
Roldem Law Gazette
-
-
Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:
Zitat
The Freedom of Information ActDas Parliament of Roldem hat folgenden Act beschlossen, welche mit der Verkündung durch den Prime Minister in Kraft tritt.
I. Alle Citizens der Republic of Roldem haben das Recht auf Einsicht in Akten, welche durch die Republic oder ihre untergeordneten Stellen geführt werden.
II. Hiervon ausgenommen sind Akten, welche Ermittlungsverfahren betreffen die noch nicht abgeschlossen sind, welche private Geheimnisse Dritter betreffen, welche als Confidential oder einer höheren Geheimhaltungsstufe klassifiziert sind.
III. Über die Klassifizierung der Akten entscheidet der Prime Minister der Republic of Roldem, die Klassifizierung kann aber durch das Parliament of Roldem in geheimer Sitzung aufgehoben werden.
IV. Diese Regelungen betreffen nicht Akten von Gerichten der Republic of Roldem.
Roldem Law Gazette
No. 2007-04-23-I
National Printing
Port Victoria, Roldem, DU -
Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:
Zitat
Roldem State Archive ActDas Parliament of Roldem hat foldenden Act beschlossen, welcher nach seiner Verkündung durch den Prime Minister in Kraft tritt:
I. Das Roldem State Archive hat die Aufgabe, Akten der Administration und der Untergeordneten Behörden welche nach dem Freedom of Information Act zur Einsicht freigegeben werden müssen zu sammeln und zu verwahren. Ebenso sind alle Discussion, Votes und Proceedings des Parliament of Roldem zu sammeln und zu archivieren.
II. Acts, Decrees und Budgets der Republic of Roldem sind ebenso wie die Roldem Law Gazette zu archivieren.
III. Dokumente, die Republic of Roldem betreffend, wie Arbeiten an Universitäten, Statistiken anderer Länder, Karten und so weiter sind von der Administration of Roldem auf ihre Archivierungswürdigkeit zu prüfen und bei positvem Befund ebenfalls zu archivieren.
IV. Für die Führung des Roldem State Archive obliegt dem Prime Minister der Republic of Roldem oder einem von ihm ernannten Roldem State Registrar.
V. Akten, die nach dem Freedom of Information Act nicht zur Einsicht freigeben sind, sind durch den Ersteller so zu archivieren, wie Akten im Roldem State Archive.
Roldem Law Gazette
No. 2007-05-07-I
National Printing
Port Victoria, Roldem, DU -
Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:
Zitat
Composition of the Parliament ActDas Parliament of Roldem hat folgenden Act beschlossen, welcher nach der Prüfung und Ausfertigung durch den Prime Minister in Kraft tritt.
I. Das Parliament of Roldem besteht aus den wahlberechtigten Bürgern der Republic of Roldem.
II. Die Regularien welche die Zusammensetzung des Parliament of Roldem durch Wahl bestimmen treten außer Kraft.
Roldem Law Gazette
No. 2007-05-30-I
National Printing
Port Victoria, Roldem, DU -
Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:
Zitat
Local Government ActI. Die Local Governments der Republic of Roldem sind Regional Districts und Municipalities.
II. Die Regional Districts
Die sechs Regional Districts von Roldem sind
a) der Metropolitan District mit dem Regierungssitz Port Victoria
b) das Montary County mit dem Regierungssitz Montary City
c) der Regional District of New Misosa mit dem Regierungssitz Saint Christopher
d) der Regional District of North Roldem mit dem Regierungssitz Grand Harbour
e) das North-West Territory mit dem Regierungssitz Hake River
f) der Regional District of The Roldem Isles mit dem Regierungssitz FilbeyIII. Die Aufgaben der Regional Districts umfassen
a) die Aufstellung von Polizeieinheiten im Rahmen des Roldem Police Act
b) die Aufstellung von Feuerwehr und Rettungsdienst
c) der Bau von Straßen, welche nicht unter den National Traffic Act fallen
d) die Genehmigung von Baumaßnahmen, welche nicht durch die Union oder die Republic of Roldem genehmigt werden
e) die Aufstellung von Protected Landscapes
f) die Überwachung der Municipalities im Rahmen der Einhaltung von Acts und Decrees, welche durch die Republic of Roldem erlassen wurden.
Die Aufgaben zu a) bis d) können durch die Regional Districts an die Municipalities abgetreten werden.IV. Die Regional Districts werden von einem Chairman geleitet, welcher durch den Prime Minister der Republic of Roldem ernannt wird, auf Antrag eines Mayors aus dem Regional District kann das Parliament of Roldem die Ersetzung eines Chairmens durch den Prime Minister verlangen.
V. Die Municipalities
Ein Municipality der Republic of Roldem ist
a) jeder Regierungssitz eines Regional Districts
b) jede Locality mit mehr als 10.000 Einwohnern
c) jede Locality die auf Antrag durch das Parliament of Roldem zu einer Municipality bestimmt wurde.
Municipalities können ihr Gebiet auf weitere Localities erweitern, sofern dies von der Mehrheit der jeweiligen Einwohner gewünscht wird, mehrere Localities können sich zusammen schließen und so zu eine Municipality werden.
Die Municipalites werden durch einen Mayor geleitet, der Mayor wird von den Einwohnern des Municipality mit einfacher Mehrheit gewählt, sollte es nur einen Kandidaten geben, so findet keine Wahl statt. Jede Municipality kann ein Municipal Council unterhalten.VI. Die Aufgaben der Municipalities können jeden Bereich umfassen, der nicht durch die Union, die Republic of Roldem oder durch die Regional Districts geregelt sind.
VII. Dieser Act tritt nach Prüfung und Verkündung durch den Prime Minister der Republic of Roldem in Kraft..
Roldem Law Gazette
No. 2007-08-29-I
National Printing
Port Victoria, Roldem, DU -
Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:
Zitat
Intoxicant ActFirst Chapter: Definitons
§ 1 [Narcotics and Stimulants]
(1) Narcotics im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wahrnehmungs- oder bewusstseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf das Nervensystem und Muskelfasern wirken.
(2) Stimulants im Sinne dieses Gesetzes sind alkoholhaltige Nahrungsmittel und Getränke sowie nikotinhaltige Genussmittel wie Tabak.§ 2 [Other Definitions]
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.Second Chapter: Authorization and Licensing Process
§ 3 [Authorization]
(1) Einer Erlaubnis der Regierung der Republic of Roldem bedarf, wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder in großen Mengen erwerben will.
(2) Der Handel mit Genussmitteln bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Er kann jedoch von der Regierung der Republic of Roldem untersagt werden, wenn Absatz (3) Satz 2 zutrifft.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz (1) ist zu versagen, wenn
1.der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat,
2.Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
3.geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung nicht vorhanden sind,
4.die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
5.die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist.Third Chapter: Commerce and Consumption of Intoxicants
§ 4 [Advertisement]
(1) Öffentliches Werben für Produkte, die Betäubungsmittel enthalten, vor allem in Printmedien, Rundfunk, Fernsehen, Internet, auf Plakaten, in Prospekten und allen Medien anderer Art, ist verboten.
(2) Für nikotinhaltige Genussmittel gilt Absatz 1 entsprechend.§ 5 [Compulsory Labeling]
Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher und englischer Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.§ 6 [Prohibition of sale; Note of Warning]
(1) Alkohol und alkoholhaltige Getränke oder Nahrungsmittel, die diese enthalten, dürfen nicht Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden. Für alkoholhaltige Getränke oder Nahrungsmittel, deren Volumenprozentanteil des Alkohols weniger als 14 beträgt, beträgt die Altersgrenze 16 Jahre.
(2) Nikotinhaltige Stoffe, Tabak und Zigaretten dürfen nicht Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Alle Genussmittel im Sinne dieses Gesetzes sind mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums zu versehen; die Republikregierung ist ermächtigt, den Wortlaut der Warnhinweise festzulegen.Fourth Chapter: Felonies and Administrative Offenses
§ 7 [Illegal Commerce with Narcotics]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzig Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, besitzt oder konsumiert;
2. einem anderen bei den oben genannten Straftaten behilflich ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn
1. durch die in Abs. 1 genannten Taten die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird
2. der Handel mit Betäubungsmitteln erwerbsmäßig betrieben wird.§ 8 [Violation of Forbiddance of Advertisement]
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Bramer ist zu bestrafen, wer eine Handlung begeht, die durch §§ 4 - 6 rechtswidrig ist.
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Geldstrafe nicht weniger als 5
5.000 und nicht mehr als 50.000 Bramer.Fith Chapter: Final Provisions
§ 9 [Coming into Force]
(1) Dieser Act tritt 7 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Rechtswidrig in Besitz befindliche Rauschmittel sind ohne Entschädigung einzuziehen.§ 10 [Variations]
Per Verordnung durch die Administration der Republic of Roldem können Ausnahmen von diesem Gesetze erlassen werden.Roldem Law Gazette
No. 2007-08-30-I
National Printing
Port Victoria, Roldem, DU -
Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:
ZitatPolice Act
Dieser Act behandelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizeien der Republic of Roldem, insbesondere die Aufgaben der Roldem Mounted Police und Zusammenarbeit der Polizeien welche im Rahmen des Local Government Act geschaffen werden können.
Chapter I – The Roldem Mounted Police
1. Die Roldem Mounted Police (RMP) ist die Polizei der Republic of Roldem.
2. Sie ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten, welche auf den der Republic of Roldem eigenen Besitzungen begangen wurde, ebenso Zuständig ist für die Verfolgung von Straftaten welche gegen Einrichtungen und Besitzungen der Republic of Roldem begangen wurden, des weiteren ist sie zuständig für die Verfolgung von Straftaten gegen Kinder und den Raub von Menschen.
3. Weiterhin zuständig ist die RMP für die Zusammenarbeit mit Polizeien anderer Länder und der Union im Rahmen von Unionsgesetzen und Abkommen.
4. Weiterhin zuständig ist die RMP für die Überwachung von Verkehrswegen der Republic of Roldem und die Ahndung von Gesetzesübertretungen auf diesen Verkehrswegen.
5. Für alle anderen Straftaten ist die RMP dann zuständig, wenn die Regional Districts keine eigenen Polizeien aufgestellt haben; diese die RMP beauftragen, oder die Verfolgung über Grenzen der Regional Districts hinweg erfolgen soll und keine Abkommen zwischen den Regional Districts bestehen.
6. Die Republic of Roldem hat für die Ausrüstung, Ausbildung, den Bestand und die Wahrnehmung der Aufgaben der RMP zu sorgen. Die RMP untersteht dem Secretary of Interior, in seiner Abwesenheit direkt dem Prime Minister.
7. Die Innere Organisation der RMP wird durch Decrees geregelt, welche der Zustimmung des Parliaments of Roldem bedürfen.Chapter II – The Regional District Polices
1. Die Regional District Polices (RDP) sind die Polizeien welche durch die Anwendung des Local Government Act geschaffen warden können.
2. Sie sind zuständig für die Verfolgung von Straftaten und Gesetzesübertretungen, für welche weder die Polizei(en) der Union noch die RMP zuständig sind.
3. Für die Ausrüstung, die Ausbildung, den Bestand und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die aufstellenden Stellen zuständig. Die Republic of Roldem trägt ein viertel der Anfallenden kosten.
4. Die Orgnisation der RDP sind durch die aufstellenden Stellen zu bestimmen.Chapter III - General Provisions
1. Den Polizeien obliegt die Gefahrenabwehr, sie dürfen in Rechte anderer Personen eingreifen, sofern dies durch geltendes zulässig ist oder ein Richter dieses angeordnet hat.
2. Die Maßnahmen der Polizeien haben im Verhältnis des zu erreichenden Erfolges zustehen. Sie hat die Maßnahmen nach pflichtgemäßen ermessen zu tätigen.
3. Die Polizeien sind ermächtig jederzeit die Identität einer Person festzustellen.
4. Innerhalb ihrer Aufgaben sind die Polizeien an Recht und Gesetz gebunden.Zitat
Communication Act§ 1 Definition
Kommunikation im Sinne dieses Gesetzes ist die Post- und Telekommunikation§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Einteilung der Republic of Roldem in Postal Code Regions und Prefix Regions. Die Einteilung ist für alle Lizenzinhaber nach § 5 verbindlich.§ 3 Postal Codes
Die Postal Codes Regions und ihre Postal Codes werden durch den Secretary of the Interior der Republic of Roldem per Verordnung festgelegt.§ 4 Prefixes
Die Prefix Regions und ihre Prefixes werden durch den Secretary of Interior der Republic of Roldem per Verordnung festgelegt.§ 5 Communication Consessions
(1) Lizenzen zur Betreibung von Postkommunikation werden beim Department for Economic Affairs erworben.
(2) Lizenzen zur Benutzung des Telekommunikationsnetzes werden beim Department for Economic Affairs erworben.
(3) Die vergebenen Lizenzen sind jeweils für sechs Monate gültig und verlängern sich stillschweigen, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Lizenz gekündigt wird.§ 6 Telekommunikationsnetz
(1) Das Telekommunikationsnetz der Republic of Roldem wird durch ein Unternehmen unterhalten, dieses darf nicht Lizenzinhaber nach § 5 Abs. 2 sein.
(2) Die Vergabe des Auftrages findet nach öffentlicher Ausschreibung statt.§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnungen nach § 3 und § 4 sind dem Gesetz als Anhang A anzuhängen.
(2) Die Lizenzinhaber nach § 5 Abs. 1 und 2 sind dem Gesetz als Anhang B anzuhängen.
(3) Das mit der Unterhaltung des Telekommunikationsgesetzes beauftragte unternehmen ist de, Gesetz als Anhang C anzuhängen.
(4) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Roldem Law Gazette
No. 2007-09-24-I
National Printing
Port Victoria, Roldem, DU -
Nach Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]Public Salary Act
§1
(1) Dieses Gesetz regelt die Vergütungen der Mitglieder und Mitarbeiter der Organe der Republik und ihrer unterstellten Einrichtungen.
(2) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der letzten drei Tage eines Kalendermonats an den Empfänger entrichtet.
(3) Die Empfänger von Vergütungen haben den für Finanzen zuständigen Minister über ihre Kontodaten zu informieren. Nachzahlungen aufgrund fehlerhaft angegebener Kontodaten erfolgen nicht. Regierungsverschuldete Vergütungsnachzahlungen erfolgen mit einem Aufschlag von drei vom Hundert pro Jahr.
(4) Für die Auszahlung der Vergütungen ist die Regierung zuständig.
(5) Die Auszahlung der Vergütungen der Mayors geschieht durch ihre Municipality.§2
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Prime Minister 3000 Bramer,
b) die Secretaries 2000 Bramer,
c) der Judge 1500 Bramer,
d) die Parlamentsmitglieder 600 Bramer,
da) der Speaker zusätzlich 300 Bramer,
db) der Delegate at Union Level zusätzlich 300 Bramer,
e) der Roldem State Registrar 300 Bramer,
f) die Chairpeople der Regional Districs 600 Bramer,
g) die Mayors 600 Bramer
ga) die Mayors der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zusätzlich 200 Bramer.
(2) Parlamentsmitglieder erhalten nur unter Vorbehalt ihrer Aktvität ihre Vergütungen. Aktivität zeigt ein Parlamentsmitglied durch Teilnahme an jeweils wenigstens zwei Dritteln der Diskussionen und Abstimmungen in einem Kalendermonat. Der Speaker hat der Regierung über die Aktivität zwischen dem sechsletzten und dem drittletzten Tag eines Kalendermonats zu unterrichten.
(3) Sollte ein Amt nicht den gesamten Kalendermonat ausgeführt worden sein, so erhält der Begünstigte seine Vergütung entsprechend des Anteils der Monats, in dem er in Amt oder Mandat war.§3
Dieses Gesetz tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-I
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]BUGDET OF THE REPUBLIC
– January 2008 –Assets: 445,361.92 Bramers
10000 Earnings
Total: 0.00 Bramers20000 Expenditures
21000 Compulsory Expenditures: 8,700.00 Bramers
21100 Public Salary: 8,700.00 Bramers
21110 Prime Minister: 3,000.00 Bramers
21120 Secretaries: 0.00 Bramers
21130 Jugde: 0.00 Bramers
21140 Members of Parliament (7): 4,200.00 Bramers
21141 Speaker of the Parliament: 300.00 Bramers
21150 Roldem State Registrar: 0.00 Bramers
21160 Chairpeople of the Counties (2): 1,200.00 Bramers
Total: 8,700.00 BramersBalance: -8,700.00 Bramers
Assets after this month: 436,661.92
[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-II
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]New Local Government Act
§1
Die Local Governments im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kreise (Counties) und Kommunen (Municipalities).§2
Die Kreise sind
a) Sunset County, bestehend aus den ehemaligen Regional Districts Metropolitan District, The Roldem Isles und North-West Territory; mit der Hauptstadt Port Victoria,
b) Montary County, bestehend aus den ehemaligen Regional Districts Montary County und North Roldem; mit der Hauptstadt Montary City,
c) New Misosa County, flächendeckend mit dem ehemaligen Regional District New Misosa; mit der Hauptstadt Saint Christopher.§3
(1) Die Aufgaben der Kreise umfassen:
a) die Aufstellung von Polizeieinheiten im Rahmen des Roldem Police Act,
b) die Aufstellung von Feuerwehr und Rettungsdienst
c) der Bau von Straßen, sofern nicht anderweitig landesgesetzlich geregelt,
d) die Genehmigung von Baumaßnahmen, welche nicht durch die Union oder die Republik Roldem genehmigt werden,
e) die Aufstellung von geschützen Landschaften (Protected Landscapes).
f) die Überwachung der Kommunen im Rahmen der Einhaltung von Unions- und Landesrecht,
g) weitere, durch andere Gesetze benannte Aufgaben.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1, Buchstaben a bis d fallen an Kommunen mit Stadtstatus auf ihr Gebiet und den von ihnen beauftragen Kommunen. Die Aufgaben nach Absatz 1, Buchstabe g können nach Maßgabe des Landrats delegiert werden.
(3) Eine Beauftragung wird vom Landrat festgestellt. Der für das Innere zuständige Landesminister hat Weisungsrecht.§4
(1) Die Kreise werden von einem Landrat (County Commissioner) geleitet.
(2) Landräte werden vom Parlament bestellt und vom Premierminister ernannt.
(3) Im Falle einer Herausforderung des amtierenden Landrates hat das Parlament binnen vierzehn Tagen über die Besetzung des Postens neu zu befinden.
(4) Im Falle einer Vakanz des Landrats fallen seine Aufgaben kommissarisch an den Bürgermeister der Hauptstadt oder an den für das Innere zuständige Landesminister.
(5) Landräte sind auf Anfrage eines Mitglieds dem Parlament öffentlich rechenschaftspflichtig.§5
(1) Kommunen sind alle Hauptstädte der Kreise, Localities nach altem Recht und Örtlichkeiten, die durch den für das Innere zuständige Landesminister zu diesen erhoben wurden.
(2) Mehrere Kommunen können sich zu einer neuen Kommune zusammenschließen. Diese sollen in der Fläche zusammenhängend sein. Über den Zusammenschluss befindet der für das Innere zuständige Landesminister.
(3) Kommunen erledigen jede Aufgabe, die nicht durch die Union, die Republik Roldem oder durch die Kreise bedient werden.§6
(1) Städte (Cities) sind Kommunen, die aufgrund ihrer kulturellen, wirtschaftlichen, rettungsdienstlichen oder verwaltungstechnischen Bedeutung weitgehende Aufgaben für andere Kommunen übernehmen oder diese bei der Erledigung der Kommunalaufgaben unterstützen.
(2) Die Hauptstädte der Kreise sind Städte.
(3) Weitere Städte können nach Maßgabe von Absatz 1 durch die Regierung zu Städten benannt werden. Diese Rechtsverordnung ist dem Gesetz anzuhängen.§7
(1) Kommunen werden von einem Bürgermeister geleitet.
(2) Bürgermeister werden von den Einwohnern der Kommune mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Eine Neuwahl findet bei Herausforderung statt. Diese ist dem für das Innere zuständige Landesminister anzuzeigen.
(3) Die Kommunen unterhalten Kommunal- oder Stadträte (Municipal Council / City Council), die durch demokratische Wahl besetzt werden. Die Besetzung und Wahlmodalitäten werden von den Landräten festgesetzt und bedürfen der Genehmigung des für das Innere zuständigen Landesministers, sofern dieser nicht allgemeingültige Regularien erlässt. Diese sind diesem Gesetz anzuhängen.§8
(1) Zur Realisierung der Aufgaben nach §3, Absatz 1 und §5, Absatz 3 erlassen die entsprechenden Gebietskörperschaften Verordnungen (Orders), die auf ihrem Gebiet und den beauftragenden Gemeinden gelten. Sie sind im örtlichen Amtsblatt (Official Journal) zu veröffentlichen.
(2) In Kreisen sind die Landräte beschlussfassend; in Städten die Kommunal- oder Stadträte.§9
(1) Herausforderungen müssen wenigstens den Namen, den Geburtstag, das Geburtsdatum und den Wohnort des Herausforders benennen.
(2) Bei nichtbesetzten Ämtern schreibt der für das Innere zuständige Minister diese aus.
(3) Landräte und Bürgermeister müssen roldemische Bürger sein. Bürgermeister müssen einen Wohnort in ihrer Kommunen aufweisen.§10
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des siebenten Tages seiner Verkündung in Kraft.
(2) Bürgermeister der Städte nach altem Recht verbleiben in ihren Ämtern. Auf sie ist das Recht nach diesem Gesetz anzuwenden.
(3) Die Chairmen der Regional Districts verlieren ihr Amt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Der Local Government Act wird außer Kraft gesetzt.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-III
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Der Prime Minister verkündet gemäß §6 III New Local Government Act folgende Rechtsverordnung.
[DOC]City Decree
§1
Diese Verordnung realisiert §6, Absatz 3 des New Local Government Act.§2
Städte sind aufgrund ihrer Eigenschaft als Hauptstädte der Kreise
a) Port Victoria,
b) Montary City,
c) Saint Christopher.§3
Weitere Städte sind
a) im Sunset County
aa) Dodgeville,
ab) Downs Ende,
ac) Hake River,
ad) Lobersters Paradise,
b) im Montary County,
ba) Grand Harbour,
bb) Fort Mason,
bc) Port Imperial,
bd) Providence,
be) Ramally,
c) im New Misosa County,
ca) Bloomsburgh,
cb) East Bridge,
cc) Fort Philipp.§4
Diese Städte können auch Veranwortlichkeiten in anderen Kreisen wahrnehmen:
a) Hake River im Montary County,
b) Grand Harbour im New Misosa County,
b) Montary City im Sunset County,
c) Ramally im Sunset County,
e) Bloomsburgh im Montary County.§5
Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2008 in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-IV
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]BUGDET OF THE REPUBLIC
– February 2008 –Assets: 436,661.92 Bramers
10000 Earnings
11000 Return Flow of Salaries +3,900.00 Bramers
Total: +3,900.00 Bramers20000 Expenditures
21000 Compulsory Expenditures: -9,300.00 Bramers
21100 Public Salary: -8,700.00 Bramers
21110 Prime Minister: -3,000.00 Bramers
21120 Secretaries: 0.00 Bramers
21130 Jugde: 0.00 Bramers
21140 Members of Parliament (8): -4,800.00 Bramers
21141 Speaker of the Parliament: -300.00 Bramers
21150 Roldem State Registrar: -0.00 Bramers
21160 County Commissioners of the Counties (1): -600.00 Bramers
Total: -9,300.00 BramersBalance: -5,400.00 Bramers
Assets after this month: 431,261.92
[/DOC]
[DOC]1st Public Salary Act Amendment Act
§1
(1) Der Public Salary Act wird in § 2, Absatz 1, Buchstabe f neugefasst: „die County Commissioners der Kreise 800 Bramer,“.
(2) Der Public Salary Act wird in § 2, Absatz 1, Buchstabe ga neugefasst: „die Mayors der Städte 800 Bramer“.§2
Das Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des New Local Government Act in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-V
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]Parliament Act
§1
Dieses Gesetz bestimmt nähere Regelungen zum Parliament gemäß Artikel 7, Absatz 2 der Landesverfassung.§2
(1) Mitglieder des Parliament sind alle Bürger der Republik Roldem, die das passive Wahlrecht haben und ihre Mitgliedschaft beim Speaker angezeigt haben.
(2) Nur Mitglieder das Parliament haben dort Rede- und Stimmrecht. Rederecht kann vom Speaker auch anderen Personen eingeräumt werden.§3
(1) Alle derzeitigen Mitglieder des Parlaments verlieren ihren Status nach sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht ihre Mitgliedschaft bis dahin beim Speaker erklärt haben. Bei Ausscheiden des Speakers innerhalb Frist, wird die Frist bis zur Wahl eines neuen Speaker ausgesetzt. Der Speaker gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als für die Mitgliedschaft im Parlament gemeldet.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-VI
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]BUGDET OF THE REPUBLIC
– March 2008 –Assets: 431,261.92 Bramers
10000 Earnings +2634.48 Bramers
11000 Return Flow of Salaries +2,634.48 Bramers20000 Expenditures -7,300.00 Bramers
21000 Compulsory Expenditures: -7,300.00 Bramers
21100 Public Salary: -7,300.00 Bramers
21110 Prime Minister: -3,000.00 Bramers
21120 Secretaries: 0.00 Bramers
21130 Jugde: 0.00 Bramers
21140 Members of Parliament (4): -2,400.00 Bramers
21141 Speaker of the Parliament: -300.00 Bramers
21150 Roldem State Registrar: -0.00 Bramers
21160 County Commissioners of the Counties (2): -1,600.00 BramersBalance: -4,665.52 Bramers
Assets after this month: 426,596.40 Bramers
[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-VII
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]Election Act
§1
Dieses Gesetz bestimmt näher, wie die Wahlämter der Republik zu besetzen sind.§2
(1) Wählbar ist, wer am ersten Wahltag Bürger der Demokratischen Union ist und seit mindestens achtundzwanzig Tagen Bürger der Republik ist.
(2) Wählen darf, wer die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt.
(3) Von der Wahl ausgeschlossen ist derjenige, der aufgrund eines Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat.§3
(1) Wahlen werden spätestens am vierzehnten Tage vor deren Beginn vom Premierminister ausgelobt. Diese Auslobung hat den Wahlzeitraum und die Ausschreibung nach einem Wahlleiter zu enthalten.
(2) Der Premierminister ernennt eigenverantwortlich einen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat, noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten bei der von ihm geleiteten Wahl sein.
(3) Im Verantwortungsbereich des Wahlleiters liegen die weiteren Festlegungen zur Wahl.§4
(1) Wahlen dauern sechsundneunzig Stunden.
(2) Kandidaturen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Wahl einzureichen. Der Wahlleiter kann im eigenen Ermessen die Frist bis zu zwölf Stunden vor Beginn der Wahl festlegen.
(3) Wahlberechtigungen müssen spätestens mit Wahlbeginn den Wählern zugekommen sein.§5
(1) Zur Wahl des Premierministers hat jeder Wähler genau eine Stimme.
(2) Gibt es mehr als einen Kandidaten, so lautet die Frage, nach dem, welchem man seine Stimme geben möchte. Wahloptionen sind jeder Kandidat, wenn angezeigt mit Zugehörigkeit zu Partei oder Wählervereinigung, und „Abstention“.
(3) Tritt nur ein Kandidat an, so lautet die Frage, ob die Stimme für den Kandidat abgegeben werden möchte. Die Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“.
(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. In Wahlen nach Absatz 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen.
(5) Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang entfällt die Wahloption „Abstention“. Dies gilt auch für Wahlen nach Absatz 3.
(6) Bis zur Wahl eines neuen Premierministers führt der bisherige die Amtsgeschäfte kommissarisch.
(7) Die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt unverzüglich, allerdings frühestens an dem Tag im Monat, an dem der bisherige Premierminister ins Amt eingeführt wurde. Dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 15, Absatz 1 der Verfassung. Die Amtsgeschäfte gelten als übergeben, wenn der der Speaker dem neuen Premierminister den Amtseid vor dem dem Parlament abgenommen hat.§6
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-VIIa
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]Public Salary Act Withdrawal Act
§1
Der Public Salary Act tritt außer Kraft.§2
(1) Die Höhe der Gehälter der Bürgermeister werden durch die Kommunen selbständig festgelegt, diese dürfen 200,00 Bramer nicht übersteigen.
(2) Die Republik übernimmt davon auf Antrag bis zu 100,00 Bramer. Dazu muss die Kommune nachweisen, dass sie den Betrag nicht aus eigenen Mitteln erbringen kann.§3
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-VIII
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]Election Act Amendment Act
§1
Der Election Act wird in § 5 Absatz 4 wie folgt neugefasst: „Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. In Wahlen nach Absatz 3 hat die Zahl der Stimmen „Aye“ die Summe der Stimmen „Nay“ und „Abstention“ zu übertreffen.“§2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2008-IX
National Printing
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]Honorary Consuls Act
§ 1 - Purpose
Die Honorarkonsuln soll die Republik Roldem in der Welt repräsentieren, im Gastland einen reichhaltigen Informationsschatz über Land, Leute, Wirtschaft und Kultur beherbergen und dazu beitragen, Roldem international zu mehr Bekanntheit zu verhelfen.§ 2 - State as Honorary Consul
(1) Honorarkonsuln unterstehen direkt dem Premierminister und gelten als privatrechtliche Angestellte.
(2) Sie empfangen kein Gehalt für Ihre Tätigkeiten im Dienst.
(3) Sie dürfen ihrem Namen den Titel eines "Honorary Consul of the Republic of Roldem" (abgekürzt: HCR) anhängen.
(4) Sie sollen, soweit dies im Gastland garantiert wird, diplomatische Immunität in ihrem Handeln als Honorarkonsuln erhalten.
(5) Über die Tätigkeiten der Honorarkonsuln hat der Premierminister dem Parlament auf Antrag Rechenschaft abzulegen. Zwischen zwei Anfragen zum selben Honorarkonsul müssen wenigstens dreißig volle Tage verstreichen.§ 3 - Filling
(1) Honorarkonsuln werden für einen Staat, einen Teil eines Staates, mehrere Staaten oder einen Teil der Demokratischen Union außerhalb Roldems durch den Premierminister ernannt. Die Aufteilung obliegt dem Premierminister.
(2) Honorarkonsul kann jeder werden, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, ausreichend Kenntnis vom Land hat und eine besondere emotionale Bindung oder bedeutend für die kulturelle, wirtschaftliche oder politische Entwicklung von Roldem ist.
(3) Honorarkonsuln können binnen Wochenfrist vom Premierminister entlassen werden.§ 4 - Consulate
(1) Zur Unterstützung eines jeden Honorarkonsuls unterhält die Republik ein Büro im jeweiligen Geschäftsbereich.
(2) Jedem Honorarkonsul werden ausreichend Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeit von der Republik bezahlt.§ 5 - Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2009-I
National Printing House
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung verkündet der Prime Minister:
[DOC]1st Standing Orders of Parliament Amendment Act
Article 1
Dem § 8 des Standing Orders of Parliament Act wird folgender Absatz 5 angehangen:
"An den folgenden Tagen eines jeden Jahres finden keine Sitzungen statt:
1.) bis ausschließlich dem ersten Tag nach dem 1. Januar, der kein Samstag oder Sonntag ist,
2.) am 1. November,
3.) ab dem 23. Dezember, bzw. sofern dieser auf einen Sonntag fällt, ab dem 22. Dezember bis zum Ende des Jahres."Article 2
Dieses Änderungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.[/DOC]
Roldem Law Gazette
No. 2009-II
National Printing House
Port Victoria, Roldem -
Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung durch den kommissarischen Prime Minister wird verkündet:
[doc]ROLDEMIAN MEDICAL CARE BILL
ARTICLE I - FUNDAMENTALS
Sec. 1 - Area of application
Dieses Gesetz regelt die Grundlagen des Gesundheitssystems in der Republic of Roldem.Sec. 2 - Short form
Dieses Gesetz soll als RMCB zitiert werden.ARTICLE II - PRE-HOSPITAL CARE
Sec. 1 - Emergency Medical Technicians
SSec. 1 - Training
(1) Die Ausbildung zum Paramedic findet in 3 Stufen statt. Nach jeder Stufe kann die Ausbildung abgebrochen werden und der Auszubildende mit seinem aktuellen Ausbildungsstand ehrenamtlich als EMT arbeiten.
(2) Die drei Abschnitte sind wie folgt gegliedert:
a) EMT-B (Basic): In der Basisausbildung werden lebensrettende Sofortmaßnahmen, grundlegende Erste-Hilfe-Kenntnisse, Wichtiges zur Sauerstoffabgabe, zum Einsatz des Spineboard und zur Schienung von Brüchen gelehrt. (32 Ausbildungseinheiten)
b) EMT - I (Intermediate): Der EMT-I-Lehrgang vermittelt Wissen über das Legen periphervenöser Zugänge, über Intubation und die wichtigsten Medikamente bei Herz-Kreislauf-Problemen. (128 Ausbildungseinheiten)
c) EMT-P (Paramedic): Der Paramedic kann nach Abschluss der Ausbildung das EKG auswerten, darf Medikamente verabreichen, erwirbt Fähigkeiten zur erweiterten Luftwegsicherung, zur Wiederbelebung von Polytrauma-Patienten und der Pädiatrie. Auch der richtige Krankentransport und ACLS-Maßnahmen werden gelehrt. (2,5 Jahre hauptamtliche Ausbildung)SSec. 2 - Employment Contracts
(1) Personen mit EMT-B und EMT-I-Ausbildungen können ehrenamtlich beim Rettungsdienst und im Katastrophenschutz eingesetzt werden.
(2) Personen in der EMT-P-Ausbildung beziehen bereits Gehalt und sind Vollzeitangestellte im Rettungsdienst.
(3) Personen mit abgeschlossener EMT-P-Ausbildung können sowohl Haupt- als auch Ehrenamtlich eingesetzt werde.SSec. 3 - Duties
(1) Emergency Medical Technicians übernehmen die Erstversorgung vor Ort sowie den qualifizierten Krankentransport.
(2) EMTs übernehmen Sanitätsdienste bei Großveranstaltungen und helfen im Katastrophenschutz mit.SSec. 4 - Employer
(1) Die Republic of Roldem stellt einen staatlich getragenen Rettungsdienst auf. Dieser bildet EMTs selbst aus und beschäftigt sie haupt- und ehrenamtlich.
(2) Private Rettungsdienste bedürfen einer Genehmigung durch die Staatsregierung.SSec. 5 - Locations
Jede Stadt ab 10.000 Einwohnern hat Anspruch auf eine staatlich getragene Rettungswache.Sec. 2 - Emergency Calls
Für Notrufe ist eine kostenfreie Telefonnummer einzurichten. Jeder Notruf hat vertraulich und schnell behandelt zu werden.Sec. 3 - Qualified Transport
Die Republic of Roldem stellt zu Land, zu Wasser und in der Luft Transportmittel für Verletzte. Die Kosten für den Krankentransport müssen durch die Krankenversicherung getragen werden.ARTICLE III - HOSPITAL CARE
Sec. 1 - Hospitals
Jede Stadt ab 25.000 Einwohnern hat Anspruch auf ein staatlich getragenes Krankenhaus. Städte mit einer Universität an der Medizin gelehrt wird haben Anspruch auf staatliche Fördermittel für ihre Universitätsklinik.Sec. 2 - Costs of hospital care
Die Kosten für lebenswichtige Maßnahmen müssen durch die Krankenkassen getragen werden. Weitere Kostenregelungen werden durch Einzelverträge geregelt.ARTICLE IV - INSURANCE
Sec. 1 - Private Health Insurance
Private Krankenversicherungen bedürfen einer Zulassung durch den Staat und dürfen ihre Leistungen einzeln mit den Klienten absprechen, lebensnotwendige Behandlungen müssen aber in voller Höhe übernommen werden.Sec. 2 - Medicare
Wer sich aus irgendwelchen Gründen keine private Krankenversicherung leisten kann oder will hat gegen Einzahlung von 2,5 % seines Gehaltes Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung. Diese Krankenversicherung trägt jegliche Behandlung welche zum Erhalt des Lebens notwendig ist in voller Höhe. Bei weiteren Behandlungen liegt der Regelübernahmesatz bei 70 %. Sonderregelungen müssen mit dem Patienten im Vorraus vereinbart werden. Ein höherer Beitragssatz ist nicht zulässig.ARTICLE V - FINAL PROVISIONS
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[/doc]
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!