Sehr geehrte Mitglieder des Unionsrats,
ich rufe hiermit auf den Gesetzentwurf/Beschluss des Unionsparlaments „Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft und -angehörigkeit“ in Drucksache 15/14. Der Gesetzentwurf wurde dem Unionsrat am 20. Februar 2015 zugeleitet. Die Einspruchsfrist endet damit gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Unionsverfassung mit Ablauf des 6. März 2015.
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Ds. 15/14
20. Februar 2015
G E S E T Z E N T W U R F
Beschluss des Unionsparlaments
Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft und -angehörigkeit
Artikel 1
Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird um einen Paragrafen 4a ergänzt:
„§4a Zugang zu öffentlichen Ämtern
(1) Sofern nicht durch Gesetz abweichende Vorschriften getroffen werden, haben Unionsangehörige im Sinne dieses Gesetzes das Recht,
das Amt eines Unionsministers im Sinne von Art. 44 der Unionsverfassung
das Amt eines Unionsrichters im Sinne von Art. 59 der Unionsverfassung
Ämter im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einführung des Berufsbeamtentums mit Ausnahme von Beamtenverhältnissen auf Zeit, deren rechtliche Grundlage sich auf die Unionsverfassung stützt und die nicht von den Vorschriften der Nummern eins und zwei dieses Paragrafen umfasst sind,
anzunehmen.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis über die öffentlichen Ämter, die von Unionsangehörigen angenommen werden können.“
Artikel 2
Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf sechs, Absatz zwei wie folgt geändert: „Jede reale Person hat das Recht, zwei Unionsbürgerschaften zu besitzen.“
Artikel 3
Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf 6 um einen Absatz 2a ergänzt: „Sofern eine reale Person mehr als eine Unionsbürgerschaft beantragt, so dem Antrag auf Einbürgerung die bereits bestehende Unionsbürgerschaft mit Namen kenntlich zu machen. Bei Unterlassen einer Kenntlichmachung sind die Vorschriften des Paragrafen fünf, Absatz eins Nummer eins anzuwenden.“
Artikel 4
Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf zwei Absatz drei wie folgt erweitert: „Es macht durch realen Personenbezug miteinander verbundene Unionsbürgerschaften im Sinne von Paragraf sechs, Absatz zwei dieses Gesetzes auf geeignete Weise im Bürgerverzeichnis kenntlich.“
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Buddenberg
Präsident des Unionsparlaments
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Die Aussprache dauert gemäß § 7 Absatz 1 GOUR mindestens fünf Tage und ist hiermit eröffnet. Ich weise insbesondere auf das Rederecht des Unionsministers der Justiz und des Innern gemäß § 5 Absatz 1 Variante 3 der Geschäftsordnung hin.