Post- und Telekommunikationsgesetz
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Abschnitt 1 - Zweck [Scopo]
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
Abschnitt 2 - Telekommunikation [Telecomunicazioni]
§ 1 Verträge über Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.
§ 3 Rufnummernübertragbarkeit, unionsweiter Telefonnummernraum
Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
§ 4 Festlegung von Vorwahlen und Rufnummern
Die Vorwahl für Heroth wird mit 437684 bestimmt.
Für die Provinzen der Unionsrepublik Heroth gelten nachfolgende Vorwahlen:
1. Rotberg-Ison - 11
2. Muctesia - 12
3. Wassarien - 13
4. Estaria - 14
Die anschließenden Rufnummern bestehen aus mindestens 6 Ziffern.
Beispiel: 437684 13 123456
§ 5 Fernmeldegeheimnis
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen alle in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet.
§ 6 Notruf
Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der Notrufnummer 1010 bereitzustellen.
Abschnitt 3 - Frequenzen im Mobil- Rund- und Fernsehfunk [Le frequenze nel tondo e nella televisione mobili radiotrasmettono]
§ 1 Frequenzordnung
Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden Frequenzen auf Antrag der jeweiligen Betreiber an den Primo Ministro von diesem vergeben. Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.
§ 2 Vergabeverfahren
Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Frequenzen werden durch eine Lizenzversteigerung vergeben. Die ersteigerte Lizenz ist nicht übertragbar und in ihrer Gültigkeit beschränkt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
§ 3 Entzug der Lizenz
Verstösst ein Unternehmen mit seinen Informationsdiensten gegen die Verfassung der Unionsrepublik Heroth erlischt die Lizenz mit sofortiger Wirkung.
Abschnitt 4 - Postwesen [Affiggere il Sistema]
§ 1 Postdienstleistungen
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen
§ 2 Postgeheimnis
Dem Postgeheimnis unterliegen alle Unternehmen in dem Bereich tätigen Unternehmen. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet.
§ 3 Postleitzahlen
Mit den festgelegten Postleitzahlen soll eine einheitliche Grundlage für die Zustellung von Post- und Paketsendungen ermöglicht werden. Die Postleitzahl besteht aus dem Kürzel HE für Heroth und 4 aufeinanderfolgenden Ziffern, bei denen die ersten beiden der Vorwahl der Provinz entsprechen und die letzten beiden Ziffern die jeweilige Stadt betreffen. Die Ziffern für eine Stadt sind vom jeweiligen Bürgermeister beim Primo Ministro zu beantragen. Der Primo Ministro oder sein Beauftragter vergeben die Postleitzahl und veröffentlichen diese.
Beispiel: HE-1423
Abschnitt 5- Auskünfte [Informazioni]
§ 1 Datenauskunft
Betreiber öffentlicher und nichtöffentlicher Post und Telekommunikationsdienstleistung müssen bei Strafverfolgung durch das Landeskriminalamt Heroth, diesem Auskunft erteilen und bei der Aufklärung von Straftaten unterstützend tätig sein.
Abschnitt 6 - Inkrafttreten [Effetto portando]
§ 1 Inkraftreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Über dieses Gesetz soll in den nächsten 120 Stunden abgestimmt werden. Bitte geben Sie nun ihre Stimme ab.