Local Government Act 2015

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    Honorable Members of the Parliament,


    die Regierung der Republik Roldem hat den nachfolgenden Gesetzentwurf eingebracht.


    Die Aussprache dauert vorerst 72 Stunden.


    Das erste Wort hat der Antragsteller.
    Ich erteile einem Vertreter der Administration das Wort.



    Speaker of the Parliament

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    [DOC]Local Government Act 2015


    Article 1


    Section 1
    Gemeinden (Municipalities, Municipalités) sind politisch-geografische Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Den Gemeinden können durch Gesetz weitere Rechte eingeräumt werden.
    Die Erfüllung der örtlichen Aufgaben obliegt dem Bürgermeister (Mayor, Maire) und dem Gemeinderat (Municipal Council, Conseil Municipal). Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter der Gemeinde und leitet die Gemeindeverwaltung (Municipal Administration, Administration Municipal). Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats.
    Der Bürgermeister wird von den Einwohnern der Gemeinde mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, ihm wird bei seiner Ernennung durch den Premierminister oder den Innenminister der Amtseid abgenommen. Eine Neuwahl findet bei Herausforderung frühestens sechs Monate nach der vergangenen Wahl statt. Das weitere regelt eine Rechtsverordnung des Innenministeriums.
    Der Gemeinderat wird nach Listenwahl jährlich gesamterneuert. Das weitere regelt eine Rechtsverordnung des Innenministeriums.
    Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Gemeinden aufgrund ihrer historischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Bedeutung den Namensbestandteil Stadt (City, Ville) führen dürfen.


    Section 2
    Gemeindefreie Siedlungen (unincorporated Settlements, Cités non constitué) sind politisch-geografische Gebietskörperschaften, die sich aufgrund Leistungsfähigkeit nicht selbst verwalten können.
    Die Erfüllung der örtlichen Aufgaben obliegt nach Maßgabe der Gesetze einem Generalkommissar (Commissioner-General, Commissaire-General), der vom Innenminister ernannt wird.


    Article 2


    Section 1
    Autonome Städte (Autonomous Cities, Villes Autonomes) sind Städte, denen durch Gesetz überörtliche Angelegenheiten und die Erfüllung von Aufgaben des Landes im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung übertragen werden. Sie werden dazu finanziell hinreichend ausgestattet. Der Innenminister legt die autonomen Städte auf Antrag des Bürgermeisters und des Stadtrats durch Rechtsverordnung fest.
    Im Fall der Vakanz des Bürgermeisteramts einer autonomen Stadt kann der Innenminister bis zur Wahl eines Bürgermeisters einen Kommissarvertreter (Lieutenant Commissioner, Commissaire-Lieutenant) berufen.


    Section 2
    Samtgemeinden (Collective Municipalities, Municipalités Collectives) sind Gemeindeverbände, die nach Vertrag festgelegte örtliche Angelegenheiten anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen. Der Vertrag ist durch den Innenminister zu genehmigen.
    Die Erfüllung der nach Vertrag festgelegten örtlichen Aufgaben obliegt dem Samtgemeindevorsteher (Provost, Principal) und dem Samtgemeinderat (Collective Council, Conseil Collectif). Der Samtgemeindevorsteher ist hauptamtlicher Beamter der Samtgemeinde und leitet die Samtgemeindeverwaltung (Collective Administration, Administration Collective). Er vollzieht die Beschlüsse des Samtgemeinderats.
    Die Wahl des Samtgemeindevorsteher erfolgt wie die Wahl des Bürgermeisters. Der Samtgemeinderat besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und weiteren, nach einem dem Vertrag festgelegten Verfahren zu bestimmenden Mitgliedern.
    Samtgemeinden können nicht den Namensbestandteil Stadt führen.


    Section 3
    Autochthone Gemeinschaften (Autochthon Communities, Communautés Autochtones) sind Gemeinden oder Gemeindeverbände, die eine mehrheitlich autochthone Bevölkerung aufweisen, eine dauerhafte autochthone Brauchtumspflege nachweisen können und denen die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung übertragen werden. Der Innenminister legt auf Antrag des Bürgermeisters und des Gemeinderats die autochthonen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung fest.
    Die Erfüllung der Aufgaben obliegt dem Häuptling (Chief, Chef) und weiterer selbst gegebener Organe, die auf Beschluss der Einwohner der Gemeinschaft eingerichtet werden. Der Häuptling ist hauptamtlicher Beamter der autochthonen Gemeinschaft und leitet die Gemeinschaftsverwaltung (Community Administration, Administration de la Communautés).
    Autochthone Gemeinschaften können nicht den Namensbestandteil Stadt führen.


    Section 4
    Agglomerationen (Agglomerations, Agglomérations) sind Zusammenschlüsse eigenständiger Gemeinden und Samtgemeinden, die nach Vertrag festgelegte nichthoheitliche Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen. Der Vertrag ist dem Innenminister anzuzeigen. Agglomerationen haben eigenwirtschaftlich zu agieren.
    Die zur Erfüllung zu errichteten Organe sind im Vertrag festzuhalten.
    Eine Agglomeration kann in privatrechtlicher Rechtsform gegründet werden.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
    Der Local Government Reform Act wird aufgehoben.
    Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, führen dieses im Rahmen dieses Gesetzes fort.
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  • Mr. Speaker,


    die Administration legt hiermit eine Novelle des bisherigen Kommunalrechts vor, welche ich Ihnen in der Folge näherbringen darf.


    Article 1 stellt den Unterschied zwischen den Gemeinden und den gemeindefreien Siedlungen heraus. Die bisherige Regelung fasst auch die Siedlungen unter das Kommunalrecht im engeren Sinne, obwohl auch der Local Government Reform Act im Grunde von unorganisierten Einheiten ausgeht. Das ist inkonsistent, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schaffen wir dahingehend Klarheit. Das bedeutet, dass die gemeindefreien Siedlungen keinen Anspruch auf kommunale Selbstverwaltung haben und stattdessen von Seiten der Administration verwaltet werden bzw. durch einen von ihr ernannten Commissioner-General.


    In Section 1 zu den Gemeinden ändern sich in Zusammenschau aller Regelungen genau genommen zwei Aspekte. Zum einen erfüllen die Gemeinden in Zukunft keine Landesaufgaben mehr, zumindest keine pflichtigen. Das Land kann den Gemeinden nach wie vor Recht einräumen, allerdings keine Pflichten auferlegen. Das schafft eine klarere Trennung der Aufgaben der verschiedenen Ebenen und die Kommunalpolitiker können sich tatsächlich auf das Tagesgeschäft vor Ort konzentrieren und in gewissen Bereichen die Zuständigkeiten der Republik ausfüllen, wo sie nicht zwingend zentral geregelt sein müssen. Die Administration ist damit selbst für die Umsetzung ihres Verwaltungshandelns zuständig. Hier kommt ein Sternchen, zu dem ich gleich noch komme. Insgesamt finden wir an dieser Stelle eine Stärkung des Grundsatzes der Subsidiarität.


    Zum anderen wird an dieser Stelle die Wahl des Gemeinderats näher qualifiziert. Eine Regelung dazu besteht bislang nicht. Die Administration ist zur Überzeugung gekommen, dass eine jährliche Gesamterneuerung des Kollegialorgans auf kommunaler Ebene hinreichend ist. Die Administration möchte das weitere Prozedere hierzu in einer Rechtsverordnung regeln, wozu wir das Parlament bitten.


    Section 2 qualifiziert die gemeindefreien Siedlungen in Abgrenzung zu den Gemeinden und stellt nochmals die besondere Verantwortung der Administration heraus. Hinzu kommt die konkrete Regelung, durch wen die gemeindefreien Siedlungen zu betreuen sind.


    In Article 2 Section 1 kommen wir auch schon zum angesprochenen Sternchen. Die Administration möchte eine neue Art Gemeinden einführen, die nämlich auch Landesaufgaben wahrnehmen. Diese autonomen Städte sollen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit besondere Kompetenzen überschrieben bekommen, diese sie in eigener Verantwortung und mit einer hinreichenden Ausstattung seitens des Landes erfüllen können bzw. müssen. Wir werden keine Stadt zwingen, den Autonomiestatus zu erhalten, deswegen wird dies auf Antrag und nach Prüfung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit durch die Administration beschieden. Aufgrund der besonderen verwaltungsorganisatorischen Bedeutung im Staatskonstrukt Roldems möchte sich die Administration im Falle der Vakanz des obersten Kommunalbeamten das Recht vorbehalten, die Geschicke der Stadt selbst in die Hand zu nehmen, nänlich mit dem Lieutenant Commissioner. Verstehen Sie dies bitte ähnlich wie die Unionsexekution als Hilfskonstrukt, um die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben anzuhalten.


    Section 2 bietet eine Möglichkeit der kommunalen Zusammenarbeit, die nicht gleich in einem Gemeindezusammenschluss enden soll. Hierzu können Gemeinden einen Vertrag schließen, der gewisse Aufgaben auf eine überörtliche Ebene hebt, um die Aufgabenerfüllung etwa kostengünstiger, spezialisierter und zentralisierter zu gestalten. Hierzu geben die Gemeinden ihren Rechtsstatus nicht auf, sondern wirken gemeinsam an der Aufgabenerfüllung mit. Da die einzuführende Samtgemeinde den Bereich der gemeindlichen Zusammenarbeit betrifft und keine neue Gemeinde geschaffen wird, soll dieses Konstrukt auch nicht den Namen Stadt tragen können.


    Section 3 bringt gerade für die Gemeinden im Autochthon Strip eine neue Möglichkeit der kommunalen Selbstverwaltung. Die autochthonen Gesellschaften sind auf die Administration zugekommen, dass sie aufgrund ihrer jahrhundertelangen Tradition gewisse Strukturen selbst regulieren möchten. Die Administration sieht es als notwendig an, dass ein Verwaltungschef vorgegeben wird. Dies ist auch so abgesprochen, die weiteren Regelungen um die Erfüllung der kommunalen Aufgaben sollen aber in der Struktur den Gemeinschaften selbst überlassen sein. Dass die Verfassung der Republik Roldem und die Unionsverfassung dabei geachtet werden müssen, brauche ich an dieser Stelle nicht klarstellen.


    Im letzten Absatz des Article 2 begehrt die Administration die bestehenden privatrechtlichen Kooperationen zwischen den Gemeinden auf ein kommunalverfassungsrechtliches Fundament zu stellen. Diese Regelungen sind diesbezüglich eher deklarativ und ein Angebot an die kommunale Familie. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Agglomeration in Zukunft etwa bei der Ausschreibung von Dienstleistungen bestimmte Zugeständnisse erhalten.


    Im letzten Article wird das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das Außerkrafttreten des Local Government Reform Act sowie die Amtszeit der bisherigen Bürgermeister geregelt. Das sind hoffentlich unstrittige Regelungen, die auch schon aus den Vorgängergesetzen übernommen wurden.


    Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und werbe um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz.

  • Mr. Secretary,


    meiner grundsätzlichen Zustimmung zum vorgelegten Gesetz können Sie sicher sein.


    Einzig bei der Verwaltung der gemeindefreien Siedlungen durch die Administration der Republik bin ich etwas skeptisch. Diese würde ich lieber der nächstgelegenen Gemeinde übertragen und somit diese Siedlungen zumindest animieren, Gemeinden beizutreten. Die Republiksregierung ist mir für kommunale Angelegenheiten dann doch zu weit weg, im räumlichen wie politischen Sinne. Aber das sollte vielleicht doch von der tatsächlichen Zahl der gemeindefreien Siedlungen abhängig sein.


    Dem Gesetzentwurf kann ich also zustimmen. Und wenn sich eben jene angesprochene Verwaltungshoheit nicht als praktikabel erweist, steht nach einer Evaluation dann eventuell notwendigen Änderungen des Gesetzes ja nichts entgegen.

  • Mr. Speaker,


    ich danke dem Ehrenwerten Abgeordneten von Lobsters Paradise für seinen Redebeitrag. In der Praxis soll es tatsächlich so aussehen, dass ein geografisch nahe arbeitender Kommunalbeamter, im Zweifel der Bürgermeister einer größeren Gemeinde, mit der Verwaltung betraut ist. Das wäre daneben etwa auch eine übertragene Aufgabe an eine autonome Stadt.


    In jedem Fall, so darf ich garantieren, wird ein Generalkommissar seine Tätigkeit nicht von Port Victoria ausüben, sondern von vor Ort. Weiterhin strebt die Administration an, diese Position durch einen Amtsträger zu besetzen, der nicht aus der unmittelbaren Verwaltung in der Hauptstadt stammt, sondern auf Einheimische der Siedlungen oder nahegelegener Kommunen zurückgreift.


    Nichtsdestominder wird auch dieser Gesetzentwurf nach hinreichender Zeit einer Evaluation zugeführt, die gegebenenfalls auch Änderungen vorsehen kann.

  • Mr. Speaker,


    ich danke dem Ehrenwerten Abgeordneten von Lobsters Paradise für seine Fragen und des Sehr Ehrenwerten Ministers für seine klärenden Ausführungen hierzu. Es mangelt meiner Auffassung jedoch noch an drei Stellen. Zunächst sei genannt die Gründung neuer Gemeinden. Wenn wir davon ausgehen, dass es gemeindefreie Gebiete gibt, sollte diesen auch eine Perspektive und ein rechtliches Instrument an die Hand gegeben werden, aus diesem fremdbestimmten Status auszubrechen und bei hinreichender Leistungsfähigkeit auch in die gemeindlichen Strukturen zu finden. Gleiches gilt zweitens hinsichtlich der begehrten Eingliederung von Siedlungen in Gemeinden und Städte. Angesichts dessen, dass nach den Ausführungen des Sehr Ehrenwerten Ministers die Bürgermeister der Städte zu Generalkommissaren für umliegende Siedlungen bestimmt werden können, möchte ich drittens noch anregen, dass diese Aufgabe auch explizit in dieses Gesetz aufgenommen wird. Sodass der Innenminister eine Rechtsverordnungssetzungsbefugnis erhalten soll, Bürgermeistern autonomer Städte die generalkommissarische Verwaltung einer Siedlung zu vergeben.


    Darüber hinaus, als Anregung zu verstehen, bitte ich um die Einfügung eines gesonderten Titels des Verwaltungschefs für die autonomen Städte, ebenso wie es bei den Samtgemeinden der Fall ist. Mein Vorschlag wäre an dieser Stelle aufgrund der weitreichenden Befugnisse der eines Regierenden Bürgermeisters (Governor Mayor, Maire-Gouverneur)


    Ich danke der Administration für, die dem Parlament einen weitgehend sachgerechten Entwurf vorgelegt hat und hoffe auf ein Zugehen auf meine Anmerkungen. Vielen Dank.

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • Mr. Speaker,


    mich würde interessieren, welche Städte der Sehr Ehrenwerte Minister für leistungsfähig genug erachtet, den Status einer autonomen Stadt zu erhalten.

    rcl_sig.pngRobin Foxbury MP JD
    Robin Foxville-Montary, Duchess of Foxbury
    Governing Mayor of Providence, Roldem
    Member of Parliament for Beaumont District, Providence

  • Mr. Speaker,


    gern nehmen wir die Anregungen aus den Reihen der Ehrenwerten Abgeordneten auf. Nach Rücksprache mit dem Ehrenwerten Abgeordneten der Western City of Montary am Rande der Plenarsitzung darf ich Ihnen folgenden überarbeiteten Gesetzentwurf als weitere Gesprächsgrundlage unterbreiten. Die Änderungen in der Verteilversion an die Ehrenwerten Abgeordneten sind farblich gekennzeichnet.


    [DOC]Local Government Act 2015


    Article 1


    Section 1
    Gemeinden (Municipalities, Municipalités) sind politisch-geografische Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Den Gemeinden können durch Gesetz weitere Rechte eingeräumt werden.
    Die Erfüllung der örtlichen Aufgaben obliegt dem Bürgermeister (Mayor, Maire) und dem Gemeinderat (Municipal Council, Conseil Municipal). Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter der Gemeinde und leitet die Gemeindeverwaltung (Municipal Administration, Administration Municipal). Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats.
    Der Bürgermeister wird von den Einwohnern der Gemeinde mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, ihm wird bei seiner Ernennung durch den Premierminister oder den Innenminister der Amtseid abgenommen. Eine Neuwahl findet bei Herausforderung frühestens sechs Monate nach der vergangenen Wahl statt. Das weitere regelt eine Rechtsverordnung des Innenministeriums.
    Der Gemeinderat wird nach Listenwahl jährlich gesamterneuert. Das weitere regelt eine Rechtsverordnung des Innenministeriums.
    Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Gemeinden aufgrund ihrer historischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Bedeutung den Namensbestandteil Stadt (City, Ville) führen dürfen.


    Section 2
    Gemeindefreie Siedlungen (unincorporated Settlements, Cités non constitué) sind politisch-geografische Gebietskörperschaften, die sich aufgrund Leistungsfähigkeit nicht selbst verwalten können.
    Die Erfüllung der örtlichen Aufgaben obliegt nach Maßgabe der Gesetze einem Generalkommissar (Commissioner-General, Commissaire-General), der vom Innenminister ernannt wird. Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung die generalkommissarische Verwaltung einer autonomen Stadt zuordnen.
    Auf Antrag von Bürgern in gemeindefreien Siedlungen kann der Innenminister die Gründung einer Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde die Zuschlagung zu einer bestehenden Gemeinde genehmigen.


    Article 2


    Section 1
    Autonome Städte (Autonomous Cities, Villes Autonomes) sind Städte, denen durch Gesetz überörtliche Angelegenheiten und die Erfüllung von Aufgaben des Landes im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung übertragen werden. Sie werden dazu finanziell hinreichend ausgestattet. Der Innenminister legt die autonomen Städte auf Antrag des Bürgermeisters und des Stadtrats durch Rechtsverordnung fest.
    Die Erfüllung der örtlichen und überörtlichen Aufgaben obliegt dem Regierenden Bürgermeister (Governor Mayor, Maire-Gouverneur) und dem Stadtrat (City Council, Conseil Municipal). Der Regierende Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter der autonomen Stadt und leitet die Stadtverwaltung (City Administration, Administration Municipal). Er erfüllt die überörtlichen Aufgaben selbständig und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats. Mit der Erfüllung der örtlichen Aufgaben kann er Bürgermeister als weitere hauptamtliche Beamte der autonomen Stadt betrauen.
    Im Fall der Vakanz des Amts des Regierenden Bürgermeisters einer autonomen Stadt kann der Innenminister bis zur Wahl eines Bürgermeisters einen Kommissarvertreter (Lieutenant Commissioner, Commissaire-Lieutenant) berufen.


    Section 2
    Samtgemeinden (Collective Municipalities, Municipalités Collectives) sind Gemeindeverbände, die nach Vertrag festgelegte örtliche Angelegenheiten anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen. Der Vertrag ist durch den Innenminister zu genehmigen.
    Die Erfüllung der nach Vertrag festgelegten örtlichen Aufgaben obliegt dem Samtgemeindevorsteher (Provost, Principal) und dem Samtgemeinderat (Collective Council, Conseil Collectif). Der Samtgemeindevorsteher ist hauptamtlicher Beamter der Samtgemeinde und leitet die Samtgemeindeverwaltung (Collective Administration, Administration Collective). Er vollzieht die Beschlüsse des Samtgemeinderats.
    Die Wahl des Samtgemeindevorsteher erfolgt wie die Wahl des Bürgermeisters. Der Samtgemeinderat besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und weiteren, nach einem dem Vertrag festgelegten Verfahren zu bestimmenden Mitgliedern.
    Samtgemeinden können nicht den Namensbestandteil Stadt führen.


    Section 3
    Autochthone Gemeinschaften (Autochthon Communities, Communautés Autochtones) sind Gemeinden oder Gemeindeverbände, die eine mehrheitlich autochthone Bevölkerung aufweisen, eine dauerhafte autochthone Brauchtumspflege nachweisen können und denen die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung übertragen werden. Der Innenminister legt auf Antrag des Bürgermeisters und des Gemeinderats die autochthonen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung fest.
    Die Erfüllung der Aufgaben obliegt dem Häuptling (Chief, Chef) und weiterer selbst gegebener Organe, die auf Beschluss der Einwohner der Gemeinschaft eingerichtet werden. Der Häuptling ist hauptamtlicher Beamter der autochthonen Gemeinschaft und leitet die Gemeinschaftsverwaltung (Community Administration, Administration de la Communautés).
    Autochthone Gemeinschaften können nicht den Namensbestandteil Stadt führen.


    Section 4
    Agglomerationen (Agglomerations, Agglomérations) sind Zusammenschlüsse eigenständiger Gemeinden und Samtgemeinden, die nach Vertrag festgelegte nichthoheitliche Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen. Der Vertrag ist dem Innenminister anzuzeigen. Agglomerationen haben eigenwirtschaftlich zu agieren.
    Die zur Erfüllung zu errichteten Organe sind im Vertrag festzuhalten.
    Eine Agglomeration kann in privatrechtlicher Rechtsform gegründet werden.


    Article 3


    Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
    Der Local Government Reform Act wird aufgehoben.
    Bürgermeister, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, führen dieses im Rahmen dieses Gesetzes fort.
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    Auf die Frage der Ehrenwerten Abgeordneten von Beaumont District kann ich antworten: Nach Auffassung der Administration sind unsere Städte, die mehr als 100.000 Einwohner haben, in der Lage, die Landesaufgaben in Eigenregie zu übernehmen. Bei Antragstellern über 50.000 Einwohner wird das Department of Interior noch eine Detailprüfung anlegen, um die Aufgabenerfüllung auch sichergestellt zu wissen.

  • Mr. Speaker,


    da es mir aufgefallen ist, möchte ich darauf hinweisen, dass im Entwurf folgender Satz zu finden ist:
    "Mit der Erfüllung der örtlichen Aufgaben er Bürgermeister als weitere hauptamtliche Beamte der autonomen Stadt betrauen."


    Ich gehe davon aus, dass hier "kann er" stehen sollte.


    Zitat

    Original von Fabian Montary
    Gleiches gilt zweitens hinsichtlich der begehrten Eingliederung von Siedlungen in Gemeinden und Städte.


    Mr. Montary,


    zum Verständnis:
    Sie meinen, dass man gemeindefreien Gebieten die Eingliederung in Städte oder Gemeinden ermöglichen sollte?

    Maximilian Buddenberg MP
    Member of the Parliament of Roldem for Constituency 34—Adelaide, Montary City
    Vice-President of the Republic of Roldem
    Secretary of the Interior
    Secretary of Education and Science
    stellv. Chefdirigent Montary City Philharmonic Orchestra
    Secretary-General of the RC

  • Mr. Speaker,


    ich danke dem Ehrenwerten Abgeordneten von Adelaide für seine Anmerkung. Dieser Fehler ist der Redaktion anscheinend durchgegangen. Der Entwurf wurde bereits angepasst.

  • Mr. Speaker,


    ich möchte meine Anregung hinsichtlich der Eingliederung gemeindefreier Siedlungen so verstanden wissen, dass ebenjene sich – selbstverständlich unter Maßgabe der Zustimmung der jeweiligen Gemeinde oder Stadt – in ein bestehendes Gemeindegebiet eingliedern können. Ich hoffe, die Frage des Ehrenwerten Kollegen aus Adelaide beantworten gekonnt zu haben. :)

    Professor Dr. Dr. Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
    Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
    Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
    Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary


    wappen_montary.png

  • Mr. Speaker,


    ich danke dem ehrenwerten Abgeordneten der Western City of Montary für die Beantwortung meiner Frage.


    Des weiteren darf ich meine Unterstützung zum letzten, vorgelegten, Entwurf signalisieren.

    Maximilian Buddenberg MP
    Member of the Parliament of Roldem for Constituency 34—Adelaide, Montary City
    Vice-President of the Republic of Roldem
    Secretary of the Interior
    Secretary of Education and Science
    stellv. Chefdirigent Montary City Philharmonic Orchestra
    Secretary-General of the RC

  • Mr. Speaker,


    ich bin der Auffassung, dass das Parlament diesen Gesetzentwurf zur Abstimmung annehmen kann.

    rcl_sig.pngRobin Foxbury MP JD
    Robin Foxville-Montary, Duchess of Foxbury
    Governing Mayor of Providence, Roldem
    Member of Parliament for Beaumont District, Providence

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