Sitzung 18/20 Unionsgenossenschaftsgesetz

  • Werte Kollegen,
    die Präsidentin des Unionsparlaments hat mich gestern darüber informiert, dass das Unionsparlament das folgende Gesetz verabschiedet hat.
    Mit dem Zeitpunkt der Zustellung hat der Unionsrat 14 Tage Zeit, um eventuell gegen dieses Gesetz Einspruch einzulegen.
    Ich eröffne die Debatte.


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    Unionsgenossenschaftsgesetz (UGenG)


    § 1 Definition
    (1) Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, deren Ziel die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder oder deren sozialen und kulturellen Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist.
    (2) Sie trägt die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" bzw die Abkürzung "e.G." in ihrem Namen.
    (3) Sie hat mindesten drei Mitglieder.
    (4) Ihre Satzung bedarf der Schriftform.
    (5) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.


    § 2 Haftung für Verbindlichkeiten
    Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
    3 Mindestinhalt der Satzung
    (1) Die Satzung muss enthalten:
    1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft;
    2. den Gegenstand des Unternehmens;
    3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;
    4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht;
    5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen;
    6. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
    7. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
    (2) Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.


    § 3 Geschäftsanteile und Sacheinlagen
    (1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.
    (2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
    (3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.


    § 4 Mindestkapital
    (1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.
    (2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung.


    § 5 Vorstand und Aufsichtsrat
    (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.


    § 6 Registrierung
    (1) Die Gründung, die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Unternehmensverzeichnis des Amtes für Einwohnerangelenheiten einzutragen.
    (2) Der Vorstand hat die Genossenschaft beim Amtes für Einwohnerangelenheiten anzumelden.
    (3) Der Anmeldung sind beizufügen:
    1. die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss;
    2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
    (4) Das Amt für Einwohnerangelenheiten hat die Eintragung abzulehnen, wenn offenkundig eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn Sacheinlagen überbewertet worden sind.
    (5) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Amt für Einwohnerangelenheiten die Eintragung nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
    1. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
    2. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.
    (6) Vor der Eintragung in das Unternehmensverzeichnis des Amtes für Einwohnerangelenheiten hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.


    § 7 Mitgliedschaft
    (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung und schriftliche Aufnahmeerklärung.
    (2) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung zu beenden.
    (3) Alle Mitglieder müssen mir ihren Anteilen in einer Mitgliederliste eingetragen sein.
    (4) Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen. Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.
    (5) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    (6) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
    (7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.


    § 8 Satzungsänderung
    Eine Änderung der Satzung erfolgt durch die Generalversammlung der Genossenschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.


    § 9 Gewinn- und Verlustverteilung
    (1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen.
    (2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.
    (3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
    (4) Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
    (5) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
    (6) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden.


    § 10 Haftung der Mitglieder
    1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
    (2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
    (3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.


    § 11 Der Vorstand
    (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
    (2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
    (3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
    (4) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt.
    (5) Der Vorstand führt die Mitgliederliste. Er hat dem Amt für Einwohnerangelegenheiten auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
    (6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
    (7) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.


    § 12 Vertretungsbefugnis des Vorstands
    (1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
    (2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
    (3) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.
    (4) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.
    (5) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Unternehmensverzeichnis dem Amt für Einwohnerangelegenheiten anzuzeigen. Dabei sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.


    § 13 Publizität
    (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Unternehmensverzeichnis eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
    (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
    (3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.


    § 14 Der Aufsichtsrat
    (1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Die zu einer Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
    (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.
    (3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
    (4) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 11 Absatz 7 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.


    § 15 Unvereinbarkeit von Ämtern
    (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.
    (2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.


    § 16 Aufgaben des Aufsichtsrats
    (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
    (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
    (3) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
    (4) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.


    § 17 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
    Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.


    § 18 Die Generalversammlung
    (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
    (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
    (3) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht.
    (4) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.
    (5) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
    (6) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.


    § 19 Zuständigkeit der Generalversammlung
    (1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
    (2) Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.


    § 20 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
    Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.


    § 21 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
    (1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.
    (2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.
    (3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Ist in einem Unionsland kein Landgericht etabliert, ist das Unionsgericht zuständig. .
    (4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand an das Amt für Einwohnerangelegenheiten zu melden.
    (5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Unternehmensverzeichnis eingetragen, hat der Vorstand dem Amt für Einwohnerangelegenheiten das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.


    § 22 Auflösung der Genossenschaft
    (1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
    (2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Amt für Einwohnerangelegenheiten anzumelden.
    (3) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
    (4) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.
    (5) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.
    (6) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder +gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Ist in dem betreffenden Unionsland kein Landgericht eingerichtet, fällt die Zuständigkeit an das Unionsgericht.
    (7) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.
    (8) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
    (9) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genossenschaftsregister ein.
    (10) Im Insolvenzfall gilt die Genossenschaft als, wenn keine Masse vorhanden ist. Die Mitteilung die Auflösung an das Amt für Einwohnerangelegenheiten erfolgt durch den Insolvenzverwalter.
    (11) Die Auflösung wird vom Amt für Einwohnerangelegenheiten unverzüglich im Unternehmensverzeichnis eingetragen.


    §23 Liquidation
    (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
    (2) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
    (3) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
    (4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen.
    (5) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
    (6) Die Liquidatoren haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorstand und unterliegen gleich diesem der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
    (6) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
    (7) Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.


    § 24 Vermögensaufteilung
    (1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.
    (2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
    (3) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen Mitglieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Verteilung des Gewinns oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluss und der Eröffnungsbilanz ergeben hat, die seit dem letzten Jahresabschluss geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsanteil überschritten wird.
    (4) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu verteilen.
    (5) Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
    (6) Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
    (7) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung der Satzung betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Satzung entsprechenden Beschluss der Generalversammlung geheilt werden.


    § 25 Inkrafttreten
    Diese Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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  • Verehrte Damen und Herren,


    ich habe offen gesagt keine Lust, hier ein bürokratisches Monster durchzuarbeiten, das bekanntermaßen eine Copy-und-Paste-Arbeit aus dem Hause Bont ist. Befasse ich mich hier inhaltlich damit, so habe ich nach wenigen Minuten mehr Arbeit investiert als die Autorin. Daher sei nur am Rande erwähnt, dass der Gesetzestext von einer so geringen Qualität ist, dass auf nicht existierende Institutionen wie den "Bundesanzeiger" verwiesen wird und dass in längeren Regelungen das Vorlegen unterschriebener Schriftstücke geregelt wird, was für die Behörden der Union keine umsetzbare Regelung darstellt.


    Daher wird Heroth diesem Gesetz nicht zustimmen. Es schafft nicht nur in hohem Maße unnötige neue Bürokratie, es ist auch aufgrund der geringen Qualität für die ausführenden Organe nicht sinnvoll umsetzbar.

  • Herr Kollege Scott,
    haben Sie denn Ideen zum eventuellen verbessern, kommt die Idee für sowas immerhin aus Heroth?

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • Für den Anfang wäre es schon eine große Verbesserung, wenn man sich darauf einigen würde, dass Gesetze wieder selbst geschrieben werden und nur so ausführlich verfasst sind, wie es der Antragsteller auch selbst bewältigen kann.

  • Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann hat jemand im öffentlichen Bereich der Demokratischen Union einmal geäußert, dass das Original wohl mehr als 170 Paragraphen umfasst, der vorliegende Entwurf aber nur 25 Paragraphen lang ist. Zu Recht wurde darauf verwiesen, dass es wohl doch nicht eine 100 prozentige Copy-und-Paste-Aktion sein kann, wenn eine sinnvolle, auf unsere Verhältnisse abgestimmte, Auswahl getroffen wurde.
    Es wurde auch an anderer Stelle wiederholt darauf hingewiesen, dass unter anderem die Unionsverfassung oder das vom Sozialdemokraten Helmut Hennricht vorgelegte Kriegswaffenkontrollgesetz entweder in weiten Teilen oder zur Gänze das Produkt von Copy&Paste ist. Und ich bin mir sicher, wenn man etwas genauer nachfortscht, dann dürften dies nicht die einzigen beiden Gesetz sein, die so zustande gekommen sind.
    Ich persönlich habe damit kein Problem, dass man nicht jedes Mal das Rad neu erfindet, den Stein der Weisen auf's Neue endteckt oder die Zauberformel neu geschrieben wird. Was spricht auch dagegen, Dinge zu übernehmen, die an anderer Stelle bereits vorbildlich geregelt wurden, und damit Zeitressourcen eingespart werden, die an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt werden können?
    Was nun den einjen Flüchtigkeitsfehler angeht, kann der gleich mit der ersten Novelle korrigiert werden. Denn, und das ist das Entscheidende, der Unionsrat ist kein Blockadeinstrument sondern ein Gestaltungsinstrument.
    Und, Herr Kollege Scott, seien wir doch mal ehrlich: Ihr Problem und das Ihrer Genossen ist doch nicht, dass hier ein bereits in der Praxis sich bewährtes Gesetz in Teilen abgebildet wurde, sondern dass die von Ihrem Genossen Macaluso geführte Unionsregierung nicht in der Lage ist, der Aufforderung des sozialdemokratischen Premierministers von Heroth nachzukommen, und ein Gesetz zu Regelung des Genossenschaftswesens vorzulegen. Es geht sogar soweit, dass die Unionsregierung Macaluso innerhalb kürzerster Frist absolut handlungs-, regierungs- und gestaltungsunfähig geworden ist, wobei ich heute starke Zweifel hege, dass der Wille zum Regieren bei der überwiegenden Mehrheit der Minister und Parlamentarier der Regierungsfraktionen im Unionsparlament überhaupt vorhanden war. Sie einte der Wille, die damalige Unionskanzlerin Helen Bont aus dem Amt zu drängen, ohne jedoch eine überzeugende Alternative anbieten zu können.
    Und weil das so ist, ist es Ihnen und Ihren Genossen ein Dorn im Auge, wenn die Konservativen aus der Opposition heraus zumindest den Versuch wagen, auch weiterhin politisch gestalterisch tätig zu sein. - Wie man sieht mit Erfolg.


    Und deswegen wird der Freistaat Freistein gegen dieses Gesetz keinen Einspruch einlegen, jedoch darauf dringen, dass der Flüchtigkeitsfehler so schnell wie möglich behoben wird.

  • Herr Kollege, es handelt sich eben gerade nicht um eine Zeitersparnis. Diese gibt es vielleicht auf der Seite der Antragstellerin, der politische Prozess wird durch solche Aktionen aber unverhältnismäßig belastet. Mehr noch: Er wird quasi ausgehebelt, da man so gezielt die Ressourcen der Gegenseite zur Bearbeitung solcher Anträge im Rahmen parlamentarischer Gremien erschöpft und so den inhaltlichen Diskurs abwürgt. Auch kann keine Rede davon sein, die KDU sei hier "gestalterisch tätig" geworden: Man hat geschaut, welche politischen Ideen es in der sozialistischen Landesregierung Heroths gibt, hat sich einen entsprechenden fiktiven Gesetzestext aus dem Internet gesucht und ihn leicht angepasst. "Aktivismus" ist hier wohl die passendere Bezeichnung.


    Und wie ebenfalls bereits von anderer Seite erwähnt wurde: Davon, dass früher andere Gesetze auf ähnliche Weise zustande gekommen sind, wird es keinen Deut besser, dies in diesem Fall zu praktizieren.

  • Das meine ich doch: die Zeitersparnis ergibt sich auf der Seite des Antragstellers. Auf der Seite derjenigen bleibt der Zeitaufwand abhängig vom Umfang des Antrags gleich groß; dumm bin ich nicht.
    Es kann aber nicht sein, dass das, was seit Gründung der Demkratischen Union unbeanstandete Praxis ist, jetzt plötzlich als ein skanalöses Vorgehen aufgebauscht wird.
    Von daher: ich sehe überhaupt keine Veranlassung, weder inhaltlich noch der Form wegen, den Entwurf zu blockieren.

  • Ich rede auch von keinem Skandal, ich führe einfach Sachgründe an. Von einer "unbeanstandeten Praxis" kann dabei ja nun wirklich keine Rede sein. Der Normalfall ist, dass Gesetze von Abgeordneten oder Regierungsmitgliedern selbst verfasst werden. Aus der zwanzigjährigen Geschichte der Demokratischen Union wurden ganze zwei weitere Beispiele angeführt und die Unionsverfassung kann hier noch nicht mal als adäquates Beispiel gelten, da sie zwar im Wortlaut an andere Verfassungen angelehnt ist, allerdings inhaltlich beträchtliche Unterschiede zu den Vorlagen aufweist.

  • Herr Kollege Scott, seit den Anfängen ist es vollkommen gängige Praxis - siehe Unionsverfassung, siehe Kriegswaffenkontrollgesetz, um nur zwei zu nennen - dass Gesetze, gerade wenn sie umfangreich und kompliziert sind, aus Parallwelten übernommen werden. Bis jetzt wurde das von niemandem beanstandet, außer von Ihnen und Ihren Genossen im Unionsparlament.
    Und, Herr Scott, weil Sie vorhin von "Aktivismus" sprachen, es wäre sehr zu wünschen gewesen, wenn die Regierung Macaluso nur einen Bruchteil an Aktivismus gezeigt hätte, wie die jetzige Regierung Bont. Seien Sie doch ehrlich: ohne diesen Aktivismus der Regierung Bont, würde die sozialistische Regierung von Heroth noch immer darauf warten, dass irgendjemand irgendwann mal den Worten von Premierminister Locatelli Taten folgen lässt. Während die Sozialisten nur ankündigen, sind wir Konservative die jenigen, die handeln, und dass ist es doch, was Ihnen nicht passt, Herr Kollege Scott: genauso, wie sie vor Kurzem die Gesetzesinitiative der damals oppositionellen KDU zur Klarstellung bei Einbürgerungen verhindern wollten, damit die Konservativen ja keine Erfolge vorzeigen können, genauso wollen Sie jetzt notwendige Schritte zum Schließen einer nicht unerheblichen Regelungslücke verhindern.
    Und daher wird der Freistaat Freistein auch keinen Einspruch einlegen.

  • :klatsch:

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • Nein

    Dr. jur
    i8026be4l2m.pngKEL
    Unionspräsident
    Kommandeur der Ehrenlegion
    Präsident des SV Manuri
    Ministerpräsident von Salbor Katista a.D
    Unionsminister für Inneres und Justiz a.D
    Stellvertretender Unionsvorsitzender der KDU a.D
    Mitglied des Unionsparlaments a.D
    Unionsminister der Verteidigung a.D

  • Werte Kollegen,
    da der Unionsrat derzeit drei Mitglieder hat und drei Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben, beende ich die Abstimmung.


    Auf die Option "Nein" entfielen zwei Stimmen,
    auf die Option "Ja" entfiel eine Stimme,
    auf die Option "Enthaltung" entfiel keine Stimme.


    Ich stelle fest, dass der Unionsrat somit keinen Einspruch gegen das vom Unionsparlament beschlossene Gesetz eingelegt hat.

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