ausrüstung, die Ausbildung, den Bestand und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die aufstellenden Stellen zuständig. Die Republic of Roldem trägt ein viertel der Anfallenden kosten.

    4. Die Orgnisation der RDP sind durch die aufstellenden Stellen zu bestimmen.


    Chapter III - General Provisions


    1. Den Polizeien obliegt die Gefahrenabwehr, sie dürfen in Rechte anderer Personen eingreifen, sofern dies durch geltendes zulässig ist oder ein Richter dieses angeordnet hat.

    2. Die Maßnahmen der Polizeien haben im Verhältnis des zu erreichenden Erfolges zustehen. Sie hat die Maßnahmen nach pflichtgemäßen ermessen zu tätigen.

    3. Die Polizeien sind ermächtig jederzeit die Identität einer Person festzustellen.

    4. Innerhalb ihrer Aufgaben sind die Polizeien an Recht und Gesetz gebunden.


    Roldem Law Gazette
    No. 2007-09-24-I
    National Printing
    Port Victoria, Roldem, DU

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