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Neues Landesschulgesetz (Nuova Legge di Schola)
§1 Besondere Begriffsbestimmung
Schulpflichtige im Sinne dieses Gesetzes sind Bürger des Landes Heroth, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§2 Schulpflicht und Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch landeseigene Institutionen.
(2) Unter Landesaufsicht durchgeführte Bildung darf nur in nichtwertender Form durchgeführt werden.
(3) Jeder Schulpflichtige ist verpflichtet mindestens neun Jahre Unterricht an einer landeseigenen Schule zu besuchen.
(4) Der für die Bildung zuständige Minister (Ministro) oder der Landespräsident (Primo Ministro) entscheidet im Einzelfall oder aufgrund einer allgemeinen Regelung, ob auch Schulbildungen, die außerhalb des Landes durchgeführt wurden, anzuerkennen sind.
(5) Die Schulzeit beginnt frühestens mit Vollendung des fünften Lebensjahres spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres.
(6) Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn
a. die kirchliche Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde.
Die Lehrpläne müssen denen der landeseigenen Schule entsprechen und können darüber hinaus theologisches Gedankengut beinhalten. Es muss den Schülern bekannt sein, ob der Unterricht theologisches Gedankengut vermitteln soll.
b. die private Bildungseinrichtung dem Anspruch einer landeseigenen Schule genügen würde und ein besonderer Grund für die Errichtung einer privaten Schule vorliegt.
(7) Die in Abs.1 definierte Genehmigung kann nur aufgrund eines Verstoßes gg. die in Abs. 2 definierten Voraussetzungen entzogen werden.
§3 Landeseigene Schulen und Abschlüsse
(1) Herót bietet folgende 3 landeseigene Bildungseinrichtungen an, nämlich:
a. Primärstufe bestehend aus der Elementarschule
b. Sekundarstufe I bestehend aus Volksschule, Realschule und gymnasialer Unterstufe
c. Sekundarstufe II bestehend aus der gymnasialen Oberstufe und Berufsfachschule
(2) Die Primärstufe besucht jeder Schulpflichtige im Rahmen der Elementarschule gleichermaßen 4 Jahre.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Elementarschule erhält der Schüler das Elementarabschlusszeugnis.
(4) Der Erwerb des Elementarabschlusszeignisses berechtigt zum Besuch der Sekundarstufe I. Zum Besuch des Gymnasiums ist außerdem noch ein Aufnahmetest zu bestehen. Die Lehrerkonferenz gibt eine verpflichtende Überweisungsempfehlung.
(5) Die Sekundarstufe I ist 5 Jahre zu besuchen. Nach dem Ende jeden Schuljahres ist durch Empfehlung der Lehrerkonferenz eine freiwilllige Überweisung auf eine höhere oder niedrigere Schule möglich. Nach erfolgreichem Abschluß der Sekundarstufe I und dem Erwerb der Sekundar I-Abschlußzeugnisses mit Prädikat der Volks- oder Realschule bzw. gymnasialer Unterstufe erlischt die Schulpflicht.
(6) Vor Beginn der Sekundarstufe II ist eine Eignungsprüfung abzulegen.
(7) Gymnasium (Liceo) und Berufsfachschule (Instituto Professionale) sind jeweils 3 Jahre zu besuchen.
(8 ) Mit erfolgreichem Abschluss der dreijährigen gymnasialen Oberstufe und der Reifeprüfung im letzten Jahr erwirbt der Schüler das Abitur (Maturità).
§4 Wahlfächer
(1) Ab der 10. Klasse in der gymnasialen Oberstufe können die Schüler ihre Fächer nach ihren Interessen selbst wählen.
(2) Es müssen dabei 3 Leistungsfächer und 7 Grundfächer gewählt werden.
(3) Unter den gewählten Fächern müssen Mathematik, durisch, eine Fremdsprache oder Herótian, 1 gemeinschaftskundliches-, 1 naturwissenschaftliches-, sowie ein musisches Fach sein.
(3) Die Reifeprüfung, die zum Abitur führt wird in den 3 Leistungsfächern abgenommen.
(4) Es können zusätzlich bis zu 2 freiwillige Fächer belegt werden.
(5) Kein Schüler hat das Recht auf Wahl eines bestimmten Faches. Es muss das Angebot der Schule beachtet werden. Schulen werden übergreifende Fächerangeboten nach Absprache und Meldung im Schulamt freigestellt.
§5 Leistungsbewertung
(1)Die Leistungen der Schüler in Primär- und Sekundarstufe I werden in einer Skala zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 1 die beste Note ist und 6 die schlechteste. In Sekundarstufe II wird die Skala von 0 bis 15 Punkten geführt, wobei 0 die schlechteste Note und 15 die Beste ist.
(2) Leistungen werden in Form von Klausuren, Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei 50% der Jahresabschlussnote.
(3) Am Anfang eines Schuljahres müssen die Lehrenden den Lernenden bekannt geben, welche Gewichtung zwischen Referaten, schriftlichen Überprüfungen und mündlichen Leistungen vorgegeben wird.
(4) Es darf keine der genannten Leistungen mit weniger als 10% in die Gewichtung einfließen.
§6 Der Unterricht und Lehrplan
(1) Der Lehrende darf den Unterricht innerhalb der Grenzen des Lehrplanes frei gestalten.
(2) In einem Gesamttreffen aller Fachbereichsleiter Heroths mit der Landesschulkoordinierungsbehörde wird der Landesschullehrplan festgelegt und jedes Jahr überarbeitet.
(3) Der Unterricht soll ein Dialog zwischen Lernenden und Lehrenden sein.
§7 Lehrende
(1) Lehrende werden von dem für die Bildung zuständige Minister oder dem Landespräsidenten eingestellt. Lehrender kann nur sein, wer die Fähigkeiten in seinem Fachbereich nachweisen und auf Verlangen unter Beweis stellen kann.
(2) Im Fachbereich, in welchem der Lehrende unterrichten soll, ist ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich. In den Elementarschulen ist zusätzlich ein anerkannt erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik erforderlich.
(3) Der für die Bildung zuständige Minister oder der Landespräsident entscheidet im Einzelfall, oder aufgrund einer allgemeinen Regelung ob ein Studium anzuerkennen ist.
(4) Lehrende sind verpflichtet eine Woche pro Schuljahr eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die von dem für die Bildung zuständigen Minister oder dem Landespräsidenten angeboten wird.
§8 Die Fächer
(1) An Landeseigenen Schulen kann
01. durisch
02. Herótian und Harbothensisch
03. jede Fremdsprache
04. Mathematik
05. durische Geschichte
06. Weltgeschichte
07. Kulturgeschichte
08. Politik
09. Weltkunde
10. Heimatkunde
11. Bildende Kunst
12. Musik
13. Physik
14. Chemie
15. Biologie
16. Umweltkunde
17. Sport
18. Wirtschaft
19. Technik & Informatik
20. Medienkunde
21. Philosophie
22. Religion
unterrichtet werden.
(2) Die genaue schul- und schuljahresabhängige Belegung der Stundenpläne wird im Lehrplan geregelt.
§9 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Ende des nächsten Schuljahres nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt das vorher gültige Landesschulgesetz (Legge di Schola).
In einer vorherigen Aussprache, wurde der Wunsch nach einer gesonderten Aussprache kundgetan. Aufgrund dessen, dass dieses Gesety nicht den ueblichen Weg gegangen ist, jedoch die ein Gro-teil desAbgeordnetenhauses eine Debatte wuenscht, erklaere ich die Aussprache fuer eroeffnet.
Ich werde keine grundlegende Veraenderung mit tragen, da ich der Meinung bin, dass in der letzten Zeit dieses Gesetz oft genug veraendert worden ist. Irgendwann muessen sich unserere Schueler und Schuelerinnen auf ein Gesetz verlassen koennen und nicht mit der Angst leben, dass sich sobald die Ideologie der Regierung wechselt auch das Schulsystem. Ich bitte daher darum dieses Gesety nicht schon wieder zu veraendern.