Poststelle des Unionspräsidialamtes

  • [doc]

    Palais Chaumont
    Office du Chancelier Impérial



    Brissac, le 19 Septembre 2019


    Monsieur le Président,


    das Gouvernement Royal zeigt sich hoch erfreut darüber, daß Sie seinem Ansinnen zustimmend gegenüberstehen. Ich schlage Ihnen für die angedachten Konsultationen den 19. September vor.




    Veuillez agréer, Monsieur le Président, l'expression de mes sentiments distingués





    Chancelier Impérial
    [/doc]

  • [doc]
    Der Unionsrat
    - Das Präsidium -
    Manuri




    An das
    Unionspräsidialamt
    z, Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri




    Manuri, den 21.11.2019




    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Unionsrat Ihrem Antrag auf Verhängung der Unionsexekution über Heroth zugestimmt hat.


    Mit freundlichen Grüßen,



    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates
    [/doc]

  • [doc]
    UNIONSPARLAMENT
    - Das Präsidium -
    Manuri




    An das


    UNIONSPRÄSIDIALAMT
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri

    Manuri, den 21.11.2019

    Sehr geehrter Herr Kleven,
    das Unionsparlament hat folgenden Vertrag verabschiedet
    Mit freundlichen Grüßen,

    Meyer
    stellvertretender Präsident des Unionsparlaments
    [/doc]


    [doc]


    Gründungscharta des Völkerbundes



    Präambel


    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,


    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,


    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,


    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,


    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,


    haben, diese Charta beschlossen.


    Kapitel I - Grundrechte


    Artikel 01 - Grundrechte


    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel 02 - Zielsetzungen


    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:


    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;


    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;


    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;


    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere


    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,


    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder


    - die Mediation vor einem Schiedsgericht


    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;


    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und


    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel 03 - Sitz


    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .


    Artikel 04 - Zusammensetzung


    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung


    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.


    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.


    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.


    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.


    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.


    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.


    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 06 - Beschlüsse


    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.


    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.


    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.


    Artikel 07 - Das Präsidium


    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.


    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.


    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel 08 - Sitz


    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.


    Artikel 09 - Zusammensetzung


    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Artikel 10 - Aufgaben


    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :


    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;


    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.


    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.


    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel 11 - Sitz


    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.


    Artikel 12 - Zusammensetzung


    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.


    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel 13 - Aufgaben


    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:


    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;


    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.


    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.


    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel 14 - Sitz


    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.


    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.


    Artikel 15 - Aufgabe


    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:


    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,


    - Beschlüsse der Generalversammlung,


    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,


    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,


    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes


    und


    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.


    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    Artikel 16 - Struktur


    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.


    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Artikel 17 - Mitgliedschaft


    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.


    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.


    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:


    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,


    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.


    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.


    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang


    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.


    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit


    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.


    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.


    Artikel 20 - Finanzierung[/U]


    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.


    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.


    [/doc]


    [/quote]

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    Das Unionskanzleramt
    Die Unionskanzlerin
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 05.12.2019



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    das Unionsparlament hat die folgenden völkerrechtlichen Verträgemit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet; eine Bestätigung durch den Unionsrat ist nicht erforderlich.
    Ich ersuche Sie, diese möglichst zeitnah auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.


    Hochachtungsvoll,


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


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    [doc]
    Protokoll über die Erlangung der Mitgliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)


    Päambel
    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu
    ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der
    Freiheit und des Friedens zu werden,
    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 01 - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
    (1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
    1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
    2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
    3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen
    Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
    4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
    (2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die
    Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung,die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeitder Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
    (3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter
    und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf
    freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
    (4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der
    Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
    (4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.


    Artikel 02 - Antrag
    (1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
    (2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.


    Artikel 03 - Prozedere bei Annahme des Antrags
    (1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden
    TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.
    (2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.
    (3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.


    Artikel 04 - Beginn der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen
    Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.


    Artikel 05 - Verfristung
    (1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel 03 genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
    (2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.


    Artikel 06 - Inkraftreten
    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die
    Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
    [/doc]


    [doc]
    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Demokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das Königreich Pottyland, repräsentiert durch Seine Majestät, den König des Königreichs Pottyland und
    die Demokratische Union Ratelon, reprsentiert durch Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union Ratelon,
    im weiteren Text als Vertragspartner bezeichnet,
    vertreten durch die Bevollmächtigen ihrer Regierungen,
    eingedenk der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten,
    gewillt, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu festigen, auszubauen und auf eine solide Basis für persönliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte zu stellen
    und somit einen Beitrag zu einer, auf Frieden und Kooperation beruhenden Weltordnung zu leisten,
    schließen nachstehenden Vertrag als Grundlage für die guten Beziehungen beider Staaten und als Ausdruck der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen ihren Völkern.


    Artikel 1 - Allgemeines
    (1) Die Vertragspartner erklären, dass sich das Königreich Pottyland und die Demokratische Uninon Ratelon gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen.
    (2) Es wird festgehalten, dass beide Seiten alles unterlassen, was die Souveränität und Integrität der jeweils anderen .Seite gefährdet, einschließlich geheimdienstlicher Aktionen auf dem Gebiet Staates des jeweils anderen Vertragspartners.
    (3) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren bilateralen Beziehungen auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten, Konflikte friedlich und einvernehmlich zu lösen und in den internationalen Beziehungen auf eine friedliche internationale Zusammenarbeit hinzuwirken.


    Artikel 2 - Diplomatischer Dienst
    (1) Die Vertragspartner einigen sich darauf, nach Möglichkeit Botschafter auszutauschen und Botschaften am Sitz der jeweils anderen Regierung und Konsulate einzurichten. Sie sind sich des Weiteren darin einig, dass die Mitglieder des diplomatischen Korps sowie die Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, welche der Unterbringung und dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Korps dienen, jenen Umfang an diplomatischer Immunität genießen, wie sie nach den internationalen Gepflogenheiten zu genießen pflegen.


    Artikel 3 - Visafreiheit
    (1) Die beiden Vertragspartner einigen sich darauf, dass Bürger des jeweils anderen Vertragspartners ohne Visa in das Staatsgebiet der Vertragspartner zu Urlaubszwecken und für maximal 30 Tage einreisen dürfen. Die Visafreiheit befreit nicht von einer eventuellen Pflicht zur Registrierung an der Grenze.
    (2) Von dieser Befreiung kann zeitlich befristet abgesehen werden, wenn die nationale Sicherheitslage es erforderlich macht.
    (3) Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die Verhängung von Einreisesperren, wenn der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für das Gastland darstellt oder gegen den Betroffenen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine Einreisesperre verhängt wurde.


    Artikel 4 - Die wirtschaftliche Ebene
    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.
    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.


    Artikel 5 - Austausch auf kultureller und wissenschaftlichen Ebene
    (1) Beide Seiten erklären ihren Willen den Austausch auf kultureller und wissenschaftlicher Ebene zu fördern. Dies soll insbesondere geschehen durch:
    a. die Förderung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen,
    b. die Förderung von Kontakten zwischen Ausbildungsbetrieben,
    c. die Förderung von Studien-, Sprach- und Kulturreisen und Sportveranstaltungen,
    d. die Förderung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Universitäten,
    e. die Föderung der technologischen Zusammenarbeit,
    f. die Förderung von Kontakten zwischen Kulturschaffenden, Theatern und anderen Kulturbetrieben.
    (2) Beide Seiten sind sich einig, dass hierzu weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollen.


    Artikel 6 - Städtepartnerschaften
    Beide Seiten erklären ihren Willen, Städten, Dörfern und anderen kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit einzuräumen, Partnerschaften einzugehen und ihnen die jeweilige gesetzliche Möglichkeiten einzäumen, die dafür notwendigen Verträge auszuhandeln, in Kraft zu setzen und zu kündigen.


    Artikel 7 - Organisatorisches
    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit zu unterstützen, soweit dies im Rahmen der jeweils nationalen Gesetze des Gastlandes möglich ist.
    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation durch beide Unterzeichnerstaaten in Kraft und hat eine unbegrenzte Laufzeit.
    (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
    [/doc]


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    Gründungscharta des Völkerbundes

    Präambel
    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
    haben, diese Charta beschlossen.

    Kapitel I - Grundrechte

    Artikel 01 - Grundrechte
    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.

    Kapitel II - Gemeinsame Ziele

    Artikel 02 - Zielsetzungen
    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
    - die Mediation vor einem Schiedsgericht
    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
    06. der Festlegung von sozialen Standards

    Kapitel III - Die Generalversammlung

    Artikel 03 - Sitz
    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .

    Artikel 04 - Zusammensetzung
    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.

    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    Artikel 06 - Beschlüsse
    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.

    Artikel 07 - Das Präsidium
    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.

    Kapitel IV - Das Generalsekretariat

    Artikel 08 - Sitz
    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.

    Artikel 09 - Zusammensetzung
    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.

    Artikel 10 - Aufgaben
    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.

    Kapitel V - Das Schiedsgericht

    Artikel 11 - Sitz
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.

    Artikel 12 - Zusammensetzung
    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.

    Artikel 13 - Aufgaben
    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.

    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv

    Artikel 14 - Sitz
    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.

    Artikel 15 - Aufgabe
    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:
    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
    - Beschlüsse der Generalversammlung,
    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
    und
    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.

    Artikel 16 - Struktur
    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

    Kapitel VII- Schlussbestimmungen

    Artikel 17 - Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:
    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.

    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.

    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.


    Artikel 20 - Finanzierung[/U]
    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.
    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.
    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]
    Präsidium des Unionsparlaments
    Der Präsident des Unionsparlaments
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri





    Manuri, den 28.01.2020





    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich darf Ihnen mitteilen, dass das Unionsparlament Frau Helen Bont zur Unionskanzlerin der Demokrartischen Union Ratelon gewählt hat. Ich ersuche Sie, die Vereidigung vorzunehmen


    Hochachtungsvoll


    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments


    [/doc]

    Michael Heen
    Präsident des Unionsparlaments

    Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.

  • [doc]

    DAS UNIONSKANZLERAMT
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 28.01.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    anbei überreiche ich Ihnen meine Kabinettsliste mit der Bitte um Ausfertigung der Ernennungsurkunde und der Vereidigung der genannten Personen:


    Außenminister: Helen Bont (KDU)
    Unionsminister der Verteidigung: Jonathan Martin (KDU)
    Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen: Andrew Williams (KDU)
    Unionsminister der Justiz: Daniel Strauss (KDU)
    Unionsminister für Inneres und Justiz, Post, Telekommmunikation und Infrastruktur: Franz Sperling (KDU)
    Unionsminister für Arbeit, Soziales und Umwelt: Tatjana Bont (KDU)


    Hochachtungsvoll,



    Helen Bont
    Unionskanzlerin



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Der Unionsrat
    Der Präsident des Unionsrates
    Johannes Kleven
    Manuri


    An den
    Herrn Unionspräsidenten
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 02.02.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    Unionsparlament und Unionsrat haben den beiliegenden Gesetzesvorlagen zugestimmt. Ich bitte um Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt.


    Mit freundlichen Grüßen,



    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates



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    [doc]


    Gesetz zur Einführung mietvertraglicher Regelungen ins Zivilgesetzbuch


    Artikel 1
    Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
    Buch IIIb Mietvertrag
    § 1 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.


    § 2 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
    (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (4) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (5) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


    § 3 Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 2 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 2 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.


    § 4 Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 2 und 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 2 und 3 nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.


    § 5 Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 2 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 3 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.


    § 6 Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
    Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.


    § 7 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
    (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.


    § 8 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
    Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.


    § 9 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
    (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.


    § 10 Gebrauchsüberlassung an Dritte
    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.


    § 11 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
    Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.


    § 12 Ende des Mietverhältnisses
    (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
    (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
    1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
    2. verlängert wird.


    § 13 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
    (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
    (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.


    § 14 Vertrag über mehr als 30 Jahre
    Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.


    § 15 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
    Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
    1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
    2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.


    § 16 Rückgabepflicht des Mieters
    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.


    § 17 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


    § 18 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
    (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
    (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


    § 19 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
    (3) (aufgehoben)


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]



    [doc]


    Gesetz zur Präzisierung des Vertragsrechts


    Artikel 1 Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:


    "§ 4 Geheimer Vorbehalt
    Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.


    § 5 Scheingeschäft
    (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
    (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.


    § 6 Mangel der Ernstlichkeit
    Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.


    § 7 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


    § 8 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
    Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 7 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.


    § 9 Anfechtungsfrist
    (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 7, 8 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
    (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.


    § 10 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    (1) Ist eine Willenserklärung nach § 6 nichtig oder auf Grund der §§ 7, 8 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
    des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
    (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).


    § 11 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
    (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
    (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.


    § 12 Anfechtungsfrist
    (1) Die Anfechtung einer nach § 11 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
    (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.
    (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zwölf Monate verstrichen sind.


    § 13 Nichtigkeit wegen Formmangels
    Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.


    § 14 Schriftform
    (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
    (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
    (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
    (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.


    § 15 Elektronische Form
    (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
    (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.


    § 16 Textform
    Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
    1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
    2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.


    § 17 Vereinbarte Form
    (1) Die Vorschriften des § 14, des § 15 oder des § 16 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
    (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
    (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 15 bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 15 entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.


    § 18 Gerichtlicher Vergleich
    Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.


    § 19 Notarielle Beurkundung
    Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.


    § 20 Öffentliche Beglaubigung
    (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens
    erforderlich und genügend.
    (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.


    § 21 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
    (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
    (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.


    § 22 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
    (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
    (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt
    wirksam, in welchem sie ihr zugeht.


    § 23 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
    (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
    (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.


    § 24 Auslegung einer Willenserklärung
    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


    § 25 Gesetzliches Verbot
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


    § 26 Gesetzliches Veräußerungsverbot
    (1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
    (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


    § 27 Behördliches Veräußerungsverbot
    Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 26 bezeichneten Art gleich.


    § 28 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
    Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.


    § 29 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
    stehen.


    § 30 Teilnichtigkeit
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.


    § 31 Umdeutung
    Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.


    § 32 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
    (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
    (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.


    § 33 Wirkung der Anfechtung
    (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
    (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.


    § 34 Anfechtungserklärung
    (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
    (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag u4mittelbar ein Recht erworben hat.
    (3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
    (4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.


    § 35 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
    (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
    (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form."


    Artikel 3
    "§ 53 Leistungsort" von Buch III des Zivilgesetzbuches wird wie folgt gerändert:


    "§ 53a Leistungsort"


    Artikel 4 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/doc]



    [doc]
    Gesetz zur Regelung des Tauschs


    Artikel I
    § 1 des Buchs IIIa des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:


    "(3) Die Regelungen des Buchs IIIa finden auf den Tausch entsprechend Anwendung."


    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/doc]

  • [doc]
    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 06.02.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Frau Melanie Voorkamp zur Botschafterin der Demokratischen Union im Königreich Pottyland zu ernennen.


    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]
    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 07.02.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Abraham Klee zu Botschafter der Demokratischen Union im Kaiserreich Heijan zu ernennen.


    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]
    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 22.02.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Gerhard Jaspersky zu Botschafter der Demokratischen Union in der Turanischen Föderation zu ernennen.


    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]
    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 22.02.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Lorenzo Petroni zu Botschafter der Demokratischen Union im Königreich Freesland zu ernennen.


    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]
    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 24.02.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Alexander Krett zu Botschafter der Demokratischen Union im Status Valsantinus zu ernennen.


    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]
    Der Unionsrat
    Der Präsident des Unionsrates
    Johannes Kleven
    Manuri



    An den
    Herrn Unionspräsidenten
    Heinz Lüneburg
    Manuri



    Manuri, den 11.03.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    Unionsparlament und Unionsrat haben der beiliegenden Gesetzesvorlage
    zugestimmt. Ich bitte um Ausfertigung und Verkündung imUnionsgesetzblatt.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates


    [/doc]


    [doc]


    Unionsvereinsgesetz


    § 1 Vereinsfreiheit
    (1) Die Gründung von Vereinen ist frei.
    (2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.


    § 2 Begriff des Vereins
    (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
    (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
    1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 der Uniosverfassung,
    2. Fraktionen des Unionsparlaments und der Parlamente der Unionsländer.


    § 3 Nicht wirtschaftlicher Verein
    Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Unionsamtes für Einwohnerangelegenheiten.


    § 4 Wirtschaftlicher Verein
    Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer unionsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung und die Aberkennung steht dem Unionsministerium für Wirtschaft zu.


    § 5 Anmeldung
    (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
    (2) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".


    § 6 Sitz
    Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.


    § 7 Verfassung, innerer Aufbau, Satzung
    (1) Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
    (2) Der innere Aufbau eines Vereins muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
    (3) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
    (4) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
    (5) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
    (6) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
    (7) Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
    1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
    2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
    3. über die Bildung des Vorstands,
    4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
    berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.


    § 8 Bestellung des und Geschäftsführung durch den Vorstand
    (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
    (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
    (4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.


    § 9 Haftung
    Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


    § 10 Satzungsänderung
    (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder mussschriftlich erfolgen.
    (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.


    § 11 Ausschluss des Stimmrechts
    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.


    § 12 Sonderrechte
    Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.


    § 13 Berufung der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


    § 14 Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist frei.
    (2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
    (3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    (4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.


    § 15 Auflösung des Vereins
    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


    § 16 Insolvenz
    (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
    (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


    § 17 Bewaffnungsverbot Verbot bewaffneter Verbände
    (1) Das Herstellen, Lagern und Benutzen von Waffen, gleich welcher Art, ist verboten.
    (2) Die Gründung und das Vorhalten bewaffneter Verbände ist verboten.


    § 17a Schützen- und Jagdvereine
    (1) Schützen- und Jagdvereine können beim Unionsinnenministerium eine Erlaubnis zum Lagern und Nutzen von Waffen beantragen, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen und für die vereinstypischen Tätigkeiten erforderlich sind.
    (2) Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn im Schützen- oder Jagdverein erkennbar die fachliche oder charakterliche Geeignetheit zum Umgang mit Waffen nicht gegeben.
    (3) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Gewährung der Erlaubnis:
    a. aufgrund von falschen Angaben bei der Beantragung oder
    b. aufgrund von Androhung oder Anwendung von Gewalt
    erfolgt ist oder wenn eine der in § 17a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Verweigerung der Erlaubnis eintritt.


    § 18 Entziehug der Rechtsfähigkeit
    (1) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
    (2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit liegt beim Unionsministerium des Innern.


    § 19 Anfall des Vereinsvermögens
    (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung derRechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
    (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
    (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus .


    § 20 Liquidation
    (1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
    (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
    (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


    § 21 Aufgaben der Liquidatoren
    (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
    Anfallberechtigten erforderlich sind.
    (2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.


    § 22 Nicht rechtsfähige Vereine
    Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


    § 23 Vereinsverbot
    (1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen
    (Verbot). Mit dem Verbot ist die Beschlagnahme und die Einziehung
    1. des Vereinsvermögens,
    2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 32 Abs. 1 vorgesehen ist, und
    3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
    zu verbinden.
    (2) Verbotsbehörde ist das Unionsministerium des Innern, in dessen Vertretung das Unionskanzleramt.
    (3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
    (4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Unionsgesetzblatt bekanntzumachen. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Unionsgesetzblatt, wirksam und vollziehbar.
    (5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
    1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
    2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
    3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.


    § 24 Ermittlungen
    (1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen der Unionsebene und der Unionsländer in Anspruch nehmen.


    § 25 Vollzug des Verbots
    (1) Das Verbot ist von der Unionspolizei, gegebenenfalls gemeinsam mit den Polizeibehörden der Unionsländer, im Auftrag der Verbotsbehörde zu vollziehen.
    (2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.


    § 26 Anfechtung des Verbotvollzugs
    (1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das zuständige Gericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
    (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.


    § 27 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
    (1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 23 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
    (2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.


    § 28 Kennzeichenverbot
    (1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
    1. öffentlich, in einer Versammlung oder
    2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen,
    die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
    (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenenTeilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
    (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 27 Abs. 2 Satz 1.


    § 29 Vermögensbeschlagnahme
    (1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat.
    (2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre.
    (3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
    (4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden.
    (5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.


    § 30 Vermögenseinziehung
    (1) Die Einziehung des Vereinsvermögens wird zugunsten der Unionsebene angeordnet. Die Einziehung erfasst alle Gegenstände und Vermögenswerte des Vereins und seiner Teilorganisationen.
    (2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt die Unionsebene das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen.
    (3) Der Unionsminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung eine Unionsbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde).


    § 31 Einziehung von Vermögen Dritter
    (1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
    1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
    2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
    (2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
    (3) Rechte Dritter an den nach § 30 Abs. 1 oder nach § 31 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
    (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
    (5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam.


    § 32 Abwicklung
    (1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind aus der eingezogenen Vermögensmasse zu befriedigen.
    (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, dass ein nach § 30 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 31 absehen.
    (3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die eingezogene Vermögensmasse statt. § 31 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen.


    § 33 Ausländische Vereine
    (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend.


    § 34 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
    (1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
    1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
    2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchenPartei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
    3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
    4. einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandelt oder
    5. Kennzeichen eines Vereins oder einer verbotenen Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder nach der der Feststellung des Verbots verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Bei ausländischen Staatsbürgern kann das Gericht verfügen, dass diese nach Verbüßung der Strafe ausgewiesen und für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit mit einem Einreiseverbot belegt werden
    (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
    1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
    2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel, so wird
    der Täter nicht bestraft.
    (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.


    § 35 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

  • [doc]


    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri,.den 28.03.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Lutz Holmsen zum Vertreter der Demokratischen Union Ratelon in der Kommission des Transnordanikrates (TRANORA) zu ernennen.


    Hochachtungsvoll,


    Helen Bont
    (Unionskanzlerin)



    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]
    Unionskanzleramt
    - Die Unionskanzlerin -
    Manuri


    An das
    Unionspräsidialamt
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    H. Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 24.04.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich ersuche Sie, Herrn Vitorio Clastinelli zum Vertreter der Demokratischen Union beim Völkerbund zu ernennen.


    Hochachtungsvoll


    Helen Bont
    Unionskanzlerin


    [/doc]

    Dr. h.c. Helen Bont, KEL
    Unionskanzlerin
    Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
    Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele
    Mitglied des Unionsparlaments

    KOMMANDEUR der EHRENLEGION
    Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
    Ehemalige Trägerin des astorischen White House Ribbon (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

  • [doc]


    Der Unionsrat
    Der Präsident des Unionsrates
    Johannes Kleven
    Manuri


    An den
    Herrn Unionspräsidenten
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 02.05.2020


    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    Unionsparlamenthat den beigefügten Gesetzesvorlagen zugrstimmt, und Unionsrat hat keinen Einspruch erhoben. Ich bitte um Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt.


    Mit freundlichen Grüßen,



    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates



    [/doc]


    [doc]
    Gesetz zur Einführung der Monogamie



    Artikel 1
    § 1 des V. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt neu gefasst:



    "(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum
    Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
    (2) Eine Person, die mit einer anderen Person ein Eheverhältnis
    eingegangen ist, kann kein weiteres Eheverhältnis mit einer anderen
    Person eingehen."



    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


    [/doc]


    [doc]


    Dienstpflichtgesetz (Dpg)




    § 1 Grundlegendes
    Dieses Gesetz regelt die allgemeine Dienstpflicht in der Demokratischen Union.


    §2 Die Dienstpflicht
    (1) Die allgemeine Dienstpflicht gilt für männliche und weibliche Staatsbürger, die das 19. Lebensjahr erreicht haben bis zum 36. Lebensjahr. Ausgenommen davon sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Dienst geeignet sind. Sie wird nach erreichen des 19. Lebensjahres durchgeführt und dauert 12 Monate. Sie kann auf Antrag der den Dienst leistenden Person verlängert werden.
    (2) Die Dienstpflicht kann bei von der zuständigen Behörde eingetragenen Trägern karitativer wie sozialer Natur (Sozialdienst), sowie bei den Unionsstreitkräften (Wehrdienst) geleistet werden. Die Behörde hat die Möglichkeit, einen Einsatzort für eine Person abzulehnen, wenn sie charakterlich, gesundheitlich oder aufgrund einer Vorstrafe dazu nicht geeignet ist, oder beim gewünschten Träger kein Bedarf vorhanden ist.


    §3 Die Behörde
    (1) Die für die Dienstpflicht zuständige Behörde trägt den Namen "Unionsamt für die Dienstpflicht" (UfD), kurz "Dienstpflichtsamt".
    (2) Das Dienstpflichtsamt ist dem Unionsministerium für Inneres unterstellt, hat sich jedoch mit dem UdV abzustimmen
    (3) Das Dienstpflichtsamt hat seinen Hauptsitz in Manuri, sowie Amtsräume in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt.
    (4) Das Dienstpflichtsamt sorgt für die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Vorschriften. Es prüft, ob der Pflichtige die vom Träger genannten Anforderungen erfüllt (Eignungsüberprüfung). Sollte der Pflichtige seinen Dienst bei den Unionsstreitkräften durchführen wollen, kommt diese Aufgabe den dortigen Stellen zu (Musterung).


    §4 Besoldung
    Ein Pflichtiger erhält, wenn er Sozialdienst leistet, eine Aufwandsentschädigung in höhe von mindestens 400 .Die genaue Höhe wird vom Träger festgelegt. Wehrdienstleistende werden nach Soldtabelle der Unionsstreitkräfte bezahlt


    §5 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
    [/doc]

  • [doc]Sehr geehrter Herr Unionspräsident,


    gestatten Sie mir, Ihnen auf diesem Wege meine besten Glückwünsche zu Ihrer Wiederwahl auszusprechen. Für Ihre dritte Amtszeit wünsche ich Ihnen alles Gute und stets ein glückliches für die Demokratische Union. In diesem Zusammenhang möchte ich mich auch an Sie wenden und als Bürger Salbor-Katistas bitten, über das Land die Unionsexekution verhängen zu lassen, sodass die Landesregierung wieder handlungsfähig wird. Mit Dank verbunden für Ihr Gehör verbleibe ich


    hochachtungsvoll
    Silvan Dressler[/doc]

    Silvan Dressler
    ️Dressler Immobilien GmbH & Co. KG
    Aufsichtsratsvorsitzender der Manurier Privatforst eG

  • [doc]


    DER UNIONSRAT
    Der Präsident
    Manuri



    An das
    Unionspräsidialamt
    z. Hd. Herrn Unionspräsident
    Heinz Lüneburg
    Manuri


    Manuri, den 21.06.2020



    Sehr geehrter Herr Unionspräsident,
    ich darf Ihnen mitteilen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag, die Unionsexekution über das Unionsland Salbor-Katista zu verhängen, einstimmig zugestimmt hat.


    Hochachtungsvoll,


    Johannes Kleven
    Präsident des Unionsrates



    [/doc]

  • Den Unionspräsidenten erreicht eine persönliche Einladung. Auf dessen Rückseite befinden sich die "üblichen" Hinweise auf eine Übernachtungsmöglichkeit auf Schloss Pottystein und handschriftlich hinzugefügt: "Heinz, ich würde mich freuen, mit dir die Volljährigkeit meiner Tochter begießen zu dürfen. Reis"


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