ZitatOriginal von Linda Dahlia
Dann änder eben mal deinen Antrag ab...
Sollte kein Thema sein. Von mir aus also imperianisch statt "durisch".
ZitatOriginal von Linda Dahlia
Dann änder eben mal deinen Antrag ab...
Sollte kein Thema sein. Von mir aus also imperianisch statt "durisch".
ZitatOriginal von Montgomery Scott
Nur der Vollständigkeit halber, bevor es heißt, ich hätte nichts gesagt: Diese Nebensächlichkeit ist mir absolut schnuppe und ich bin nicht bereit zu akzeptieren, dass der Laden schon wieder wegen so einem Dreck aufgehalten wird!
*so*Ich bitte zu beachten das ich simoff nachgefragt habe. Mir liegt es fern irgendetwas aufzuhalten, nachfragen wird aber wohl noch gestattet sein.*so*
Die Änderungsvorschläge von Rincewind kann ich im Großen und Ganzen nachvollziehen. Diese sollten bitte auch eingearbeitet werden
Liegt es nciht in Ihrem Interesse, die Änderungen einzubauen? Denn bisher war es eignetlich so das der PM ein Interesse daran hat ein Gesetz durch das Abgeordnetenhaus zu bringen.
Bevor Sie mich kritisieren, sollten Sie Ihre eigene Arbeit ordentlich machen
Der aktualisierte Entwurf vom Kollegen Scott:
Neues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)
§1 Besondere Begriffsbestimmung
Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Unionsbezirk Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§2 Schulpflicht und Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen.
(2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden.
(3) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen.
(4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
(5) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres, spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres.
(6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde.
Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll.
b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt.
(7) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden.
§3 Landeseigene Schulen und Abschlüsse
(1) Die Unionsrepublik Heroth bietet drei landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
a. Elementarschule (Scuola Elementare)
b. Gymnasium (Liceo)
c. Berufsfachschule (Instituto Professionale)
(2) Die Elementarschule besucht jeder Schulpflichtige gleichermaßen zehn Jahre.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule und der Abschlussprüfung im letzten Jahr erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
(4) Die Schulpflicht endet nach Besuch der Elementarschule.
(5) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Berufsfachschule. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen.
(6) Die Regelschulzeit in Gymnasium und Berufsfachschule betragen jeweils zwei Jahre.
(7) Mit erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).
§4 Wahlfächer
(1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen.
(2) Es müssen dabei drei Leistungsfächer und sieben Grundfächer gewählt werden.
(3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, Imperianisch, eine Fremdsprache oder Harbothensisch, ein gemeinschaftskundliches-, ein naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein.
(3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen.
(4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden.
(5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt.
§5 Leistungsbewertung
(1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.
§6 Der Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten.
(2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.
(3) Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein.
§7 Lehrende
(1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann.
(2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich.
(3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist.
(4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird.
§8 Die Fächer
(1) An Landeseigenen Schulen kann
01. Imperianisch
02. Harbothensisch
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. Geschichte
06. Politik
07. Weltkunde
08. Heimatkunde
09. Bildende Kunst
10. Musik
11. Physik
12. Chemie
13. Biologie
14. Umweltkunde
15. Sport
16. Wirtschaft
17. Technik & Informatik
18. Medienkunde
19. Philosophie
20. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.
§9 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola).
Bevor wir darüber abstimmen sollten wir uns Gedanken über private und kirchliche Schulen machen (die zumindest im Hinterland sehr oft anzufinden sind).
Wobei ich eine gemeinsame Schulzeit von 10 Jahren als definitiv zu lang empfinde.
Weiterhin sollten wir eine mündliche Prüfung eimführen, um die Reifeprüfung zu bestehen.
An den primo Ministro gerichtet, wie sehen denn Ihre Ideen zu den privaten und kirchlichen Schulen aus?
Da vom Primo Ministro wohl keine Mitarbeit mehr zu erwarten ist, bitte ich um Abstimmung über meinen letzten Entwurf.
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