Sehr geehrte Freisteinerinnen und Freisteiner,
in eurer Verfassung steht:
Zitat
Artikel 20 - Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Der Ministerpräsident wird von allen Bürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder, der im Sinne dieser Verfassung Bürger von Freistein ist.
und weiter
Zitat
Artikel 13 - Bürger im Sinne der Verfassung
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die R***ische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Wohnsitz in Freistein hat.
Da dieses Verfassungsrecht ganz offensichtlich noch vor dem reformierten Staatsbürgerschaftsrecht entstanden ist, stellt sich mir jetzt die Frage, inwiefern Unionsangehörige davon betroffen sind. Rein aus dem Text würde ich Staatsangehörigkeit analog zur Unionsangehörigkeit auslegen.