[Aussprache] Landesschulgesetz/ Legge di Schola (Scott)

  • Zitat

    Original von Montgomery Scott
    Nur der Vollständigkeit halber, bevor es heißt, ich hätte nichts gesagt: Diese Nebensächlichkeit ist mir absolut schnuppe und ich bin nicht bereit zu akzeptieren, dass der Laden schon wieder wegen so einem Dreck aufgehalten wird! :)


    *so*Ich bitte zu beachten das ich simoff nachgefragt habe. Mir liegt es fern irgendetwas aufzuhalten, nachfragen wird aber wohl noch gestattet sein.*so*

    Jasmin van Rotstein
    Unionsministerin für Arbeit, Soziales, Familie, Bildung und Touristik a.D.
    MdUP a.D.
    Prima Ministra di Heroth a.D.
    Unternehmerin a.D.

  • Die Änderungsvorschläge von Rincewind kann ich im Großen und Ganzen nachvollziehen. Diese sollten bitte auch eingearbeitet werden ;)

    Anton von Sorbarban zum Paradies
    Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
    Unionsbankpräsident a.D.

  • Bevor Sie mich kritisieren, sollten Sie Ihre eigene Arbeit ordentlich machen ;)

    Anton von Sorbarban zum Paradies
    Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
    Unionsbankpräsident a.D.

  • Der aktualisierte Entwurf vom Kollegen Scott:


    Neues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)


    §1 Besondere Begriffsbestimmung
    Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Unionsbezirk Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


    §2 Schulpflicht und Recht auf Bildung
    (1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen.
    (2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden.
    (3) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen.
    (4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
    (5) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres, spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres.
    (6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
    a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde.
    Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll.
    b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt.
    (7) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden.


    §3 Landeseigene Schulen und Abschlüsse
    (1) Die Unionsrepublik Heroth bietet drei landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
    a. Elementarschule (Scuola Elementare)
    b. Gymnasium (Liceo)
    c. Berufsfachschule (Instituto Professionale)
    (2) Die Elementarschule besucht jeder Schulpflichtige gleichermaßen zehn Jahre.
    (3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule und der Abschlussprüfung im letzten Jahr erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
    (4) Die Schulpflicht endet nach Besuch der Elementarschule.
    (5) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Berufsfachschule. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen.
    (6) Die Regelschulzeit in Gymnasium und Berufsfachschule betragen jeweils zwei Jahre.
    (7) Mit erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).


    §4 Wahlfächer
    (1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen.
    (2) Es müssen dabei drei Leistungsfächer und sieben Grundfächer gewählt werden.
    (3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, Imperianisch, eine Fremdsprache oder Harbothensisch, ein gemeinschaftskundliches-, ein naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein.
    (3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen.
    (4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden.
    (5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt.


    §5 Leistungsbewertung
    (1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
    (2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
    (3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
    (4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.


    §6 Der Unterricht und Lehrplan
    (1) Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten.
    (2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.
    (3) Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein.


    §7 Lehrende
    (1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann.
    (2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich.
    (3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist.
    (4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird.


    §8 Die Fächer
    (1) An Landeseigenen Schulen kann
    01. Imperianisch
    02. Harbothensisch
    03. jede Fremdsprache
    04. Mathematik
    05. Geschichte
    06. Politik
    07. Weltkunde
    08. Heimatkunde
    09. Bildende Kunst
    10. Musik
    11. Physik
    12. Chemie
    13. Biologie
    14. Umweltkunde
    15. Sport
    16. Wirtschaft
    17. Technik & Informatik
    18. Medienkunde
    19. Philosophie
    20. Religion
    unterrichtet werden.
    (2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.


    §9 Inkrafttreten
    (1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola).




    Bevor wir darüber abstimmen sollten wir uns Gedanken über private und kirchliche Schulen machen (die zumindest im Hinterland sehr oft anzufinden sind).

    Anton von Sorbarban zum Paradies
    Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
    Unionsbankpräsident a.D.

  • Wobei ich eine gemeinsame Schulzeit von 10 Jahren als definitiv zu lang empfinde.
    Weiterhin sollten wir eine mündliche Prüfung eimführen, um die Reifeprüfung zu bestehen.
    An den primo Ministro gerichtet, wie sehen denn Ihre Ideen zu den privaten und kirchlichen Schulen aus?

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